LVwG-550026/29/Wg/AK/IH

Linz, 16.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat F
(Vorsitzende: Mag. Karin Lederer, Berichter: Mag. Wolfgang Weigl, Beisitzer und fachkundiger Laienrichter: HR DI Robert Türkis) über die Beschwerde des x, vertreten durch Rechtsanwalt x,
gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 24. Juli 2013, GZ LNO-101035/47-2013-St/Pla, betreffend Erlassung eines Flurbereinigungsplanes iSd Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (Oö. FLG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhand­lung am 19. Mai 2014,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben.

· Die zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung im C-Blatt zugunsten Wald-Gst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x,
GB x und zugunsten Wald-Gst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x, GB x, einverleibte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Gst. Nr. x, KG x, wird dahingehend geändert, dass der im Servitutenplan M 1:2000 dargestellte östliche Wegast entfällt.

· Der Beschwerdeführer hat keinen Wert für das öffentliche Gut M 6 aufzubringen. Bei gleichbleibender Abfindung vergrößert sich die Minderabfindung bei lit. x von 123,45 Euro um 113,91 Euro auf 237,36 Euro. Der Abfindungsanspruch der Gemeinde x reduziert sich um 113,91 Euro von 9.153 Euro auf 9.039,09 Euro, das führt zu einer Änderung des Geldausgleichs von derzeit +/- 0 auf 113,91 Euro (Überabfindung) bei der Gemeinde x.

· Die Agrarbehörde Oberösterreich hat die vorstehende Änderung, insbesondere in der planlichen Darstellung des Servitutenplanes, in der Abfindungsberechnung und im Abfindungsausweis durchzuführen.

· Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Das Flurbereinigungsverfahren x liegt im Bereich der Gemeinde x und umfasst im Wesentlichen die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Ortschaft x. Die Auflage des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans erfolgte bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ist in Rechtskraft erwachsen. Eine vorläufige Übernahme der Grundabfindungen wurde nicht angeordnet. Die neuen Grundgrenzen wurden allerdings bereits in die Natur übertragen. Die Besitzeinweisung erfolgt nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplans.

 

2.            Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2013 wurde der Flurbereinigungsplan x erlassen, in dem die Eigentumsverhältnisse abschließend neu geregelt werden, sowie auch die Frage der Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke über öffentliche Wege, gemeinsame private Wege oder eventuell Geh- und Fahrtrechte.

 

3.            Dagegen erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Berufung. Zur Berufung (Beschwerde) von Herrn x, x,
x:

 

Zu Punkt. 1: Der Besitzkomplex x grenze unmittelbar an einen Siedlungsbereich in der Ortschaft x an und könne daher als  Bauerwartungsland (= Fläche von besonderem Wert) gewertet werden. Herr x weist auch darauf hin, dass dieser Komplex über ein öffentliches Gut an der südöstlichen Grenze bereits gut erschlossen sei. Durch die Veränderung der Hofstellensituation (Hofstelle in x ist nicht mehr Ausgangspunkt der Bewirtschaftung sondern die  Hofstelle in x) würde sich in wesentlichen Punkten  die  Feld - Hofentfernung verschlechtern. Dies führe zu erheblichen Mehraufwendungen bei der Zufahrt zu den Feldstücken und würde sich daher nachteilig für den Betriebserfolg des Beschwerdeführers auswirken.

 

Zu Pkt. 2: Der Beschwerdeführer beeinsprucht die Verkleinerung des Besitzkomplexes x im nördlichen und westlichen Bereich. Weiter verweist er darauf, dass die bisherige Erschließung von Norden her von der Hauptstraße über ein Geh- und Fahrtrecht in Richtung Süden nicht aufrechterhalten worden sei und aus
seiner Sicht zwingend erforderlich wäre. Aus seiner Sicht sei die Erschließung der zu Abfindungskomplex x gehörenden Wiesenfläche über die öffentliche Wegfläche x unzureichend, da sie durch einen fremden und durch den eigenen Wald führe und mit modernen, großen Bewirtschaftungsmaschinen hier nicht ohne Beeinträchtigung zugefahren werden könne.

 

Zu Pkt. 3.: Der Besitzkomplex x liege unmittelbar an der Straße, sei daher gut erschlossen und sei in einer Einheit mit dem Besitzkomplex x bewirtschaftbar. Die geringe Komplexgröße stelle kein entscheidendes Problem dar. Die Fläche ist eben und an der Nordgrenze befinde sich ein Marterl, das der Beschwerdeführer nicht abgeben möchte.

 

Zu Pkt. 4.: Der Beschwerdeführer beruft gegen die Zuteilung von Flächen mit einer starken Hangneigung im Bereich des Besitzkomplexes x. Weiter verweist er auf die Böschungsfläche zwischen den Besitzkomplexen x und x und dem dort verlaufenden Weg. Aus seiner Sicht sei die Beseitigung dieser Böschungsfläche auf Grund des sehr hohen Steinanteils nicht möglich.

 

Zu Pkt. 5.: Der Beschwerdeführer bemerkt, dass beim Abfindungskomplex x die Zuteilung des Besitzkomplexes x für ihn einen Nachteil bringen würde. Durch die Waldrandlage im Bereich des Abfindungskomplexes x sei diese Fläche bevorzugt als Wiese zu nutzen (eigentlich aus seiner Sicht absolute Wiese) und es würden damit wieder 2 Bewirtschaftungseinheiten weit weg von den Hofstellenbereichen geschaffen werden.

 

Zu Pkt. 6.: Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass ein bestehendes Wasser-recht und auch eine damit verbundene Leitungsdienstbarkeit nicht bei der Servitutenverhandlung erörtert und im Bescheid aufgenommen worden sei. Aus seiner Sicht wäre das erforderlich gewesen.

 

Zu Pkt. 7.: Auf Abfindungskomplex x befinde sich im nordwestlichen Bereich eine Wiesenfläche. Der Beschwerdeführer führt aus, dass diese  Wiesenfläche bisher über ein Geh- und Fahrtrecht über den Komplex x (Abfindungskomplex x) von Nordosten her erschlossen gewesen sei. Für ihn sei diese Wiesenfläche ausgesprochen wertvoll, da sie auch als ausgesprochen günstig liegende Lagerfläche für Siloballen oder Hackschnitzel etc. dienlich sein könne. Die Erschließung über seinen Abfindungskomplex x von Osten her erscheine aus seiner Sicht nicht möglich zu sein. Er müsste für diesen Zweck eine eigene Fahrtrasse im Wald schaffen.

 

Zu Pkt. 8.: Herr x verweist darauf, dass sich die Wegfläche an der Ostgrenze seines Abfindungskomplexes x im Laufe der Zeit nach Westen verlagert habe und das eigentlich ersessene Geh- und Fahrtrecht außerhalb - also östlich - seines Grundstückes x liegen würde. Durch die Einräumung des Geh- und Fahrtrechtes würde seine Abfindungskomplexfläche nun neu mit einem Geh- und Fahrtrecht belastet werden.

 

Zu Pkt. 9.: Der Berufungswerber beeinsprucht eines der Geh- und Fahrtrechte auf Abfindungskomplex x, und zwar den nach Südosten verlaufenden Ast. Dazu ist auszuführen, dass beide Geh- und Fahrtrechte im Abfindungskomplex
x sich vereinigen und noch weiter weitergeführt werden. Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass der westliche Ast des Geh- und Fahrtrechtes für die Erschließung der nördlich angrenzenden Waldgrundstücke ausreichen würde, weil in
diesem Bereich die Ausfahrt auf die Hauptstraße - sowohl nach Westen als auch nach Osten - möglich sei.

 

Zu Pkt. 10.: Der Beschwerdeführer beeinsprucht die Grundabtretung für das öffentliche Gut (Abfindungskomplex x) und sehe nicht ein, dass hier eine öffentliche Wegfläche ausgeschieden werde. Aus seiner Sicht sei das nicht erforderlich und er möchte auch nicht an der Grundabtretung für diese Wegfläche beteiligt werden.

 

Zu Pkt. 11.: Herr x bemerkt, dass er im Parteienverzeichnis der Agrarbehörde noch nicht als Partei geführt werde, sondern noch der Vorbesitzer der Liegenschaft.

 

Zu Pkt.  12 (Ergänzung vom 4. September 2013): Der westliche Grenzverlauf des Waldstückes x verlaufe im mittleren Bereich in einer spitzen, dreieckigen Form, die nach Westen gerichtet ist. Der südliche Schenkel des Dreieckes grenze über die gesamte Fläche an die Waldfläche x. Der nord-westliche Schenkel grenze an eine landwirtschaftliche Nutzfläche und bilde einen zweckmäßigen Verlauf mit der westlichen Grenze von x. Im aufgelegten Flurbereinigungsplan sei das beschriebene Dreieck der Waldflächen in x von dieser abgeschnitten. Da es sich bei dieser Fläche von x als auch bei der südlich angrenzenden Fläche um Flächen der Wertklasse Forst handle, sei die geplante Änderung des Grenzverlaufes in diesem Bereich nicht nachvollziehbar und in keinster Weise gerechtfertigt.

 

4.            Das LVwG führte am 6. Februar 2014 vor Ort einen Lokalaugenschein durch.

 

5.            Zur mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2014 erschienen neben dem Bf, seinem rechtsanwaltlichen Vertreter und den Vertretern der belangten Behörde  auch die als Parteien geladenen Grundeigentümer der EZ x KG x
(x, x, x,
x), sowie Herr x auch in Vertretung seiner Gattin x (Grundeigentümer der EZ x KG x) und Herr
Bürgermeister x als Vertreter der Gemeinde x. In der öffentlichen Verhandlung wurden die Akte mit den Verfahrensparteien
erörtert. x wurde als sachverständiges Organ der Agrarbehörde einvernommen. Nachdem die Verfahrensparteien keine weiteren Beweisanträge stellten, verfügte der Senat F den Schluss der Beweisaufnahme.

 

6.            Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht – ergänzend zum bereits dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt fest:

 

7.            x wurde mit Einantwortungsbeschluss 1A149/1311/5 des BG x vom 5.6.2013 Alleineigentümer der Liegenschaften EZ x und
x GB x. Unter lit. d sind die Grundstücke beider Einlagezahlen in die Flurbereinigung x einbezogen worden. Im rechtskräftigen Besitzstandausweis und Bewertungsplan sind 13 Besitzkomplexe ausgewiesen. Die Besitzkomplexe x und x bilden den Hauskomplex und den Obstgarten, x, x,
x, x und x sind landwirtschaftliche Nutzflächen, x, x, x, x und
x sind gemischte Besitzkomplexe mit landwirtschaftlichen Anteilen und Waldanteilen. Besitzkomplex x ist ein reines Waldgrundstück. Der Beschwerdeführer brachte eine Fläche von 14 ha 14 a 02 m² in das Flurbereinigungsverfahren ein. Der Gesamtwert beträgt 183.789,08 Euro. Das Flächenwertverhältnis beträgt 0,7694, der Durchschnittswert je 1,30 Euro. Die gewichtete mittlere Hofentfernung 568 m, die Summe der Grenzlängen 5 657 lfm. Die Erläuterung des Flurbereinigungsplans fand am 3.4.2013 statt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr x, war Pächter des Betriebes des mittlerweile
verstorbenen x, x. Er war bei den Besprechungen bzw. auch während der Neueinteilungsphase gemeinsam mit Herrn x dabei. Er trat mit dem Eigentümerwechsel in das Verfahren des Alteigentümers x ein (Seite 1 der fachlichen Stellungnahme des x vom 18.10.2013).

 

8.            Der wirtschaftliche Bezugspunkt zum Zeitpunkt der Neuordnungsplanungen war x, dem bisherigen Wohnort des verstorbenen Altbesitzers der Liegenschaft (Angaben des x Tonbandprotokoll Seite 10).
x verstarb am 4. April 2013

 

9.            Der Zusammenlegungserfolg für alle Parteien ist durch die Abnahme der Umfänge und des Zersplitterungsgrads (Anzahl der Feldstücke) sowie in der Zunahme der durchschnittlichen Feldstücksgröße deutlich sichtbar. Es gibt nach der Neuordnung 7967 lfm Umfangsgrenzen (- 20,6 %), die Anzahl der landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. der gemischten Feldstücke nimmt von 58 auf 39
(- 32 %) ab, die 55 landwirtschaftlichen Feldstücke verringerten sich auf 34 landwirtschaftliche Abfindungsgrundstücke, d.h. um 38 %, und die durchschnittliche Feldstücksgröße stieg von 1,50 ha auf 2,42 ha (Seite 2 der fachlichen Stellungnahme des x vom 18.10.2013).

 

10.         Zu den Punkten 1, 2, 3 und 12 der Berufung: Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde x ist d 10 als Grünland ausgewiesen. Es ist daher kein Grundstück von besonderem Wert und somit nach den Bewertungsgrundsätzen der Flurbereinigung mit dem Vergleichswert zu bewerten. Im
gegenständlichen Fall wird gerade von der Gemeinde x im Bereich der Ortschaft x das örtliche Entwicklungskonzept geändert. Auch im von der Gemeinde x vorgesehenen neuen örtlichen Entwicklungskonzept ist diese Fläche nicht als Baulandentwicklungsbereich vorgesehen. Im rechtswirksamen örtlichen Entwicklungskonzept und im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ebenfalls nicht. Von einer „absehbaren Widmung“ kann daher nicht ausgegangen werden. Der Besitzkomplex x (1 64 77 ) setze sich aus LN (Wiese, 9 777m²) und Wald (6 632 ) zusammen. Die LN ist eine vernässte Wiese mit einem durchschnittlichen LN-Vergleichswert von 1,341 Euro je , das ist etwa Wertklasse 5. Die durchschnittliche Einstufung der LN im gesamten FL-Gebiet ist Wertklasse 3. Die Verminderung des Besitzkomplexes x bewirkt eine
Vergrößerung anderer Abfindungen. Die gerade Westgrenze zu x ist eine
Bewirtschaftungserleichterung für beide Abfindungen, weil die Ausformung durch weniger Ecken besser wird. Der spitz verlaufende Südteil der Wiese kann durch Anpassung des Waldrandes (kleine Aufforstung, kleine Rodung) auf einfache Weisebeseitigt werden. Die getauschte dreieckige Waldfläche des Wertabschnittes x hat eine Fläche von 284 . Der Tausch dient der Begradigung und Formverbesserung und ist eine unerhebliche Verkleinerung der Waldfläche. Das Feldstück x ist 4 218 groß und als Acker genutzt. Die mittlere
Hofentfernung bleibt trotz des Wegtauschens dieser hofnahen Fläche in Summe gleich. Der Abfindungsanspruch von 183.674,54 Euro wurde durch Abfindungen im Gesamtwert von 183.549,96 ziemlich genau abgefunden. Die
Minderabfindung von 124,58 Euro (0,07%) liegt eindeutig im zulässigen Bereich gemäß §19(9) Oö FLG (+/- 5%). Die sehr geringe Veränderung beim Fläche-Wert-Verhältnis (-0,10%) bestätigt die tunlichst gleiche Beschaffenheit und liegt weit unter der zulässigen Schranke von einem Fünftel gemäß §19(8) Oö. FLG. Die mittlere Hofentfernung ist praktisch gleich geblieben. Die Grenzlängen und damit die Randstreifen haben um 589 m (10,4%) abgenommen. Die
Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist hinsichtlich Ausformung und Hofentfernung gegeben, weil aufgrund der Neuordnung bei den unproduktiven Gesamtkosten jährlich 526 € eingespart werden und damit der Betriebserfolg jedenfalls nicht kleiner werden kann als im Stand vor der Neuordnung. Ein wesentlicher Vorteil der Flurbereinigung neben der Beseitigung agrarstruktureller Mängel ist die
Sicherung der neuen Grundgrenzen durch Übernahme der neuen Grundstücke in den Grenzkataster, der Rechtssicherheit hinsichtlich der Grundgrenzen bedeutet (Seite 4 der fachlichen Stellungnahme der Agrarbehörde vom 27. März 2014, Seiten 2 und 3 der fachlichen Stellungnahme der Agrarbehörde vom 18. Oktober 2013, Angaben des x Tonbandprotokoll Seite 9 und 10).

 

11.         Zu den Punkten 4 und 5 der Berufung: Als Variante ist denkbar, die
Böschung zwischen x und x zu belassen und die Abfindung x als 2 Feldstücke zu bewirtschaften.
Diese Abfindungs- bzw. Bewirtschaftungsvariante ist hinsichtlich Ausformung und Hofentfernung gesetzmäßig, weil trotz der Belassung der Böschung jährlich 414 € bei den unproduktiven Gesamtkosten eingespart werden und damit der Betriebserfolg jedenfalls nicht kleiner werden kann als im Stand vor der Neuordnung. Die in Pkt. 5 der Berufung angesprochene Variante unterstellt, dass zusätzlich zur eben erörterten Variante beim Abfindungskomplex x die neu zugeteilte Fläche x als eigene Einheit bewirtschaftet wird. Im ungünstigsten Fall (Kombination beider Varianten) betragen die unproduktiven Gesamtkosten im Neustand 4.058 Euro. Diese Abfindungs- und Bewirtschaftungsvariante ist hinsichtlich Ausformung und Hofentfernung gesetzmäßig, weil trotz Belassung der Böschung und gesonderter Bewirtschaftung von x jährlich 335 Euro bei den unproduktiven Gesamtkosten eingespart werden und damit der Betriebserfolg jedenfalls nicht kleiner werden kann als im Stand vor der Neuordnung
(Seite 4, 5, 6 und 7 der fachlichen Stellungnahme des x vom
27. März 2014).

 

12.         Zu Pkt. 6 der Berufung: Spruchabschnitt C) des bekämpften Bescheides „Verfügungen“ lautet unter Pkt. I „Grunddienstbarkeiten und Reallasten:“ „Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen Vertrag, eine letzte Willenserklärung, auf einem bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruch oder auf Verjährung gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Jedoch werden die folgenden Grunddienstbarkeiten und Reallasten aufrechterhalten, weil sie aus öffentlichem Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich sind:

a)   Grunddienstbarkeiten in Wäldern zur Waldbewirtschaftung (Waldwege), und zwar ungeachtet ihrer Verbücherung.

b)   Grunddienstbarkeiten des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes sofern in den nachfolgenden Ausführungen nicht anderes verfügt ist.

Im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten, deren Löschung nicht ausdrücklich in diesem Bescheid angeordnet wird, werden aufrechterhalten. ...“

 

13.         Zu Pkt. 7 der Berufung: Zusammengefasst liegt eine zweckmäßige Bewirtschaftung der ca. 700 m² großen Wiesenfläche nicht vor. Die Zufahrt auf Eigengrund durch den ebenen und locker bestockten Wald ist zumutbar und aus agrartechnischer Sicht praktisch möglich. Eine Inanspruchnahme von 350
Fremdgrund (Fahrstreifen entlang der Nordgrenze: ca. 115 m lang, 3 m breit) ist nicht erforderlich. Im Bewertungs- und Besitzstandsplan wurde diese Fläche als Wald ausgewiesen ist. Sie wurde nicht als Wiese ausgewiesen. Hier ist insoweit nach den faktischen bzw. tatsächlichen Verhältnissen eine ca. 700 m² große Wiesenfläche vorhanden. Zur Zufahrtsmöglichkeit ist festzustellen, dass hier grundsätzlich am Eigengrund zunächst die Bäume in einem solchen Abstand
zueinander stehen, dass eine Zufahrt an sich ohne weiteres möglich ist. Es
müssten insgesamt etwa drei bis fünf kleinere Bäume entfernt werden, um eine Zufahrt faktisch entsprechend zu ermöglichen (Angaben x
Tonbandprotokoll Seite 4 und 5).

 

14.         Zu Pkt. 8 der Berufung: Der Weg zwischen x und x ist schon immer in dem in der Natur vorgefundenen Zustand verlaufen. Die Grenzsteine zwischen den Grundstücken befinden sich schon immer in der Mitte des Weges (Aussage x Tonbandprotokoll Seite 6). Im Übrigen ist der Bestand des Weg- und Fahrrechtes bzgl. diesen Weg unstrittig.

Der vom Bf erwähnte Waldweg an der südlichen Grenze des Grundstückes x ist für die Bewirtschaftung der Grundstücke des Bf nicht erforderlich. Es bestand bislang kein Weg- oder Fahrtrecht zugunsten der Grundstücke des Bf (Angaben x, Aussage Bf Tonbandprotokoll Seite 7).

 

15.         Zu Pkt. 9 der Berufung: In Spruchabschnitt C.)I. des bekämpften Bescheides werden in der EZ x GB x (x) im C-Blatt zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Gst. Nr. x, KG x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan, M 1:2000, mit brauner Farbe dargestellt, zugunsten Wald Gst Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x, GB x und zugunsten Wald Gst Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x, GB x als Last einverleibt. Im Servitutenplan ist ein östlicher und ein westlicher Wegast eingezeichnet. Eigentümer der
EZ x KG x sind x. Eigentümer der EZ x KG x sind der Bf, x, x, x sowie x. Die Ehegatten x, die
Ehegatten x sind für eine Beibehaltung des
östlichen Wegastes. Die Ehegatten x nutzen – wie x in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2014 mitteilte - den östlichen Wegast nicht. x erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass ihm der östliche
Wegast „egal“ sei. Es steht fest, dass eine Zufahrt über den westlichen Ast ohne weiteres möglich und ausreichend ist. Der östliche Ast verursacht keinen Schaden, ist aber nicht unbedingt erforderlich (Angaben x
Tonbandprotokoll Seite 3 und 4).

 

16.         Zu Pkt. 10 der Berufung: Der Weg M 6 wurde als öffentliches Gut (
gemeinsame Anlage) ausgeschieden. Lit D hat 13,5 % Anteil an der Summe der 6 Vorteils- Liegenschaften und somit 142 (113,91 Vergleichswert) der für den Weg M 6 erforderlichen 1054 (843,24 Euro Vergleichswert) aufzubringen (fachliche Stellungnahme des x vom 18. Oktober 2013). Der Weg wurde bereits jetzt als Wanderweg genutzt, weshalb sich insoweit eine Ausscheidung als öffentliches Gut zweckmäßig erweist (Angaben x
Tonbandprotokoll Seite 8).

 

17.         Beweiswürdigung:

 

18.         Die Feststellungen stützen sich auf die jeweils (in Klammer) angegebenen Beweismittel und Aktenbestandteile.

 

19.         Zu Randnummer (im Folgenden: Rn) 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 16: Die Feststellungen stützen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen des sachverständigen Organs der Agrarbehörde und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben des sachverständigen Organes wurden eingehend geprüft und für schlüssig befunden. Der Bf ist dessen Angaben nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

20.         Zu Rn 12: Es wird der Wortlaut des maßgeblichen Spruchabschnittes des bekämpften Bescheides zitiert.

 

21.         Zu Rn 14: Strittig war der Verlauf des Weges im Bereich der Grundgrenze x und x. x, Miteigentümer des Grundstückes x stellte in der mündlichen Verhandlung klar, dass der Weg immer schon dort verlaufen ist und die Grenzsteine in der Mitte des Weges gesetzt waren. Da der Bf einräumte, dass ihm dazu das historische Wissen fehle, werden die glaubwürdigen Angaben des x den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

22.         Zu Rn 15: Die lt. bekämpftem Bescheid Berechtigten waren teilweise für die Beibehaltung des östlichen Wegastes. x wurde in der
mündlichen Verhandlung zur Erforderlichkeit dieses Wegastes befragt. Auf Grund seiner schlüssigen fachlichen Angaben steht für das LVwG fest, dass eine Zufahrt über den westlichen Ast ausreichend ist und der östliche Wegast nicht erforderlich ist. Die Ehegatten x, x und Frau x sind diesen schlüssigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

23.         Rechtliche Beurteilung:

 

24.         Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes (Oö. FLG):

 

§ 12 Abs. 6 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG) lautet:

 

(6) Als Grundstücke von besonderem Wert gelten insbesondere

 

1.   Flächen, die in rechtlich zulässiger Weise bebaut oder rechtswirksam als Bauland gewidmet sind, oder die nach ihrer Verkehrslage, Funktion oder Nähe zu Siedlungsgebieten oder nach anderen örtlichen Umständen in absehbarer Zeit eine Widmung als Bauland erwarten lassen; dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Flächen im Flächenwidmungsplan (im örtlichen Entwicklungskonzept) rechtswirksam als solche dargestellt sind;

 

2.   Gärten, die mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament einge­friedet sind;

 

3.   Flächen mit mehrjährigen Sonderkulturen, wie z.B. Hopfen;

 

4.   Flächen, die anderen Zwecken als der Pflanzenerzeugung dienen, wie
z.B. Fischteiche;

 

5.   Flächen, die zu Materialgewinnungen, Materialablagerungen oder Wasserent­nahmen in rechtlich zulässiger Weise genutzt werden;

 

6.   Hofstellen und Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen
Grundstücke sind (§ 15 Abs. 3).

 

Bei Grundstücken von besonderem Wert ist zusätzlich zur Bewertung nach Abs. 1 bis 4 auch der Verkehrswert auszuweisen. Wenn kein landwirtschaftlicher Ertrag anfällt, ist nur der Verkehrswert auszuweisen. Der Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für das Grundstück erzielt werden kann.

 

 

§ 15 Abs. 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 lautet:

 

(1) Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der
gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der
dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine
Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht
anzu­streben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2
Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaft­liche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen, wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

 

§ 19 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 lautet auszugsweise:

 

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2
entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden.
Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

 

...

 

 

 

(7) Alle Grundabfindungen einer Partei müssen in Art und Bewirt­schaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige
Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit
Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995)

 

 

 

(8) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses
Verhältnisses zulässig.

 

 

 

(9) Der Bemessung der Abfindung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zu
Grunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 - nicht mehr als fünf von Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Geldwertänderungen im Ausmaß von mehr als einem Zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches sind beim Geldausgleich zu berücksichtigen. Als Maßstab ist der Agrarindex (Index der Erzeugnisse
insge­samt) oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen.

 

 

 

(10) Dem bisherigen Eigentümer sind grundsätzlich wieder zuzuweisen:

 

1.   Grundstücke von besonderem Wert (§ 12 Abs. 6) und

 

2.   für den Betrieb unentbehrliche Waldgrundstücke.

 

Soweit es die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1 Abs. 1 und 2) und die Neuordnungsgrundsätze (§ 15 Abs. 1) erfordern, können solche Grundstücke auch durch gleichartige abgefunden werden. Ohne Zustimmung der Partei darf der Verkehrswert der Abfindung mit Grundstücken von besonderem Wert um höchstens fünf Prozent vom Verkehrswert der von ihr eingebrachten und nach
§ 12 Abs. 8 bewerteten Grundstücke von besonderem Wert abweichen, wenn eine solche Abweichung unvermeidlich ist. Der Unterschied zwischen dem
Abfindungsanspruch und der zugewiesenen Grundabfindung ist in Geld
auszu­gleichen. Hierfür ist im Zusammenlegungsplan eine gesonderte Abfindungs­berechnung vorzunehmen. Werden durch die Neuordnung die Eigentums­verhältnisse an Waldgrundstücken verändert, ist in der Abfindungsberechnung ihr Bodenwert und ihr Bestandswert getrennt auszuweisen.
(Anm:LGBl Nr. 86/2001)

 

 

25.         Der wirtschaftliche Bezugspunkt zum Zeitpunkt der Neuordnungsplanungen war x, dem bisherigen Wohnort des verstorbenen Altbesitzers der Liegenschaft (vgl. Rn 8). Der Bf trat mit Einantwortung in die Rechtsposition des x ein, bei dessen Tod wesentliche Verfahrensschritte – so der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan – bereits in Rechtskraft erwachsen waren. Durch das Abstellen auf die Hofstelle x wird der Bf folglich nicht in
seinen Rechten verletzt. Soweit der Bf in der mündlichen Verhandlung am
19. Mai 2014 vorbrachte, die Organe der Gemeinschaft seien nicht gesetzeskonform gebildet worden (Tonbandprotokoll Seite 8 f), ist ihm zu entgegnen, dass er derartiges in der Berufung nicht vorgebracht hat. Es ist nicht erkennbar, dass der belangten Behörde ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen wäre, der im ggst. Beschwerdeverfahren aufzugreifen wäre.

 

26.         Zu Pkt. 1 der Berufung ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten (vgl. Rn 10): Das Flurverfassungslandesgesetz sieht die spezielle Behandlung von Flächen von besonderem Wert vor. Die entscheidende Frage ist daher, handelt es sich bei den angesprochenen Flächen um solche von besonderem Wert iSd § 12 Abs. 6
Oö. FLG. Im gegenständlichen Fall wird gerade von der Gemeinde x im Bereich der Ortschaft x das örtliche Entwicklungskonzept geändert. Auch im dem von der Gemeinde Haibach vorgesehenen neuen örtlichen Entwicklungskonzept ist diese Fläche nicht als Baulandentwicklungsbereich vorgesehen. Im rechtswirksamen örtlichen Entwicklungskonzept und im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ebenfalls nicht. Von einer „absehbaren Widmung“ kann daher nicht ausgegangen werden.

 

27.         Zu Pkt. 2 und 12 der Berufung ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten
(vgl. Rn 10). Die Veränderung von Komplexen muss immer im Gesamtzusammenhang mit dem Flurbereinigungserfolg gesehen werden. Nachteile bei einem Komplex können bei anderen Komplexen ausgeglichen werden und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Beschwerdeführer wurde in den Ausführungen der Agrarbehörde deutlich herausgearbeitet und nachvollziehbar und schlüssig bewiesen, dass durch die Neuordnung für den Betrieb des Beschwerdeführers jedenfalls kein wirtschaftlicher Nachteil gegeben sein kann. Es handelt sich um den eigenen Wald des Beschwerdeführers, sodass er sich jederzeit im Fall von Veränderungen des Bewuchses selbst helfen kann.

 

28.         Zu Pkt. 3 der Berufung ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten (vgl. Rn 10): Die Veränderung von Komplexen muss immer im Gesamtzusammenhang mit dem Flurbereinigungserfolg gesehen werden. Nachteile bei einem Komplex können bei anderen Komplexen ausgeglichen werden und dürfen nicht isoliert
betrachtet werden. Der wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Beschwerdeführer wurde in den Ausführungen der Agrarbehörde deutlich herausgearbeitet und nachvollziehbar und schlüssig bewiesen, dass durch die Neuordnung für den
Betrieb des Beschwerdeführers jedenfalls kein wirtschaftlicher Nachteil gegeben sein kann. Zum angesprochenen Marterl wird festgehalten, dass der Bewertungsplan in Rechtskraft erwachsen ist. Eine gesonderte Bewertung ist im ggst. Verfahren zur Überprüfung des Flurbereinigungsplanes nicht vorgesehen.

 

29.         Zu Pkt. 4 und 5 der Berufung ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten
(vgl. Rn 11): Beide aufgeworfenen Fragen sind in den Ausführungen des sachverständigen Organes der Agrarbehörde umfassend erörtert und dargestellt worden. Insbesondere die Nichtentfernung der Böschung würde zu keinem negativen Betriebserfolg führen und es liegt voll in der Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers ob und wenn ja, wie viel er in die Böschungsentfernung investieren möchte. Auch die Bewirtschaftung des Abfindungskomplexes x als Acker und Grünland (2 Komplexe, siehe Ausführungen der Agrarbehörde) würde zu keinem negativen Betriebserfolg führen. Eine Ungesetzmäßigkeit kann daher hier nicht erkannt werden.

 

30.         Zu Pkt. 6 der Berufung ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten (vgl. Rn 12): In einem allgemeinen Passus wurden bestehende Wasserbezugs- oder Leitungsrechte in den bekämpften Bescheid mit aufgenommen. Die Befürchtungen des Bf sind daher nicht begründet.

 

31.         Zu Pkt. 7 der Berufung ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten (vgl. Rn 13): Im Agrarverfahren neu eingeräumte Geh- und Fahrtrechte haben sich sinngemäß an den Bestimmungen des Oö. BRG zu orientieren.  Gemäß § 2 Abs. 1 Oö. BRG hat die Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstücks, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

1.   die zweckmäßige Bewirtschaftung eines solchen Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf dem Grundstück oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen, Tiere oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

2.   dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 Oö. BRG müssen die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen. Da die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes
einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundeigentum darstellt, sind die im
§ 2 Abs. 1 BRG angeführten Voraussetzungen streng zu prüfen. Das BRG verfolgt nicht den Zweck, für die Liegenschaft des Antragstellers bloß eine wirtschaftliche Erleichterung zu Lasten anderer Grundeigentümer zu erzielen. Vielmehr hat es die Tendenz, bestehenden Bringungsmöglichkeiten den Vorzug zu geben. Im Fall eines negativen wirtschaftlichen Erfolgs bei der Bewirtschaftung einer Fläche muss daher die Belastung anderer landwirtschaftlicher Flächen ein wesentlicher Punkt bei der Entscheidungsfindung sein.  Auch bisherige Rechte dürfen nicht zwingend weitergeführt werden, nur weil der belastete Grundeigentümer auch bisher einen Nachteil erdulden musste und er damit ja nicht schlechter gestellt werden würde. Auch hier gilt die gesetzliche Vorgabe „aus wirtschaftlichen
Gründen notwendig“. Die Aufrechterhaltung eines Geh- und Fahrtrechts für die unwirtschaftliche Bewirtschaftung einer Kleinstfläche, das im Fall einer Umwandlung in Wald nicht mehr erforderlich wäre, erscheint daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht erforderlich zu sein. Die wirtschaftlichen Aspekte sind von DI
Hubert Mayr schlüssig dargelegt worden. Das Thema der Lagerung von Siloballen u.a. Betriebsmitteln ist grundsätzlich vielfältig und in Bezug auf die gesamte Abfindung zu lösen. Auch die leichte Erreichbarkeit und die Entfernung einer Fläche muss hier beachtet werden. Beide Faktoren müssen im gegenständlichen Fall negativ beurteilt werden. Es ist im wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers gelegen diese Fläche tatsächlich als Waldfläche zu nutzen.

 

32.         Zu Pkt. 8 der Berufung ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten (vgl. Rn 14): Strittig war bzgl. dem Weg zwischen x und x nicht das Wegerecht an sich, sondern nur, ob der Weg schon ursprünglich auch teilweise auf der Waldfläche des Bf verlaufen ist. Dies wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung behandelt. Bzgl. den vom Bf erwähnten Waldweg an der südlichen Grenze des Grundstückes x wird auf die Feststellungen (Rn 14) verwiesen. Der Bf wird durch den bekämpften Bescheid insoweit nicht in seinen Rechten verletzt.   

 

33.         Zu Pkt. 9 der Berufung ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten (vgl. Rn 15): Der Berufungswerber beeinsprucht eines der Geh- und Fahrtrechte auf Abfindungskomplex x, und zwar den nach Südosten verlaufenden Ast. Es ist
korrekt und wurde auch von bestätigt, dass der nach Südosten verlaufende Ast des Geh- und Fahrtrechts zwar keinen Schaden verursacht, aber auch nicht zwingend aus wirtschaftlichen Überlegungen erforderlich ist. Dies konnte auch im Rahmen des Lokalaugenscheins festgestellt werden. Im Sinne der gesetzlichen Vorgaben darf dieser Ast nicht als Geh- und Fahrtrecht  – außer im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer-  eingeräumt werden. Der östliche Wegast hat daher zu entfallen.

 

34.         Zu Pkt. 10 der Berufung ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten
(vgl. Rn 16): Grundsätzlich sieht das FLG eine Wertabtretung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen vor. Die gegenständliche Wegfläche wurde nicht im Zuge der Erlassung eines GMA Plans angeordnet. Daher ist der Wegabzug nicht gesetzmäßig und zu korrigieren. Dies führt zu einer Vergrößerung des Abfindungsanspruchs beim Beschwerdeführer sowie zu einer Verkleinerung des
Abfindungsanspruchs bei der Gemeinde x.

 

35.         Zu Pkt. 11 der Berufung: Unstrittig ist, dass der Bf mit Einantwortung die Rechtsnachfolge des x ist. Im Spruch des bekämpften Bescheides wurde darauf auch hingewiesen.

 

36.          Die Abfindung entspricht unter den im Spruch dieses Erkenntnisses vorgenommenen Änderungen den gesetzlichen Vorschriften. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

37.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

38.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Im Detail ging es vor allem um einzelfallbezogene Belange einzelner in das Flurbereinigungsverfahren einbezogener Grundstücke.

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Karin Lederer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 20. November 2014, Zl.: Ra 2014/07/0068-4