LVwG-750108/2/BP/WU

Linz, 21.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des Herrn X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. November 2013, GZ: Sich40-43213-2013, mit dem ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 19 Abs. 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 11. November 2013, GZ: Sich40-43213-2013, wies die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. § 13 Abs. 3 AVG, §§ 19 und 29 Abs. 1 u 35 NAG 2005 iVm. §§ 6 und 7 NAG-DV 2005 zurück.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst Folgendes aus:

Laut Ihren eigenen Angaben sind Sie irakischer Staatsbürger und sind am 01.10.2008 illegal und ohne im Besitz eines nationalen Reisedokumentes zu sein, in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. In weiterer Folge haben Sie am 01.10.2008, ZI 08 09.308, beim Bundesasylamt Außenstelle Linz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 16.03.2009, ZI 08 09.308, hat das Bundesasylamt Außenstelle Linz Ihren Antrag gemäß §§ 7 u 8 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sind Sie aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in den Irak ausgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid haben Sie fristge­recht Beschwerde erhoben.

 

Mit Erkenntnis des AGH vom 26.06.2013, Zl. E7 405658-1/2009/24Z, ist Ihre Beschwerde gemäß §§ 7 u 8 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 festgestellt worden, dass Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in den Irak auf Dauer unzu­lässig ist.

 

Aus dem zitierten Erkenntnis ist ebenfalls ersichtlich, dass Ihre Identität nicht geklärt ist. Die von Ihnen vorgelegten irak. Dokumente sind als Totalfälschungen bezeichnet worden. Ihre Identität steht somit nicht zweifelsfrei fest.

 

Am 12. September 2013 ist eine Antragsstellung von Amts wegen vorgenommen worden. Mit nachweislichem Verbesserungsauftrag vom 16.09.2013 sind Sie aufgefordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt des Verbesserungsauftrages nachstehende Dokumente der hs. Niederlassungsbehörde vorzulegen:

1.    Ihren gültigen irak. Reisepass

2.    ihre irak. Geburtsurkunde, beglaubigt übersetzt ins Deutsche

3.    Ihr polizeiliches Führungszeugnis aus Ihrem Heimatstaat, ebenfalls beglaubigt übersetzt ins Deutsche

 

Der besagte Verbesserungsauftrag ist am 26.09.2013 hinterlegt worden. Bis dato haben Sie den Verbesserungsauftrag zur Gänze nicht erfüllt.

 

Nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde weiters aus:

Wie bereits umseitig festgestellt, sind Sie mit nachweislichem Verbesserungsauftrag aufgefordert worden, einen gültigen irakischen Personalausweis, Ihre Geburtsurkunde sowie Ihr polizeiliches Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat binnen zwei Wochen nach Erhalt des zitierten Auf­trages der hs. Niederlassungsbehörde vorzulegen.

 

Aus Ihrem Asylverfahren ist ersichtlich, dass Ihre Identität nicht geklärt ist. Die vorgelegten Dokumente in ihrem Asylverfahren haben sich nach entsprechender Überprüfung als Totalfälschungen herausgestellt.

 

Auch bei einem Verfahren vom Amts wegen muss die Identität des Fremden eindeutig geklärt und festgestellt werden, um entsprechende Missbräuche zu verhindern. In Ihrem Fall haben Sie bis dato auch keine Bestätigung Ihrer Botschaft der hs. Niederlassungsbehörde vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass Sie irak. Staatsbürger sind und einen irakischen Reisepass beantragt haben. Dies ist ein Indiz dafür, dass Sie nach wie vor Ihre "wahre" Identität verschleiern.

 

Aus den angeführten Gründen ist der Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 zurückzuweisen.

 

2. Gegen diesen, am 18. November 2013 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung des Bf vom 21. November 2013.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1B-VG.

 

Eingangs stellt der Bf die Anträge, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid in Folge inhaltlicher Rechtswidrigkeit

1.   beheben und feststellen, dass ihm amtswegig eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus von der Erstbehörde zu erteilen ist, in eventu

2.   zur Gänze beheben und ihm amtswegig eine Rot-Weiß-Rote Karte Plus erteilen.

 

Begründet wird die gegenständliche Beschwerde wie folgt:

Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und bei Einhaltung von Verfahrensvorschriften hätte die Behörde mir die Möglichkeit geben müssen, einen Antrag auf Heilung des Verfahrensmangels zu stellen, dem auch auf Grundlage meines Aktes und meinen persönlichen Verhältnissen stattzugeben gewesen wäre. So hätte die Behörde mir amtswegig eine Rot-Weiß-Rot-Karte + auszustellen gehabt.

Mit gegenständlichem Bescheid wurde „der amtswegige Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG" zurückgewiesen.

 

(...)

 

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass mir nicht ersichtlich ist, was genau ein „amtswegiger Antrag" sein soll.

Nach Feststellung des Asylgerichtshofes, dass meine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, IST mir ein Aufenthaltstitel zu erteilen, und zwar ohne Antrag. Es ist zwar richtig, dass ich im erforderlichen Ausmaß am Verfahren mitzuwirken habe, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten im Sinne der Abs. 4 des § 19 NAG. Allerdings ist bei amtswegigen Verfahren bei Fehlen solcher Voraussetzungen das Verfahren gem. § 19 (10) einzustellen, und nicht wie bei Anträgen gem. § 19 (4) zurückzuweisen.

 

Somit ist der Bescheid behaftet mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie in Folge der Verwendung der falschen rechtlichen Grundlage für die Entscheidung.

 

Ferner ist nicht einzusehen, wieso meine Identität für die Behörde nicht feststeht. Im zitierten Erkenntnis des AGH wurden meine Personalien eindeutig festgestellt. Meine Personalien wurden somit von einem österreichischen Gericht als Echt angenommen. Es wurde sogar in dem Erkenntnis des AGH's darauf hingewiesen, dass dem Bericht des kriminaltechnischen Labor nicht zu entnehmen war, aus welchen Gründen meine Dokumente als Totalfälschungen eingestuft hätten werden sollen. Mit der entsprechenden Feststellung des AGH ist meine Identität sehr wohl geklärt, und ist es nicht Sache der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck diese Feststellung anzuzweifeln.

 

Ich habe meine Dokumente, die laut Erkenntnis des AGH sehr wohl als Echt zu betrachten sind, bei einer österreichischen Behörde abgegeben. Nach der Überprüfung sind sie mir nicht mehr ausgehändigt worden, auf Grund der nicht nachvollziehbaren Feststellung, dass es sich um Fälschungen handelt. Ohne im Besitz von Identitätsdokumenten zu sein, stellt mir die Botschaft keine weiteren Dokumente aus.

Ich bin also tatsächlich nicht in der Lage, die Dokumente, die in dem Verbesserungsauftrag genannt wurden, vorzulegen. Dies aus Gründen die ich nicht zu verantworten habe.

 

Die Behörde kann auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach § 19 Abs. 1-3 und 7 (in meinem Fall Abs. 3) zulassen - in meinem Fall zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auf Grund der auf Dauer unzulässigen Ausweisung oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden und Nachweise, wenn deren Beschaffung mir nachweislich nicht möglich oder zumutbar ist - ein Umstand der ebenso in meinem Fall zutrifft.

Meine vom AGH als Echt eingestuften Dokumente wurden von einer österreichischen Behörde einbehalten. Mir ist deren Vorlage nicht möglich, und ohne dieselben Dokumente nicht möglich Ersatzdokumente bei der Botschaft zu erhalten. Hätte die Behörde mir eine entsprechende Belehrung gegeben, dass in amtswegigen Verfahren die Heilung von Verfahrensmangel möglich ist bei einem § 19 Abs. 8 NAG entsprechenden Antrag, hätte ich diesen Antrag gestellt. Über diesen Umstand wurde ich aber nicht belehrt, sondern in dem Verbesserungsauftrag sogar rechtswidrigerweise belehrt, dass mein (amtswegiger) Antrag bei Nicht-Vorlage der entsprechenden Dokumente zurückgewiesen wird.

 

Aus oben genannten Gründen ist der hier angefochtene, oben bezeichnete Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, und ist dementsprechend zur Gänze zu beheben und mir amtswegig, gegebenenfalls nach eingeräumter Möglichkeit zur Abgabe eines Antrages auf Heilung von Verfahrensmangel, dem auch stattzugeben wäre, eine Rot-Weiß-Rot-Karte+ zu erteilen.

 

3. Das Oö Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 21. Jänner 2014 vom Bundesministerium für Inneres vorgelegten Verwaltungsakt. Aus dem Verwaltungsakt ließ sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt widerspruchsfrei feststellen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf stellte am 1. Oktober 2008 beim Bundesasylamt Außenstelle Linz einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 16.03.2009, Zl. 08 09.308, wies das Bundesasylamt Außenstelle Linz seinen Antrag gemäß §§ 7 u 8 AsylG 2005 ab und den Bf gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in den Irak aus. Mit Erkenntnis des AGH vom 26. Juni 2013, Zl. E7 405658-1/2009/24Z, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde gemäß §§ 7 u 8 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG festgestellt, dass eine Ausweisung des Bf aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in den Irak auf Dauer unzulässig ist. Im zitierten Erkenntnis des AGH wurden die Personalien des Bf eindeutig festgestellt.

 

Am 12. September 2013 stellte der Bf einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Mit nachweislichem Verbesserungsauftrag vom 16.09.2013 wurde der Bf aufgefordert - binnen zwei Wochen nach Erhalt des Verbesserungsauftrages - nachstehende Dokumente der hs. Niederlassungsbehörde vorzulegen:

1. einen gültigen irakischen Reisepass

2. eine irakische Geburtsurkunde, beglaubigt übersetzt ins Deutsche

3. ein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Heimatstaat, ebenfalls beglaubigt übersetzt ins Deutsche.

 

Der Verbesserungsauftrag enthielt keinerlei Hinweis auf eine Antragsmöglichkeit gemäß § 19 ABs. 8 NAG.

Der Bf, der zu diesem Zeitpunkt über keine Identitätsdokumente verfügte,  reagierte auf den Verbesserungsauftrag in der gesetzten Frist nicht.

II.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

III.

 

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG erkennen ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

1.2. Gemäß § 41a Abs. 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, ist, im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß § 11 Abs. 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

3. der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Gemäß § 29 Abs. 2 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. 

Gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz NAG hat der Fremde der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

 

Gemäß § 19 Abs. 8 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Verfahrensmangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

1.   im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen 8§ 2 Abs. 1 Z. 17) zur Wahrung des Kindeswohls;

2.   zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder

3.   im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

 

Gemäß § 19 Abs. 9 NAG hat, sofern die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen beabsichtigt, die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

2.1. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt hatte, wie auch der Umstand, dass er dazu keine Identitätsnachweise beilegte. Weiters ist aufgrund des Akteninhalts klar, dass der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 16. September 2013 zwar die Vorlage von Dokumenten innerhalb einer Frist begehrte und auf die Folgen des § 13 Abs. 3 AVG hinwies.

 

Unbestritten ist aber auch, dass keinerlei zusätzlicher Hinweis gemäß § 19 Abs. 8 NAG darin angeführt war.

 

2.2. Indem aber die belangte Behörde die nach § 19 Abs. 8 NAG obligatorische Belehrung (vgl. den Wortlaut: ist zu belehren) des Bf über sein Antragsrecht unterließ, kann sie sich nunmehr nicht zu Recht auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG, der bei Nichtentsprechen eines Verbesserungsauftrages, sofern die Rechtsfolgen auch gleichzeitig angedroht werden, eine Zurückweisung vorsieht, stützen.

 

3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war. Das Verfahren tritt somit in den Stand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides.

 

Nachdem Inhalt dieses Beschwerdeverfahrens die Frage der Zurückweisung war, ist es dem Landesverwaltungsgericht nicht (wie in der Beschwerde gefordert) möglich eine Entscheidung über den ursprünglichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG zu treffen. Diese Entscheidung kommt nun der Behörde zu.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern und Steuerberatern vgl. VwGH vom 16.3.2011, 2008/08/0040 und VwGH vom 26.6.2012, 2010/09/0181). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree