LVwG-550124/2/EW/EGO/IH

Linz, 21.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin           Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X und Dr. X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 24. Jänner 2013,
GZ: Wa10-98-2011-Ak, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom
24. Jänner 2013, GZ: Wa10-98-2011-Ak, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems
zurückverwiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24. Jänner 2013, GZ: Wa10-98-2011-Ak, wurde der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems unter Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Renaturierungs-, Sicherungs- und Abflussertüchtigungsmaßnahmen am X (Gst. X, KG X) von X 3,04 bis 4,19 im Bereich der X, KG X, erteilt.

Für die Durchführung der unter Spruchpunkt I. wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen wurde der Liegenschaftseigentümer und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) unter Spruchpunkt II. zu Gunsten der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems verpflichtet, auf den Liegenschaften X, X und X,
KG X, die zwangsweise Einräumung der Dienstbarkeit der Benutzung der im Lageplan dargestellten Teilflächen von 3.076m² aus der Parzelle X, von 2.570 aus der Parzelle X und von 2.647 aus der Parzelle X zur Überflutung im Hochwasserfall und zur Freihaltung dieser Flächen von Wasserabflusshinder­nissen zu dulden.

 

Für die zwangsweise Einräumung dieser Dienstbarkeit wurde unter Spruchpunkt III. eine Entschädigung in Höhe von 14.098,10 Euro festgesetzt.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 30. Jänner 2013, erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Berufung, welche fristgerecht einlangte, weil sie am 13. Februar 2014 dem letzten Tag der Frist zur Post gebracht wurde (siehe Poststempel). Im Wesentlichen führte der Bf aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht vorliegen würden. Die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten seien nicht ausreichend erhoben worden, die dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten seien darüber hinaus unvollständig und unschlüssig. Vorsichtsweise werde auch die Höhe der festgesetzten Entschädigung bekämpft.

 

I.3. Mit Schreiben vom 7. März 2013 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landeshauptmann von Oberösterreich zuständigkeitshalber zur Entscheidung vor.

Mit 1. Jänner 2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich überge­gangen, weshalb dieser die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom
9. Jänner 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorlegte.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt eine Berufung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhoben wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt. Da sich bereits aus diesem ergab, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

III. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

III.1. Die Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems hat mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 unter Vorlage von entsprechenden Projektsunterlagen, ausgearbeitet von der X GmbH, um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung  für Renaturierungs- und Abflussertüchtigungsmaßnahmen am X von hm 3,04 - 4,19, im Bereich der X, in der KG X, angesucht.

 

Nach durchgeführtem Vorprüfungsverfahren wurde für den 8. Februar 2012 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in welcher der Amtssachverständige für Wasserbautechnik folgende Stellungnahme abgab (auszugsweise Wiedergabe):

 

Anlass der durchzuführenden Maßnahme im gegenständlichen Projektierungsabschnitt des X  von Bach hm 3,04 – 4,19 sind die Überflutungen der linksufrig angrenzenden Wohngebiete. Durch die hydraulische Ertüchtigung dieses Abschnittes in Form einer linksufrigen Böschungsaufweitung mit anschließender Hochwasserschutzmauer und der Ausräumung von Steinschlichtungen unterhalb der am Projektanfang liegenden Gemeindestraßenbrücke soll das zukünftige HQ30 geschlossen in diesen Abschnitt abgeleitet werden können. [...]

Durch das Ausufern des X im gegenständlichen Projektsabschnitt von hm 3,04 – 4,19 sind neben drei Einfamilienhäusern auch ein dreistöckiges Wohnhaus mit 16 Wohneinheiten gefährdet. In der Folge fließt Hochwasser auch über  eine Gemeindestraße und in das angrenzende alte Kläranlagengelände. Aufgrund der breitflächigen Ausuferungen erscheint, laut Projekt, eine Gefahr für Menschenleben gering. Allerdings ist eine Flutung von Kellern zu erwarten. [...]

Mit den beschriebenen Maßnahmen soll in der 115 m langen Projektsstrecke ein HQ30 schadlos an den derzeit  gefährdeten Wohngebäuden vorbei geleitet werden. Durch die Weiterleitung der derzeit ausufernden HQ30 Wassermengen in den unterhalb anschließenden Regulierungsabschnitt erfolgt hier – Bach          hm 1,59 – 3,04 – eine stärkere Überflutung des rechtsufrigen, landwirtschaftlich genutzten Vorlandes als bisher. Für diese zusätzliche Inanspruchnahme werden Entschädigungen gezahlt. [...]

Im anschließenden Regulierungsabschnitt von Bach hm 3,04 – 1,59 erfolgt aufgrund der gegebenen Topographie bereits derzeit eine Ausuferung von Hochwässern ab ca. 3-jährlichen Ereignissen in das rechte landwirtschaftlich genutzte Vorland. Der weitere Abflussweg folgt der vorhandenen Tiefenlinie des alten Xverlaufes. Diese Tiefenlinie endet an einer Verrohrung
DN 1000 mm, welche in die X mündet. [...]

Im jetzigen Zustand fließen bei einem HQ30dzt ca. 1,13 m³/s im rechten Vorland ab, nach Projektsumsetzung fließen bei einem HQ30zuk1 etwa 2,48 m³/s über die landwirtschaftlich genutzte Fläche ab. [...]

In den Berechnungen wird davon ausgegangen, dass eine Überlagerung des Hochwasserabflusses aus dem Xeinzugsgebiet mit einem Xhochwasser nicht auftritt. [...]

Wie sich die Abflussverhältnisse im Gerinne des X sowie der Vorlandbereiche bzw. im Bereich der Verrohrung ändern, wenn eine Überlagerung des Hochwasserabflusses aus dem Xeinzugsgebiet mit einem Xhochwasser stattfindet, kann anhand des vorgelegten Projektes nicht beurteilt werden. [...]

Die Berechnung der Wasserspiegellagen erfolgte mittels einer 1D Abflussberechnung, welche iterativ nach dem sog. Standard-Step-Verfahren unter Verwendung der x-Abflussformel für gegliederter Querschnitte, durchgeführt wurde.“

 

Der Bf stimmte in der mündlichen Verhandlung dem beantragten Projekt nicht zu, erklärte sich aber gesprächsbereit.

 

Mit Ausnahme des Bf stimmten alle anderen Betroffen Liegenschaftseigentümer jedoch der Projektsumsetzung bzw. der Entschädigung, welche sich aus dem Bewertungsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Liegenschaftswesen und Landwirtschaft ergibt, zu.

 

Da die darauf folgenden Gespräche mit dem Bf kein Ergebnis brachten, beantrage die Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems mit Eingabe vom
7. Mai 2012 die Einleitung eines Verfahrens auf Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 63 WRG 1959 zum Zwecke der Grundinanspruchnahme für die Überflutung der landwirtschaftlichen Flächen X, X und X,
KG X, des Bf.

 

Bei der am 26. Juni 2012 durchgeführten Verhandlung betreffend die zwangsweise Einräumung der Dienstbarkeit führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik zusätzlich zu seinen in der mündlichen Verhandlung vom
8. Februar 2012 gemachten Ausführungen Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe):

Wie im technischen Bericht angeführt, werden die bereits jetzt bei entsprechenden Hochwässern überfluteten Flächen künftig bei einem x geringfügig mehr und um wenige cm höher überflutet.

Hinsichtlich des Vergleichs zwischen den mit der Einräumung der beantragten Dienstbarkeit zu erwartenden Nachteilen mit den aus den Wasserbauvorhaben zu erwartenden Vorteilen ist folgendes festzuhalten:

Anstelle der geringfügig mehr und um wenige cm höher überfluteten beanspruchten landwirtschaftlichen Fläche (keine dauernde Grundinanspruchnahme) in der Tiefenlinie eines früheren Xverlaufes hin zu einer Verrohrung und Einmündung in die X müssten folgende Maßnahmen ausgeführt werden:

1.   Gerinneaufweitung mit dauernder Gerinneinanspruchnahme  zwischen den beiden Brücken X und X.

2.   Neubau der Brücke X

3.   Gerinneaufweitung mit dauernder Gerinneinansprucnahme zwischen der Brücke X, Brücke X und Xmündung; hier wären unter Umständen aufwendige Ufermauern und dergleichen notwendig um den Eingriff in bestehende fremde Rechte (Zufahrt und Betriebsgelände der Kläranlage und der X GmbH) zu minimieren. Auch hier wäre unter Umständen die Durchsetzung von Zwangsrechten mit dauernder Grundinanspruchnahme notwendig.

 

Ohne eine detaillierte Kostenschätzung für diese Alternativmaßnahme durchzuführen, ist davon auszugehen, dass diese Alternativmaßnahme ein Mehrfaches gegenüber der beantragten Maßnahme kosten würde.“

 

Der Bf gab gemeinsam mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter in dieser Verhandlung eine ablehnende Stellungnahme ab und begründete sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt:

Durch die beantragten Maßnahmen, insbesondere Zwangsrechte, würden seine subjektiven bzw. subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt. Die mündliche Verhandlung bzw. Diskussion hätte ergeben, dass das Problem von möglichen Ablagerungen bzw. der notwendigen Entfernung von Schlamm und anderen Rückständen nicht ausreichend bedacht, berücksichtigt und kalkuliert worden sei. Die beantragten Zwangsrechte dürften immer nur letztes Mittel sein. Dies setze voraus, dass die Auswirkungen ganz genau quantifiziert und spezifiziert werden, was bisher nicht geschehen sei. Die Gutachten würden nicht von tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere von bisherigen effektiv stattgefundenen Hochwasserereignissen, sondern nur von abstrakten, hydraulischen Berechnungen ausgehen. Tatsächlich habe bisher auf den ggst. Grundstücken seit Menschen Gedenken kein effektives Hochwasser stattgefunden, insbesondere habe es niemals Verschlammungen gegeben. Solche nachteiligen Veränderungen oder Verschlammungen seien aber gerade erst durch die beantragten Wasserbaumaßnahmen zu erwarten. Diese tatsächlichen Verhältnisse in der Vergangenheit und in der Zukunft müssten empirisch erhoben werden, bevor insbesondere die beantragten Zwangsrechte begründet werden könnten. Es sei ein Trugschluss, dass der Hochwasserabflussbereich schon bisher im Bereich der hellblau eingezeichneten Fläche bestanden hat, sodass die beantragten Maßnahmen nur zu einer geringfügigen Veränderung, im dunkelblau gekennzeichneten Bereich, führen würden. Tatsächlich ergäben sich die einschneidenden und nachteiligen Veränderungen gerade auch im hellblauen Bereich. In diesem hellblau gekennzeichneten „Überstrombereich Bestand“ habe es bisher effektiv keine Hochwässer gegeben. Die effektiven Schäden seien nicht einfach dadurch zu beschreiben, dass es lediglich zu einer Verdoppelung der Wasserstandshöhe käme (so das Gutachten), sondern die beantragten Maßnahmen würden zu einer wesentlich größeren, unverhältnismäßigen Vermehrung der Schäden bzw. des Schadensrisikos führen.

Nicht berücksichtigt worden sei außerdem, dass die Grundstücke Senken bzw. Gräben aufweisen, in denen das Wasser nicht ohne weiteres abrinnen könne. Sollten tatsächlich durch Hochwässer im Einzelfall effektiv Ablagerungen entstehen, wäre jedenfalls die Antragstellerin bzw. Projektbetreiberin zur entsprechenden Beseitigung bzw. Wiederherstellung des vorigen Zustandes verpflichten. Die zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit gehe grundsätzlich nur von Duldungs- bzw. Unterlassungspflichten aus. Bei antragsgemäßer Bewilligung würden aber auch (mittelbar) Beseitigungspflichten bzw. positives Tun auferlegt werden, ansonsten könnte er seine Grundstücke landwirtschaftlich gar nicht mehr nutzen.

 

Am 6. Juli 2012 übermittelte der Gewässerbezirk Linz eine ergänzende Stellungnahme an die belangte Behörde. Aus dieser geht u.a. hervor, dass von der Stadtgemeinde Kirchdorf und von Anrainern bei den ggst. Flächen des Bf bisher noch keine Überflutungen wahrgenommen werden konnten.

 

Am 27. August 2012 fand bei der belangten Behörde  eine Besprechung der Beteiligten – mit Ausnahme des Bf – statt, bei welcher die aufgeworfenen Fragen bzw. Einwendungen der vorangegangenen Verhandlung vom 26. Juni 2012 erörtert wurden. Von der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems wurde dabei zugestanden, dass „im Zuge von Hochwasserereignissen auch Gegenstände außergewöhnlichen Umfanges bzw. außergewöhnlicher Größe angeschwemmt werden könnten, welche von der angebotenen Entschädigung nicht mehr umfasst sind. Hinsichtlich derartiger Gegenstände wird seitens der Stadtgemeinde Kirchdorf/Krems angeboten, dass diese nach Aufforderung durch den Grundeigentümer, auf Kosten der Stadtgemeinde Kirchdorf/Krems vom Grundeigentum des Herrn X entfernt werden.“

 

Am 21. September 2012 wurde der Zeuge X von der Behörde als Zeuge zu den vergangenen Hochwasserereignissen einvernommen. Dieser gab an, dass „bei extremen Regenereignissen der Xbach immer wieder Hochwasser geführt hat und auch immer wieder ein Ausufern des Baches zu beobachten war. Das Wasser ist regelmäßig über die Ufer getreten und hat teilweise meinen Keller überflutet. Eine Ursache für die Überflutung war unter Anderem, dass das Wasser des Xbaches in einer abwärts gelegenen Brücke nicht mehr ausreichend Platz fand. Diese Hochwassersituationen haben nie zu besonders gravierenden Schäden geführt, weil es sich ausschließlich um Regenwasser gehandelt hat, welches auch relativ rasch wieder abfließen konnte. Eine dauerhafte Überflutung nach Beendigung des jeweiligen Regenereignisses war nicht zu beobachten.

Auf die angrenzenden Wiesenflächen ist der Xbach eher selten ausgetreten, jedoch war regelmäßig auch ein sehr starkes Abflussgeschehen durch Regenwässer auf diesen Flächen zu beobachten. Diese Wiesenflächen sind jedoch mit Gräben ausgestattet, durchwelche das Regenwasser gezielt abgeleitet wird bzw. darin in weiterer Folge versickern kann. Ein längeres Stehenbleiben des Wassers auf diesen Grundstücken war bisher nie zu beobachten, sondern es war festzustellen, dass nach einigen Stunden nach Beendigung des Regenereignisses die Wässer regelmäßig wieder versickert sind.“

 

III.2.  Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2013, GZ: Wa10-98-2011-Ak, wurde der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems unter Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Renaturierungs-, Sicherungs- und Abflussertüchtigungsmaßnahmen am X (Gst. X, KG X) von hm 3,04 bis 4,19 im Bereich der X in der KG X erteilt.

Für die Durchführung dieser Maßnahmen wurde der Bf unter Spruchpunkt II. nach Maßgaben des bei der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2012 vorgelegenen und als solchen gekennzeichneten Lageplanes, GZ: x vom 6. Oktober 2011, zu Gunsten der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems verpflichtet, auf den Liegenschaften X, X, X, KG X, die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten der Benutzung der im Lageplan dargestellten Teilflächen von 3.076 aus der Parzelle X, von 2.570 m² aus der Parzelle X und von 2.647 m aus der Parzelle X zur Überflutung im Hochwasserfall und zur Freihaltung dieser Flächen von Wasserabflusshindernissen zu dulden.

Unter Spruchpunkt III. wurde die Stadtgemeinde Kirchdorf/Krems verpflichtet, als Geldentschädigung für die gemäß Spruchpunkt II. verfügte zwangsweise Einräumung der Dienstbarkeit an den Bf einen Geldbetrag von 1,70 Euro je , das sind 14.098,10 Euro für eine von der Dienstbarkeit beanspruchte Fläche von 8 293 zu leisten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit einem linksufrigen Ausufern und der damit verbundenen Überflutung der genannten Wohnobjekte sowie des alten Kläranlagenareals und der Gemeindestraße künftig bei Projektsrealisierung nicht mehr zu rechnen sei. Die Projektsrealisierung werde zu einer Weiterleitung der bisher im Gefährdungsbereich ausufernden Hochwassermengen in den bachabwärts anschließenden Regulierungsabschnitt führen, wodurch eine stärkere Überflutung des rechtsufrigen, landwirtschaftlich genutzten Vorlandes zu erwarten sei. Dadurch werde der Bf hinsichtlich der Liegenschaften X, X und X, KG X, in seinen Rechten berührt. Diese Grundflächen seien schon bisher vom Hochwasser ab ca. dreijährlichen Ereignissen überströmt worden und würden nach der Umsetzung der geplanten Maßnahmen im Hochwasserfall geringfügig stärker überflutet, wobei beim dreißigjährigen Hochwasserereignis der Wasserspiegelunterschied zur bisherigen Situation ca. 5 cm betragen werde. Aus fachlicher Sicht werde durch diese zusätzlich Überflutung keine flächige Schlammablagerung erwartet, wenn auch im Hochwasserfall eine gewisse Schwebstofffracht und der Eintrag von Stroh, Laub oder Kleinästen nicht ausgeschlossen werden könne.

Jedenfalls bringe das Vorhaben Vorteile für die Allgemeinheit, welche in der Erhöhung der Hochwassersicherheit und in der erhebliche Verbesserung der gewässerökologischen Verhältnisse zu sehen seien. Diese Vorteile seien höher zu werten als die durch die Projektsrealisierung für den Bf zu erwartenden Nachteile, welche zudem unter Berücksichtigung des Entschädigungsrechtes finanziell abgegolten werden könnten. Es dürfe nicht verkannt werden, dass die zusätzlich zu erwartenden Überflutung der Grundflächen des Herrn Bf lediglich geringe Ausmaße annehme.

 

III.3.  Die Argumente des Bf in der Berufung vom 13. Februar 2013 entsprechen im Wesentlichen denen der Verhandlung vom 26. Juni 2012 bzw. wird in der Berufung auch ausdrücklich auf diese verwiesen. Zusätzlich wird noch eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Besprechung vom 27. August 2012 bzw. die Zeugeneinvernahme vom 21. September 2012, jeweils ohne Anwesenheit des Bf, und die Zustellung der Niederschrift der Besprechung erst gemeinsam mit dem Bescheid, vorgebracht. Außerdem wird die Auflage a) 23 (betreffend Aufräumarbeiten) des bekämpften Bescheides bemängelt.

 

III.4. Auf Grund der Berufung wurde von der damals zuständigen Berufungsbehörde eine ergänzende Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Hydrologie angefordert.

 

Der Amtssachverständige für Hydrologie kommt in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass zahlreich Fragen (insbesondere zum Flächenausmaß der Überflutungen, der Höhe der Überflutungen, der Dauer des Hochwasserabflusses, Einfluss der Senken und Gräben, Fließgeschwindigkeiten, Ablagerungen) derzeit unbeantwortet bleiben müssten, da sich die Antworten aus dem aktuellen Projekt nicht herausnehmen lassen würden. Die dem Projekt zugrundeliegende Wasserspiegellinienberechnung stelle die Überschwemmungen bzw. Erhöhung der Überschwemmungen auf den Grundstücken des Bf nur grob dar. Erst durch eine 2D Modellierung bzw. ergänzende Darstellungen und Berechnungen könnten die offenen Fragen gutachtlich beantwortet werden. Da die Flächenberechnungen nur über eine 1D Modellierung dargestellt wurde und die Querprofile schräg zu den Gräben gelegt wurden, sei das Ergebnis nicht richtig. Darüber hinaus sei ein Zusammentreffen von einem Xhochwasser mit einem Xhochwasser – entgegen den Annahmen im Projekt – durchaus möglich.

 

IV. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsverfahrensakt.

 

V.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

V.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl 215 (WV) idF BGBl I 2013/98 lauten:

 

                § 41 – Schutz- und Regulierungswasserbauten

 

(1)        Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

 

 

§ 60 – Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen

 

(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

a)  die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);

b)  die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);

c)  die Enteignung (§§ 63 bis 70);

d)  die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.

 

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und   
nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den

Beteiligten nicht erzielt werden kann.

 

§ 63  - Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

 

(lit. b) Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

 

VI. Darüber hat die zuständige Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

VI.1.  Im gegenständlichen Fall sollen auf einer Bachstrecke von ca. 115 m, von Bach hm 3,04 – 4,19, durch links- und rechtsufrige Aufweitungen Abflusskapazitäten für ein 30-jährliches Hochwasser geschaffen werden. Die in diesem Bereich (Wohngebiet) nicht mehr ausufernden Hochwässer werden in den unterhalb angrenzenden Regulierungsabschnitt, von Bach hm 1,59 – 3,04, gedrängt. Hier erfolgt gegenüber dem derzeitigen Zustand eine zusätzliche Überflutung des rechtsufrig gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Vorlandes.

Von dieser Maßnahme sind zahlreiche Liegenschaften, unter anderem jene des Bf, betroffen. Von der Projektwerberin wurden mit allen betroffenen Grundbesitzern – mit Ausnahme des Bf – entsprechende Übereinkommen geschlossen.

 

Da eine gütliche Übereinkunft mit dem Bf nicht möglich war, wurde von der Projektwerberin – obwohl einem Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung das Verlangen nach Einräumung der erforderlichen Zwangsrechten immanent ist (VwGH 21.11.1996, 95/07/0211) – in der Folge die Zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit auf den Liegenschaften des Bf beantragt.

 

VI.2.  Gemäß § 63 lit. b WRG 1959 ist neben der Beurteilung des notwendigen Bedarfs der beantragten Anlage  eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es ist dabei festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (vgl VwGH, 12.03.1993, 92/07/0060; 19.4.1994, 91/07/0135; 24.10.2013, 2013/07/0053).

 

Dieser Vergleich setzt jedoch voraus, dass die konkreten Auswirkungen (Vor- und Nachteile) des Vorhabens klar beschrieben bzw. aus den Daten im Projekt eruierbar sind.

 

VI.3.   Im gegenständlichen Fall fehlen Angaben, wie sich das Projekt konkret auf die Liegenschaften des Bf auswirkt bzw. welche Veränderungen zum aktuellen Stand eintreten, bzw. sind diese tlw. unrichtig. Der Bf hat in seinen Stellungnahmen mehrfach versichert, dass es bisher zu keinen nennenswerten Überflutungen seiner Liegenschaften – und insbesondere auch nicht zu Schlammablagerungen – gekommen ist. Auch die Stadtgemeinde Kirchdorf und Anrainer der ggst. Grundstücke gaben an, bisher keine Überflutungen auf diesen wahrgenommen zu haben. Die Aussage des Zeugen X geht, wenn auch in abgeschwächter Form, ebenfalls in diese Richtung. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen des nunmehr beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrologie klar, dass die aus der 1D Modellierung gewonnen Daten die Situation nur grob wiedergeben bzw. bei der Flächenberechnung ein falsches Ergebnis ermittelt wurde. Es kann daher nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die im Projekt hellblau eingezeichneten Flächen („Überströmbereich Bestand“) derzeit tatsächlich in diesem Ausmaß überflutet werden. Außerdem wurden die Auswirkungen von möglichen Überlagerungen von Xhochwasser und Xhochwasser auf die Liegenschaften des Bf nicht bedacht. Zur Beurteilung der Frage, ob bzw. wie sich das Projekt auf die Liegenschaften des Bf auswirkt, reichen die mittels 1D Modellberechnung ermittelten Werte nicht aus. Die konkreten (nachteiligen) Folgen des ggst. Projektes für die Liegenschaften des Bf können somit anhand der vorliegenden Unterlagen nicht mit ausreichender Genauigkeit beurteilt werden können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG steht somit nicht fest.

 

VI.4.   Da die Begründung von Zwangsrechten iSd § 63 lit. b WRG 1959 jedoch genaue Tatsachenermittlungen voraussetzen, sind von der Behörde zur Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes folgende Maßnahmen zu veranlassen bzw. ergänzende Unterlagen von der Antragstellerin einzufordern:

 

1.  Planliche, detaillierte Darstellung des Rohrdurchlasses DN1000mm bzw. der Durchlässe durch das Zementwerk und die Eisenbahnlinie (samt Längenschnitt mit Gefällsverhältnissen)

 

2.  Nachvollziehbare Berechnung der Durchflusskapazitäten

 

3.  Nachvollziehbarer Abflussplan wie sich die Abflussverhältnisse bei Überschreitung der Leistungsfähigkeit des DN1000mm durch die Xstraße darstellen (möglicherweise fließen ausgetretene Hochwässer entlang der Straße nach Norden in ein anderes Einzugsgebiet)

 

4.  Erstellung eines neuen Projektes, in dem die vermehrten Auswirkungen auf die Grundstücke des Bf mit einer 2d Modellierung dargestellt sind.

 

Berechnung von verschiedenen Lastfällen:

    4.a.    Überlagerung HQ100 Krems zu HQ30 des X

    4.b.    HQ30 X ohne Hochwasser der X

    4.c.    HQ30 der X zu HQ 30 des X

 

Für alle diese Fälle ist für die Überflutungshöhen ein Ist-Zustand und zukünftiger Projektszustand und ein Differenzplan zu rechnen und darzustellen.

 

Weiters sind für alle diese Fälle die Fließgeschwindigkeiten für den Ist-Zustand und zukünftigen Projektszustand und ein Differenzplan zu rechnen und darzustellen.

 

Für alle diese Fälle ist für die Schleppspannungen ein Ist-Zustand und zukünftiger Projektszustand und ein Differenzplan zu rechnen und darzustellen.

 

Gegebenenfalls ist nach Vorliegen der o.a. Ergebnisse auch ein neuerliches Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft einzuholen.

 

VI.5. Auch wenn grundsätzlich einer Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Sache selbst der Vorzug zu geben wäre, zeigt die Aufzählung der noch notwendigen Ermittlungsschritte, welche im behördlichen Verfahren nicht durchgeführt wurden, dass die erste Voraussetzung (mangelhafte Ermittlung des Sachverhalts) für die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorliegt.

 

VI.6. Für eine Anwendung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG bleibt weiters zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Es ist davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren  durchführt (vgl. zur Wortgleichen Bestimmung in Art. 130 Abs. 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99];   ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg.], Justizstaat – Chance oder Risiko).           

 

Im gegenständlichen Fall ist es für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes abschließen könnte.

Der angefochtene Bescheid der Behörde war mangelhaft und er war daher gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

VI.7. Es wird darauf hingewiesen, dass – sollte die Behörde nach erneut durchgeführtem Ermittlungsverfahren zu dem Selben Ergebnis (wasserrechtliche Bewilligung, Zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit zu Lasten des Bf) kommen – der Auflagepunkt betreffend „Beseitigungspflichten“ neu zu formulieren wäre.

 

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer