LVwG-150152/3/RK/FE

Linz, 11.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde (als Vorstellung bezeichnet) des Herrn Ing. x gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 9.12.2013 als Baubehörde zweiter Instanz, GZ: PPO-RM-Bau-130086-04, zugestellt am 13.12.2013 (durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt), den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Die Beschwerde wird gemäß §§ 74 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7, idF LGBl. Nr. 2005/1, iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 9.12.2013 als Baubehörde zweiter Instanz, GZ: PPO-RM-Bau-130086-04, bezugnehmend auf die erstbehördliche Abweisung der Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung von neun Dauerkleingartenhütten mit einer bebauten Fläche von je 30 m² auf dem Grundstück Nr. x, KG x, wurde die Berufung des Beschwerdeführers (im Folgenden „Bf“ genannt) als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid des Magistrates Linz, Anlagen- und Bauamt, vom 29.8.2013, GZ: 0026529/2013 ABA Nord, im Ergebnis bestätigt.

 

In der Vorstellungsbelehrung des Berufungsbescheides wurde der Bf ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung einbringen zu können.

 

Der Berufungsbescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch vom 12.12.2013 am 13.12.2013 beim Postpartner 4202 hinterlegt. Das Zustellorgan bestimmte als Beginn der Abholfrist den Freitag, 13. Dezember 2013.

 

2. Mit Schriftsatz vom 11.1.2014 erhob der Bf gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde ein als "Vorstellung zum Berufungsbescheid vom 9.12.2013" bezeichnetes, vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als Beschwerde im Sinn des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) gewertetes, Rechtsmittel.

Gleichzeitig mit der gegenständlichen Beschwerde wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Beide Schriftsätze langten spätestens am 15.1.2014 beim Präsidium des Magistrates Linz, Abteilung Rechtsmittelverfahren, ein.

 

3. Mit Schreiben vom 17.1.2014 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Akt 501/N130112 der Oberbehörde Amt der Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales (BauR) zur Entscheidung vor und äußerte sich explizit lediglich zu Zuständigkeitsaspekten betreffend den oben genannten (verbundenen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung durch den Bf.

 

Nach Einholung einer Rechtsauskunft durch die Direktion Inneres und Kommunales der Oö. Landesregierung bei der dortigen Direktion Verfassungsdienst vom 27.1.2013 zu dortiger Z.: IKD (BauR)-014668/1, welche mit Schreiben vom 31.1.2014 zu den aufgeworfenen Zuständigkeitsfragen betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Stellungnahme abgegeben hat, legte die Oberbehörde (Direktion Inneres und Kommunales der Oö. Landesregierung) mit Schreiben vom 7.2.2014, Zl. IKD(BauR)-014668, den gegenständlichen Akt der Berufungsbehörde, Zl. 501/N130112, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor und äußerte sich ebenfalls dort nur zu Aspekten der Zuständigkeit betreffend den ferner erhobenen Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Im gleichzeitig erhobenen Wiedereinsetzungsantrag vom 11.1.2014 gegen den gegenständlichen Berufungsbescheid der Baubehörde vom 9.12.2013 erstattete der Bf ein umfassendes Vorbringen zu den Gründen für seine auch von ihm als verspätet erachtete Beschwerdeerhebung.

 

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11.7.2014, Zl. LVwG-150152/2/RK/CJ, wurde der mit der gegenständlichen Beschwerde zeitlich gemeinsam erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen und dem dort gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

 

II.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde, Zl. 501/N130112 (einschließlich der Schriftsätze des Bf), sowie in die von der Oberbehörde, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, übermittelten Unterlagen des dortigen Aktes IKD(BauR)-014668, insbesondere die dortigen Ausführungen bzw. Unterlagen zu Zuständigkeitsfragen.

 

Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

III.

1. Gemäß § 74 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992), LGBl. Nr. 7 idF LGBl. Nr. 1/2005, kann, wer durch den Bescheid eines Organs der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben.

 

2. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Stadt einzubringen.

 

3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

4. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG endet eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

5. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so ist dieses gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz zu hinterlegen.

 

6. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gilt nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Vorerst ist auszuführen, dass das vom Bf am 11.1.2014 bei der Berufungsbehörde eingebrachte Rechtsmittel mit "Vorstellung" bezeichnet wurde. Nach Geltung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 durch BGBl. I Nr.  51/2012 war dieses Rechtsmittel als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG, BGBl. Nr. 122/2013, zu werten.

 

Laut aktenkundigem Rückschein, enthalten im Akt der Berufungsbehörde, Zl. 501/N130112, ergibt sich zweifelsfrei, dass der gegenständliche Berufungsbescheid nach erfolgtem Zustellversuch am 12.12.2013 einen Tag später, somit am 13.12.2013 (Beginn der Abholfrist), beim zuständigen Postpartner zur Abholung hinterlegt war. Der Bescheid war damit rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die zweiwöchige Vorstellungsfrist des § 74 StL zu laufen.

Letzter Tag für die Einbringung der Vorstellung war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG der 27.12.2013 (kein Feiertag). Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die am 13.1.2014 bei der  belangten Baubehörde eingebrachte (als Vorstellung bezeichnete) Beschwerde erfolgte demnach offenkundig verspätet.

 

Zur offenkundigen Verspätung ist im Hinblick auf das weitere subjektive Vorbringen des BF noch auszuführen, dass, selbst wenn man seinen diesbezüglichen Angaben glauben schenken würde, wonach er den Bescheid (erst) am 17. oder 18. Dezember 2013 tatsächlich erhalten habe (ungeachtet des Umstandes, dass im gesetzlichen Sinn eben die Zustellung mit dem ersten Tag der Hinterlegung, nämlich am 13.12.2013, als erfolgt gilt), ihm diesfalls immer noch 10 bzw. 11 volle Tage zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung gestanden hätten.

 

Es wird in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (z.B. vom 25.6.2013, Zl. 2012/08/0031, ferner Zl. 2010/04/0112 und Zl. 2006/07/0101), wonach noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist etwa bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von 10 Tagen angenommen wurde.

Selbst diesfalls würde dem BF daher ein Erfolg seines Vorbringens versagt bleiben.

 

Die gegenständliche Verspätung ist aber, wozu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden darf, wegen des Ablaufes der Frist am 27. 12. 2013 jedenfalls erheblich und offenkundig. Die im ferner erhobenen Wiedereinsetzungsantrag gegen die gegenständliche Versäumung der Frist vorgebrachten Gründe wurden vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im dortigen Beschluss vom 11.7.2014, Zl. LVwG-150152/2/RK/CJ, auch nicht als erfolgbringend gewertet.

 

Nachdem im vorhin genannten Ausspruch über den Wiedereinsetzungsantrag das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine aufschiebende Wirkung mangels Vorliegens der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch nicht zuerkannte, war es auch zulässig und verwaltungsökonomisch, sogleich auch über die Verspätung der gegenständlichen Beschwerde beschlussmäßig abzusprechen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG (Zurückweisung der Beschwerde) nicht erforderlich.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.-- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer