LVwG-650014/4/Kof/CG

Linz, 21.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02. Oktober 2013, VerkR-0301-14907 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

 

I.

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass der behördliche Bescheid am 18. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= 19. August 2013) – entzogen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 09. Oktober 2013 - hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ist

·      die Berufung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und

·      der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf) iSd Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG

anzusehen.

 

Der Rechtsvertreter des Bf hat mit Schreiben vom 18. Juli 2014

die – nunmehr als Beschwerde geltende – Berufung zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

·                    die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,

·                    das Beschwerdeverfahren einzustellen und

·                    festzustellen, dass der behördliche Bescheid am 18. Juli 2014 in Rechtskraft

    erwachsen ist –

    VwGH vom 24.04.2002, 2001/12/0165; vom 13.08.2003, 2001/11/0202.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH;

siehe die oa. Judikatur.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler