LVwG-550175/17/GK/AK

Linz, 16.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gertraud Karl-Hansl über die Beschwerde von X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmann­schaft Gmunden vom 28. Jänner 2014, GZ: N10-239-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass als Frist für die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen laut Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Jänner 2014, GZ: N10-239-2013, der 30. Oktober 2014 bestimmt wird.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid trug die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der Landesverwaltung (Naturschutzbehörde) dem Beschwerdeführer die Durchführung folgender Maßnahmen auf seine Kosten und innerhalb der unten näher bestimmten Fristen auf dem Grundstück Nr. X in der
KG X, Gemeinde X, zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes auf:

 

1.   Die gesamte ursprüngliche Hecke auf einer Länge von 340 m und einer Breite von mindestens 2 m ist rehwildsicher einzuzäunen. Frist für die Durchführung dieser Maßnahme ist der 15. März 2014. Die Zäunung ist so lange in Stand zu halten, bis die aufkommenden und nachgepflanzten Gehölze dem Äser entwachsen sind.

 

2.   Im Frühjahr 2014, spätestens bis 15. Juni 2014, sind entlang der gerodeten Hecke Ergänzungspflanzungen mit Wildsträuchern vorzunehmen, dabei sind einzubringen: 100 Hasel, 25 Ebereschen, 25 Traubenkirschen, 25 Hartriegel, 25 Liguster. Die Pflanzungen sind fachgemäß durchzuführen, für das Gedeihen dieser Anpflanzungen ist zu sorgen.

 

Als Rechtsgrundlage wurde der § 58 Abs. 1 iVm § 5 Z 14 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idgF (Oö. NSchG 2001) herangezogen.

 

In der Begründung wurde angeführt, dass im Bereich des Grundstückes
Nr. X, KG X, Gemeinde X, eine Hecke gerodet wurde. Auf die Mitteilung der fachlichen Beurteilung des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz samt der Maßnahmen, welche zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes fachlich notwendig wären, habe der Grundstückseigen­tümer X nicht reagiert.

Gemäß § 5 Z 4 Oö. NSchG 2001 sei im Grünland die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, Heckenzügen, Auwald, Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig bewilligt hat, dass solche öffentlichen Interessen, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 könne die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtwidrig ausgeführt würden, unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten, projektmäßigen Zustand herzustellen. Aus dem Ermittlungsverfahren und im Besonderen aus den Feststellungen des Bezirksbeauftragten gehe vor, dass die durchgeführten Maßnahmen einer Rodung entsprechen und somit bewilligungspflichtig gewesen wären. Unter Rodung sei nicht die forstgesetzlich definierte Rodung, sondern die auf Dauer angelegte Entfernung des betreffenden Bewuchses zu verstehen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und verwies darauf, dass er vor ca. 15 Jahren auf dem Grundstück freiwillig eine Hecke über ca. 350 m Länge angepflanzt habe. Sein ursprüngliches Vorbringen, er hätte weder eine Grundablöse noch sonstige Förderungen für Zaun und Pflanzen in Anspruch genommen, relativierte er zu einem späteren Zeitpunkt dahingehend, dass er für die Pflanzen eine Förderung von 50 % in Anspruch genommen habe. Damals habe er die Hecke zu nahe am Nachbar­grund­stück gesetzt. Nach 15 Jahren hätte diese eine Höhe und Ausladung erreicht, dass der Nachbar in seiner Bewirtschaftung erheblich eingeschränkt worden sei. Er habe den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, die Hecke zu entfernen, worauf sich der Beschwerdeführer im Frühjahr entschlossen habe, die Hecke zu entfernen. Sie sei nicht gerodet worden, sondern maschinell bodengleich abgeholzt bzw. abgefräst worden. Das Austreiben der Pflanzen vom Stock sei jetzt schon wieder ersichtlich. Er ersuchte, den Bescheid und die daraus resultierende Administrativverfügung aufzuheben.

 

I.3. Am 9. Mai sowie am 16. Juni 2014 fanden öffentliche mündliche Verhandlungen in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Vertreters der Bezirkshauptmann­schaft Gmunden sowie des Amtssachverständigen für Natur- und Landschafts­schutz, Mag. X, statt.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Einholung eines Gutachtens von Mag. X und Erörte­rung desselben in der Verhandlung sowie durch Durchführung eines Lokal­augen­scheines im Rahmen der Verhandlung vom 16. Juni 2014.

 

 

II.1. Danach steht folgen­der Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. X der
KG X, Gemeinde X. Vor etwa 15 Jahren setzte er über Anregung des Bezirksbeauftragten für Naturschutz Dr. X dort über eine Länge von etwa 337 m eine Hecke. Das Pflanzenmaterial wurde mit 50 % gefördert. Die Hecke bestand aus standortgerechten und heimischen Strauchgehölzen, allenfalls eingestreuten Bäumen; jedenfalls bestand die Hecke auch aus Hartriegel und Hasel.

 

Der Beschwerdeführer und Grundstückseigentümer veranlasst im Jahr 2013 die Entfernung der Hecke durch einen Mitarbeiter. Die Hecke wurde maschinell ent-fernt, und zwar mit einem Bagger mit einem Holzzwicker, der das Gebüsch bündelt und dann unten abschneidet. Die Hecke wurde bodeneben abgeholzt und abgefräst, um dem Traktor das Zufahren zum Abtransport des abgeholzten Materials zu ermöglichen. Dadurch wurden die Wurzelstöcke zwar nicht gezielt oder gänzlich entfernt, es kam jedoch zu einer maßgeblichen Beschädigung des oberen Wurzelraumes bzw. dessen Zerstörung. 

 

Die gegenständliche Hecke hat sich vor ihrer Entfernung entlang der ostseitigen Grenze des Grundstückes Nr. X, KG X, befunden und sich hier über eine Länge von 337 m in Südwest-Nordost-Richtung erstreckt. Es handelt sich um Grünland. Östlich grenzt entlang der gesamten Länge das Grundstück
Nr. X, KG X, an.

Dieser Standort befindet sich im unmittelbar nördlichen Randbereich der Ortschaft X. Der südlich gelegene Endpunkt der (ehemaligen) Hecke befand sich lediglich etwa 20 m vom nächstgelegenen Wohnhaus entfernt. Der Verlauf der gesamten Hecke hingegen ist innerhalb von Intensivgrünland gelegen, beidseitig schließen ausgedehnte Ackerflächen an, welche sich auch in nördlicher Richtung fortsetzen.

Die Ortschaft X befindet sich entprechend der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, X, im Bereich zweier hier aneinander grenzender Raumeinheiten, nämlich der Raumeinheit „X“ im Osten und der westlich angrenzenden, sich in Nord-Süd-Richtung bandartig erstreckenden Raumeinheit „X“. Das im Westen bzw. Nordwesten verlaufende X mit den bewaldeten Einhängen hingegen verläuft in der Raumeinheit „X“. Die gegenständliche Hecke hat sich innerhalb der Raumeinheit „X“ befunden. Hierbei handelt es sich um eine beidseitig der X gelegene, breite und ebene Terrassen­landschaft aus Nieder- und Hochterrassen sowie Deckenschotter. Während die Niederterrasse der X vorwiegend forstlich genutzt ist, wird auf den übrigen Schotterterrassen überwiegend Ackerbau mit Getreide und Mais betrieben. Es handelt sich hier um eine strukturarme Kulturlandschaft, in welcher Landschaftselemente wie Hecken oder Flurgehölze ausgesprochen selten sind. Die Besiedelung beschränkt sich vorwiegend auf kleinere Weiler und nur wenige größere Ortschaften, zu denen X zählt. Auch der Waldanteil ist hier gering, es finden sich nur einige zerstreut gelegene kleine bis mittelgroße Forste. Ebenso sind andere naturnahe Strukturelemente wie Obstbaumwiesen oder -zeilen, Einzelbäume oder kleinere stehende Gewässer (Teiche) selten.

Abgesehen vom dicht bebauten Ortsgebiet von X befinden sich im einsehbaren Nahbereich des Standortes der ehemaligen Hecke nur die kleinen Ortschaften X und X im Nordosten, wobei sich X in einer Distanz von etwa 700 m Luftlinie befindet, X ist etwa 1000 m entfernt. In einer Distanz von etwa 970 m zum Nordende der ehemaligen Hecke, wo sich derzeit ein Hochstand befindet, liegen drei Bauernhöfe und einige weitere Gebäude (Weiler Au). Dazwischen befinden sich am Waldrand zum X lediglich ein Siedlungssplitter von fünf aneinandergereihten Einfamilienhäusern und ein weiteres Gebäude jenseits der dortigen Straße (Distanz zum Nordende der ehemaligen Hecke etwa 340 bis 350 m). Nahe dieser kleinen Siedlung befindet sich zudem ein kleinerer Hof und zwei weitere Gebäude, in deren Umkreis kleinflächig Obstbaumbestände und einige sonstige Gehölze stocken.

Gesamtheitlich betrachtet erstreckt sich im Landschaftsraum nördlich von X eine ausgedehnte Agrarlandschaft mit einigen verstreut liegenden Weilern und Siedlungssplittern sowie der zugehörigen Infrastruktur. Optisch hiervon maßgeblich zu unterscheiden ist der Verlauf des westlich angrenzenden X (kürzeste Distanz zur Hecke mit 180 m) mit den bewaldeten Einhängen, welches die Agrarlandschaft im Westen deutlich begrenzt.

 

Die ehemalige etwa 337 m lange Hecke war im Zeitraum ihres Bestehens als landschaftsprägendes und ökologisch bedeutsames Strukturelement inmitten einer ansonsten intensiv agrarisch genutzten Kultur­landschaft mit vordringlich Ackerbauwirtschaft anzusehen (Gutachten Mag. X vom 27. März 2014). Durch die Entfernung der Hecke wurde sowohl in den lokalen Naturhaushalt als auch in das Landschaftsbild nördlich von X innerhalb des durch Sichtbeziehungen begrenzten Raumes maßgeblich und negativ eingegriffen, es kam zu einer optisch wirksamen und deutlichen Verarmung der Landschaft.

 

Die mit über 300 m ausgesprochen lange Hecke war inmitten der Agrarlandschaft als wesentlicher Lebensraum für zahlreiche Tierarten des Kulturraums anzusprechen, insbesondere als Rückzugs-, Nahrungs-, Deckungs-, Nist- und Aufzuchtort; sie erfüllte daher eine Funktion als Nahrungs-, Lebens- und Schutzraum und Bruthabitat für Niederwild und Vogelarten. Im näheren Umfeld fehlen ähnliche Strukturelemente, weswegen es zu einem schlagartigen Verlust eines für den Raum wesentlichen Teillebensraumes gekommen ist und Ausweichmöglichkeiten von ähnlicher ökologischer Qualität im näheren Umfeld nicht vorhanden sind. Bis sich wieder ein annähernd vergleichbarer Lebensraum mit hoher Strukturvielfalt entwickeln und etablieren kann, wird es ohne ergänzende Neupflanzungen und schützende Zäunung Jahre dauern, und ist die Bestandssicherung fraglich.  

 

Durch die Vorgehensweise bei der Entfernung der Hecke wurden die oberen Bereiche der Wurzelstöcke in Mitleidenschaft gezogen; im gesamten Bereich der ehemaligen Hecke war zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachver­ständigen im Rahmen seines Gutachtens vom 27. März 2014 und zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines kein einziger Stock zu erkennen, aus diesem Grund kann es auch zu keinen Stockausschlägen mehr kommen.

 

Wie beim Lokalaugenschein festgestellt, bilden sich über die ganze Länge der Hecke derzeit seitlich der zerstörten Wurzelstöcke aus den in der Erde verbliebenen Wurzeln Wurzelschösslinge aus. Diese haben zum Teil 15 bis 20 Triebe. Am 16. Juni 2014 waren diese Wurzelschösslinge zum Teil klein, z.B. Hartriegelschösslinge und eine Haselnuss etwa 15 bis 20 cm, manche waren etwa 50 bis 60 cm hoch. Die Abstände zwischen diesen Wurzelschösslingen betrugen zwischen 50 cm und 1 m (Schlussausführungen des Beschwerde­führers), z.B. betrug der Abstand zwischen zwei Hartriegelaustrieben und einer Hasel etwa 60 cm (eigene Wahrnehmung in der Verhandlung vom
16. Juni 2014).  

Vorliegend werden die Schösslinge der Gehölzpflanzen bei weitem von krautigen Arten und Gräsern überwachsen (großblättriger Ampfer, Knäuelgras, Fuchsschwanz, diverse Leguminosen, Berufskraut oder Disteln mit einer Durchschnittshöhe zwischen 1 und 1,50 m). Wenn der krautige Bestand gegen Ende der Vegetationsperiode abstirbt und umfällt, ist davon auszugehen, dass es am Boden zu einer Verfilzung kommen wird, welche die noch niederwüchsigen Gehölzschösslinge überdecken wird und somit nur die Kräftigsten sich weiterentwickeln können. Das bedeutet in Bezug auf die gesamte Hecke eine Verzögerung der Bestandssicherung. Einige der Schösslinge, nämlich die größeren, werden durchkommen. Der Unterschied zwischen einer frisch gesetzten Hecke bzw. einer Hecke, die aus den Baumstöcken austreiben kann, im Gegensatz zur vorliegenden Situation, ist die, dass sich die Gehölze schon im ersten Jahr so stark entwickeln können, dass sie die Krautschichten überwachsen können oder dass die Krautschicht aufgrund der genauen Erkennbarkeit der Gehölze reduziert bzw. gemäht werden kann.

 

Einzelne dieser austreibenden Gehölzpflanzen werden sich durchsetzen, ein geschlossener Hecken­zug aber, der die ökologisch relevanten Funktionen einer Hecke erfüllen kann, wird sich ohne weitere Maßnahmen (auch der Einzäunung) in einem angemessenen Zeitraum von etwa 3 bis 5 Jahren voraussichtlich nicht entwickeln.

 

Bei einer herkömmlichen bzw. traditionellen Nutzung von Gehölzen werden zumeist Selektivstämme entnommen und die jeweilige Gehölzpflanze kann im Anschluss daran wieder Stockaustriebe bilden. Wären die Pflanzen „auf Stock“ gesetzt worden, das heißt, es wäre ein Stumpf von etwa 10 cm oberhalb der Erdoberfläche verblieben, wären diese Stockaustriebe abhängig von der Gehölzart zum Zeitpunkt 16. Juni 2014 jedenfalls wesentlich höher, sie wären auch vitaler und könnten den Grasbestand bereits überragen bzw. in annähernder Höhe sein.

 

Dies ist im vorliegenden Fall nicht mehr möglich und die Neuetablierung eines Gehölzbestandes ist abhängig von aufkommenden Wurzelschösslingen und allenfalls Keimlingen aus Samenmaterial, welches sich entweder im Boden befindet oder sukzessive durch verschiedene Tierarten eingebracht werden kann (Gutachten Mag. X vom 27. März 2014).

 

Bei Neuanpflanzung würde man junge Pflanzen im Abstand von 70 bis 80 cm, maximal 1 m, setzen. Üblicherweise würde man Jungpflanzen mit einer Höhe von 40 bis 50 cm setzen.

Im Falle einer Neupflanzung von Gehölzen werden diese nicht inmitten eines hohen Grasbestandes gesetzt und genießen von Anfang an einen Entwicklungs-vorteil, da sie nicht um Licht und Nährstoffe konkurrieren müssen. Da bei einer neuen Heckenpflanzung bzw. Pflanzung von Schösslingen üblicherweise Einzel-pflanzen gesetzt werden, entwickeln sich diese schneller und kräftiger als die vorliegenden Wurzelschösslinge, die gruppenweise aus den im Boden verblei-benden Wurzeln austreiben und entsprechend dünn sind.

 

Würde man neue Triebe setzen bzw. die Pflanzen auf Stock setzen, könnte man eine Hecke ausmähen, was den Vorteil hat, dass langsamwüchsige Gehölz­pflanzen einen Entwicklungsvorteil haben (Sachverständiger Mag. X, Verhandlung am 16. Juni 2014).

 

Die unterirdischen Wurzeln der Gehölze wurden nicht entfernt. Die Gehölzpflan­zen, die nicht durch den krautigen Bewuchs überdeckt werden, stellen im Herbst eine bevorzugte Nahrungsquelle für Tiere dar. Die Gehölzpflanzen, die vom Kraut überdeckt werden, werden teilweise nicht mehr austreiben.

 

Der krautige Bewuchs bietet einen Verdunstungsschutz. Bei einer neu ange­setzten Hecke würde man üblicherweise im ersten Jahr bei Trockenheit bewässern. Der Mulch durch das Kraut hätte den Effekt eines Nährstoffeintrages, ist aber aufgrund des ohnehin nährstoffreichen Bodens nicht notwendig.

 

Die Hecke bestand aus standortgerechten und heimischen Strauchgehölzen, allenfalls eingestreuten Bäumen; jedenfalls bestand die Hecke auch aus Hartriegel und Hasel. Durch die Neuanpflanzung mit heimischen und standortgerechten Junggehölzen, wie eben Hasel, Eberesche, Traubenkirsche, Hartriegel, Liguster wird sich, verbunden mit der Einzäunung und den Wurzelschösslingen, die derzeit austreiben, wieder eine Hecke entwickeln, die die Schutzfunktion als Nahrungs-, Lebens- und Schutzraum für Niederwild und Vogelarten sowie ihre Funktion im Landschaftsbild in absehbarer Zeit erfüllen wird.

 

Aufgrund der isolierten Lage der Hecke inmitten von Agrarstrukturen ist davon auszugehen, dass die Triebe sich etablierender Jungpflanzen oder Austriebe von Reh- und Hasenwild verbissen werden, da es sich hierbei um ein attraktives Nahrungsangebot handelt.

Die gezielte Schutzmaßnahme der Einzäunung, um den Fraßdruck zu ver­hindern, ist notwendig, um die Neuetablierung der Hecke sicherzustellen.

 

Ohne die im Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen ist das Aufkommen einer Hecke längerfristig zwar möglich, jedoch im Hinblick auf deren Ausdehnung, Arten- und Bestandesstruktur nicht sichergestellt (Gutachten Mag. X vom
27. März 2014).

 

Am gegenständlichen Standort würden sich bei Ausbleiben einer flächigen Mahd und der Verhinderung von Nutzungs- und Fraßdruck prinzipiell Gehölze entwickeln.

 

II.2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen gründen sich im Wesentlich auf die jeweils in Klammer zitierten Beweismittel, im Wesentlichen waren die Beweisergebnisse wider­spruchsfrei. Das Gutachten des Sachverständigen Mag. X samt seinen Erläuterungen bei der Verhandlung vor Ort war nachvollziehbar und setzte sich inhaltlich umfassend mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinander.

 

 

III. Rechtliche Erwägungen:

 

Mit 1. Juni 2014 ist die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, in Kraft getreten. Nach Art. II. Abs. 2 leg.cit. sind die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die aktuelle Gesetzesnovelle ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

 

Das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz wird in § 1 Abs. 1
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idF LGBl. Nr. 90/2013 (in der Folge zitiert als Oö. NSchG 2001) wie folgt definiert:

 

Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebens-grundlage zu sichern.

 

§ 1 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 lautet:

 

Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

Z 1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);

Z 2. der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen;

...

§ 1 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 lautet:

 

Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensge­meinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

In § 3 Oö. NSchG 2001 sind u.a. folgende Begriffsbestimmungen festgelegt:

...

Z 2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorüber-gehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

...

Z 8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft.

...

Z 10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sicherwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl;

 

Gemäß § 5  Oö. NSchG 2001 bedürfen im Grünland (§ 3 Z. 6) die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, von Heckenzügen, von Auwald, von Schlucht­wäldern, Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern (Z 14) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforder­licher Genehmigungen zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde, wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NSchG kann die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt werden, unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

Wie festgestellt, handelt es sich bei der Hecke um einen „Heckenzug“ gemäß § 5 Oö. NSchG 2001.

 

Entscheidend ist, ob die Maßnahme des Beschwerdeführers eine Rodung im Sinn dieses Gesetzes darstellt.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. Jänner 2007, 2004/10/0072, ausgeführt hat, fehlt es an einer Legaldefinition des Tatbe­standsmerkmales "Rodung" im Sinne des § 5 Z 14 Oö. NSchG 2001 im
Oö. NSchG. Unzutreffend sei die Annahme, dass man im Zusammenhang mit dem Oö. NSchG 2001 unter Rodung den forstgesetzlichen Begriff der Rodung nach § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 verstehe. Er zitiert die Gesetzesmaterialien (RV, Blg 933/2000 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXV. GP,
S. 46 ff, AB, Blg 1170/2001 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages,
S. 52), die darauf hinweisen, dass mit dem Tatbestand des § 5
Z 14 Oö. NSchG 2001 "unabhängig von forstrechtlichen Vorschriften" eine natur­schutzrechtliche Bewilligung für bestimmte Rodungen vorgesehen werde. Unter "Rodung" im Sinne des § 5 Z 14 Oö. NatSchG ist daher nicht die forstgesetzlich definierte Rodung, sondern vielmehr - unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch - die auf Dauer angelegte Entfernung des betreffenden Bewuchses zu verstehen.

 

Im gegenständlichen Fall sind die Wurzelstöcke im Boden verblieben, die Pflanzen wurden bodeneben abgeholzt und abgefräst und dabei wurden diese Wurzelstöcke oberflächlich beschädigt.

 

Je nach Gehölzart treiben diese Gehölze als Wurzelschösslinge aus.

 

Eine übliche erlaubte land- und forstwirtschaftliche Nutzung wäre das „Aufstocksetzen“, bei dem vom Stamm ca. 10 cm oberhalb des Bodens belassen werden.

 

Bei einem Aufstocksetzen wächst, wie ausgeführt, das Gehölz wesentlich schnel­ler und kräftiger und es bleibt mit einer höheren Wahrscheinlichkeit bestehen.

Bei einem Austreiben der Gehölze, sollte ein solches nach der Gehölzart möglich sein, treiben die Gehölze wesentlich langsamer, schwächer und inhomogener aus und die Hecke erfüllt ihren Zweck als Element des Landschaftsbildes sowie des Naturhaushaltes - wenn überhaupt - erst wesentlich später wieder vergleichbar. 

 

Vorliegend wurde auf eine Art in die Gestaltung der Landschaft eingegriffen, die aufgrund der Prognose, ohne die aufgetragenen Maßnahmen der Pflanzung der Gehölze und des Anbringens eines Zaunes werde die Hecke nicht mehr in geschlossener Form bzw. wesentlich später erst wieder entstehen, einer dauerhaften Entfernung gleich kommt.

 

Nach dem Schutzzweck der Norm und der Regelung des § 1 Abs. 4
Oö. NSchG 2001, der selbst bei nach diesem Landesgesetz zulässigen Maßnahmen die Rücksichtnahme auf und Schonung von Natur und Landschaft statuiert, kommt vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsge­richtshofes (vgl. 2004/10/0072) die Maßnahme der Entfernung der Hecke einer auf Dauer angelegten Entfernung des Bewuchses gleich und wird als Rodung im Sinn des Oö. NSchG 2001 qualifiziert.

 

Durch die Rodung der Hecke wurde somit - wie in § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 als Voraussetzung für die Vorschreibung besondere administrative Maßnahmen gefordert - ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt. Die Behörde konnte daher demjenigen, der das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, binnen einer angemessenen Frist auf seine Kosten auftragen, den Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

Wie festgestellt, sind die Nachpflanzungen von 100 Stück Gehölzpflanzen (zusätzlich zu den Wurzelschösslingen) sowie die Errichtung des Zaunes notwendige und geeignete Maßnahmen, um die früheren Funktionen der Hecke so rasch wie möglich wieder zu gewährleisten. Zur Frist ist auszuführen, dass jedenfalls ein Verbiss durch Wildtiere, wie er besonders in den kalten Monaten zu erwarten ist und durch den Zaun verhindert bzw. verringert wird, hintan gehalten werden soll und die Nachpflanzungen im Herbst vor der zu erwartenden Frostperiode jedenfalls sinnvoll sind, da ein Bewässern somit zu Beginn nicht notwendig sein wird.

 

Im Ergebnis war daher die Beschwerde abzuweisen, der angefochtene Bescheid mit Ausnahme der darin enthaltenen Frist für die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen zu bestätigen und die Frist mit 30. Oktober 2014 festzusetzen.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, um Probleme mit dem Nachbarn zu vermeiden, durchaus auch Alternativen hätte suchen können, wie etwa das Schneiden auf der Seite der Grundstücksgrenze zu diesem.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 5 und 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabe- und Beilagengebühren laut dem beiliegenden Zahlschein zu tragen.

 

 

IV.          Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage der Auslegung des Begriffes der Rodung, insbesondere der Frage, ob ein (prognostiziert) möglicherweise nicht vergleichbares oder zumindest erheblich zeitlich verzögertes Wiederaufkommen des Gehölzes darunter zu verstehen ist, im Sinn des § 5 Oö. NSchG 2001
- soweit ersichtlich - keine höchstgerichtliche gesicherte Rechtsprechung vorliegt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gertraud Karl-Hansl