LVwG-850082/13/Wg/IH

Linz, 22.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl  über die Beschwerde des X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Jänner 2014, GZ Ge20-16-12-04-2014, betreffend Erteilung einer gewerbe­behördlichen Genehmigung (mitbetei­ligte Partei: X), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 16. Juli 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die in Spruchabschnitt I des bekämpften Bescheides erteilte gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebszeitenerweiterung des mobilen Brechers behoben wird. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass hinsichtlich des mobilen Brechers die Vorgaben der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 22. November 2006, Ge20-16-12-02-2006, nicht geändert werden. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.           Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: mP) beantragte mit Eingabe vom
5. Februar 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: die belangte Behörde) die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für näher beschriebene Änderungen ihrer Betriebsanlage auf den Grundstücken
Nr. X und X, KG X. Unter anderem war eine Betriebszeitenerweiterung eines mit Bescheid der belangten Behörde vom
22. November 2006, Ge20-16-12-02-2006, genehmigten mobilen Brechers auf 100 Stunden im Jahr vorgesehen.

 

2.           Die belangte Behörde führte über dieses Ansuchen am 18. März 2013 eine mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung erstatteten die Amtssachverständigen für Gewerbetechnik (Ing. X), für Abfalltechnik (Ing. X) und für Hydrogeologie (Ing. X) Befund und Gutachten. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) erhob Einwendungen.

 

3.           In Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 24. Jänner 2014,
Ge20-16-12-04-2014, erteilte die belangte Behörde schließlich eine gewerbebehördliche Genehmigung mit folgendem Wortlaut: „Der X wird nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und nach Maßgabe der im Befund festgehaltenen Beschreibung sowie der unten stehenden Anlagenbeschreibung die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung (Erweiterung) der bestehenden Transport- und Erdbau- sowie Baufhofbetriebsanlage und zwar zur Errichtung und zum Betrieb einer Lagerfläche (Zwischenlager) für Baurestmassen am Standort X, Grundstücke X und X, KG X, erteilt.“ Unter „Anlagenbeschreibung“ wird u.a. ausgeführt: „Betriebszeiten: für die Manipulationen im Zwischenlagerbereich: Montag bis Freitag täglich von 06.00Uhr bis 20.00 Uhr, Samstag von 06.30 Uhr bis 12.00 Uhr; vereinzelte Zufahrten ohne Verladetätigkeiten: Montag bis Freitag täglich von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr“ Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf näher genannte Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) aus, zuständige Behörde zur Genehmigung einer mobilen Brecheranlage sei der Landeshauptmann. Der Antrag sei (insoweit) daher nicht in Behandlung zu nehmen gewesen. Soweit sich die Einwendungen der Nachbarn auf den Einsatz einer mobilen Brecheranlage beziehen, werde auf diese nicht näher eingegangen. Eine Stützmauer samt Zaun (wie bereits 2006 gefordert) sei nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens. Im übrigen werde auf das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach eine Stützmauer entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze aus fachlicher Sicht nicht gefordert werden könne.

 

4.           Dagegen erhob der Bf mit Eingabe vom 20. Februar 2014 Beschwerde. Darin führt er aus, in der Verhandlung am 18. März 2013 sei eine Verlängerung der Brecherzeiten auf 100h angesucht worden, nicht jedoch ganzjährig. Deshalb gelte der Bescheid Ge20-16-12-01-2006 von 2006, was aber im bekämpften Bescheid nicht angeführt werden. Da der Amtssachverständige keine Notwendigkeit für eine Stützmauer an der NW-Seite festgestellt habe, fordere er eine Haftungsgarantie durch die Behörde für etwaige Rutschungen und Setzungen auf seinem Grundstück, die durch Erschütterungen und dem geringen Abstand der Anlage verursacht werden können.

 

5.           Die belangte Behörde legte dem LVwG den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

 

6.           Das LVwG führte am 16. Juli 2014 eine öffentliche Verhandlung durch. Der Bf, die Vertreter der mP, der belangten Behörde und der für den Vollzug des X zuständigen Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung wurden angehört. Im Rahmen der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien fest, dass die Verfahrensakten der belangten Behörde und des LVwG, einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel als verlesen gelten. Auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Nach einer Erörterung der Sach- und Rechtsfragen verzichteten die Verfahrensparteien auf eine weitere Beweisaufnahme.

 

7.           Die mP führte in der mV aus: „Soweit im Antrag vom 5. Februar 2013 eine Betriebszeitenerweiterung des Brechers beantragt ist, stellen wir insoweit klar, dass es sich um einen Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung handelt und dieser Antrag vom 5. Februar 2013 von den zuständigen Behörden auch als Antrag im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes behandelt werden möge. Die zuständige Behörde soll hier das entsprechende Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsge­setz durchführen. Insoweit wird der Antrag vom 5. Februar 2013 hier klargestellt.“

 

8.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht – ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf – folgender Sachverhalt fest:

 

9.           Aus gewerbetechnischer Sicht ist die Änderung der bestehenden Betriebsanlage, und zwar zur Errichtung und zum Betrieb einer Lagerfläche (Zwischenlager) für Baurestmassen auf den Grundstücken Nr. X und X, KG X zu behandeln.  In der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 18. März 2013 wurde darüber hinaus auch die beantragte Änderung für den Einsatz einer mobilen Brecheranlage behandelt (Befund des gewerbetechnischen ASV, Seite 6 der Niederschrift vom 18. März 2013).

 

10.        Die betroffene Betriebsanlage befindet sich am Ortsrand von X Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan sind die betroffenen Grundstücke als Betriebsbaugebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2006,
Zl Ge20-16-12-02-2006 wurde zuletzt die Erweiterung der ggst. Bauhofbetriebsanlage der mP mit einem Prallbrecher genehmigt. Dem Betrieb des Prallbrechers wurden folgende Betriebszeiten zugrunde gelegt: 2xjährlich maximal 2 Tage durchgehend, Montag bis Freitag täglich von 07.00 Uhr bis 18:00 Uhr in den Monaten Oktober bis April. Im Jahr 2006 wurde die Errichtung einer Lagerhalle im südwestlichen Grundstücksteil genehmigt. Sämtliche Aufschließungen sind über den Bestand gegeben. Die Zufahrt erfolgt über die bestehende Betriebszufahrt mit Anbindung an die X. (Befund des gewerbetechnischen ASV, Seite 6 der Niederschrift vom 18. März 2013).

 

11.        Zur Beschreibung des nunmehr verfahrensggst. Vorhabens: Im Jahr 2006 wurde die Errichtung einer Lagerhalle im südwestlichen Grundstücksteil genehmigt. Diese Lagerhalle soll nicht mehr errichtet werden. Im Bereich der ursprünglich geplanten Lagerhalle wurde bereits ein befestigter Containerabstellplatz errichtet. Auf dieser betonierten Fläche werden zum Teil offene und teilweise auch abgedeckte Container zur Sammlung näher angeführter Schlüsselnummern und auch leere Container aufgestellt. Im angrenzenden Bereich des Schotterplatzes sollen Lagerflächen für Reststoffe entsprechend der angeführten Schlüsselnummern eingerichtet werden. Zur Situierung und Höhenentwicklung ist festzustellen, dass keine neuen baulichen Anlagen geschaffen werden (Befund des gewerbetechnischen ASV, Seite 7 der Niederschrift vom 18. März 2013).

 

12.        Die Betriebsflächen, wie sie im ggst. Änderungsprojekt vorgesehen sind, liegen schon dem Bescheid vom 22. November 2006 zugrunde. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurden die Betriebsflächen nicht erweitert, sondern lediglich ein Ordnungsprinzip für einzelne Lagerungen geschaffen (Vorbringen mP und Bf Tonbandprotokoll Seite 4 und 5).

 

13.        Der Bf ist Eigentümer der Grundstücke Nr. X, X und X,
KG X. Es handelt sich dabei um an die Betriebsflächen angrenzende Grundstücke (Vorbringen Bf und Orthofoto Beilage 1 der Niederschrift vom
16. Juli 2014).

 

14.        Mit dem nunmehr zur Beurteilung anstehenden Genehmigungsbescheid vom 24. Jänner 2014 hat sich keine Änderung der Betriebsflächen ergeben, die auf die Grundstücke des Bf in irgendeiner Weise Auswirkungen hätten (Vorbringen belangte Behörde Tonbandprotokoll Seite 4).

 

15.        Aus gewerbetechnischer Sicht ist im ggst. Änderungsverfahren eine Stützmauer nicht erforderlich (Gutachten des ASV für Gewerbetechnik, Seite 8 der Niederschrift vom 18. März 2013).

 

16.        Beweiswürdigung:

 

17.        Zu Randnummer (im Folgenden: RN) 1 bis 7: In diesen RN wird der Verfahrensablauf und das Parteienvorbringen wiedergegeben. Hervorzuheben ist, dass die mP den Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung, soweit der mobile Brecher betroffen ist, in einen Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung umgewandelt hat (RN 1 und 7).

 

18.        Zu RN 9 bis 15: In Hinblick auf die erwähnte Umwandlung des Antrages, ist die Betriebszeitenerweiterung für den Brecher, wie sie noch in der Verhandlung am 18. März 2013 behandelt wurde, nicht mehr Gegenstand des gewerberechtlichen Verfahrens. Im Beschwerdeverfahren ergibt sich ein auf das Zwischenlager eingeschränkter Verfahrensgegenstand. Gegen das Zwischenlager hatte der Bf – wie er in der mV am 16. Juli 2014 festhielt – ausdrücklich keinen Einwand (vgl. Tonbandprotokoll Seite 2). Ihm war aber, wie er schon in der Beschwerde ausführte, die Vorschreibung einer Stützmauer ein entscheidendes Anliegen (vgl. Vorbringen Tonbandprotokoll Seite 4). Wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erörtern ist, hat sich das ggst. Genehmigungsverfahren grundsätzlich auf die Beurteilung der beantragten Änderungen zu beschränken (s RN 22 und 23). Die Betriebsflächen sollen mit dem Antrag RN 1 nicht verändert werden, sondern wurden – wie die mP, die belangte Behörde und auch der Bf festhielten - bereits mit Bescheid
22. November 2006 genehmigt. Die gutachtlichen Ausführungen des ASV für Anlagentechnik, dass eine Stützmauer aus gewerbetechnischer Sicht nicht gefordert werden kann, sind damit schlüssig und nachvollziehbar. Den Feststellungen werden die jeweils in Klammer angegebenen Beweismittel zu Grunde gelegt. 

 

19.        Rechtliche Beurteilung:

 

20.        Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO):

 

§ 74 Abs. 1 und 2 GewO lauten:

 

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

§ 81 Abs 1 GewO lautet:

 

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

21.        Der Bescheid vom 24. Jänner 2014 bezieht sich in Spruchabschnitt I. auf die vorgelegenen und mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und gilt formal gesehen, auch wenn in der Begründung Anderes ausge­führt wird, auch als gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebszeitenerwei­terung für den Brecher. Die Erlassung einer gewerberechtlichen Genehmigung ist ein antrags­bedürftiger Verwaltungsakt. Wird der Antrag bzgl. den Brecher - wie im ggst. Fall – in einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung iSd AWG umgewandelt (RN 7), fällt insoweit die Grundlage für die erteilte gewerbebehördliche Genehmigung weg. Aus diesem Grund war wie schon in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2014 angekündigt, klarzustellen, dass der mobile Brecher nicht von der im bekämpften Bescheid erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung erfasst ist. Der Bescheid vom 22. November 2006 wird insoweit nicht geändert.

 

22.        Zur Forderung des Bf nach Vorschreibung einer Stützmauer: Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach dem ersten Satz des § 81 Abs 1 GewO 1973 hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des
§ 81 Abs. 1 GewO 1973 die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Gegenüber der bereits genehmigten Anlage ist die Genehmigung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen wegen der Änderung dann erforderlich, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. (vgl. VwGH vom 27. Februar 1991,
GZ 90/04/0199).

 

23.        Die genehmigten Betriebsflächen werden durch die beantragte Änderungsgenehmigung nicht verändert (RN 12, 13, 14). Die belangte Behörde wies schon im bekämpften Bescheid darauf hin, dass eine Stützmauer nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Eine Stützmauer kann aus gewerbetechnischer Sicht nicht gefordert werden (s. RN 15). Der Bf nahm zustimmend zur Kenntnis, dass es bei der dargestellten Entscheidung des LVwG bleibt. Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, im – letztlich auf das Zwischenlager eingeschränkten – Änderungsverfahren weitere Auflagen vorzuschreiben. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

24.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

25.        Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH geklärt.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 



 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Wolfgang Weigl