LVwG-550263/5/Wg/SB/IH

Linz, 29.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 24. April 2014, GZ: Wa10-1110/26-2011/SF, betreffend Abweisung der Anträge auf Aussetzung des Verfahrens nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes und nach Wahrung des
Parteiengehörs steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.            Der Bezirkshauptmann von Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) leitete im Jahr 2007 ein wasserpolizeiliches Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) ein, da sie nach Ansicht der belangten Behörde einen Hochwasserschutzdamm ohne der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung errichtet hatte.

 

3.            Der von der belangten Behörde befasste wasserbautechnische Amtssachverständige des Gewässerbezirkes Gmunden listete in seiner Stellungnahme vom 24. April 2007 näher bezeichnete Unterlagen auf, die zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit erforderlich wären.

 

4.            Das wasserpolizeiliche Verfahren wurde in weiterer Folge auf Grund eines Rechtsstreites betreffend die Festlegung der Grundgrenzen zwischen dem öffentlichen Wassergut x und den Grundstücken der Bf bis zum 31. März 2010 ausgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist forderte die belangte Behörde die Bf mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 auf, die in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 24. April 2007 geforderten Unterlagen bis spätestens 6. November 2012 vorzulegen. Ansonsten müsse die Entfernung des Dammes gemäß § 138 Abs 1 WRG aufgetragen werden.

 

5.            Mit Eingabe vom 4. November 2013 verwies die Bf auf Vergleichsgespräche mit der Finanzprokuratur und ersuchte neuerlich um Aussetzung des Verfahrens „bis 30. Juni 2014“. Mit Eingabe vom 6. November 2013 ersuchte sie um „Aussetzung des Verfahrens“.

 

6.            Die Finanzprokuratur wandte sich mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 an die belangte Behörde und hielt fest, dass sie die Bf mit Schreiben vom
7. Juni 2013 aufgefordert habe, zu einem Vergleichsentwurf Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme sei noch nicht erfolgt. Die seinerzeitigen Vergleichsgespräche wären von den nunmehrigen Rechtsvertretern in keinerlei Weise aufgenommen worden.

 

7.             Mit Eingabe vom 28. Jänner 2014 bestätigte die Bf, noch keine Stellungnahme zum Vergleichsentwurf abgegeben zu haben und begründete dies damit, dass die tatsächlichen Grenzen noch nicht zur Gänze ermittelt werden konnten. Mit Eingabe vom 19. März 2014 hielt sie fest, den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht zurückzuziehen. Im Übrigen sei - so die Bf - der gegenständliche Damm nicht bewilligungspflichtig.

 

8.            Nach Wahrung des Parteiengehörs wurde mit Bescheid der belangten
Behörde vom 24. April 2014, GZ: Wa10-1110/26-2011/SF, der Antrag vom
4. November 2013 auf neuerliche Aussetzung des Verfahrens bis 30. Juni 2014 und vom 6. November 2013 um nochmalige Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der Grundgrenzen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass amtsbekannt ist, "dass die x vor dem Jahr 2005 einen ca. 330 m langen Damm an der x von Fluss-km ca. 10,50 - ca. 10,65 als Hochwasserschutz für das Betriebsgebiet errichtet hat". Vom Bezirkshauptmann von Gmunden werde die Rechtsmeinung der Bf, wonach "der gegenständliche Hochwasserdamm weder nach § 41 noch nach § 38 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf" nicht geteilt. Es sei beabsichtigt, ein Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) einzuleiten, da von der Bf keine Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung angestrebt werde. Da für dieses Verfahren die Festlegung der Grundgrenzen nicht entscheidungsrelevant sei, sei eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens nicht zweckmäßig.

 

9.            Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 21. Mai 2014 in welcher die Bf ihre Sicht der Geschehnisse darlegt. Es wird der Antrag gestellt, das Verfahren "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" so lange auszusetzen, bis die Behörde ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, die Missstände beseitigt hätte und sie sodann eine deutlich bessere Hochwasserabfuhr haben würden und den in der Not entstandenen Damm nicht mehr bräuchten.

 

10.         Mit Schreiben vom 30. Mai 2014, GZ: Wa10-1110/31-2011/SF/LM, legte die belangte Behörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Das LVwG wahrte mit Schreiben vom 10. Juni 2014 das Parteiengehör, woraufhin die Bf mit Eingabe vom 16. Juni 2014 eine ergänzende Stellungnahme abgab.

 

11.         Beweiswürdigung:

 

12.         Der festgestellte Sachverhalt beschränkt sich auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes und des Parteivorbringens. Die Bf führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2014 aus, die Beschwerde zurückzunehmen würde bedeuten, dass sie mit allen Hinterlassenschaften ob genehmigt oder nicht, die ihr Schaden zufügen, einverstanden wären. Das in dieser Eingabe erstattete Vorbringen zu näher genannten Anlagen und behördlichen Verfahren ändert aber nichts daran, dass sich der Verfahrensablauf (Randnummer 2 bis 10) unstrittig aus dem Verfahrensakt ergibt.

 

13.         Rechtliche Beurteilung:

 

14.         Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergibt.

 

15.         Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

16.         Im ggst. Beschwerdeverfahren wird nicht entschieden, ob der Hochwasserschutzdamm bewilligungspflichtig oder gar zu entfernen ist. Es wird auch nicht über andere von der Bf erwähnte „Hinterlassenschaften“ entschieden. Es galt lediglich zu klären, ob die belangte Behörde die Anträge auf Aussetzung des wasserpolizeilichen Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu Recht abgewiesen hat. Die Behörde ist gemäß § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens berechtigt, aber nicht verpflichtet (vgl ua VwGH vom 28. März 1996, GZ 96/07/0057 uva). Vor diesem Hintergrund ist der bekämpfte Bescheid nicht zu beanstanden. Die Bf kann aus § 38 AVG kein subjektives Recht ableiten, dass das Verfahren nicht beendet bzw. fortgesetzt wird. (sh Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 287). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

17.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

18.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH geklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl