LVwG-000011/2/Bi/MSt

Linz, 22.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Dipl.Kfm. (FH) x, pA x Handelsgesellschaft mbH, x, vertreten durch Herrn RA Dr. x, x, vom
23. Jänner 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von
Linz-Land vom 7. Jänner 2014, SanRB96-04-2012, wegen Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz­gesetzes,  

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2  VStG eingestellt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.1 Z6 LMKV  iVm §§ 98 Abs.1, 6 Abs.1 und 90 Abs.3 Z2 LMSVG, 2) § 4 Abs.1 Z7a LMKV iVm §§ 98 Abs.1, 6 Abs.1 und 90 Abs.3 Z2 LMVSG und 3) § 4 Abs.1 Z7a lit.a sublit.i LMKV iVM §§ 98 Abs.1, 6 Abs.1 und 90 Abs.3 Z2 LMSVG Geldstrafen von je 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 7 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 15 Euro und gemäß § 64 Abs.3 VStG einen Barauslagenersatz für Untersuchungsgebühren in Höhe von 78 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Lebensmittelunternehmens x Handelsges.mbH in x, unterlassen dafür zu sorgen, dass die verpackte Ware „x“ (Herstellungsdatum 2.5.2011, Mindesthaltbarkeitsdatum 6.5.2011) am 2. Mai 2011 nicht in Verkehr gebracht werde, obwohl das angebrachte Etikett nicht den nachstehend angeführten Vorschriften der Lebensmittelkenn­zeichnungsverordnung 1993 entsprochen habe:

1) Gemäß § 4 Abs.1 Z6 LMKV hätten beim genannten Produkt die für die Haltbarkeit wesentlichen Angaben über Temperatur und Lagerbedingungen gefehlt.

2) Gemäß § 4 Abs.1 Z7a LMKV sei dem Verzeichnis der Zutaten eine geeignete Bezeichnung, in der das Wort „Zutaten“ enthalten sei, voranzustellen; dem ggst Verzeichnis der Zutaten sei lediglich das Wort „Inhaltsstoffe“ vorangestellt worden und hätte das Wort „Zutaten“ gefehlt.

3) Gemäß § 4 Abs.1 Z7a sublit.i LMKV habe bei der ggst Kennzeichnung die Angabe der bei der Herstellung verwendeten Menge der Zutat Heringe gefehlt, da diese in der Sachbezeichnung genannt sei.

Die Lebensmittel „x“ seien am 2. Mai 2011 um 8.36 Uhr durch Feilhalten in der Feinkostvitrine (Selbstbedienung) der x-Filiale in x, x, in Verkehr gebracht worden.

Weiters war der Hinweis enthalten, dass gemäß § 98 Abs.1 LMSVG Verordnungen aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975 als Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes gelten und die LMKV daher als Verordnung gemäß § 6 Abs.1 LMSVG gelte.

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung (Eingang 4. März 2014) vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (ausdrücklich beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich (§ 44 Abs.2 VwGVG).

3. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in rechtlicher Hinsicht erwogen: 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

 

Maßgeblicher Tatzeitpunkt war der 2. Mai 2011, dh am 2. Mai 2014 ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten, also ein Umstand, der im Sinne des § 45 Abs.1 Z2 VStG die Strafbarkeit aufhebt.

Der Bf hat ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt, deren Anberaumung bzw Durchführung aus Termingründen in der kurzen Zeit bis zur drohenden Verjährung nicht mehr möglich war.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Zu III.:

Eine ordentliche Revision des Bf ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG unzulässig. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger