LVwG-400035/3/MK

Linz, 28.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Mag. Kitzberger über die Beschwerde des x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz vom 22.04.2014, Zl. 933/10-1266699, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.              Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.            Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zusätzlich zu den Kosten in I. Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  10,- Euro (20% der verhängten Strafe, mindestens aber  10,- Euro) zu bezahlen.

 

III.           Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Straferkenntis des Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz vom 22.04.2014, Zl. 933/10-1266699, wurde über Herrn x (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe von  40,- Euro sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, da dieser am 14.05.2013 von 16:14 bis 16:32 in Linz, Zollamtstraße vor Haus Nr. X das mehrspurige Kraftfahrzeug, Peugeot, mit dem polizeilichen Kennzeichen x in einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und somit den Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist.

 

Als Kosten für das erstinstanzliche Strafverfahren wurde ein Beitrag in Höhe von  10,- Euro vorgeschrieben.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

 

Mit Ausstellung der neuen Bewohnerparkkarte im November 2012 sei dem Bf ein Zonenplan ausgehändigt worden, der einen Hinweis enthält, dass der Bf als Inhaber einer Bewohnerparkkarte für Zone B berechtigt ist, in den Kurzparkzonen innerhalb der Außengrenzen der Bewohnerzone gebührenfrei zu parken. Dies gelte jedoch nicht für jene Kurzparkzonen, die mit Hinweisschildern vom Bewohnerparken ausgenommen wären, nämlich in der Bewohnerzone B: Domgasse Haus Nr. X und Zollamtstraße ab Mitte Haus Nr. X bis zum zweiten Parkplatz vor Haus Nr. X.

Bei der Tafel „Bewohnerparkkarte gilt nicht in diesem Kurzparkzonenbereich“ handle es sich nicht um ein Verkehrs- sondern lediglich um ein Hinweisschild, die nicht einer Anbringungsnorm unterliegen würden. Die Verlautbarung der jeweiligen Verordnung im Amtsblatt der Stadt Linz genüge. Einem Fahrzeuglenker sei zuzumuten, sich im Zuge der Ausstellung der Bewohnerparkkarte über Ausnahmen vom Bewohnerparken zu informieren.

 

Im Zuge des Verfahrens konnte der Bf nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden träfe. Sein Verhalten sei daher zumindest als fahrlässig zu bewerten. Bei der Strafbemessung könnte kein besonderer Milderungsgrund berücksichtigt werden, da zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz vorliegen würden.

 

Der Bf habe seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben, daher sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500,- Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten bzw. sonstigem Vermögen ausgegangen worden.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bf am 25.04.2014 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, am 07.05.2014 – und somit rechtzeitig – bei der belangten Behörde mittels E-Mail eingebrachte Beschwerde, mit der erschließbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

Darin macht der Bf zusammengefasst geltend, dass das Zeichen, welches das Parkverbot kennzeichnet nicht in erforderlicher Art und Weise angebracht sei bzw. nicht als Verkehrszeichen definiert sei. Das Bestehen und Vorliegen von Einschränkungen einer Bewohnerparkkarte sei ihm nicht bekannt gewesen und sei ihm beim Abholen der Bewohnerparkkarte auch nicht mitgeteilt worden. Daher sehe der Bf in seinem Verhalten kein Verschulden.

 

I.3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

 

II.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und unter Berücksichtigung der Beschwerde festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und somit in der Sache selbst zu entscheiden ist.

 

Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bf stellte das mehrspurige Fahrzeug, PEUGEOT, mit dem polizeilichen Kennzeichen x am 14.05.2013  von 16:14 bis 16:32 in Linz, Zollamtstraße vor Haus Nr. X in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit einer in diesem Bereich ungültigen Bewohnerparkkarte ohne Parkschein ab.

 

Gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22.07.2013, AZ 933/10 – 1266699, erhob der Bf fristgerecht Einspruch und führte aus, dass es sich bei dem Zeichen, welches das Parkverbot kennzeichne um ein Straßenverkehrszeichen handle und dies nicht in der erforderlichen Weise gemäß §§ 48 ff StVO angebracht sei. Für das Fahrzeug bestehe aktuell und sei zum Tatzeitpunkt eine Bewohnerparkkarte bestanden.

 

Das Parkgebühren-Aufsichtsorgan führte als einvernommene Zeugin an:

 

„Ich kontrollierte den silbergrauen Peugeot mit dem polizeilichen Kennzeichen x, weil er am 14.05.2013 in Linz, Zollamtstraße vor Haus Nr. X von 16:14 bis 16:32 ohne Parkschein abgestellt war. Es war eine Bewohnerparkkarte im Fahrzeug, welche zwar für Zone B gültig war, jedoch ist sie im Bereich der Zollamtstraße X - X vom Bewohnerparken ausgenommen. Der Bereich ist  auch mit Hinweisschildern „gilt nicht für diesen Kurzparkzonenbereich“ gekennzeichnet. Da im vom Bewohnerparken ausgenommenen Bereich ein Parkschein zu lösen gewesen wäre, stellte ich dann die Organstrafverfügung wegen fehlenden Parkscheines von 16:14 bis 16:32 Uhr aus.“

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig.

 

II.2. Weil in den materienrechtlichen Bestimmungen Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs.1 B‑VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

§ 25 Abs.2 StVO bestimmt, dass die Verordnung einer Kurzparkzone mit Zeichen nach § 52 lit.a Z13d und § 52 lit.a Z13e StVO kundzumachen ist.

Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randschein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich der Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

 

Gemäß § 54 Abs.1 StVO können unter den in §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen weitere wichtige dienliche Angaben auf Zusatztafeln gemacht werden.

 

Gemäß § 54 Abs.3 sind die Zusatztafeln Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des § 53 Z6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln. Gemäß § 54 Abs.2 StVO müssen die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.

 

Die Behörde hat mit der Verordnung des Stadtsenates vom 27.05.1999 (GZ 101-5/19-33/88845) die Parkplätze in der Südseite der Zollamtstraße in der Zone B vom Bewohnerparken ausgenommen. Bei diesen Parkplätzen handelt es sich um jene 8 Parkplätze nach dem Behindertenparkplatz im Bereich Zollamtstraße ab Mitte Haus Nr. x bis zum zweiten Parkplatz bis Haus Nr. x.

 

Aufgrund des § 1 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderats eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

§ 5 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung regelt, dass die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig ist.

 

Gemäß § 6 Linzer Parkgebührenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Oö. Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz mit einer Geldstrafe bis zu 220,- Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220,- Euro zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit.b) dem Gebot des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- und Landesgesetze (wie im gegenständlichen Fall des Oö. Parkgebührengesetz) nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

Gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500,- Euro nicht übersteigende Geldstraße verhängt und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

 

 

IV.         Der Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bf sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in Linz, Zollamtstraße vor Haus Nr. X, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte. Im Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Kontrolle eine für die Zone B gültige Bewohnerparkkarte hinterlegt. Der Abstellort liegt innerhalb der Zone B; aufgrund der Zusatzbeschilderung ist „Bewohnerparken“ am Tatort ausgeschlossen. Das objektive Tatbild ist somit erfüllt.

 

Mit der Ausstellung der Bewohnerparkkarte wurde dem Bf ein Plan für die Zone B überreicht.  Im Zuge dessen wurde er darauf hingewiesen, dass auf etwaige Zusatzbeschilderungen mit Ausnahmen für das Bewohnerparken zu achten ist.

 

Demnach ist davon auszugehen, dass Bewohner der Zone B, denen eine Bewohnerparkkarte ausgestellt wurde, sich nicht in der Unkenntnis von solchen Ausnahmen des Bewohnerparkens befinden, und wenn doch, in vorwerfbarer. Es ist ihnen als Inhaber einer Berechtigung nämlich zuzumuten, sich über den Inhalt dieser Berechtigung, insbesondere über konkrete Ausnahmen zu informieren und auf etwaige Zusatzschilder zu achten. Dem Vorbringen des Bf – er hätte von dieser Einschränkung nichts gewusst und ihm sei dies nicht mitgeteilt worden – ist nicht zu folgen, da er sich als Inhaber einer Bewohnerkarte auch ohne unzumutbar großem Aufwand über die Ausnahmen des Bewohnerparkens in der Zone B informieren hätte können.

 

Aufgrund der im Akt aufliegenden Zeugeneinvernahme des Organs der Straßenaufsicht und der einliegenden Fotos ist festzustellen, dass im Bereich der Zollamtstraße Nr. x zwei weiße rechteckige Schilder mit der Aufschrift „Bewohnerparkkarte gilt nicht für diesen Kurzparkzonenbereich“ aufgestellt sind. Der Anfang- und Endbereich dieses bewohnerkartenfreien Parkens wird durch Pfeile in die jeweilige Richtung gekennzeichnet.

 

Der Bf gibt in seiner Beschwerde an, dass das Zeichen, welches das Parkverbot kennzeichnet nicht in der erforderlichen Art und Weise gem. § 48 ff StVO angebracht wurde und es nicht als Verkehrszeichen definiert ist.

 

Zum Vorbringen des Bf ist auszuführen, dass es sich bei diesem Zeichen um eine Zusatztafel iSd § 54 StVO zu dem Vorschriftszeichen „Kurzparkzone“ bzw. „Ende der Kurzparkzone“ gem.  § 52 lit.a  Z13 d und Z13e handelt. Die Zusatztafel steht in eindeutigem Zusammenhang mit dem Vorschriftszeichen. Alleine schon die Aufschrift „...gilt nicht für diesen Kurzparkzonenbereich“ schafft eine eindeutige Beziehung zu den Vorschriftszeichen. Zusätzlich ist die Kurzparkzone durch einen blauen Streifen am Randstein markiert, welcher somit auch in örtlichem Zusammenhang zu dem Zusatzschild steht.

 

Die Kurzparkzonenverordnung des Stadtsenates für Gemeindestraßen (15.06.2001; GZ 101-5/19 - 330049926) und des Bürgermeisters für Bundes- und Landesstraßen (15.06.2001; GZ 101-5/19 - 330049926) sowie die Verordnung des Stadtsenates (27.05.1999) betreffend Ausnahmen vom Bewohnerparken wurden einerseits durch die Vorschriftszeichen gem. § 52 lit.a Z13 d und Z13e StVO als auch durch die Zusatztafel durch das vorschriftsmäßige Aufstellen nach den §§ 48 ff StVO ordnungsgemäß kundgemacht. Daher sind die in der VO vom Stadtsenat vom 27.05.1999 festgelegten Parkplätze ausdrücklich vom Bewohnerparken ausgenommen.

Das Parken in diesem Bereich ist ausschließlich mit einem gültigen Parkschein möglich.

 

Aufgrund des Beweisverfahrens – insbesondere auch nach den Angaben des Bf – steht fest, dass zum Zeitpunkt des Anbringens der bargeldlosen Organstrafverfügung kein Parkschein an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebracht war und der Bf daher die Parkgebühr nicht entrichtet hat.

 

Das Oö. Parkgebührengesetz enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach fahrlässiges Verhalten angenommen werden kann.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt fahrlässige Tatbegehung.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf (iSd eingeschränkten Beweislastumkehr) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Die Behörde erster Instanz hatte daher nicht den Beweis des Verschuldens des Bf zu führen. Vielmehr wäre es am Bf gelegen gewesen, die gemäß § 5 Abs. 2 VStG bestehende Rechtsvermutung seines Verschuldens zu entkräften.

 

Der Bf hat die ihm angelastete Tat nicht bestritten, stützt sich jedoch auf seine Unkenntnis des Parkverbots für Bewohnerparkkarten in diesem Bereich. Damit ist ihm eine Entlastung nicht gelungen.

 

Der Bf hat sich auch im Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht nicht über Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geäußert, daher ist für die Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500,- Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten auszugehen.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen wurde und die Bemessung der verhängten Strafe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unter Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe und unter Bezugnahme auf die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse und unter Anwendung der außerordentlichen Milderung erfolgt ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

VI. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig. Für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten. Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger