LVwG-150209/4/MK/GD

Linz, 09.07.2014

B E S C H L U S S

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von

1.     x

2.     x

3.     x

4.     x

5.     x und

6.     x

alle vertreten durch Mag. x, Dr. x, Rechtsanwälte, x, x, wegen Nichterteilung der Bauplatzbewilligung, Bescheid des Gemeinderats Grieskirchen vom 11.02.2014, AZ: Bau031-3/7-2011 He/Gla und Bau 031-3/13-2011 He/Gla, den

B e s c h l u s s

gefasst:

 

I.         Der Bescheid des Gemeinderats Grieskirchen vom 11.02.2014, AZ: Bau031-3/7-2011 He/Gla und Bau 031-3/13-2011 He/Gla  wird gemäß § 28 Abs.3 S.2 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Stadtgemeinde Grieskirchen zurückverwiesen.

 

II.      Gegen diesen Beschluss  ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.         Mit Antrag vom 08.09.2011, eingelangt bei der Baubehörde am 17.10.2011, suchten 1. x, 2. x, 3. x, 4. x,  5. x und 6. x, im Folgenden Bf, um Bauplatzbewilligung gem. §§ 4 ff Oö. BauO 1994 an. Betreffend die Aufschließung des Bauplatzes wurde angegeben, dass der Bauplatz an einer geeigneten öffentlichen Straße läge, wie folgt:

 

 

 

 

Dem Ansuchen wurde die Planurkunde eines Geometers beigelegt, in welchem eine von der Stadtgemeinde geplante Straße (Breite 8 m) und Trenngrün (Breite 4 m) eingezeichnet sind. Bei dieser Straßenplanung der Stadtgemeinde handelt es sich um die Planung im Rahmen des alten Bebauungsplanes. Laut aktueller Auskunft der Stadtgemeinde liegen die beantragten Bauplätze im „Acker“, eine Straßenanbindung gebe es keine.

 

Eine Anbindung der beantragten Bauplätze an das öffentliche Gut (Straßennetz) könne über das in der Planurkunde eingezeichnete Grundstück x hergestellt werden. Dieses befinde sich nicht im Eigentum der Stadtgemeinde. Es müsste eine diesbezügliche Grundabtretung erfolgen.

 

I.2.         Infolge nahm die Baubehörde das Ermittlungsverfahren auf, wie folgende Übersicht zeigt:

06.02.2012:                 Angebot Büro x Straßenprojekt Parz

07.02.2012:                Variantenvergleich Büro X

14.02.2012:                Kostenschätzung Infrastruktur Büro X

27.02.2012:                Sitzung Bauauschuss (Erörterung Infrastrukturkosten)

14.03.2012:                Erörterung Projekt mit SVV

28.06.2012:                Erörterung Projekt mit Büro X

24.08.2012:                 Variantenuntersuchung mit Büro X (Abwasserbes., Stauraumkanal)

10.09.2012:     Berechnung Büro X: Abwasserbeseitigungsanlage

19.09.2012:     neuerliche Berechnung – Varianten

29.08.2012:     neuerliche Berechnung – Varianten

14.11.2012:     Jour fix Stadtrat: Parz – Infrastrukturmaßnahmen + -kosten

05.12.2012:     Aufstellung Gesamtinfrastrukturkosten

05.12.2012:                 Erörterung des Themenkreises Infrastrukturkosten mit dem Grundeigentümer Dkfm. x (welcher auch x vertreten hat)

 

 

I.3.         Am 15.01.2013 wurde ein Devolutionsantrag eingebracht, der zu einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (Zl. 2013/05/0177-2) und zu einer Aufforderung an die Behörde zur Bescheiderlassung führte (15.10.2013). Das darauf folgende Beschwerdeverfahren beim OÖ. Landesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Grieskirchen  wurde infolge Klaglosstellung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

 

 

I.4.         Am 23.04.2013 fasste der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss auf Abänderung des in Frage stehenden Bebauungsplans Nr. 45 und beschloss ein diesbezügliches Neuplanungsgebiet gemäß § 45 OÖ. BauO 1994.

Das Planungsgebiet „Parz-Ost“ befindet sich am Beginn der östlichen Stadtentwicklungszone. Die notwendige Infrastruktur ist völlig neu aufzubauen. Vorprojektierungen ergaben Aufwendungen für Infrastrukturmaßnahmen in Höhe von rund Euro 450.000,-- für die insgesamt beantragten acht Bauplätze. Da unvertretbare öffentliche Aufwendungen nach § 5 Abs. 3 Oö. BauO 1994 der Bewilligung von Bauplätzen entgegenstehen, soll mit dem Neuplanungsgebiet ein räumliches und zeitliches Gesamtkonzept erarbeitet werden, mit welchem die Investitionen auf ein größeres Gebiet umgelegt werden können.

§ 3 der Neuplanungsverordnung lautet wie folgt:

„Im Gebiet des Neuplanungsgebietes sind folgende Änderungen des derzeit rechtswirksamen Bebauungsplanes beabsichtigt: Überarbeiten des Bebauungskonzeptes im Hinblick auf Minimierung der Infrastrukturkosten unter Betrachtung des Gesamtentwicklungskonzeptes zwischen Parzer Schulstraße/Schlossweg und Parzer Höhenstraße sowie Zurücknahme der öffentlichen Straßenbreiten und Grünzüge im Hinblick auf sparsamen Umgang mit Grundflächen.“

Die ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung des Neuplanungsgebiets wurde dem Amt der OÖ. Landesregierung zur Verordnungsprüfung vorgelegt. Die formelle Prüfung der Verordnung ergab keine Gesetzwidrigkeit und die Verordnung erlangte mit 09.05.2013 Rechtswirksamkeit.

 

I.5.         Mit Schreiben der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 02.08.2013 wurde dem zuständigen Ortsplaner der Auftrag erteilt ein Gutachten zu erstellen, ob in Anbetracht des genehmigten Neuplanungsgebietes eine Bauplatzbewilligung erteilt werden könne. Der Befund des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 27.09.2013 ergab, dass vorerst keine Beurteilung erfolgen könne, da der künftige Bebauungsplan noch in der Planungsphase sei, sodass nicht ausgesagt werde könne, ob die geplante Bebauung bzw. Grundaufteilung den zukünftigen Planungsprämissen entsprechen würde. Den Bf wurde mit Schreiben vom 04.11.2013 das Parteiengehör eingeräumt. Die Bf gaben keine Stellungnahme ab.  

 

I.6.         Infolge der Abweisung des Devolutionsantrages durch den Gemeinderat der Stadt Grieskirchen, war wiederum die Bürgermeisterin als Baubehörde erster Instanz zur Entscheidung über die Bauplatzbewilligungen zuständig. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 12.12.2013, nachweislich zugestellt am 12.12.2013, wurden die Anträge der Bf auf Erteilung der Bauplatzbewilligungen abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 OÖ. BauO 1994 (Aufschließung durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche) und die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 OÖ. BauO 1994 (ausnahmsweise Erteilung der Bauplatzbewilligung im Neuplanungsgebiet) nicht vorlägen.

 

I.7.         Die Bf erhoben rechtzeitig Berufung (27.12.2013) und beantragten nochmals die Bauplatzbewilligung nach den §§ 4 ff OÖ. BauO 1994. In der Berufung wurde vorgebracht, dass die Bf bereit seien die erforderliche Infrastruktur auf eigene Kosten zu errichten und deswegen der Umstand gemäß § 6 Abs. 3 OÖ. BauO 1994 nicht vorläge. Frustrierte Aufwendungen für Vermessungskosten und Kosten für spätere Veräußerungen der Grundstücke wurden angeführt. Es bestünde auch vor der „anlassbezogen geschaffenen Neuplanungsgebietsverordnung“ keine taugliche Rechtsgrundlage, die Bauplatzbewilligung zu versagen. Das Ermittlungsverfahren der Behörde hinsichtlich der Ausnahmengenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 OÖ. BauO 1994 sei mangelhaft gewesen. Mit dem durch Säumigkeit belasteten Verfahren würden rechtsstaatliche Grundsätze grob missachtet.

 

I.8.         Mit Bescheid des Gemeinderates vom 11.02.2014, zugestellt am 14.02.2014, wurde die o.a. Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid der Bürgermeisterin vollinhaltlich bestätigt. Neuerlich wurde die Abweisung der Bauplatzbewilligungsanträge ausgesprochen.

Begründend wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 OÖ. BauO 1994 nicht vorlägen, da der Bauplatz noch nicht aufgeschlossen sei. Vielmehr würden die Bf eine Abtretung der geforderten öffentlichen Verkehrsfläche in das öffentliche Gut anstreben, zu der es aber noch nicht gekommen sei. Die Bf hätten auch noch keinen Antrag eingebracht, indem angeboten werde die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz selbst herzustellen.

Hinsichtlich der Neuplanungsverordnung wurde begründend ausgeführt, dass der Verordnungserlassungsprozess vom Amt der OÖ. Landesregierung überprüft und für rechtmäßig befunden wurde. Zum Verfahren hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 OÖ. BauO 1994 wurde darauf hingewiesen, dass dem Gutachten des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet wurde und eine nähere Begründung fehlen würde.

 

 

I.9.         Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem OÖ. Landesverwaltungsgericht am 05.05.2014 vorgelegt. Es wurden die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid zu beheben, die beantragten Bauplatzbewilligungen zu erteilen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

Es wurden zusammengefasst folgende Beschwerdebehauptungen vorgebracht:

-      Die Behörde hätte den Anträgen der Bf auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung unter gleichzeitiger Sicherstellung durch Auflagen bzw. Bedingungen iSd § 6 Abs 3 iVm § 5 Abs. 3 Oö. BauO entsprechen müssen. Als Bedingung hätte die Behörde eine Antragstellung auf Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz vorschreiben müssen.

-      Die Neuplanungsverordnung wurde zu dem Zweck erlassen eine unerwünschte positive Erledigung des Antrags zu verhindern, sei gesetzes- sowie verfassungswidrig und greife in die Rechtssphäre der Antragsteller nachteilig ein, da die Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen Verordnung nie vorlagen, da weder das Gemeindewohl dies erforderte, noch unverhältnismäßige Aufwendungen im Hinblick auf die Ausschließungen vorlägen.

-      Durch die Nichterteilung der Bauplätze entstünden den Bf erhebliche Vermögensschäden.

-      Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen Ortsplaners sei anzunehmen, dass die beantragte Bauplatzbewilligung die Durchführung des zukünftigen Bebauungsplanes nicht erschweren oder verhindern würde.

-      Die Baubehörde habe im Ermittlungsverfahren festzustellen, ob die beantragte Bewilligung die Durchführung des zukünftigen Bebauungsplanes erschwere oder verhindere. Die bloße Aussage des sachverständigen Ortsplaners, dass dies nicht gesagt werden könne, sei für die Verweigerung der Bauplätze jedenfalls zu wenig. Es hätte eine konkrete Feststellung im Ermittlungsverfahren zu erfolgen (VwGH 1997/05/0200).

 

 

II.           Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, schriftliche Auskunft hinsichtlich der Aktivitäten im Rahmen des Neuplanungsprozesses und telefonische Auskunft bei der Bauabteilung des Stadtamts Grieskirchen.

 

Der oben dargestellte Sachverhalt steht fest.

 

 

III.          Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1.       In der Sache:

 

Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBL. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013

 

§ 4, Antrag

(1) Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:       

5. Angaben über die beabsichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 3 und 4), über die beabsichtigte Art der Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie über die dem Antragsteller bekannten Bodenverhältnisse.

 

§ 5, Bauplatzbewilligung

(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn       

1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt,

2. der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und

3. die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.

Dabei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Bauplatzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach § 4 Abs. 3 Z 4 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 nicht berücksichtigt.

 

(2) Die Bauplatzbewilligung kann auch unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die der Sicherung der im Abs. 1 angeführten Interessen dienen.

 

(3) Grundflächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen oder deren Aufschließung unvertretbare öffentliche Aufwendungen (für Straßenbau, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung und dergleichen) erforderlich machen würde, dürfen nicht als Bauplätze bewilligt werden.

 

§ 6 Abs. 3, Größe und Gestalt von Bauplätzen

(3) Bauplätze müssen unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder durch eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, mindestens drei Meter breite und durch Eintragung im Grundbuch sichergestellte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 5 Abs. 2 sicherzustellen.

 

§ 45, Neuplanungsgebiete

(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat anlässlich der Verordnung die beabsichtigte Neuplanung, die Anlass für die Erklärung ist, in ihren Grundzügen zu umschreiben.

 

(2) Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

 

III.2.       Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

§ 28 Abs. 3 VwGVG normiert Folgendes: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

 

IV.          Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1.                Gemäß § 4 Oö. BauO 1994 ist die Bauplatzbewilligung bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat nach § 4 Abs.1 Punkt 5 leg.cit. Angaben über die beabsichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz zu enthalten.

 

Im gegenständlichen Fall wurde ein schriftlicher Antrag auf baubehördliche Bewilligung von Bauplätzen eingebracht. Auf dem Antrag war unter der Überschrift „Beabsichtigte Aufschließung des Grundstückes“ folgender vorgedruckter Satz zu finden: „Der Bauplatz liegt an einer geeigneten öffentlichen Straße.“ Dieser Satz war angehakt (siehe obige Kopie im Sachverhalt). Laut vorliegendem Sachverhalt ist diese Angabe falsch. Die Bauabteilung des Stadtamtes Grieskirchen hat mündlich mitgeteilt, dass die geplanten Bauplätze nicht an das öffentliche Gut angeschlossen sind und im „Acker“ liegen.

 

Dem Antrag auf baubehördliche Bewilligung von Bauplätzen wurde eine Planurkunde des örtlichen Geometers beigelegt, in welchem eine von der Stadtgemeinde geplante Straße (Breite 8 m) und Trenngrün (Breite 4 m) eingezeichnet sind. Bei dieser Straßenplanung der Stadtgemeinde handelt es sich um die Planung im Rahmen des alten Bebauungsplanes. In der Realität liegt  noch keine Straße und somit auch keine Anbindung an das öffentliche Gut vor. Diese ehemals geplante Straße wird aktuell im Rahmen des Neuplanungsgebiets überarbeitet.

 

Laut Information der Stadtgemeinde Grieskirchen, die sich auch in den Gemeinderatsprotokollen findet, könnte eine Aufschließung der beantragten Bauplätze an das öffentliche Gut (Straßennetz) über das in der Planurkunde eingezeichnete Grundstück 104/5 hergestellt werden. Dieses befindet sich jedoch nicht im Eigentum der Stadtgemeinde. Es müsste eine diesbezügliche Grundabtretung erfolgen.

 

Laut vorliegendem Sachverhalt ist daher festzustellen, dass eine Aufschließung der beantragten Bauplätze an das öffentliche Gut (Straßennetz) nicht vorliegt.

 

Die Antragsteller legten zwar eine Planurkunde bei, machten aber keine Angaben, wie die beabsichtigte Verbindung der Bauplätze mit dem öffentlichen Straßennetz hergestellt werden sollte. Ein Angebot zur Grundabtretung findet sich im Akt nicht. In den Rechtsmitteln der Bf wird auf die Bereitschaft hingewiesen, die erforderliche Infrastruktur auf eigene Kosten zu errichten.

 

Zusammenfassend ergibt sich das Bild, dass der Antrag auf Bauplatzbewilligung gemäß § 4 Oö. BauO 1994 zum Teil unter falschen und unvollständig Angaben eingebracht wurde.

 

IV.2.       Zudem hat die Stadtgemeinde Grieskirchen ein Neuplanungsgebiet nach § 45 Oö. BauO 1994 erlassen, mit dem Ziel das Bebauungskonzept im gegenständlichen Bereich im Hinblick auf eine Minimierung der Infrastrukturkosten unter Betrachtung des Gesamtentwicklungs-konzeptes zwischen Parzer Schulstraße/Schlossweg und Parzer Höhenstraße sowie Zurücknahme der öffentlichen Straßenbreiten und Grünzüge im Hinblick auf den sparsamen Umgang mit Grundflächen zu ändern.

 

Sollen Raumpläne erlassen oder geändert werden, kann der Gemeinderat für die betroffene Grundfläche durch Verordnung für einen von vornherein begrenzten Zeitraum Bausperren („Neuplanungsgebiet“) erlassen.

 

Laut Verfassungsgerichtshof (VfSlg 7287/1974) müssen für die Festlegung eines Neuplanungsgebietes bereits konkrete Planungsabsichten vorliegen, was im gegenständlichen Fall durch die im § 3 der Neuplanungsverordnung vorgegebenen Ziele der Fall ist. Die ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung des Neuplanungsgebiets wurde dem Amt der . Landesregierung zur Verordnungsprüfung vorgelegt. Die formelle Prüfung der Verordnung ergab keine Gesetzwidrigkeit, die Verordnung erlangte mit 09.05.2013 Rechtswirksamkeit.

Laut vorliegendem Sachverhalt befindet sich das gegenständliche Planungsgebiet „Parz-Ost“ am Beginn der östlichen Stadtentwicklungszone. Die notwendige Infrastruktur ist neu aufzubauen. Vorprojektierungen ergaben Aufwendungen für Infrastrukturmaßnahmen in Höhe von rund Euro 450.000,-- für die beantragten acht Bauplätze. Nach Berücksichtigung weiterer finanzieller Faktoren müsste jede Einzelparzelle mit Euro 40.000,-- subventioniert werden. Da unvertretbare öffentliche Aufwendungen nach § 5 Abs. 3 Oö. BauO 1994 der Bewilligung von Bauplätzen entgegenstehen, soll mit dem Neuplanungsgebiet ein räumliches und zeitliches Gesamtkonzept erarbeitet werden, das die Investitionen auf ein größeres Planungsgebiet umlegt  und somit zur Kostensenkung führen soll.

 

Die Bf weisen in ihrer Beschwerde darauf hin, dass sie die Infrastruktur auf eigene Kosten errichten würden. Sollten die Bf tatsächlich die erforderliche Infrastruktur auf eigene Kosten errichten, würde sich die finanzielle Belastung für die Stadtgemeinde maßgebend verändern. Dieser Sachverhalt ist noch nicht geklärt. Die Klärung dieser Frage ist von zentraler Bedeutung, vor allem vor dem Hintergrund der Neuplanungsverordnung, die genau diese Frage als Hauptthema zum Inhalt hat.

 

IV.3.     § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG normiert Folgendes: Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

 

Das Gesetz räumt dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Beschwerde an die Verwaltungsbehörde für den Fall ein, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Das Verwaltungsgericht kann in einem solchen Fall den Bescheid mit Beschluss aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.

 

Ein Mangel der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn ein Mangel im Tatsachenbereich und nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts vorliegt (vgl. VwGH 23. 5. 1985, 84/08/0085; 19. 2. 1991, 90/08/0142). In einer Vielzahl von Erkenntnissen betont der Verwaltungsgerichtshof, dass diese Voraussetzung „nur dann“ erfüllt ist, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung „in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für die Ermittlung (Erheben der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen“, die daher „gleichzeitig am gleichen Ort“ zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen, beheben lässt (so VwGH 12. 7. 1990, 90/09/0055).

In einer zweiten Judikaturlinie wird neben der Verhandlung „auch eine Vernehmung“ zur Ermittlung des Sachverhalts zugelassen (VwGH 19. 2. 1991, 90/08/0142; 11. 12. 2003, 2003/07/0079; 17. 10. 2006, 2005/20/0459).

 

Im gegenständlichen Fall haben die Bf. einen unvollständigen und teilweise unkorrekten Antrag auf Bauplatzbewilligung gestellt. Der Behörde ist die Tatsache bekannt, dass die beantragten Bauplätze im „Acker“ liegen und der beantragte Bauplatz nicht an einer geeigneten öffentlichen Straße liegt. Die Behörde ist auf diesen Fehler in der Antragstellung nicht eingegangen. Dieser Punkt ist noch nicht hinreichend geklärt.

 

Es ist eine Tatsache, dass für das Neuplanungsgebiet Kosten für Infrastrukturmaßnahmen in Höhe von rund Euro 450.000,-- erhoben wurden und diesen Kosten ein eventuelles Angebot der Übernahme von Infrastrukturkosten durch die Bf gegenübersteht. Laut Sachverhalt ist diese Tatsache sowohl den Bf als auch der Behörde bekannt. Trotzdem ist diese Thematik noch nicht geklärt worden. Eine diesbezügliche Erörterung ist von erheblicher Bedeutung, da damit einerseits die Kosten für die Stadt verringert werden können und andererseits der Mangel in der Antragstellung auf Bauplatzbewilligung behoben werden könnte. Dieser Sachverhalt ist noch nicht hinreichend geklärt und sollte durch Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen erörtert werden, die daher am gleichen Ort zu einer Besprechung versammelt werden sollten.

 

IV.4.       Aus verfahrensökonomischen Gründen sollte diese Frage von den handelnden Parteien vor Ort, nämlich den Bf und der Baubehörde geklärt werden. Die Beratungen im Rahmen der Überarbeitung des Neuplanungsgebietes haben die Minimierung der Infrastrukturkosten zum Ziel; somit ist die Abklärung eines eventuell von Seiten der Bf bestehenden Angebotes hinsichtlich Übernahme der Infrastrukturkosten im Rahmen des Neuplanungsgebiets-Prozesses mit den betroffenen Grundeigentümern und der örtlichen Baubehörde durchzuführen. Dabei geht es um konkrete planerische Maßnahmen im Wirkungsbereich der örtlichen Baubehörde, die das Gebiet und sein Baupotential am besten einschätzen kann. Es wäre daher unwirtschaftlich und wenig zielführend, würde das Landesverwaltungsgericht parallel zum Neuplanungsprozess auf Ebene der Stadtgemeinde ebenfalls Gespräche führen. Die Erlassung eines Neuplanungsgebietes durch die Stadtgemeinde Grieskirchen zeigt deutlich auf, dass Handlungsbedarf vor Ort besteht und dieses Thema seitens der Stadtgemeinde aktiv angegangen wird, wie durch die schriftliche Mitteilung hinsichtlich des Neuplanungsgebietsprozesses belegt wurde. Somit ist also eine Besprechung „in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für die Ermittlung (Erheben der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen“, die daher „gleichzeitig am gleichen Ort“ zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen, durchzuführen.

V.  Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass ein unvollständiger Sachverhalt vorliegt, der auf Grund des zu erwartenden hohen Ermittlungsaufwandes das Verwaltungsgericht aus verfahrensökonomischen Abwägungen berechtigt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger