LVwG-550180/12/KLE/AK

Linz, 24.06.2014

IM  NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Senat H (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichterin:
Maga. Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Türkis) über die Beschwerde von x und x, x gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013,
GZ: LNO-100914/382-2013-Oh/Ko, nach der am 26. Mai 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.     Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

1.    der Spruchpunkt C.) Verfügungen, Punkt I. Grunddienstbarkeiten und Reallasten wie folgt geändert wird:

a)   In der x (Eigentümer: x und x, x) entfällt im C-Blatt die Dienstbarkeit Nr. x.

b)   In der x (Eigentümer: x, x) wird die Dienstbarkeit
Nr. x wie folgt geändert: In der x (Eigentümer: x, x,) wird im A-Blatt zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirt­schaftung die Dienstbarkeit des ganzjährigen Geh- und Fahrtrechtes über Gst.Nr. x, vorgetragen in der EZ. x,
KG x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der x (Nr. x) ist entsprechend der im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden, Lageplan grün strichliert dargestellten Trasse, zugunsten Wald-Gst.Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ. x, hier als Recht ersichtlich gemacht.

c)   In der EZ. x GB x (Eigentümer:
Dipl.-Ing. x und x, x) wird im C-Blatt zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des ganzjährigen Geh- und Fahrtrechtes über Gst.Nr. x,
KG x, vorgetragen in der EZ x GB x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der x (Nr. x) ist entsprechend der im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden, Lageplan grün strichliert dargestellten Trasse, zugunsten Wald-Gst.Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ. x
GB x, hier als Last einverleibt.

d)   In der EZ. x  GB x (Eigentümer: x und x, x,) wird im
A-Blatt zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Gst.Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ. x,
GB x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der x (Nr. x) ist im Servitutenplan,
M 1:2000, Mappenblatt-Nr. x, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Wald-Gst.Nr. x,
KG x, beschränkt jedoch auf die Zeit vom
1. November bis 31. März des Folgejahres, und nur bei gefrorenem oder trockenem Boden, hier als Recht ersichtlich gemacht.

e)   In der EZ. x, GB x (Eigentümer: x, x) wird im C-Blatt zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Gst.Nr. x,
KG x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der x (Nr. x) ist im Servitutenplan,
M 1:2000, Mappenblatt-Nr. x, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Wald-Gst.Nr. x,
KG x, vorgetragen in der EZ. x, beschränkt jedoch auf die Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres, und nur bei gefrorenem oder trockenem Boden, hier als Last einverleibt.

 

2.    x, x, hat an
Dipl.- Ing. x und x, x, für die Neueinräumung der Dienstbarkeit Nr. x binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution als einmalige Entschädigung 240 Euro zu bezahlen.

 

3.    Der beiliegende Lageplan bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung.

 

4.    Die Agrarbehörde Oberösterreich hat die verfügten Änderungen, insbesondere im Servitutenplan, durchzuführen.

 

5.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013,
LNO-100914/382-2013-Oh/Ko, wurde der Flurbereinigungsplan x erlassen. Mit diesem Bescheid wurden die Eigentumsverhältnisse einschließlich der entsprechenden Grunddienstbarkeiten neu geregelt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch die Beschwerdeführer
- mit Schriftsatz vom 30. August 2013 - eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid, wie in der Begründung näher angeführt, abzuändern.

 

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

„C.) Verfügungen Punkt I. Grunddienstbarkeiten und Reallasten:

In der x, deren Eigentümer wir sind, wird zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über die Grundstücke Nr. x, x, KG x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der x (Nr. x) ist im Servitutsplan, M 1:2000, Mappenblatt-Nr x, mit grüner Farbe darge­stellt, zugunsten Waldgrundstück Nr. x, KG x, vorgetragen in der
x, GB x, beschränkt jedoch vom 1. November bis 31. März des Folgejahres, und nur bei gefrorenem oder trockenem Boden, hier als Last einverleibt.

Gegen diese Belastung erheben wir Einspruch.

In der EZ. x GB x, deren Eigentümer wir sind, wird im A-Blatt zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Gst.Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ. x, GB x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse ( Nr. x ) ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt-
Nr. x, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Wald-Gst.Nr. x,
KG x, beschränkt jedoch auf die Zeit vom 1. November bis
31. März des Folgejahres, und nur bei gefrorenem oder trockenem Boden, hier als Recht ersichtlich gemacht.

Dasselbe Recht wurde auch über das Gst.Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x, GB x, unter derselben Nummer im Servitutsplan ersichtlich gemacht.

Zum Erreichen eines öffentlichen Weges von unserem Grundstück wird jedoch auch eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Gst.Nr. x,
KG x, vorgetragen in der EZ x, GB x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der x (Nr. x) ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt-Nr. x, mit grüner Farbe  darge­stellt, benötigt.

Wir berufen gegen diese fehlende Eintragung im A-Blatt.

Außerdem berufen wir gegen die Einschränkung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über die Grundstücke Nr. x, EZ x, GB x sowie Gst.
Nr. x, EZ x, GB x, für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres und beantragen diese Einschränkung auch beim Gst.Nr. x, EZ x, GB x, zu unterlassen.

 

Im C-Blatt werden zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeiten des Geh- und Fahrtrechtes über Gst.Nr. x,
KG x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der x (Nr. x) ist im Servitutenplan (Nr. x), M 1:2000, Mappen­blatt-Nr. x, mit grüner Fabre dargestellt, zugunsten Wald-Gst.
Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ x, GB x, beschränkt jedoch auf die Zeit vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres, und nur bei gefrorenem oder trockenem Boden, hier als Last einverleibt.

Gegen diese Belastung berufen wir.

 

Begründung:

Zur Berufung gegen das Fahrtrecht Nr. x: Die Eigentümerin des Gst.Nr. x, KG x, hat über unser Grundstück nie ein Fahrtrecht besessen. Die Erlaubnis zur Nutzung unserer Grundstücke Nr. x und x,
KG x, zum Zwecke der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung wurde immer nur gegen vorherige Absprache erteilt. Wir werden auch zukünftig keine Einwände gegen die Benutzung zur forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erheben, wenn vorher das Einvernehmen hergestellt wird. Gegen die Eintragung eines grundbücherlichen Rechtes berufen wir, da nie ein Recht bestanden hat und dies auch zukünftig nicht entstehen soll.

 

Zur Berufung gegen das Fahrtrecht Nr. x im A-Blatt: Die Eintragung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Gst.Nr. x,
KG x, wurde offenbar übersehen. In der planlichen Darstellung ist zwar die Trasse eingezeichnet, eine entsprechende Auflistung im A-Blatt der EZ x, GB x, fehlt jedoch. Wir beantragen eine Eintragung.

Die Einräumung eines zeitlich befristeten Fahrtrechtes kommt für uns nicht in Frage, da dieses Fahrtrecht auch bisher ganzjährig genutzt wurde, wenngleich auch immer auf die Vermeidung von Flurschäden geachtet wurde.

 

Zur Berufung gegen das Fahrtrecht im C-Blatt: Die Erteilung einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zugunsten des Wald-Gst.Nr. x,
KG x, erscheint uns überhaupt nicht notwendig. Eine derartige Dienstbarkeit hat auch nie bestanden und wurde auch vom Besitzer aus gegenüber nie begehrt. Durch diese Dienstbarkeit würde auch die forstwirtschaftliche Nutzung unseres Grundstückes stark eingeschränkt.“

 

Die Agrarbehörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­ein­sichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung. An der Verhandlung nahmen die Vertreter der belangten Behörde, die Beschwerdeführer, x, x, x und x, x, x mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter und x teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Das Fahrtrecht Nr. x wurde wie folgt eingeräumt:

„In der x

(Eigentümer: x und x, x)

Im C-Blatt wird

zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über die Grundstücke Nr. x, x und x,
KG x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der x ( Nr. x ) ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt-
Nr. x, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Wald-Gst.Nr. x,
KG x, vorgetragen in der EZ x, GB x, beschränkt jedoch auf die Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres, und nur bei gefrorenem oder trockenem Boden, hier als Last einverleibt.“

 

Das Fahrtrecht Nr. x wurde wie folgt eingeräumt:

„In der EZ. x GB x

(Eigentümer: x und x, x; lit. BG)

Im A-Blatt werden

zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Gst.Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ. x, GB x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse ( Nr. x ) ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt-
Nr. x, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Wald-Gst.Nr. x,
KG x, beschränkt jedoch auf die Zeit vom 1. November bis
31. März des Folgejahres, und nur bei gefrorenem oder trockenem Boden, hier als Recht ersichtlich gemacht.“

 

Die Ehegatten x und x sind Eigentümer der Liegenschaften EZ  x, GB x und EZ x, GB x. Sie sind im Flurbereinigungsverfahren x mit dem Besitzkomplex bg01 mit einer Fläche von 7 941 und einem Vergleichswert von 5.413,09 Euro beteiligt. Im Flurbereinigungsplan wurde der Abfindungskomplex x in der Höhe von 5.390,34 Euro und einem Gesamtausmaß von 7876 m²  zugewiesen. Es handelt sich dabei um das Neugrundstück Nr. x, KG x.

 

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien x und x dahingehend eine Einigung erzielt, dass die Dienstbarkeit Nr. x über das Grundstück Nr. x einzuräumen und von x eine Entschädigung von 240 Euro zu leisten ist.

 

Der forsttechnische Amtssachverständige stellte im Zuge der öffentlichen, mündlichen Verhandlung zusammenfassend fest: Das Grundstück Nr. x(westlicher Teil) hat von Westen her eine ganzjährige Erschließung, gleich wie Grundstück Nr. x. Der restliche Teil von 2817 kann von diesem öffentlichen Gut nicht erschlossen werden, zumal sich dort Teiche befinden und die Vernässung stark sei. Es hat ein Lokalaugenschein stattgefunden, um die Möglichkeiten der Erschließung zu begutachten. Die Gegenüberstellung mit der Möglichkeit der Erschließung nach Norden bzw. Nordosten hat ergeben, dass die Trasse nach Norden länger ist, als die Trasse nach Osten. Es reicht eine Dienstbarkeit in der vegetationsfreien Zeit jedenfalls aus. Die dienstbaren Grundstücke sind Grünland und es ist daher möglich, diese Grundstücke im Winter in Anspruch zu nehmen. Es wird Fremdgrund in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen. Die Pflegemaßnahmen im Sommer können vom öffentlichen Gut von Westen her durchgeführt und die Grundstücke zu Fuß erreicht werden.

 

Die Feststellungen stützen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen des sachverständigen Organs der Agrarbehörde und des forstfachlichen Amtssachverständigen und deren detaillierte Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben wurden anlässlich des gerichtlichen Beweisverfahrens nachvollzogen und haben sich als schlüssig erwiesen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

§ 1 Oö. FLG

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

1.   die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie

2.   die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

 

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1.   Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserver­hältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2.   Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasser­läufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasser­anlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sport­plätzen, Friedhöfen).

 

Nach § 15 Abs. 1 Oö. FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzu­streben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2
Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaft­liche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen, wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

 

Gemäß § 24 Oö. FLG erlöschen Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB. genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausge­dinge, ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Wird eine Grunddienstbarkeit neu begründet, so sind die Bestimmungen des Oö. Bringungsrechtegesetzes sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Entschädigung, wenn die Begründung des Rechtes bei der Bewertung des dienstbaren Grund­stückes nicht bereits berücksichtigt wurde.

 

Gemäß § 7 Oö. Bringungsrechtegesetz haben der Eigentümer des belasteten Grundstückes, weiters allfällige andere dinglich oder obligatorisch Berechtigte, Anspruch auf Entschädigung für alle durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile.

 

Die Dienstbarkeit Nr. x war im Hinblick auf das Verhandlungsergebnis neu festzulegen. Da es sich bei der Dienstbarkeit Nr. x um eine Neueinräumung gehandelt hat, war eine angemessene Entschädigung vorzuschreiben. Die Dienstbarkeit Nr. x zu Lasten der Beschwerdeführer war daher zu löschen.

 

Die Beschwerde der Ehegatten x, dass das Grundstück Nr. x zwar im Plan mit einer Fahrtrechtstrasse belastet werde, aber im Bescheid diese Belastung bzw. das korrespondierende Recht in ihrer Einlagezahl im A-Blatt  nicht eingetragen wurde, war berechtigt. Es war daher erforderlich, die fehlenden grundbücherlichen Eintragungen über Abfindungsgrundstück Nr. x zugunsten des  Abfindungsgrundstückes Nr. x korrekt einzutragen. Dies gilt einerseits für das C-Blatt des Gst.Nr. x sowie das A-Blatt des Gst.Nr. x.

 

Eine Erweiterung der Dienstbarkeit Nr. x auf ein ganzjähriges Geh- und Fahrtrecht ist nicht erforderlich, da das Gst.Nr. x auch von Westen her ganzjährig erschlossen ist und mit einem Winterfahrtrecht das Auslangen gefunden werden kann.

 

Das Gst.Nr. x ist ebenfalls durch ein Geh- und Fahrtrecht in der vegetationsfreien Zeit zu erschließen, da nur der westliche Grundstücksteil durch das öffentliche Gut erschlossen ist. Diese Dienstbarkeit ist zur Erschließung von Gst.Nr. x erforderlich. 

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Bleier