LVwG-600362/3/Wim/Bb/KR

Linz, 25.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Mag. X,         geb. X, X, vom 25. Mai 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Mai 2014, GZ VerkR96-2847-2013, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das in Beschwerde gezogene behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 16 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) hat Mag. X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) mit Straferkenntnis vom 14. Mai 2014, GZ VerkR96-2847-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.10.2013 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angefügte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 16.7.2013 um 13.30 Uhr in Freistadt nächst dem Haus X zuletzt vor dem angeführten Zeitpunkt abgestellt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Tatort: Gemeinde Freistadt, Bezirkshauptmannschaft Freistadt.

Tatzeit: 02.11.2013.

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Citroen X.“

 

Ihre Entscheidung begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und unter Zitierung der einschlägigen Rechtsnormen im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Aktenlage, insbesondere der zugrundeliegenden Beweismittel erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Pkw, Kennzeichen X, auf schriftliches Verlangen binnen zwei Wochen keine Lenkerauskunft erteilt habe. Die mit 80 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen und den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen begründet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 15. Mai 2014 – erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 25. Mai 2014, mit der beantragt wird, die Geldstrafe mit 20 Euro festzusetzen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren durch eine Organstrafverfügung ausgelöst worden sei, die am 16. Juli 2013 an seinem Pkw angebracht worden sei (wegen fehlender Parkuhr in einer gebührenfreien Kurzparkzone) und in der nachweislich eine Geldstrafe von 0,20 Euro vorgeschrieben worden sei. Auch wenn es ungewöhnlich erscheine, dass eine solche Strafe zur Vorschreibung komme, so könne es nicht dem Normunterworfenen angelastet werden, wenn sich das handelnde Organ im Irrtum befände.

Es stehe außer Streit, dass er übersehen habe die Lenkeranfrage vom 15. Oktober 2013 rechtzeitig zu beantworten. Es sei aber offensichtlich, dass es sich hierbei bloß um einen Flüchtigkeitsfehler seinerseits handle, zumal auch überhaupt nicht einzusehen wäre, warum er die Person (seine Gattin), welche zur Tatzeit den Pkw gelenkt habe, verschweigen sollte.

In Anbetracht der geschilderten Sachlage und der Tatsache, dass es sich bei seinem Flüchtigkeitsfehler um einen Fall leichter Fahrlässigkeit handle, scheine ihm die vorgeschriebene Geldstrafe in Höhe von 80 Euro weit überhöht. Auch die in der Begründung der Strafbemessung zitierte Behauptung, er hätte durch die nicht rechtzeitig erteilte Auskunft eine effiziente Strafverfolgung der Lenkerin verhindert, gehen ins Leere, da er die Lenkerin (wenn auch verspätet) genannt habe und eine Strafverfolgung dieser Lenkerin ab November 2013 möglich gewesen wäre.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 5. Juni 2014, GZ VerkR96-2847-2013, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung eine Verhandlung nicht beantragt hat (VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221; 24. Februar 2012, 2010/02/0226; 14. Juni 2012, 2011/10/0177 ua.), abzusehen.

I.4.2. Aufgrund der sich darstellenden Aktenlage steht folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wird, fest:

 

Am 16. Juli 2013 um 13.30 Uhr war der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X in X, nächst dem Haus X, im Bereich der dortigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dass im Pkw eine Parkuhr hinterlegt war. Aus diesem Grund erfolgte seitens eines Wachorgans des Stadtamtes Freistadt die Ausstellung einer Organstrafverfügung in Höhe von 20 Euro, welche am Tatort am Pkw hinterlassen wurde.

 

Laut Auskunft der Zulassungsevidenz war der verfahrensgegenständliche Pkw zum damaligen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer zugelassen.

 

Da binnen der gemäß § 50 Abs. 6 VStG vorgesehen zweiwöchigen Einzahlungsfrist anstelle des in der Organstrafverfügung ausgewiesenen Strafbetrages von 20 Euro lediglich ein Geldbetrag von 0,20 Euro einbezahlt worden war, wurde in weiterer Folge schließlich der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. Oktober 2013, GZ VerkR96-2847-2013, gemäß § 103 Abs. 2 KFG unter Strafdrohung nachweislich aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer das Fahrzeug zuletzt vor dem in der Organstrafverfügung angegeben Zeitpunkt (16. Juli 2013, 13.30 Uhr) am bezeichneten Ort (X, nächst dem Haus X) abgestellt hat.

 

Nachdem der Beschwerdeführer auf die entsprechende Anfrage innerhalb der zweiwöchigen Frist keine entsprechende Lenkerauskunft erteilte, sondern mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2013 lediglich mitteilte, die in der Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von 0,20 Euro fristgerecht am 22. Juli 2013 auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Freistadt überwiesen zu haben, wurde er mit Strafverfügung vom 20. November 2013, GZ VerkR96-2847-2013, wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG verfolgt. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch erhoben und als Lenkerin zur gegenständlichen Tatzeit nunmehr X, X, bekanntgegeben.

 

Am 14. Mai 2014 erließ die belangte Behörde letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

I.5.2. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen X nachweislich ein dem Gesetz entsprechendes Auskunftsersuchen gemäß § 103 Abs. 2 KFG gerichtet. Die nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2013 erfolgte Zustellung des Auskunftsverlangens setzte die gesetzlich vorgegebene – und daher behördlicherseits nicht erstreckbare – Frist von zwei Wochen nach Zustellung in Gang, die demnach am 31. Oktober 2013 ablief.

 

Aufgrund des Akteninhaltes und der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers steht unstrittig fest, dass er innerhalb der zweiwöchigen Frist keine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft erteilt hat, da er auf die Lenkeranfrage mit Schreiben vom 20. Oktober 2013 im Wesentlichen lediglich mitteilte, die in der Organstrafverfügung ausgewiesene Geldstrafe von 0,20 Euro fristgerecht beglichen zu haben.

 

Um seiner Auskunftspflicht genüge zu tun, wäre der Beschwerdeführer jedoch gemäß § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG und der diesbezüglich eindeutigen und ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (vgl. z. B. VwGH 5. Oktober 1990, 90/18/0190; 18. September 1991, 91/03/0165 uva.).

 

An die Lenkerauskunft sind strenge Anforderungen geknüpft. Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige - vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft (zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung) als verwirklicht gilt.

 

Mangels Bekanntgabe des betreffenden Fahrzeuglenkers innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der behördlichen Aufforderung steht daher die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs. 2 KFG durch den Beschwerdeführer zweifelsfrei fest.

 

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Einspruch vom 25. November 2013 gegen die an ihn ergangene Strafverfügung wegen Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG als mögliche Lenkerin des Pkws zum fraglichen Zeitpunkt seine Gattin namhaft gemacht hat, ändert nichts an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach § 103 Abs. 2 KFG, hat er diese Auskunft doch erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Auskunftserteilung – und somit verspätet – erteilt. Einem Auskunftsverlangen nach § 103 Abs. 2 KFG ist jedoch unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu entsprechen (z. B. VwGH 9. November 1990, 90/18/0133).

 

Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an der Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird. Insoweit er vorbringt, aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers übersehen zu haben die Lenkeranfrage rechtzeitig zu beantworten, kann ihn dies nicht entschuldigen, da er in der nachweislich zugestellten Lenkeranfrage ausdrücklich auf die zweiwöchige Frist zur Auskunftserteilung und überdies auf die Strafbarkeit im Falle des Nichterteilens   bzw. des Erteilens einer unrichtigen Auskunft hingewiesen wurde.

 

Zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers ist noch anzumerken, dass sich aus der zugrundeliegenden Organstrafverfügung für das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zweifelsfrei ergibt, dass wegen Übertretung nach § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro verhängt. Bei eventuellen Zweifeln des Beschwerdeführers wäre er allenfalls angehalten gewesen, vor Einzahlung entsprechende Erkundigungen bei der Behörde etc. über die tatsächliche Höhe des Geldbetrages einzuholen. Durch die Unterlassung der Einzahlung des verhängten Strafbetrages von 20 Euro binnen der Frist von zwei Wochen wurde die Organstrafverfügung entsprechend § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos, sodass die belangte Behörde schließlich zur Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet war, wobei sie in zulässiger Weise mit einer Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG vorging.

 

I.5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Der Beschwerdeführer verfügt nach den unwidersprochenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 2.000 Euro, besitzt kein relevantes  Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten. Strafmildernd ist seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Verwaltungsbereich der belangten Behörde zu werten, Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Zweck der Verwaltungsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG ist es, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige Erhebungen und umfangreiche Nachforschungen zu ermöglichen. Der Unrechtsgehalt solcher Verstöße ist daher nicht als unerheblich zu bezeichnen.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer künftighin wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach  § 103 Abs. 2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die Geldstrafe liegt zudem an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 1,6 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs. 1 KFG). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Euro – wie beantragt - war daher aus den dargestellten Gründen nicht in Erwägung zu ziehen. Die Behörde war im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG nicht an den Strafbetrag der zuvor ergangenen Organstrafverfügung wegen des Grunddeliktes, der Übertretung nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, gebunden, sondern war berechtigt im Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe festsetzen (vgl. z. B. VwGH 29. Jänner 1993, 93/17/0010). Das geschätzte Einkommen wird dem Beschwerdeführer die Bezahlung der verhängten Verwaltungsstrafe in jedem Fall ermöglichen. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

II. Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 16 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe) zu bezahlen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r