LVwG-400043/2/Gf/Rt

Linz, 13.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 24. April 2014, Zl. VerkR96-160-2013, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 17 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 24. April 2014, Zl. VerkR96-160-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 15 Euro) verhängt, weil er am 8. Mai 2013 um 6:19 Uhr auf der Autobahn A 1 im Gemeindegebiet von Straß im Attergau ein mehrspuriges KFZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da das Abbuchungsgerät nicht der Mautordnung entsprechend montiert gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 7 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl.Nr. I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 135/2008 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 2 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Dieses dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatverhalten sei auf Grund einer Anzeige der ASFINAG als erwiesen anzusehen.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei der Umstand, dass für einen kurzen Zeitraum lediglich eine Abbuchung gefehlt habe, als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Im Ergebnis wurde daher die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 20 VStG zur Hälfte unterschritten.

 

2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 15. Mai 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22. Mai 2014 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wendet der Beschwerdeführer der Sache nach ein, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht in Straß im Attergau befunden habe. Außerdem sei auf einer insgesamt 600 km langen Fahrtstrecke lediglich bei einer einzigen Mautstelle keine Abbuchung erfolgt; dieser Umstand deute vielmehr darauf hin, dass jenes Mautportal nicht funktionstüchtig gewesen sein dürfte.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. VerkR96-160-2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme konnte, soweit es den entscheidungsrelevanten Sachverhalt betrifft, festgestellt werden, dass sich weder den in der Stellungnahme der ASFINAG vom 24. Juli 2013, Zl. 4835276, enthaltenen Lichtbildaufnahmen (Referenznummer: 2913003200495232) noch deren Original mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass zum Tatzeitpunkt am LKW des Rechtsmittelwerbers kein Abbuchungsgerät montiert gewesen wäre, im Gegenteil: Vielmehr scheint der im markierten Rechteck deutlich sichtbare helle Fleck darauf hinzudeuten, dass in dem in der Mautordnung vorgeschriebenen Bereich eine GO-Box angebracht und diese – wie sich aus den unmittelbar davor und danach erfolgten Abbuchungen ergibt – auch funktionstüchtig war. Vor diesem Hintergrund spricht daher eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass das am Tatort installierte Mautportal nicht korrekt funktionierte, zumal die ASFINAG die in der vorzitierten Stellungnahme in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, dass „auf Grund der Aufzeichnungen der Mautsystems (bis auf die Sekunde genau) ..... ein Ausfall, eine Störung oder ein Fehler des Systems ausgeschlossen“ werden kann, auch in keiner Weise näher konkretisiert hat.  

 

3. Weil im BStMG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke – hierzu zählen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 BStMG sämtliche als solche gekennzeichneten Bundesstraßen – benützte, ohne die nach § 6 BStMG geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

Davon ausgehend, dass die Maut gemäß § 2 BStMG entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten ist, unterlag die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, nach § 6 BStMG einer fahrleistungsabhängigen Maut. Diese war gemäß § 7 Abs. 1 BStMG entweder durch den Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder durch eine Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

2.1. Im gegenständlichen Fall lässt sich, wie bereits zuvor unter II.2. ausgeführt, nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erweisen, dass zum Tatzeitpunkt im LKW des Beschwerdeführers kein Abbuchungsgerät (GO-Box) bzw. dieses nicht der Mautordnung entsprechend montiert gewesen ist.  

 

Jedenfalls im Zweifel war daher zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers davon auszugehen, dass er die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tat nicht begangen hat.

 

2.2. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 5 VwGVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 17 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

 

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (vgl. § 66 Abs. 1 VStG) noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (vgl. § 52 Abs. 9 VwGVG) vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

Für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall eine ordentliche Revision ausgeschlossen ist, steht den Verfahrensparteien die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f