LVwG-550104/25/Wg/BRe LVwG-550105/23/Wg/BRe LVwG-550106/23/Wg/BRe LVwG-550107/24/Wg/BRe LVwG-550108/25/Wg/BRe

Linz, 25.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl  über die Beschwerden von I und W H, des G S, des Mag. H M, von J und J S und des KR K P, vertreten durch die Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 4. April 2013, GZ Wa-2013-69-Gra/Lei, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, Schutzgebietsfestsetzung und Entschädigungsfestlegung, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 13. Juni 2014 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G),  

 

I.         folgenden Beschluss gefasst:

o          Die Beschwerde von J und J S wird gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

o          Die Beschwerden von I und W H, G S, Mag. H M und KR K P werden – soweit sie sich gegen die im bekämpften Bescheid erfolgte Entschädigungsfestlegung wenden – gemäß § 31 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.

 

II.       sowie zu Recht erkannt: Im übrigen werden die Beschwerden von I und W H, G S, Mag. H M und KR K P mit Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

 

III.     Gegen die Spruchpunkte I und II dieser Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Die Marktgemeinde G suchte mit Schreiben vom 25. Juli 2008 um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Grundwasserentnahme aus dem neu zu errichtenden Brunnen „1“ und Brunnenhaus St. P an. Gleichzeitig wurde unter Projektsvorlage die Festsetzung eines Schutzgebietes für diese Entnahme beantragt. Der Landeshauptmann von Oö. (im Folgenden: die belangte Behörde) führte dazu ein Ermittlungsverfahren durch und erteilte der Marktgemeinde G mit Bescheid vom 5. Jänner 2010, GZ Wa-2010-26-Gra/Lei, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung und setzte ein Schutzgebiet fest. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufungen (ua der Ehegatten H, des G S, des Mag. H M und des KR K P) wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 2010 mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 16. November 2010, Zahl UW.4.1.6/0428-I/5/2010, gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesministerium im Wesentlichen aus: „Im Zuge des  gegenständlichen Berufungsverfahrens hat sich die Mangelhaftigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes herausgestellt. Im vorliegenden Fall hat der ASV in seiner Stellungnahme aufgezeigt, dass die Grenze der Schutzzone der graphischen Darstellung und der textlichen Beschreibung sich weiterhin unterscheiden. Diese Differenzen sind aufzuklären und richtig zu stellen. Die erforderlichen Unterlagen zur Ausweisung der geforderten Schutzzone II liegen weiterhin nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass auch Grundstücke, die nicht im Eigentum der Berufungswerber stehen, in der Schutzzone II zu liegen kommen. Damit sind aber auch weitere Grundstückseigentümer von der Ausweisung der Schutzzone II betroffen. Da zu erwarten ist, dass für die Schutzzone II weitergehende Schutzanordnungen zu normieren sein werden, und damit die derzeitigen Nutzungen der in Schutzzone II gelegenen Grundstücke möglicherweise einzuschränken sein werden, ist somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich.“

 

2.            In weiterer Folge wurde von der Marktgemeinde G mit Schreiben vom 14. Mai 2012 ein neues Projekt bei der belangten Behörde zur wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegt. Die belangte Behörde führte am 21. März 2013 eine mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung erstatteten die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik (DI D), Hydrogeologie (Dr K), Fortswirtschaft (DI P) und Landwirtschaft (DI P) Befund und Gutachten. I und W H, G S, Mag. H M, J und J S sowie KR K P erhoben Einwendungen.

 

3.            Im Anschluss an diese Verhandlung erteilte die belangte Behörde der Marktgemeinde G in Spruchabschnitt I des Bescheides vom 4. April 2013, GZ Wa-2013-69-Gra/Lei, gemäß §§ 10, 11-14, 21, 22, 99 105, 111 und 121 Wasserrechtsgesetz (WRG) die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme und zur Errichtung und zum Betrieb der hierzu erforderlichen Anlagen entsprechend dem angeführten Projekt unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Auflagen. In Spruchabschnitt I.A) wurde das Maß der Wasserbenutzung für die Gesamtanlage mit 985.000 m3/a festgelegt. Das Maß der Wasserbenutzung für die Grundwasserentnahme aus dem Brunnen Au2 wurde mit 20 l/a bzw einer Spitzenentnahme für max 24 Stunden von 30 l/s bzw 2.592 m3/d begrenzt. In Spruchabschnitt II wurde der Marktgemeinde G in Abänderung zu den Bescheiden des Landeshauptmannes von Oö vom 19. April 1971 (Wa-630/2-1971) und 4. Jänner 1979 (Wa-1841/3-2978) die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Brunnenhauses für den Brunnen St. P erteilt.  In Spruchabschnitt III wurde gemäß § 111 Abs 4 WRG ein Feststellungsbescheid betr. freiwillig eingeräumte Dienstbarkeiten erlassen. In Spruchabschnitt IV legte die belangte Behörde zum Schutz der Brunnenanlage St. P unter Spruchabschnitt I zur Trink- und Nutzwasserversorgung der Marktgemeinde G ein aus drei Zonen bestehendes Schutzgebiet gem § 34 WRG fest. In Spruchabschnitt V erfolgte gemäß § 34 Abs 4 iVm § 117 Abs 1 WRG die Entschädigungsfestlegung für die nach den Ge- und Verboten unter Spruchabschnitt IV entstehenden Einschränkungen aus forstwirtschaftlicher Sicht. In Spruchabschnitt VI setzte die belangte Behörde gemäß § 34 Abs 4 iVm § 117 Abs 1 WRG eine für die nach den Ge- und Verboten unter Spruchabschnitt IV entstehenden Einschränkungen zu leistende Entschädigung aus landwirtschaftlicher Sicht fest. In Spruchabschnitt VII wurde für das Verbot der Entnahme von mineralischen Rohstoffen unter Spruchabschnitt IV eine Naturalentschädigung festgesetzt. Die belangte Behörde stützte sich in der Begründung ihrer Entscheidung auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insb Befund und Gutachten der Amtssachverständigen.

 

4.            Dagegen erhoben I und W H, G S, Mag. H M, J und J S, sowie KR K P Berufung.

 

Die Ehegatten H und G S beantragten die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde. Begründend führten sie – im Wesentlichen gleichlautend - zur Entschädigungsfestsstellung in Bezug auf das Gebot des Mitführens von Ölbindemitteln in Zone III aus, dass der angegebene Betrag von 60 Euro als Einmalzahlung jeder seriösen Berechnungsmethode entbehre (Pkt 1 der Berufung). Weiters bezweifelten  sie die vom Amtssachverständigen vorgenommene Bedarfsberechnung. Sollte sich zeigen, dass die Entwicklung der diesem Bescheid zugrundeliegenden Berechnungen im Wesentlichen nicht der Realität entsprechen, forderten sie eine lineare Verkleinerung des Schutzgebietes in Bezug auf die Berechnungen, die diesem Bescheid zugrunde liegen (Pkt 2 der Berufung). Sie forderten die begründete Abgeltung des real eintretenden Schadens durch Wertminderung im Jetzt (Pkt 3 der Berufung). Sie stellten zudem in Frage, wie sinnvoll es erscheine, ein Schutzgebiet in derselben Örtlichkeit des anderen Brunnens zu errichten, noch dazu neben einer zukünftig vierspurig ausgebauten B 1, auf der umfangreiche Gefahrguttransporte erfolgen. Sie forderten die dauerhafte Evaluierung etwaiger Überschüsse aus dem Verkauf des Wassers, und einer prozentuellen Beteiligung der Grundeigentümer daran, linear zur bereitgestellten Fläche des Schutzgebietes (Pkt 4 der Berufung).

 

Mag. H M stellte den Antrag, die belangte Behörde möge das Ausmaß der Jahreszuflussmenge kontrollieren, sein Grundstück aus der Schutzzone nehmen oder die Schutzzonengrenze nicht entlang der B 1 festlegen, sondern viel weiter Richtung Süden rücken. Falls sein Grundstück in der Schutzzone bleibe, bei Wasserverkauf: Gewinnfeststellung und –beteiligung, bei Privatisierung des Wassers: Neuüberprüfung des Sachverhaltes und Regelung zur Wahrung seiner Eigentumsrechte, für eine realistische Entschädigung sorgen, die Bedarfsberechnung und Prognoseberechnung kontrollieren und überprüfen. Begründend führte er aus, durch die Einreihung seines Grundstückes in die Schutzzone III werde er in seinem Grundrecht auf Eigentumsfreiheit beeinträchtigt. Für die Zone III dürfe maximal die Jahreszuflussmenge herangezogen werden; das Ausmaß der Jahreszuflussmenge werde überschritten. Die Linie entlang der B1 sei eine willkürliche Annahme. Die Bedarfsberechnung sei unsachlich. Die Prognoseberechnung sei falsch zustande gekommen.

 

J und J S stellten den Antrag, die Behörde 2. Instanz möge die Entschädigung sowie die Verkehrswertminderung ihres Grundstückes neu festsetzen lassen.

 

KR K P stellte den Antrag, der Berufung Folge zu geben, den Bescheid vom 4. April 2013 zur Gänze zu beheben und den Antrag der Marktgemeinde G abzuweisen. In eventu, den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die I. Instanz zurück zu verweisen. In eventu eine Ö-norm gerechte Berechnung des Wasserbedarfes vorzunehmen und die Wahrscheinlichkeit der Steigerung des spezifischen Wasserverbrauches und einer ordnungsgemäßen Prognose der Bevölkerungsentwicklung vorzunehmen und zwar durch eine Schätzung eines unabhängigen Sachverständigen, eine Durchführung  von Bohr- und Pumpversuchen vorzuschreiben, die Unterlagen hinsichtlich der Trassenführung der B 1 einzuholen und an einen unabhängigen Gutachter zu übermitteln, ob damit eine Grundwassergefährdung bestehen könnte, die Unterlagen von der Antragstellerin einzuholen hinsichtlich der Siedlung „1“, mit der Tatsache, dass nur Senkgruben vorhanden sind und wie die Wasseradern in diesem Gebiet verlaufen. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Pkt I der Berufung) führte er aus, er habe in der Verhandlung auf die bisherigen Stellungnahmen im lang andauernden Verfahren verwiesen. Dieser Hinweis sei aber nicht aufgenommen worden und sei das Verfahren daher mangelhaft. Insbesondere werde das Vorbringen im Schriftsatz vom 21. September 2010 wiederholt. Das Gutachten des ASV für Wasserbautechnik in der mündlichen Verhandlung sei unzureichend, da dieser nur darauf verweise, dass die zugrundeliegenden Bedarfsberechnungen als schlüssig und nachvollziehbar zugrunde gelegt werden. Wiederum seien keinerlei Unterlagen hinsichtlich der B 1 eingeholt worden. Geplant sei in den nächsten Jahren, die B 1 auf vier Spuren auszubauen und entspreche daher der Schutzgebietsvorschlag keinesfalls dem Stand der Technik. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Pkt II der Berufung) führte KR K P aus, das bisherige Gutachten betr. Bedarfsberechnung und Prognose sei nicht nachvollziehbar. Angaben zur Bevölkerungsentwicklung in den letzten Jahren zum Flächenwidmungsplan seien den vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht angeschlossen gewesen. Die für die Ermittlung des Wasserbedarfes herangezogenen Größen würden deutlich von der Ö-Norm B2538, die eine wesentliche Grundlage für derartige Berechnungen darstelle, abweichen. Begründungen für diese Abweichungen seien von der Marktgemeinde G ebenfalls nicht enthalten gewesen. Bei der Planung von Wasserversorgungsanlagen werde üblicher Weise von einem Prognosezeitraum von 50 Jahren ausgegangen. Auch dieser Betrachtungszeitraum sei nicht nachvollziehbar auf Grund der vorgelegten Urkunden. Eine Steigerung des spezifischen Wasserbedarfes von mehr als 60 % sei daher völlig unberechtigt und nicht den Berechnungen für die Bedarfsermittlung zugrunde zulegen. Aus den Einreichunterlagen sei vom Sachverständigen berechnet worden, dass diese von versorgten Bewohnern von 4.950 auf 10.460 (Steigerung von rund 110 %) ausgehen, somit von einer Zunahme von Wasserversorgungseinheiten von 7.300 auf 13.500 (Steigerung von rd 85 %). Eine Begründung sei nicht angegeben worden. Eine derartige Steigerung werde auf Grund des bestehenden Betriebsbaugebietes in G, der bestehenden Flächenwidmungspläne, des Umstandes des bevorstehenden Ausbaues der B 1 und der Grün- und Landwirtschaftsflächen nicht eintreten. Es werde Sache der Marktgemeinde G sein, durch Vorlage von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen bzw derartige Änderungen nachzuweisen, dass ein Siedlungsgebiet von 5.000 zusätzlichen Einwohner in den nächsten 2 bis 3 Jahrzehnten geplant sei. Üblicherweise sei eine derartige Vorausplanung den Gemeinden gar nicht zumutbar und würde auch vom Land Oö. nicht genehmigt. Unmittelbar vor dem Brunnen H werde von der Fa. T eine Schottergrube errichtet. Die Schutzzone sei willkürlich eingezeichnet, um Siedlungen und Schottergrube nicht zu berühren. Vor der Ausweisung der Schutzzonen II und III seien Probebohrungen durzuführen. Es sei eine Probebohrung und ein Pumpversuche durchzuführen. Die Abgrenzung der Schuttzonen II und III könnten nicht von denselben Kenngrößen bestimmt werden, sondern seien detailliert darzulegen. Bei einer Vorbesprechung habe der Amtssachverständige ausdrücklich mitgeteilt, dass die Grundstücke des Berufungswerbers herausgenommen werden und nicht für das Schutzgebiet notwendig seien. Das Maß der Wasserbenutzung dürfe nie über den Bedarf des Bewerbers hinausgehen und müsse das zur Disposition stehende Wasserquantum entsprechend berücksichtigen. Dies sei nicht in ausreichender Form vorgenommen worden und würden die bisherigen Quellen der Gemeinde völlig ausreichen, um die Wassermengen zur Absicherung zu erhalten. Gerade in diesem Fall sei ausdrücklich nachgewiesen, dass von Seiten der Antragstellerin auch für andere Gemeinden Wassermengen erreicht werden sollen.

5.            Die belangte Behörde legte die Berufungen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vor. Mit 1. Jänner 2014 gelten die Berufungen als Beschwerden iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, über die das LVwG zu entscheiden hat. Aus diesem Grund übermittelte das Bundesministerium dem LVwG zuständigkeitshalber den Verfahrensakt.

 

6.            Über Aufforderung des LVwG gab die Marktgemeinde G mit Schreiben vom 26. Februar 2014 eine Gegenäußerung zu den vorliegenden Berufungen ab. Der Amtssachverständige für Wasserversorgung übermittelte dem LVwG schriftlich Befund und Gutachten vom 6. Mai 2014. Weiters holte das LVwG betr. die B1 die Stellungnahme der Abteilung Straßenplanung und Netzausbau des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. März 2014 ein.

 

7.            Das LVwG führte am 13. Juni 2014 eine öffentliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien zunächst einvernehmlich fest, dass die bezeichneten Verfahrensakte des Amtes der Landesregierung und des Bundesministeriums einvernehmlich als verlesen gelten. Auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Dies gilt nicht für das Gutachten des Ing. G, da sich Dr. H als rechtsanwaltlicher Vertreter des KR K P gegen die Verlesung dieses Gutachten aussprach. Er begründete dies damit, dass er nur einen unabhängigen Sachverständigen akzeptieren würde  und die Verfahrensparteien dieses Gutachten nicht erhalten hätten, obwohl es in der Ladung zur Verhandlung angeführt sei und zugestellt hätte werden müssen. Im Anschluss daran verlas Ing. G (ASV für Wasserversorgung) Befund und Gutachten vom 6. Mai 2014. Es folgte eine eingehende Gutachtenserörterung.  Dr. W (ASV für Hydrogeologie) händigte dem Verhandlungsleiter und den anwesenden Verfahrensparteien Kopien seines Gutachtens vom 13. Juni 2014 aus. Als der Verhandlungsleiter Dr. W aufforderte, Befund und Gutachten wörtlich vorzutragen, erklärte Dr. H, dass er mit der Verwertung dieses Beweismittels nicht einverstanden sei und rügte dies als Verfahrensmangel. Er verließ um 11.55 Uhr die Verhandlung unter Protest. Im Anschluss daran verlas Dr. W Befund und Gutachten vom 13. Juni 2014. Nach einer Gutachtenserörterung hielten die verbliebenen Verfahrensparteien fest, keine weiteren Fragen an Dr. W zu richten. Auf die Frage des Verhandlungsleiters erklärten die verbliebenen Verfahrensparteien, kein Privatgutachten in Auftrag zu geben. Die Beschwerdeführer stellten aber den Antrag, das LVwG möge einem unabhängigen Gutachter den Auftrag erteilten, ein Gutachten zur Schutzgebietsausweisung zu erstellen. Der Verhandlungsleiter verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme und gab den Verfahrensparteien Gelegenheit ein Schlussvorbringen zu erstatten.

 

8.            Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht – ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf – folgender Sachverhalt fest:

 

9.            Die Ehegatten H sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 1/1 und 1/3, KG S, diese Grundstücke befinden sich in der Zone III. Herr S G ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 1, 2 und 3, KG S, diese befinden sich in der Zone III. Herr Mag. M ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 4, KG S. Dieses Grundstück befindet sich in der Zone III. Die Ehegatten S sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 5, KG S. Dieses Grundstück befindet sich in der ausgewiesenen Zone II. Herr KommR K P ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 6, KG S. Dieses befindet sich in der Zone III (Projektsunterlagen, Parteivorbringen Tonbandprotokoll Seite 2 und 3).

 

10.         Spruchabschnitt IV des bekämpften Bescheides enthält folgende Grenzbeschreibung der Schutzzonen II und III:

„Schutzzone III:

Die Grenze der Zone III beginnt an deren westlicher Ecke, welche gleichzeitig die Nordwestecke der Zone IIIB für den Brunnen H darstellt. Die Koordinaten dieses Punktes sind X = ... und Y = .... Sodann verläuft die Grenze an der Nordseite des Grundstückes 6. Genau gleich mit der Grenze der Zone II des Brunnens H nach Nordosten bis zur Südecke von Grundstück 1/1. Weiter über das Grundstück 5 (Weg) an der Westgrenze von 188 und 187 bis zum östlichen Eckpunkt der Zone II Brunnen H. Sodann über das Weggrundstück 61 und über das Grundstück 1/2 sowie das Grundstück 2/1, identisch mit der Begrenzung der Zone II Brunnen Hz bis zum Kreuzungspunkt mit der Nordostgrenze des Weggrundstückes 7. Sodann nach Südosten entlang der Südwestgrenze von 1/1, 2/2 und der Westgrenze von 2/3 und 4/1 sowie jener von 4/4 bis zum Punkt mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Weiter verläuft die Grenze der Zone III entlang der Südostgrenze von 4/4, 4/2, öffentliches Gut (57 und 823) 19/2, 1/3, 1/1 und 2/1. Sodann an der Südostgrenze des Weggrundstückes 1561 sowie der Südostgrenzen der Grundstücke 1 und 2 bis zum Punkt mit den Koordinaten X = ... und Y = ..., das ist gleichzeitig die östliche Ecke des Grundstückes 13. Von diesem Punkt in gerader Linie über die Grundstücke 19, 268, 160 und 19/2 sowie das Weggrundstück 11/3 bis zu dessen nördlicher Grenze. Hier gibt sich der Schnittpunkt mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Von hier verläuft die Grenze der Zone III über die Grundstücke 19/1, 258/1 und 58/2 in gerader Linie bis zum Schnittpunkt mit der Nordostgrenze von 12/2, der die Koordinaten

X = ... und Y = ... aufweist. Von diesem Koordinatenpunkt verläuft die Grenze entlang der südwestlichen Grenze des Grundstückes 16/4 bis zu dessen westlicher Ecke. Von hier aus in gerader Linie quer über das Grundstück 126/5 und das Grundstück 17/1 bis zu dessen nördlicher Ecke. Das ist gleichzeitig die Westecke des Grundstückes 17/3, welches angrenzend außerhalb des Schutzgebietes liegt. Nunmehr verläuft die Grenze der Zone III entlang der Südostgrenze des Grundstückes 56/1 und der Ostsüdost gelegenen Grenze von 12/2. Weiter über die Südostgrenze von 1437, über dessen Nordostgrenze zur Südostgrenze von 15/2. Weiter an der Südostgrenze von 125/2 bis zu dessen östlicher Ecke, sodann an der Nordostgrenze von 1255/2 bis zum Punkt mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Von hier nach Nordosten über das öffentliche Grundstückweg 16 und entlang der Grundstücksgrenze von 14 bis zu dessen östlicher Ecke. Weiter an der Südostgrenze von 11 und der durch einen Rücksprung zweigeteilten Südsüdostgrenze des Grundstückes 14/1. Sodann weiter an der Ostgrenze von 146/1 nach Norden bis zum nordöstlichen Eckpunkt dieses Grundstückes, der die Koordinaten X = ... und Y = ... hat. Von diesem Punkt aus an der Ostgrenze des Grundstückes 13/2 bis zu dessen nordöstlicher Ecke. Von hier schwenkt die Grenze als gleichzeitige Grenze der Zone II und III und über eine kurze Strecke auch als Grenze der Zone I in nordwestliche Richtung um und führt an der Nordgrenze von Grundstück 13/2 bis zum Punkt mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Sodann führt die Grenze entlang der Nordostgrenze des Grundstückes 143/2 weiter bis zum südwestlichen Eckpunkt von 151 mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Weiter verläuft die Grenze der Zone III hier gleichlaufend mit der Grenze der Zone II bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstückes 13/1 mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Von hier aus verläuft die Grenze in gerader Linie nach Westen bis zum Schnittpunkt mit der Südwestgrenze des Grundstückes 15, welcher die Koordinaten X = ... und Y = ... aufweist. Sodann verläuft die Grenze der Zone III nach Südwesten in gerader Linie über die Grundstücke 14 und 16 bis zu dessen südwestlicher Ecke mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Weiter in südwestliche Verlängerung über das Grundstück 12, das Weggrundstück 16 und das Grundstück 19 bis zur Nordecke des Grundstückes 12/1, welche die Koordinaten X = ... und Y = ... aufweist. Sodann an der Westgrenze von 12/1 und 43 bis zu dessen Westecke mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Von hier aus weiter in gerader Linie über die Grundstücke 126, 150/2, 120/1 und das Weggrundstück 160 bis zu dessen südwestlicher Begrenzung. Von hier ergibt sich der Schnittpunkt mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Nunmehr an der Westgrenze des Grundstückes 63 bis zu dessen südwestlicher Ecke mit den Koordinaten X = ... und Y = .... In gerader Linie weiter nach Südwesten über die Grundstücke 166/1, 125, 179/2, 129/2, 12 sowie das Weggrundstück 158 bis zum Schnittpunkt mit dessen südwestlicher Begrenzung, das ist gleichzeitig die Nordecke des Grundstückes 194 mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Nunmehr weiter in gerader Linie nach Südwesten über die Grundstücke 124 und 17 bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung mit den Koordinaten X = ... und Y = ....

 

Schutzzone II:

Ein gemeinsamer Grenzpunkt mit der Grenze der Zone III ist für die Zone II der Punkt mit den Koordinaten X = ... und Y = ... Von hier verläuft die Grenze über die Grundstücke 14, 16 und 456 bis zum östlichen Eckpunkt des Grundstückes 145 mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Sodann quer, in diesem Fall diagonal über das Grundstück 154 bis zu dessen südwestlicher Ecke, welche die Koordinaten X = ... und Y = ... aufweist. Weiter führt die Grenze über das Weggrundstück 166, das Grundstück 125, das Weggrundstück 19/2 und das Grundstück 121/1 bis zur Südecke von 12/1 mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Nun verläuft die Grenze nach Südosten in gerader Linie über das Grundstück 11/1, das Weggrundstück 15/2 und sodann über die Grundstücke 12, 14/1, 54/2 und 12/1 bis zum Auftreffen auf dessen südöstliche Grenze. Dieser Schnittpunkt hat die Koordinaten X = ... und Y = .... Nunmehr verläuft die Grenze der Zone II an der Südostgrenze des Grundstückes 12/1 bis zu dessen Ostecke mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Weiter verläuft die Grenze über das Weggrundstück 15 und in gerader Linie über die Grundstücke 11 und 14/1 bis zu dessen nordöstlicher Ecke mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Hier trifft sich die Grenze der Zone II mit der Grenze III. Nunmehr verlaufen beide Grenzen gemeinsam. Von diesem Punkt aus an der Ostgrenze des Grundstückes 14/2 bis zu dessen nordöstlicher Ecke. Von hier schwenkt die Grenze als gleichzeitige Grenze der Zone II und III und über eine kurze Strecke auch als Grenze der Zone I in nordwestliche Richtung um und führt an der Nordgrenze von Grundstück 13/2 bis zum Punkt mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Sodann führt die Grenze entlang der Nordostgrenze des Grundstückes 63/2 weiter bis zum südwestlichen Eckpunkt von 11 mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Weiter verläuft die Grenze der Zone III hier gleichlaufend mit der Grenze der Zone II bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstückes 13/1 mit den Koordinaten X = ... und Y = .... Von hier aus verläuft die Grenze in gerader Linie nach Westen bis zum Punkt mit den Koordinaten X = ... und Y = ..., welcher der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung für die Zone II war.“

 

11.         Im Schutzgebiet gelten gemäß Spruchabschnitt IV des bekämpften Bescheides folgende Ver- und Gebote:

„Schutzzone III:

Verbote:

1. weitere Grundwasserentnahmen, soweit sie nicht bereits wasserrechtlich bewilligt sind

2. Entwässerungen, wenn sie die Menge oder Güte des Grundwassers beeinträchtigen können

3. Entnahme von mineralischen Rohstoffen; Sprengungen; Grabungen (inkl. Hanganschnitt, Tunnelbau u. dgl.), ausgenommen der ggst. Wasserversorgung oder dem Grundwasserschutz dienende Maßnahmen

4. Durchörterungen, wie Sondierungen und Bohrungen, ausgenommen der ggst. Wasserversorgung oder dem Grundwasserschutz dienende Maßnahmen

5. Versickerung von Abwässern, auch thermisch veränderte Grundwässer

6. Versickerung der Oberflächenwässer von Verkehrs-, Abstell-, Lager- oder Manipulationsflächen u. dgl. mit Ausnahme der großflächigen Versickerung über einen aktiven Bodenkörper, ausgenommen sind Rad-, Geh- und Feldwege, Hauszufahrten zu einzelnen Objekten; gering verunreinigte Dachwässer

7. Errichtung von Verkehrs- und Abstellflächen mit überörtlichem Charakter sowie von Flugplätzen

8. Veranstaltungen oder Einrichtungen für Freizeit, Tourismus und Sport, wenn sie die Güte des Grundwassers beeinträchtigen können; Motorsporteinrichtungen

9. Leitung, Lagerung oder Manipulation wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklassen 1, 2 oder 3 gemäß Anhang 2 VwVwS vom 17. Mai 1999, ausgenommen die Manipulation mit Kleinstmengen in gesicherten Behältnissen in einer für den Haus- und Wirtschaftsbedarf üblichen Menge, ausgenommen sind weiters rechtmäßig bestehende Anlagen, wenn für Transport, Füllung, Lagerung und Betrieb Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen sind

10. Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen mit Erdbestattung

11. Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Baurestmassen sowie von Abfällen jeder Art, wie Reststoff- und Massenabfälle samt Anlagenerrichtung; Errichtung von Bodenaushubdeponien; gewerbliche Kompostierung

12. Aufbereitung, Lagerung oder Einbau von wassergefährdenden auslaug- oder auswaschbaren Materialien im Straßen-, Wege- oder Wasserbau (zB Schlacke, Bauschutt, Asphaltfräsgut ohne dauerhafte Versiegelung)

13. Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost, Senkgrubenräumgut

14. Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf durchgefrorenen, wassergesättigten Böden (Böden, die auch tagsüber nicht auftauen bzw. kein Wasser mehr aufnehmen) oder bei geschlossener Schneedecke (mindestens 5 cm) sowie auf Almböden und verkarsteten Böden

15. Felddüngerlagerstätten und unbefestigte Gärfuttermieten

 

Gebote:

1. Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe sowie zur Lagerung von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften sowie Senkgruben sind zumindest alle 10 Jahre sowie nach Durchführung von Baumaßnahmen im unmittelbaren Nahbereich von einem Fachkundigen auf ordnungsgemäßen Zustand und allfällige Entsorgungsnachweise zu prüfen. Ein Kurzbericht mit dem Nachweis des ordnungsgemäßen Zustandes ist längstens alle 10 Jahre der Behörde zu übermitteln. Bei festgestellten Undichtheiten mit der Gefahr einer Gewässerverunreinigung ist die Behörde zu verständigen; betroffene Anlageteile sind umgehend wiederherzustellen und/oder bis zum Dichtheitsnachweis außer Betrieb zu nehmen.

2. Festmistlagerstätten sind gegen den Untergrund abzudichten, dass darauf anfallende Oberflächenwässer in dichte Behälter abfließen und nicht in den Untergrund gelangen

3. Beim Einsatz von Harvestern, Forwardern und Krananhängern bzw. Baumaschinen sind Ölbindemittel in ausreichender Menge einsatzbereit mitzuführen. Als ausreichende Menge sind jedenfalls 50 kg Ölbindemittel zu sehen. Darüber hinaus sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen derartige Störfälle umgehend nach Eintreten der Wasserrechtsbehörde zu melden.

 

Schutzzone II:

Verbote:

1. alle Maßnahmen, die in der Zone III verboten sind

2. Errichtung von Brunnen, Quellfassungen, Bohrungen und Sonden; Aufgrabungen; großflächige Entfernung des belebten Oberbodens; Bodenaustausch, -verbesserung und Geländekorrekturen, ausgenommen der ggst. Wasserbenutzung dienende Maßnahmen

3. Errichtung oder Betrieb von Be- oder Entwässerungsanlagen

4. Versickerung von Oberflächenwässern, ausgenommen ist die großflächige Versickerung von gering verunreinigten Dachwässern über einen aktiven Bodenkörper

5. Versickerung thermisch genutzter Wässer oder Errichtung von Anlagen zur Nutzung von Erdwärme, wie Tiefsonden und Flachkollektoren

6. Errichtung von Verkehrs- oder Parkflächen, ausgenommen einzelne Abstellplätze

7. Errichtung von Bauten (inkl. Baustelleneinrichtung, Baustofflager), ausgenommen der ggst. Wasserversorgung oder dem Grundwasserschutz dienende Maßnahmen

8. Wartung, Waschen oder Reparatur von mineralölbetriebenen Geräten oder Maschinen, wie Kfz, ausgenommen unbedingt nötige Instandsetzungsarbeiten bei Gebrechen unter Wahrung der wasserrechtlichen Sorgfaltspflicht

9. Lagerung oder Ablagerung von Material jeder Art außerhalb von Gebäuden, ausgenommen Stoffe, die keine Wassergefährdung darstellen

10. Kompostierung, ausgenommen für den Haus- und Wirtschaftsbedarf in geschlossenen Kompostern

11. Viehweide, -trieb oder -tränke; intensive Tierhaltung im Freien; Hundeabrichteplätze u. dgl.; Wildfütterung; Reitwege

12. Ausbringung von Wirtschaftsdünger, wie Stallmist, Gülle, Jauche oder Silagesickerwässern sowie von häuslichen Abwässern

13. Errichtung oder Erweiterung von Gärfuttermieten und -silos, Anlagen zur Wirtschaftsdüngerlagerung, wie Güllegruben und Festmistlagerstätten

14. Rodung gemäß Forstgesetz

 

Gebote:

1. alle Maßnahmen, die in der Zone III geboten sind, sofern nicht in der Zone II verboten

2. Bei Anlagen zur Sammlung oder Leitung von Abwässern ist in Erweiterung des Gebotes in der Schutzzone III eine Dichtheitsprüfung gemäß ÖNORM EN 1610 bzw. für Behälter gemäß ÖNORM B 2503 durchzuführen. Zwingender Neubau bzw. Sanierung von Anlagen hat gemäß ATV-DVWK-Arbeitsblatt A 142 zu erfolgen.

3. Bei Geräten zur forstlichen Bestandespflege (zB Motorsägen, -sensen, -mäher) sind biologisch abbaubare Schmierstoffe einzusetzen. Betankung oder Wartung hat unter Verwendung geeigneter Auffangwannen bzw. außerhalb des Schutzgebietes zu erfolgen.“

 

12.         Aus wasserbautechnischer Sicht entspricht die im Projekt und der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Bedarfsberechnung nur zum Teil dem heutigen Stand der Technik, da einerseits die hohen Zuschläge beim spezifischen Wasserbedarf nicht in vollem Umfang nachvollziehbar sind und andererseits der Faktor für den verbrauchsreichsten Tag zu gering angesetzt wurde. Beim Jahresbedarf der Wasserversorgung der Marktgemeinde G ergibt sich daraus eine Verringerung von 985.000 m3 auf 887.000 m3. Für die Grundwasserentnahme aus dem neuen Brunnen 1 ergeben sich keine fachlich relevanten Änderungen und ist diese mit 20 l/s bzw einer Spitzenentnahme von 30 l/s = 2.592 m3/d fachlich nachvollziehbar (Gutachten Ing. G Beilage 1 der Niederschrift, Seite 4).

 

13.         Die erörterte Bedarfssituation bzw Bedarfsberechnung ist für die Festsetzung des Schutzgebietes aus hydrogeologischer Sicht nicht von Bedeutung (Gutachten Dr. W Tonbandprotokoll Seite 8).

 

14.         Im projektsgegenständlichen Bereich ist zwar von der Landesstraßenverwaltung mittel- bis langfristig ein Ausbau der B1 beabsichtigt, derzeit sind aber weder eine Korridoruntersuchung, noch ein Trassenverordnungsverfahren oder ein straßenrechtliches Verfahren und auch sonst keinerlei materienrechtliche Verfahren im laufen oder beantragt (Email des Ing. Sch vom 20. März 2014, Abteilung X des Amtes der Oö. Landesregierung)

 

15.         Die im zitierten Spruchabschnitt IV des bekämpften Bescheides erfolgte Festsetzung des Schutzgebietes erfolgte im Einklang mit den nationalen Regelwerken und der Schutzgebietsleitlinie des Landes Oö. auf der Grundlage von fundierten hydrogeologischen Gutachten, welche ihrerseits das vorhandene lokale und regionale hydrogeologische Wissen verarbeitet hatten und auch den zusätzlich im Rahmen des Vorverfahrens erworbenen Wissenszuwachs berücksichtigen. Die Festlegung des Schutzgebietes erfolgte fachlich betrachtet nach dem heutigen Stand der Technik. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Nahbereich zur bestehenden B 1, der Schottergrube T und der Ausiedlung bzw den Übergang zum Schutzgebiet des Brunnen H (Befund und Gutachten Dr. W Beilage 2 der Niederschrift vom 13. Juni 2014, Seite 5, 6 und 7). Die nunmehr verfahrensgegenständliche Schutzanordnung entspricht in räumlicher und inhaltlicher Hinsicht dem Stand der Technik für die Festsetzung von Schutzgebieten (Befund und Gutachten Dr. W Beilage 2 der Niederschrift vom 13. Juni 2014, Seite 4).

 

16.         Beweiswürdigung:

 

17.         Die zu Randnummer (im Folgenden: RN) 1 bis 7 getroffenen Feststellungen betreffen den bisherigen Verfahrensablauf und ergeben sich aus den jeweils angeführten (behördlichen) Schriftstücken.

 

18.         Zu RN 9, 10 und 11: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der angegebenen Grundstücke, die in das mit Spruchabschnitt IV des bekämpften Bescheides festgesetzte Schutzgebiet einbezogen sind.

 

19.         Zu RN 12: Die Beschwerdeführer bemängeln die vom Amtssachverständigen für Wasserversorgung gutachtlich untermauerte Bedarfsberechnung. Es liegt dazu Befund und Gutachten des ASV Ing. G vom 6. Mai 2014 (Beilage 1 der Niederschrift vom 13. Juni 2014) vor. Ing G erörterte in der mündlichen Verhandlung sein Gutachten. Die Grundlagen seiner Ausführungen bilden die ÖN EN 805 805 vom 1.8.2000 „Wasserversorgung-Anforderungen an Wasserversorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb von Gebäuden“, ÖN B 2538 vom 1. November 2002, Mutsch/Stimmelmayr „Taschenbuch der Wasserversorgung“ vom Jänner 2007, Studie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Jänner 2012 „Wasserverbrauch und Wasserbedarf – Auswertung empirischer Daten zum Wasserverbrauch“, Statistik Austria, Statistiken zur Bevölkerungsentwicklung der Gd G vom 4.9.2013. Ing. G setzt sich in seinem Gutachten vom 6. Mai  2014 eingehend mit der Ermittlung des Wasserbedarfes auseinander.

 

20.         In der mündlichen Verhandlung wurde Ing. G eingehend von den Beschwerdeführern befragt. Herr Ing. G führte erörternd folgendes aus: „Von Herrn Mag. M auf Seite 2 betreffend mittleren derzeitigen Tagesbedarf angegebenen Faktor von 0,124 und beim mittleren zukünftigen Tagesbedarf angegebenen Faktor 200 befragt, gebe ich an, dass die Daten insoweit aus dem Projekt entnommen wurden. Beim mittleren zukünftigen Tagesbedarf ist unter Korrektur des Tippfehlers der Faktor 0,2 anzusetzen. Festzuhalten ist, dass dieser Tippfehler auf das Ergebnis keine Auswirkungen hat, weil die berechnete Summe von 31,25 Liter pro Sekunde richtig mit dem Faktor 0,2 angesetzt wurde. Von Herrn Mag. M zur auf Seite 3 im Betrachtungszeitraum angesetzten Steigerung der Einwohnerzahl gebe ich an, dass hier ausgehend von der Einwohnerentwicklung der letzten 50 Jahre auf die zukünftige Entwicklung der nächsten 50 Jahre geschlossen wurde. Von Herrn Mag. M befragt, ob es dem Stand der Technik entspricht, ausgehend von den letzten 50 Jahren, wo ja Babyboom und ähnliches zu berücksichtigen ist, auch auf die nächsten 50 Jahre schließen zu können, gebe ich an, dass dies dem Stand der Technik entspricht. Über Vorhalt des Herrn S, derartige Berechnungsmethoden unter Heranziehung vergangener Daten und Rückschlüsse darauf zu ziehen auf zukünftige Entwicklungen fragwürdig, insbesondere bei einer so langen Zukunftsperspektive es fragwürdig erscheint, gebe ich an, dass ich bei meinen Ausführungen bleibe. Die dargestellte Berechnungsmethode, unter Heranziehung der Entwicklung der letzten 50 Jahre auf die nächsten 50 Jahre schließen zu können, entspricht dem Stand der Technik.“ Herr S hielt dazu fest: „Ich bezweifle diese Berechnungsmethode, weil wenn man diese Berechnungsmethode heranzieht, ein exponentielles Wachstum beispielsweise in den nächsten 100 oder 200 Jahren zu einer Bevölkerungsexplosion in G führen würde. Dies ist nicht möglich und erscheint auch nicht zutreffend.“ Herr Mag. M hielt dazu folgendes fest: „Die angeführten beiden Einwohnerzahlen aus den Jahren 1961 und 2011 können meiner Ansicht nach nicht für eine derartige Berechnung herangezogen werden, hier müssen beispielsweise Schwankungsbreiten noch berücksichtigt werden.“ Herr Bürgermeister S hielt folgendes fest: „Ausgehend von den Angaben des Amtssachverständigen Ing. G ist es mir ein Anliegen festzuhalten, dass durch das vorliegende Projekt und den vorliegenden Antrag einerseits die zukünftige Entwicklung der Marktgemeinde G sichergestellt sein soll und andererseits auch eine entsprechende Ersatzwasserversorgung sichergestellt sein soll.“ Herr Ing. G ergänzte erörternd folgendes: „Von Herrn Dr. H befragt, ob ich bei meinen Ausführungen bzw. Rechnungen die in der Marktgemeinde G noch zur Verfügung stehenden Umwidmungsflächen berücksichtigt habe, gebe ich an, dass bei den nach den Stand der Technik erforderlichen Berechnungen auf die Struktur der Gemeinde abzustellen ist. Diese nach dem Stand der Technik maßgebliche Struktur ist in den im Gutachten angegebenen Daten entsprechend wiedergegeben. Die Umwidmungsgebiete können hier nach dem Stand der Technik keine Grundlage sein, weil wir aus heutiger Sicht nicht wissen, wie sich die Marktgemeinde G hinsichtlich Flächenwidmung, örtlicher Entwicklungskonzepte etc. entwickeln wird. Darum ist hier nach dem Stand der Technik lediglich die generelle Grundstruktur zu berücksichtigen. Von Herrn Dr. H befragt, woher sich die Angaben zum derzeitigen Jahreswasserbedarf von 330.000 Kubikmeter pro Jahr (Seite 2 des Gutachtens) beziehen, gebe ich an, dass diese Daten aus dem Projekt stammen.“  Herr Ing. G erörterte ergänzend folgendes: „Vom Verhandlungsleiter befragt, ob der derzeitig im Projekt angegebene Wasserbedarf von 330.000 Kubikmeter pro Jahr nachvollziehbar ist, gebe ich an, dass dieser Bedarf nachvollziehbar ist und auf einem gemessenen Jahreswert beruht.“ Herr Dr. H hielt dazu fest: „Das Gutachten ist mangelhaft, wenn der Gutachter nicht beantworten kann, für welches Jahr der angenommene gemessene Jahreswasserbedarf angesetzt wird. Das Gutachten ist auch deshalb mangelhaft, weil nicht angegeben wird, in welchem Ausmaß der Verbrauch in den letzten Jahren gestiegen oder gefallen ist. Wenn nämlich der Verbrauch gleichgeblieben ist, obwohl die Einwohnerzahlen mehr geworden sind, dann ist die Gesamtberechnung nur unter der Annahme von einer fünfzigjährigen Dauer der daraus erfolgenden Einwohnerzahl von 10.462 Einwohnern in 50 Jahren unberechtigt. Der Gutachter hätte vielmehr vom tatsächlichen Verbrauch eine Hochrechnung vornehmen müssen.“ Herr S stellte folgenden Antrag: „Das Landesverwaltungsgericht möge bei der zuständigen Finanzabteilung der Marktgemeinde G erheben, welche Wassermengen in der Zeit des bisher anhängigen Verfahren verkauft wurden und ausgehend von diesen Daten auch eine entsprechende Erhebung durchzuführen, ob hier pro Einwohner eine Stagnierung des Wasserverbrauches zu verzeichnen ist bzw. eine Senkung des Wasserverbrauches pro Einwohner anzusetzen wird.“ Herr Dr. H schloss sich diesem Antrag des Herrn S an. Herr Ing. G erörterte ergänzend folgendes: „Von Herrn S befragt, was die technische Grundlage für die Berechnung bzw. den Rückschluss aus den letzten 50 Jahren auf die zukünftigen 50 Jahre darstellt, gebe ich an, dass die einschlägigen technischen Regelwerke im Gutachten zitiert sind. So ÖN EN805, B2538. Es handelt sich um die Ö-Norm EN805 und Ö-Norm B 2538 sowie das Taschenbuch der Wasserversorgung Mutschmann/Stimmelmayr vom Jänner 2007 sowie die Studie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom Jänner 2012 „Wasserverbrauch und Wasserbedarf – Auswertung empirischer Daten zum Wasserverbrauch“.“ Herr S hielt dazu folgendes fest: „Diese Ausführungen des Amtssachverständigen werden bestritten. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass ich mich nicht ausreichend auf dieses Gutachten vorbereiten konnte. Dies wird ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt.“ Herr H, Mag. M und Dr. H schlossen sich diesen Ausführungen an. Herr Mag. M hielt fest: „Herr M (Anm: Marktgemeinde G) hat eben erwähnt, dass die Umwidmungsperspektiven in die Bedarfsberechnung eingeflossen sind. Ich beantrage, dies ausdrücklich dem Amtssachverständigen vorzuhalten, da dieser ausgeführt hat, auf die Umwidmungsperspektive komme es nicht an.“ Herr Ing. G hielt erörternd dazu folgendes fest: „Richtig ist, dass die bestehende Struktur der Marktgemeinde G ausgehend von der bestehenden Flächenwidmung berücksichtigt sind. Die Umwidmungsperspektive kann hier nicht maßgeblich sein, weil diese eben für die Zukunft nicht abschließend berücksichtigt werden kann. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass hier die Entwicklung der letzten 5 Jahre ausdrücklich nicht berücksichtigt wurde, weil hier ein höherer Entwicklungsfaktor, als noch im Projekt angegeben angesetzt wurde. Der Überblickszeitraum über die letzten 50 Jahre ergibt hier niedrigere Ansätze, als der Beobachtungszeitraum der letzten 5 Jahre“ Herr Mag. M hielt dazu folgendes fest: „In den letzten Jahren haben sich sehr wohl maßgebliche Änderungen ergeben. So beispielsweise wurde eine mengenmäßige Abrechnung pro Einwohner eingeführt. Es ist keinesfalls zutreffend, hier auf bloße Köpfe bei einer Bedarfsberechnung abzustellen.“ Die anwesenden Beschwerdeführer schlossen sich diesen Ausführungen des Herrn Mag. M an und hielten fest, dass dies ihrer Ansicht nach Stand der Technik wäre. Herr Dr. H stellte dazu folgenden Antrag: „Die von Herrn Mag. M dargestellten Überlegungen sind in einem Ergänzungsgutachten zu berechnen. Dies möge ausdrücklich dem Bevölkerungswachstum in Köpfen gegenübergestellt werden.“ Herr Mag. M führte folgendes aus: „Ich beantrage einen Sachverständigen die Frage richten zu dürfen, woher er die im Gutachten zitierten Faktoren für Bedarfsberechnungen etc. heranzieht.“ Der Verhandlungsleiter wies diese Frage zurück, weil der Amtssachverständige diesbezüglich bereits in der mündlichen Verhandlung auf die zugrunde liegenden technischen Unterlagen der einschlägigen Ö-Normen Bezug genommen hat. Herr S hielt dazu folgendes fest: „Es ist widersprüchlich, dass sich der Amtssachverständige hier einerseits auf Ö-Normen beruft und andererseits auf eine Studie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.“ Herr Ing. G führte ergänzend erörternd aus: „Von Herrn Mag. M befragt, wieso beim größten Tagesbedarf ein Faktor von 1,9 angesetzt wurde, obwohl laut der österreichischen Ö-Norm B2538 auf Seite 3 ein Faktor von 1,6 zitiert wird, gebe ich an, dass wie auf Seite 3 zitiert, der Faktor für Berechnung des Bedarfes am verbrauchsreichsten Tag mit 1,7 über der Ö-Norm B2538 liegt, aber im Vergleich zu den Ansätzen in deutschen und den aktuellen Erkenntnissen in Österreich zu gering angesetzt ist und auf 1,9 zu erhöhen ist. Hier liegt man immer noch in der Bandbreite der von der Ö-Norm B2538 vorgegebenen Bandbreite. Herr Mag. M beantragte folgende Frage an den Sachverständigen zu richten: „Wurden Speicherkapazitäten bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt und entspricht dies dem Stand der Technik?“ Der Verhandlungsleiter hält dazu fest, dass die Frage zurückgewiesen wird, weil Herr Ing. G sich zu seinem Gutachten und den diesen zugrunde liegenden technischen Regewerken bereits geäußert hat. Die Verfahrensparteien hielten im Anschluss daran fest, dass an den Amtssachverständigen keine weiteren Beweisthemen gerichtet werden. Die bisher gestellten Fragen wurden aber aufrechterhalten und soweit sie der Verhandlungsleiter zurückgewiesen hat, wurde dies ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt. Der Vertreter der belangten Behörde hielt fest: „Es möge hier auch diskutiert werden, ob die von Herrn Dr. H behauptete Befangenheit per Amtssachverständigen vorliegt.“ Herr Dr. H hielt dazu folgendes fest: „Es wurde in der Berufung ausdrücklich ein Antrag auf Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen, der nicht beim Land Oberösterreich beschäftigt ist, gestellt. Dieser Antrag wird aufrechterhalten. Eine Befangenheit im klassischen Sinne wird hier nicht geltend gemacht. Es geht uns darum, dass hier nicht Amtssachverständige des Landes Oberösterreich das vorliegende Projekt begutachten.“ Die Beiziehung von Amtssachverständigen findet ihre rechtliche Deckung in § 52 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG. Der ASV Ing. G konnte in der Gutachtenserörterung alle an ihn gerichteten Fragen schlüssig und nachvollziehbar beantworten. Die Zurückweisung der oben erwähnten Fragen erfolgte, weil sich Ing. G bereits ausführlich zu den technischen Grundlagen seines Gutachtens geäußert hatte.  Die Beschwerdeführer sind den Ausführungen des Ing G nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Gutachten des Ing. G wird daher den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

21.         Zu RN 13, 14 und 15: Auf Grund der schlüssigen gutachtlichen Ausführungen des Dr. W war festzustellen, dass die Bedarfsberechnung im ggst. Fall für die Festsetzung des Schutzgebietes nicht von Bedeutung ist. Betr. B 1 liegt eine Stellungnahme des Ing. Sch vor. Es besteht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Ing. Sch (zuständiger Bearbeiter der Abteilung X, Amt der Oö. Landesregierung) zu zweifeln.  Dr. W erörterte in der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2014 sein Gutachten.  Herr Dr. W führte zunächst einleitend folgendes aus: „Bei den Ausführungen in meinen ausgehändigten schriftlichen Gutachten vom 13. Juni 2014 werden keine neuen technischen Kenntnisse bzw. Erkenntnisse widergegeben. Die vom Landesverwaltungsgericht gestellten Beweisfragen lassen sich an und für sich mit einem „Ja“ oder „Nein“ grundsätzlich beantworten. Meine Ausführungen sind konkretisierender Natur.“ Die gestellten Beweisfragen wurden im Detail wie folgt beantwortet:

„ad 1. Entspricht die erfolgte Festsetzung des Schutzgebietes dem Stand der Technik? (vgl Pkt 4 der Berufung der Ehegatten H, Berufung Mag. M, Pkt 4 der Berufung des G S, Pkt 2 f der Berufung des KR P)

Die Festsetzung des Schutzgebietes durch den Amtssachverständigen für Hydrogeologie erfolgte im Einklang mit den nationalen Regelwerken und der Schutzgebietsleitlinie des Landes auf der Grundlage von fundierten hydrogeologischen Gutachten, welche ihrerseits das vorhandene lokale und regionale hydrogeologische Wissen verarbeitet hatten und auch den zusätzliche im Rahmen der Vorverfahren erworbenen Wissenszuwachs berücksichtigten. Somit  erfolgte die Festlegung des ggst. Schutzgebietes fachlich betrachtet nach dem heutigen Stand des Wissens. Es kann somit fachlich festgehalten werden, dass das Schutzgebiet dem heutigen Stand der Technik entspricht.

ad 2.a. Sind aus fachlicher Sicht vor der Ausweisung der Schutzzonen II und III Probebohrungen oder Pumpversuche durchzuführen? (Pkt 5 der Berufung und Berufungsantrag 3b des KR P)

In seinem Gutachten hat der ASV für Hydrogeologie festgehalten, dass im Grundwasservorkommen ein detailliertes Messnetz der Grundwasserstände des Hydrografischen Dienstes vorliegt und die daraus gewonnenen Daten zur Ausarbeitung von Grundwasserschichtenplänen herangezogen worden sind. Er hat auf die detaillierte Bearbeitung im Auftrag des Landes Oberösterreich im Jahr 2007 verwiesen, wobei für mehrere Grundwasserstände die Grundwassersituation in Form von Schichtenplänen dargestellt sind. Damit lägen hinsichtlich der Strömungsverhältnisse ausreichende Grundlagen vor. Weiters hat er ausgeführt, dass für die rechnerische Ermittlung der Auswirkungen der Grundwasserabsenkung vor allem der Parameter der Durchlässigkeit des Grundwasserleiters von grundlegender Bedeutung wäre. Dabei lägen für den Grundwasserkörper der W H eine Reihe ausgewerteter Entnahmeversuche beim Amt der Oö. Landesregierung vor. Zuletzt hat er dargelegt, dass für die Prognose der Absenkung im Brunnen 1 die diesbezüglichen Versuche und Erfahrungen vom Brunnen H maßgeblich wären und auf diesen Unterlagen basierend die Auswirkung aus fachlicher Sicht mit ausreichender Genauigkeit abgeschätzt werden könne. Diese Aussagen sind fachlich nachvollziehbar und stehen im Einklang mit der wasserrechtlichen Erfordernis, dass bei Projektserstellungen auf bereits bekannte und auf den jeweiligen Fall übertragbare Fakten mit zu berücksichtigen sind. Aufgrund der vorhandenen hydrogeologischen und hydrologischen Grundlagendaten ist aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten, dass aus zusätzlichen Probebohrungen und / oder Pumpversuchen im Hinblick auf die Festlegung der einzelnen Schutzzonen maßgebliche Änderungen eintreten würden. 

ad 2b. Reichen die vorhandenen Unterlagen für die Festsetzung eines Schutzgebietes aus? (Pkt 4 der Berufung des KR P)

Der ASV für Hydrogeologie ist auf die vorhandenen Unterlagen eingegangen, er hat diese (auch aus heutiger Sicht) als ausreichend qualifiziert und er hat darauf basierend das Schutzgebiet formuliert.

ad 2c. Entspricht die Festsetzung – soweit sich das Schutzgebiet im Nahbereich bzw neben der B 1, der Schottergrube T und der Aussiedlung befindet sowie betr Übergang zum Schutzgebiet des Brunnen H – dem Stand der Technik? (Pkt 4 der Berufung der Ehegatten H, Berufung Mag. M, Pkt 4 der Berufung G S, Pkt 2f Berufung KR P)

Siehe Ausführungen zu ad 1. Ich verweise zuerst auf die umfassenden Ausführungen des ASV für Hydrogeologie zur Stellungnahme KR P im Rahmen der Bewilligungsverhandlung. Er hat darin ausgeführt, dass die Einrichtung eines dem Stand der Technik entsprechenden Schutzgebietes für den Brunnen 1 aus fachlicher Sicht auf Grund der günstigen Schutzbedingungen und der geringen bestehenden Gefährdungspotenziale möglich und zielführend ist. Er hat weiters ausgeführt, dass die Bundesstraße 1 nach dem derzeitigem Kenntnisstand außerhalb des Einzugsgebietes des Brunnens 1 liegen würde und daher auch nicht in das Schutzgebiet miteinzubeziehen sein würde. Weiters hat er ausgeführt, dass die Abgrenzung des Schutzgebietes auf Grundlage der Zuströmbedingungen zum Brunnen erfolgt wäre, die durch ein gut ausgebautes Messnetz und detaillierte Untersuchungen ausreichend dokumentiert wären.  Zuletzt hat er ausgeführt, dass in der Marktgemeinde G keine weiteren Grundwasservorkommen bekannt wären, die in vergleichbarer Weise hinsichtlich Ergiebigkeit und Schützbarkeit zur Trinkwasserversorgung genutzt werden könnten. Alle diese Ausführungen sind fachlich nachvollziehbar und wären auch aus heutiger Sicht so zu formulieren. Aus den vorhandenen hydrogeologischen, hydraulischen und hydrografischen Unterlagen ist die Geometrie des ggst. Schutzgebietes ableitbar. Bei der Standortwahl wurden ua die von den Berufungswerbern ins Treffen geführten möglichen Einwirkfaktoren berücksichtigt. Hätten die Berechnungen ergeben, dass das am ggst. Standort zu schützende Grundwasser von einem nicht durch Schutzgebietsbestimmungen beherrschbares Gefährdungspotential bedroht wäre, hätte dies diesen Standort als nicht schützbar zu bezeichnend gemacht. 

ad 2d. Sind die einzelnen Schutzzonen dem Stand der Technik entsprechend ausgewiesen? (va Berufung Mag. M, Berufung KR P)

Die unter ad 1. formulierte Aussage zum Stand der Technik des Schutzgebietes bezieht sich auf alle drei Schutzzonen. Würde auch nur eine Schutzzone nicht dem Stand der Technik entsprechen, würde auch das gesamte Schutzgebiet nicht dem Stand der Technik entsprechen.

ad 2e. Wurde die Zone III korrekt festgesetzt? Darf für die Zone III maximal die Jahreszuflussmenge herangezogen werden? Wird das Ausmaß der Jahreszuflussmenge überschritten? (Berufung Mag. M)

Ich verweise zuerst auf die umfassenden Ausführungen des ASV für Hydrogeologie zur Stellungnahme Mag. M im Rahmen der Bewilligungsverhandlung. Er hat ausgeführt, dass in den bestehenden Richtlinien für die Dimensionierung der Schutzzone III bei bedeutenden Wasserversorgungsanlagen der Jahreszustrombereich herangezogen würde. Beim Schutzgebiet für den Brunnen 1 würde die Schutzzone III einen etwa 250-Tage-Zustrombereich umfassen und würde dann in das Schutzgebiet für den Brunnen H übergehen. Die Schutzzone III wurde abgestimmt auf die wasserwirtschaftliche Bedeutung mit dem Ansatz eines 250-Tage-Zustrombereiches korrekt festgesetzt. Eine weitere Ausdehnung in Richtung Jahres-Zustrombereich war und ist aufgrund des Umstandes des vorgelagerten und ebenfalls durch ein Schutzgebiet geschützten Brunnens „H“ nicht erforderlich. Für die Bemessung der Größe der Schutzzone III ist im konkreten Fall nicht die Jahres-Zuflussmenge, sondern sind die Zustromzeiten bedeutsam. Außerhalb des hydraulischen Einzugstrichters um einen Brunnen kann unabhängig von der jeweiligen Förderrate die Zuflussgeschwindigkeit nicht mehr beeinflusst werden. Dieser Fall liegt im Bereich der Schutzzone III mit zunehmender Entfernung zum Brunnen vor. Das Ausmaß der „Jahreszuflussmenge“ ist daher nicht maßgebend für die Bemessung der Schutzzone III und ist die Frage um eine Überschreitung daher nicht substanziell für die räumliche Bemessung des Schutzgebietes.

ad 3. Sofern aus fachlicher Sicht einer Änderung des festgesetzten Schutzgebietes erforderlich ist: Hat die erforderliche Änderung Auswirkungen auf die Grundstücke der Berufungswerber?

Über die im Rahmen der Bewilligungsverhandlung geäußerten Änderungswünsche ua einiger der Berufungswerber wurde durch den ASV für Hydrogeologie in fachlich nachvollziehbarer Art und Weise befunden und wo fachlich vertretbar dies bei der räumlichen Festlegung auch über Verkleinerungen berücksichtigt. Eine Änderung (weder räumlich noch inhaltlich) ist aus hydrogeologischer Sicht nach dem derzeitigen Wissensstand nicht erforderlich und wäre auch nicht vertretbar, da eine allfällige Vergrößerung als überschießend zu qualifizieren wäre und allfällige Verkleinerungen den durch ein Schutzgebiet bewirkten vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutz auf unzulässige Art und Weise verringern würden.“

 

22.         Die anwesenden Beschwerdeführer hielten folgendes fest: „Die überraschende Vorlage des Gutachtens des Dr. W vom 13. Juni 2014 wird ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt. Die Vorlage dieses Gutachtens erfolgte überraschend und ist mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar. Wir hatten in keiner Weise Zeit für eine adäquate Vorbereitung.“ Dr. H ergänzte: „Laut den verfahrensrechtlichen Vorschriften ist binnen 4 Wochen eine Beschwerde einzureichen. Der Gutachter hatte hier anscheinend ein Jahr Zeit, um sich vorzubereiten. Wir dagegen bekommen keine Frist, um uns auch diese gutachtlichen Ausführungen vorzubereiten. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Verlesung dieses Gutachtens erscheint aus unserer Sicht daher in keiner Weise zweckmäßig, weil wir uns ohnedies nicht ausreichend und im Sinne eines fairen Verfahrens vorbereiten konnten.“ Der Vertreter der belangten Behörde erwiderte dazu folgendes: „Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie sind wie schon im Rahmen der Gutachtenserstattung des Ing. G festgehalten wurde, im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erstatten. Es liegt hier insoweit kein Verfahrensmangel vor. Eine Vertagung wäre aus Sicht der belangten Behörde in keiner Weise vertretbar. Die Vertagung wäre nicht nur nicht vertretbar, sondern darüber hinaus auch ein relevanter Verfahrensmangel.“ Die Vertreter der Marktgemeinde hielten dazu folgendes fest: „Wie schon im Zusammenhang mit der Gutachtenserstattung des Ing. G verzichtet die Marktgemeinde insoweit eine Stellungnahme abzugeben.“ Der Verhandlungsleiter forderte im Anschluss daran den Amtssachverständigen Dr. W auf, Befund und Gutachten vom 13. Juni 2014 ausdrücklich zu verlesen. Herr Dr. H erklärt dazu: „Mit der Verwertung dieses Beweismittels sind wir in keiner Weise einverstanden. Die Rüge eines mangelhaften Verfahrens wird ausdrücklich aufrechterhalten. Ich verlasse unter Protest die Verhandlung.“ Der Verhandlungsleiter hielt fest, dass Herr Dr. H die Verhandlung um 11.55 Uhr verlässt. Herr Dr. W verlas daraufhin Befund und Gutachten vom 13. Juni 2014. Der Verhandlungsleiter verlas im Rahmen der Gutachtenverlesung wörtlich die E-Mail des Herrn Ing. Sch vom 20. März 2014: „Im projektsgegenständlichen Bereich ist zwar von der Landesstraßenverwaltung mittel- langfristig ein Ausbau der B1 beabsichtigt, derzeit sind aber weder eine Korridoruntersuchung noch ein Straßenverordnungsverfahren oder ein straßenrechtliches Verfahren und auch sonst keinerlei materienrechtliche Verfahren im Laufen oder beantragt.“ Die noch anwesenden Beschwerdeführer hielten dazu folgendes fest: „Wie schon erwähnt sind wir gegen die Verwertung von überraschend eingeholten Beweisen in keiner Weise einverstanden und protestieren nachdrücklich.“ Herr Dr. W setzte im Anschluss an die Verlesung des E-Mails des Herrn Ing. Sch vom 20. März 2014 die Verlesung des Gutachtens und des Befundes vom 13. Juni 2014 fort. Herr Mag. M führte folgendes aus: „Ausdrücklich festzuhalten ist, dass ursprünglich im Verfahren ein Gutachten des Dr. W vorgelegen ist, von dem wir erst im Zuge des vom Bundesministeriums geführten Berufungsverfahrens, das mit Bescheid vom 16. November 2010 beendet wurde, Kenntnis erlangten. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob es sich dabei um die auf Seite 13 dieses Bescheides vom 16. November 2010 zitierten Unterlagen (hydrogeologisches Gutachten Brunnen1 – Büro G W vom 19. Juni 2006 und hydrogeologisches Gutachten Brunnen 1 – Büro G W vom 5. Oktober 2007) handelt, gebe ich an, dass dies vermutlich sein wird.“ Herr Dr. W führte dazu erörternd folgendes aus: „Bei dem von Herrn Mag. M erwähnten Unterlagen des Dr. W handelt es sich um die beiden erwähnten hydrogeologischen Gutachten vom 19. Juni 2006 und vom 5. Oktober 2007. Von Herrn Mag. M befragt, was sich im Vergleich zu den erwähnten hydrogeologischen Gutachten des Dr. W geändert haben soll, um nun auf das gegenständliche im bekämpften Bescheid festgesetzte Schutzgebiet zu kommen, gebe ich an, dass die in der Bewilligungsverhandlung vom 21. März 2013 getroffenen gutachtlichen Ausführung des Amtssachverständigen für Hydrogeologie zutreffend sind. Es hat sich seit dem damaligen Gutachten nichts wesentlich geändert, weshalb ich im Ergebnis zur gutachtlichen Schlussfolgerung wie eben erörtert und im Gutachten vom 13. Juni 2014 dokumentiert bleibe und diese aufrechterhalte. Von Herrn Mag. M ergänzend befragt, was sich nun im Vergleich zu diesen Gutachten des Dr. W geändert haben soll, gebe ich an, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im ersten Verfahren gegen diese im Gutachten Dr. W erfolgte Schutzgebietsausweisung Bedenken aus Gründen des vorbeugenden Grundwasserschutzes erhoben hat. Es hat sich im Jahr 2007 zwischenzeitlich ergeben, dass die Erarbeitung der in meinem Gutachten angeführten Leitlinie des Amtes der Oö. Landesregierung für die Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten aus dem Jahr 2007 eine Änderung des Landes der Technik insoweit ergeben hat, als die wasserwirtschaftliche Bewertung verstärkt wurde. Die Leitlinie geht bei der Ausweisung eines Schutzgebietes für eine derart große Anlage wie im gegenständlichen Fall von der Ausweisung eines Schutzgebietes für den einjährlichen Zustrombereich aus. In weiterer Folge wurde vom Projektanten Dr. B entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums ein konkretisierender Schutzgebietsvorschlag erarbeitet, der eben diese neue Leitlinie aus dem Jahr 2007 berücksichtigt bzw. entspricht.“ Herr Mag. M hielt folgendes fest: Dr. B war ursprünglich unser eigener Gutachter, der die Ansicht vertreten hat, dass ein Lückenschluss zwischen den Schutzgebieten des neuen Brunnens 1 und des bestehenden Brunnen H grundsätzlich nicht erforderlich wäre.“ Dr. W legte in diesem Zusammenhang eine Kopie der hydrogeologischen Information erstellt von Dr. B vom 26. Oktober 2008 dem Vorhandlungsleiter vor. Herr Mag. M führte dazu aus: „Dabei handelt es sich um die erwähnte Stellungnahme des Dr. B.“ Der Verhandlungsleiter schloss diese hydrogeologische Information vom 26. Oktober 2008 der Niederschrift als Beilage 3 an.  Herr Mag. M hielt fest, dass aus seiner Sicht vom Amtssachverständigen noch zu beantworten wäre, was sich im Vergleich zu dieser erwähnten Stellungnahme des Dr. B vom 26. Oktober 2008 geändert hat, dass nun ein im bekämpften Bescheid festgesetztes Schutzgebiet anzuordnen wäre. Dr. W führte dazu erörternd aus: „Herr Dr. B kommt basierend auf Berechnungen zu Schlussfolgerungen (Privatgutachten beauftragt von Mag. M) die sich hydraulisch beinahe mit jenen Grundlagen decken, die er zum Ausgangspunkt seines Gutachtens aus dem Jahr 2012 im Auftrag der Marktgemeinde G erstellt hat. Zur Frage, was sich nun geändert haben soll, gebe ich an, dass bei der Stellungnahme vom 26. Oktober 2008 die wasserwirtschaftliche Bedeutung noch nicht in dem Ausmaß berücksichtigt wurde, wie im eingereichten und letztlich auch vorgeschriebenen Schutzgebietsvorschlag.“ Herr Mag. M und Herr S hielten folgendes fest: „Richtig ist, dass mit Bescheid vom 13. Februar 2008 bzw. diesen Bescheid das hydrogeologische Gutachten des Dr. H W vom 19. Juni 2006 zugrunde gelegt wurde. Gleiches gilt für das hydrogeologische Gutachten vom 5. Oktober 2007. Ausdrücklich festhalten möchten wir, dass uns diese Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden sind. Wir haben dann in weiterer Folge die hydrogeologische Information des Dr. B vom 26. Oktober 2008 eingeholt. Uns ist es ein Anliegen, auch im jetzigen Verfahren zu beurteilen bzw. beurteilen zu lassen, wie Dr. B nun zum im gegenständlichen Verfahren vorgeschriebenen Schutzgebietsvorschlag kommt, wenn er doch eine hydrogeologische Information vom 26. Oktober 2008 mit unser Ansicht nach anderen Informationen erstattet hat.“ Dr. W führte erörternd folgendes aus: „Festzuhalten ist, dass der nunmehr zur Beurteilung vorliegende Schutzgebietsvorschlag des Dr. B aus dem Jahr 2012 dem aktuellen Stand der Technik im Bereich der Hydrogeologie entspricht. Festzuhalten ist, dass Dr. B im Jahr 2012 bereits der Endbericht des Amtes der Oö. Landesregierung „Grundwasservorkommen W H zwischen L und W“ vorgelegen hat. Es wird zwar nicht ausdrücklich im Gutachten bzw. im vorliegenden Schutzgebietsvorschlag ausgewiesen, es sind aber nach dem aktuellen Stand der Technik diese Erkenntnisse dieses Endberichte jedenfalls maßgeblich und für die hydrogeologische Beurteilung heranzuziehen. Der vorliegende Schutzgebietsvorschlag entspricht in Hinblick auf diese Erkenntnisse dem aktuellen Stand der Technik im Bereich der Hydrogeologie. Herr Dr. B führt in seinem Schutzgebietsvorschlag vom 16. April 2012 ausdrücklich eine Karte an, die in den Endbericht „Grundwasservorkommen W H zwischen L und W“ eingearbeitet ist. Herr Dr. W führte erörternd folgendes aus: „Von Herrn H dazu befragt, ob im Hinblick auf mögliche Gefährdungspotenziale bezüglich der B1 beispielsweise Unfall eines Gefahrguttransportes oder ähnliches, der vorliegende Schutzgebietsvorschlag als den Stand der Technik entsprechend anzusehen ist, wie bereits dargestellt der Schutzgebietsvorschlag dem aktuellen Stand der Hydrogeologie entspricht.“ Herr Mag. M und Herr S erklären folgendes: „Uns ist nicht einsichtig, wie in Anbetracht der unterschiedlichen Informationslage der nunmehr vorliegende Schutzgebietsvorschlag eingereicht und vorgeschrieben werden konnte.“ Die Verfahrensparteien hielten einvernehmlich fest, an Herrn Dr. W keine weiteren Fragen zu richten. Herr H, Herr S und Herr Mag. M erklärten zudem folgendes: „Wir werden kein Privatgutachten in Auftrag geben. Wir schließen uns aber ausdrücklich dem Antrag des Dr. H an, dass das Landesverwaltungsgericht einem unabhängigen Gutachter den Auftrag erteilt, ein entsprechendes Gutachten zur Schutzgebietsausweisung zu erstellen.“ Herr H, Herr S und Herr Mag. M hielten fest, dass abgesehen von dem eben erwähnten Beweisantrag kein weiterer Beweisantrag gestellt wird. Sie hielten aber ausdrücklich fest, dass sie noch eine Frage im Zusammenhang mit einer Schutzgebietsanordnung haben. Mag. M und Herr S hielten fest, dass es um das Gebot 3 der Schutzzone III (beim Einsatz von Harvestern etc. das sind Ölbindemittel in ausreichender Menge einsatzbereit mitzuführen...) geht. Sie hielten fest, dass es ihnen darum geht, welche Maschinen nun genau gemeint sind, da dies aus haftungsrechtlicher Sicht für sie von Bedeutung ist. Der Verhandlungsleiter hielt fest, dass es sich in diesem Zusammenhang um einen behördlichen Auflagepunkt handelt, der als Rechtsfrage im Anlassfall unter Darstellung der konkreten Maschine von der Behörde beantwortet werden kann.

 

23.         Dr. W hat sich in Befund und Gutachten vom 13. Juni 2014 ausführlich zum Stand der Technik geäußert. Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des Dr. B (Beilage 3 der Niederschrift) bezogen, stellte Dr. W schlüssig klar, dass Dr. B bei Erstellung des gegenständlichen Schutzgebietsvorschlages von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen (lt Endbericht des Amtes der Oö. Landesregierung „Grundwasservorkommen W H zwischen L und W“) ausgehen musste. Dr. W teilt im Ergebnis die Auffassung des von der belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen Dr. K. Die Beschwerdeführer sind den gutachtlichen Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die verbliebenen Beschwerdeführer stellten ausdrücklich klar, keinen Privatgutachter bestellen zu wollen. Bei freier Würdigung der vorliegenden Beweise folgt das LVwG den schlüssigen gutachtlichen Ausführungen des Dr. W.

 

24.         Rechtliche Beurteilung:

 

25.         Mit 1. Jänner 2014 wurde der behördliche Instanzenzug neu geregelt. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums ist entfallen. Die Berufungen gelten als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das LVwG zu entscheiden hat.

 

26.         Die von den Beschwerdeführern kritisierte Beiziehung von Amtssachverständigen ist durch § 52 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausdrücklich gesetzlich gedeckt. Die Beschwerdeführer hatten die Gelegenheit, an die Amtssachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung Fragen zu richten. Die Zurückweisung der angeführten Fragen an den ASV für Wasserversorgung Ing. G ist gerechtfertigt, da sich dieser bereits umfassend zu den Grundlagen seines Gutachtens geäußert hatte (vgl dazu die beweiswürdigenden Ausführungen RN 20). Wie sich in weiterer Folge durch die gutachtlichen Ausführungen des Dr. W herausstellte, ist die von den Beschwerdeführern kritisierte Bedarfsberechnung des Ing. G für die Schutzgebietsfestsetzung ohnedies nicht relevant (vgl RN 13). Wenn Dr. H die Möglichkeit an den ASV  Dr. W Fragen zu stellen nicht nutzt (vgl RN 7), begründet dies keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.  Im übrigen gab das LVwG den verbliebenen Beschwerdeführern ausdrücklich Gelegenheit, einen Privatgutachter zu bestellen, wovon diese aber keinen Gebrauch machten (vgl ebenfalls RN 7). Die amtswegige Beiziehung weiterer Sachverständiger war entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer nicht erforderlich, da die vorliegenden Beweismittel, insb die Gutachten der Amtssachverständigen ausreichten, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen zu können.

 

27.         In der Sache ergeben sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften aus folgenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG):

 

§ 34 Abs 1 und 4 WRG lauten:

 

(1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

 

(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

 

§ 117 Abs 1 und 4 WRG lauten:

 

(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist.  Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

 

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

 

28.         Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich sind - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - gemäß § 34 Abs 4 WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (vgl VwGH vom 27. Juni 2013, GZ 2010/07/0205). Die Festlegung der Entschädigung kann aber weder mit Berufung noch mit Beschwerde bekämpft werden, sondern unterliegt gemäß § 117 Abs 4 WRG der sukzessiven Kompetenz. Die Beschwerden waren daher, soweit sie sich gegen die Entschädigungsfestlegung wenden, zurückzuweisen. Da die Ehegatten S abgesehen davon in ihrer Berufung keinen Antrag gestellt haben (vgl RN 4), war deren Berufung (nunmehr Beschwerde) zur Gänze zurückzuweisen.

 

29.         Darüber hinaus ist § 34 Abs 1 WRG 1959 der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind. Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben (vgl VwGH vom 27. Juni 2013, GZ 2010/07/0205). Der allein aus öffentlichem Interesse zu gewährende Schutz der Wasserversorgung nach § 34 WRG 1959 ist vom Bestehen oder Nichtbestehen der Parteistellung Dritter im Verfahren unabhängig. Diese Bestimmung hat uneingeschränkt den allein im öffentlichen Interesse liegenden Schutz einer Wasserversorgungsanlage im Auge. So besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (vgl VwGH vom 21. Juni 2007, GZ 2005/07/0086).

 

30.         Soweit sich KR K P auf einen Schriftsatz vom 21. September 2010 bezieht, ist festzuhalten, dass sich dieser nicht auf das Projekt aus dem Jahr 2012 bezieht. Bezüglich des vormaligen Projekts liegt der Bescheid des Bundesministeriums vom 16. November 2010 vor (RN 1). Es haben sich seit Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides nach dem aktuellen Stand der Technik zwar Änderungen bei der Bedarfsberechnung ergeben. Dies hat aber keine Auswirkungen auf das Schutzgebiet. Das Schutzgebiet entspricht inhaltlich und räumlich dem Stand der Technik im Bereich der Hydrogeologie (vgl RN 12, 13 und 15). Eine Abänderung des im bekämpften Bescheid bewilligten Maßes der Wasserbenutzung im Sinne der  zu RN 12 getroffenen Feststellungen kommt insoweit mangels Parteistellung der Beschwerdeführer nicht in Betracht. Die Beschwerden waren im übrigen als unbegründet abzuweisen. Da die nachträglich vorgelegte schriftliche Vollmacht des G S vom Wortlaut her auch eine Zustellvollmacht umfasst, war die Entscheidung auch zu seinen Handen zuzustellen.

 

31.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

32.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes geklärt. Im Detail ging es um die einzelfallbezogene Frage, ob das angeordnete Schutzgebiet dem Stand der Technik entspricht.

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 21. November 2014, Zl.: E 1013/2014-8

Beachte:

Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 23.10.2014, Zl.: Ra 2014/07/0063-3