LVwG-150144/2/MK/EG

Linz, 04.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des x, gegen den Bescheid der Marktgemeinde Frankenburg a.H. vom 23. Dezember 2013, GZ: 850/3-Bh,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Schreiben vom 08.01.2013 wurde Herr x (in der Folge: Bf) von der Marktgemeinde Frankenburg a. H. zu einer Besprechung am 15.2.2013 eingeladen. Thema dieser Besprechung waren Beeinträchtigungen beim Trinkwasser in der Ortschaft Unterhaselbach aufgrund starker Regenfälle in den letzten Tagen. Aus diesem Grund sei geplant gewesen die Ortschaft Unterhaselbach durch die öffentliche Wasserversorgung der Marktgemeinde Frankenburg a.H. aufzuschließen.

 

Mit Schreiben vom 26.6.2013 wurde dem Bf mitgeteilt, dass er verpflichtet sei seine Liegenschaft an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Markgemeinde Frankenburg a.H. binnen eines Monats anzuschließen, da  diese im 50 m-Bereich der geplanten Wasserversorgungsanlage gelegen sei. Gleichzeitig wurde eine mündliche Verhandlung für den 11. Juli 2013 anberaumt.

Aus der Verhandlungsschrift geht hervor, dass dem Bf die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr zur Kenntnis gebracht wurde, was dieser auch durch seine Unterschrift bestätigte.

I.2. Mit Bescheid vom 24.09.2013 wurde der Bf verpflichtet seine Liegenschaft x, Gst.Nr. x, KG x, EZ x, an die öffentliche Wasservorsorgungsanlage der Marktgemeinde Frankenburg a.H. binnen eines Monats ab Rechtskraft des Bescheides anzuschließen.

I.3. Gegen diesen Anschlusszwang hat der Bf mit Schreiben vom 10.10.2013 schriftlich Einspruch [gemeint: Berufung] erhoben. Begründend brachte er vor, dass er über eine Hauswasserversorgung über einen eigenen Brunnen verfüge. Laut Wasserbefund der Agrolab Austria GmbH. entspreche das Trinkwasser den gesetzlichen Normen und sei gesundheitlich unbedenklich. Die Wassermenge sei im Verhältnis zu seiner Liegenschaft ausreichend. Weiters würden Anschlusskosten in Höhe von 6.600 Euro anfallen, welche weit überhöht wären.

 

In der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde Frankenburg a.H. vom 12.12.2013 wurde in der Folge mehrheitlich beschlossen worden der Berufung des Bf keine Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters vom 24.09.2013 in vollem Umfang zu bestätigen.

 

I.4. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Frankenburg a.H. hat mit Bescheid vom 23.12.2013, AZ. 850/3-Bh, vollinhaltlich den in dieser Sache ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Frankenburg a.H. vom 24.9.2013 bestätigt.

 

Begründend führte der Gemeinderat zu den Einwendungen des Bf Folgendes aus:

Mit Bescheid vom 07.05.1992, GH 131/9-0013-1992-Bh, sei dem Bf die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses erteilt worden. Die notwendige Wasserversorgung für die Errichtung des Neubaus sei durch die Errichtung eines privaten Brunnens nachgewiesen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine Möglichkeit für einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage gegeben (ca. 660 m entfernt).

 

Im vorgelegten Trinkwasseruntersuchungsbefund vom 02.09.2013 der Fa. Agrolab Austria GmbH sei festgehalten, dass der 36 m tiefe Privatbrunnen  in ordnungsgemäßem Zustand sei. Die Probenahmen hätten ergeben, dass das Trinkwasser den gesetzlichen Normen entspreche und gesundheitlich unbedenklich sei. Allerdings sei der Parameter Eisen (Fe) gegenüber dem vorgegebenen Wert von 0,02 um das 6-fache (1,20) [Anm.: Werte laut Laborbefund: 0,2 und 1,02, was einer 5-fachen Überschreitung entspricht] überschritten. In der Beurteilung des Trinkwasserbefundes sei angeregt worden, dass zur Aufrechterhaltung der Eignung des Wassers als Trinkwasser Maßnahmen (z.B. Einbau einer Enteisenungsanlage) erforderlich seien.

 

Hinsichtlich der Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang sei im § 3 des OÖ. Wasserversorgungsgesetzes 1956 idgF klar definiert, dass eine Ausnahme vom Anschlusszwang nur dann zu gewähren sei, wenn

1.        gesundheitliche Interessen nicht gefährdet seien,

2.        Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung stehe und

3.        die Kosten für den Anschluss – gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde – unverhältnismäßig hoch wären.

 

Es müssten alle drei Punkte zutreffen, damit die Marktgemeinde Frankenburg a.H. eine Ausnahme vom Anschlusszwang gewähren könne. Im Punkt 3. seien zur näheren Erläuterung nicht die Kosten für die Wasseranschlussgebühr gemeint, sondern die Errichtungskosten der Abzweigleitung vom Schieber auf die Straße bis zur Übergabestelle (Wasserzählergarnitur) im jeweiligen Gebäude. Da die Marktgemeinde Frankenburg a.H. die Grabungsarbeiten (Personal- und Gerätekosten) für eine Abzweigleitung übernehme und lediglich die tatsächlichen Materialkosten in Rechnung stelle, könne in der Marktgemeinde Frankenburg a.H. auf keinen Fall von unverhältnismäßig hohen Anschluss(Herstellungs)kosten gesprochen werden.

 

Hinsichtlich der Ausnahme vom Anschlusszwang für die Verwendung von Nutzwasser sei im Erlass des Amtes der Oö. Landesregierung vom 25.3.2011, GZ: IKD(Gem)-021448/34-2011-Ram/Vi, Folgendes klar definiert:

 

„Im Fall eines verpflichtenden Wasseranschlusses sieht § 2 Abs.1 OÖ. Wasserversorgungsgesetz 1956 idgF im Übrigen einen Bezugszwang vor. Danach hat der Anschlusszwang die Wirkung, dass der Bedarf an Trinkwasser in den Objekten und an Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muss.“

 

Hinsichtlich der bereits ermittelten Kosten der Wasseranschlussgebühr führte der Gemeinderat in seinem Bescheid weiters an, dass die Wasseranschlussgebühr für die Liegenschaft x gemäß der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Frankenburg a.H. vom 11.12.2008 idgF ermittelt worden sei.

 

Die Verhandlungsschrift vom 11.07.2013 über die Ermittlung der Wasseranschlussgebühr sei vom Bf zur Kenntnis genommen und unterschrieben worden.

 

I.5. In seiner Beschwerde vom 16.01.2014 brachte der Bf – neben der Beantragung einer mündlichen Verhandlung – vor, dass ihm im Baubescheid aus dem Jahr 1992 die Wasserversorgung über einen eigenen Hausbrunnen (seinerzeitiger Aufwand: ca. 2.900,- Euro) aufgetragen worden sei. In gesamten Bereich der dann errichteten öffentlichen Wasserversorgung für die Ortschaften Unterhaselbach und Schnöllhof sei er der einzige mit einem eigenen Brunnen.

 

Das Brunnenwasser sei quantitativ völlig ausreichend und könne laut aktuellem Wasserbefund bedenkenlos verwendet werden, weshalb der Anschlusszwang nicht erforderlich sei.

 

Zudem habe er nach mehreren Gesprächen mit der Oö. Landesregierung erfahren, dass das Objekt x (als letztes in der bestehenden Versorgungskette) aus dem 50m – Anschlusszwangsbereich herausgefallen wäre, wenn das Nachbarobjekt x mittels Nebenanschluss aufgeschlossen worden wäre. Dieser Umstand sei ihm von der Gemeinde nicht mitgeteilt worden.

 

Die gesamten Anschlusskosten in der Höhe von 6.600,- Euro wären zudem weit überhöht.

 

 

II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht unbestritten fest.

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. Inder Sache:

 

Gemäß § 1 Abs.1 und 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl.Nr. 24/1997 idF LGBl.Nr. 90/20013, besteht innerhalb des Versorgungsbereiches für Objekte, das sind Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, Anschlusszwang. Zum Versorgungsbereich gehören alle Liegenschaften, deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.

 

Nach der Bestimmung des § 3 Abs.2 leg.cit. hat die Gemeinde auf Antrag für ein Objekt eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren, wenn

1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,

2. Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und

3. die Kosten für den Anschluss – gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde – unverhältnismäßig hoch wären.

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

VI.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Im Spruch des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Frankenmarkt a.H. wird die Anschlusspflicht des Objektes des Bf an die Ortswasserleitung festgestellt und angeordnet, dass der Anschluss innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Bescheides herzustellen ist. Ein (notwendiger) Antrag des Bf auf Ausnahme vom Anschlusszwang, der zwar sowohl in der Berufung als auch in der als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde argumentativ erkennbar ist („… Anschlusszwang nicht erforderlich …“ samt weiteren als Begründung erkennbaren Stichworten), wurde bislang nicht gestellt.

 

Der festgestellte Sachverhalt, dass nämlich nach den oben angeführten  Legalvoraussetzungen des Oö. WVG Anschlusszwang vorliegt, wurde vom Bf dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt oder bekämpft. Die Voraussetzungen dafür (volle Bedarfsdeckung aus der öffentlichen Leitung und Entfernungskriterium) liegen laut Verfahrensakt objektiv auch vor.

 

Vielmehr wurde eine hypothetische Argumentationslinie vertreten, wonach sein Objekt aus dem Anschlusszwangsbereich herausgefallen wäre, wenn man das Nachbarobjekt in anderer Art und Weise aufgeschlossen hätte. Dieses Vorbringen geht aber schon deshalb ins Leere, weil dem Bf kein subjektives Recht darauf zusteht, wie die öffentliche Wasserversorgung errichtet wird. Darüber hinaus ist die Ausführung in der vorliegenden Form nachvollziehbar, weil die so verlegte Hauptleitung eine Erweiterungsmöglichkeit der Wasserversorgung für allfällige zukünftige Bebauungen darstellt.

 

Dass der Bf diese Informationen von der Oö. Landesregierung erst zu spät erhalten hat, ändert nichts am vorliegenden Sachverhalt, da die Landesregierung weder über die Art und Weise der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage entscheidet noch über Ausnahmen vom Anschlusszwang.

 

Die Frage der Kosten und Gebühren ist im Zusammenhang mit der Feststellung des Anschlusszwanges völlig bedeutungslos.

 

IV.2. Der nunmehr bekämpfte Bescheid ist für das von den Bf erkennbar verfolgte Ziel, eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu erwirken, aber in keiner Weise präjudiziell. Eine inhaltliche Entscheidung darüber ist der belangten Behörde in der jetzigen Lage des Verfahrens allerdings nicht möglich, da es sich bei der Gewährung einer Ausnahme nach § 3 Abs.3 Oö. WVG um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt.

 

In das bisherige und von der belangten Behörde weitestgehend auch berücksichtigte Vorbringen einen  (und sei es auch nur hilfsweise gestellten) Ausnahmeantrag „hinein zu interpretieren“, ist auf Grund des explizit geäußerten Willens der Bf, den Anschlusszwang im Kern bestreiten zu wollen, nicht möglich.

 

IV.3. Für den Fall eines allenfalls einlangenden Antrages auf Ausnahme sei festgehalten, dass von der belangten Behörde über den Antrag der Bf auf Ausnahme vom Anschlusszwang abgesprochen werden muss. Im Hinblick auf die dazu vorliegende stRsp des VwGH, dass nämlich der Bf in diesem Kontext durch die Feststellung der Anschlusspflicht in seinen Rechten nicht verletzt werden kann, kommt der hier gegenständlichen Entscheidung keinerlei präjudizielle Wirkung zu.

 

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die Ausnahme zu gewähren. Dem Vorbringen des Bf im Zuge des bisherigen Verfahrens kommt erst bei dieser Beurteilung Bedeutung zu, weshalb der belangten Behörde aus der Nichtbeachtung dieser Beweismittel auch kein fehlerhaftes Vorgehen vorgeworfen werden kann.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass bezüglich des Objektes der Bf Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Frankenmarkt a.H. besteht. Im Rahmen der Beschwerde konnten keine Gründe vorgebracht werden, die den angefochtenen Bescheid mit materieller oder formeller Rechtswidrigkeit behaften würden.

 

Zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 3 Abs.4 leg.cit. vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger