LVwG-650111/12/Bi/SA

Linz, 31.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn x, x, vertreten durch RAe x, x, vom 26. Februar 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 29. Jänner 2014, VerkR21-325-2011, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, aufgrund des Ergebnisses der am 26. Juni 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der in Beschwerde gezogene Bescheid im Anfechtungsumfang aufgehoben und Herrn x die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B unbefristet und ohne Vorschreibung von Auflagen erteilt wird.

 

 

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5, 8 und 24 Abs.1 Z2 FSG eine Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, befristet bis 17. April 2014 mit der Auflage erteilt, dass „vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung die Drogen- und Alkoholabstinenz durch eine Haaranalyse auf Cannabis, Kokain, Speed sowie auf Ethylglucuronid (EtG) – Code 104“ (gemeint wohl: nachzuweisen sei).

2. Gegen die Befristung und die angeordnete Nachuntersuchung mit Haaranalyse hat der Bf fristgerecht Beschwerde eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Am 26. Juni 2014 wurde die (beantragte) mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Dr. x, des Vertreters der belangten Behörde x und des Amtsarztes der belangten Behörde Dr. x durchgeführt.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, ihm sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2011 die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen sowie eine Nachschulung, die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen worden. Wegen Nichterfüllung dieser Auflagen habe sich die Entziehungsdauer verlängert. Mit Bescheid vom 16. Jänner 2012 sei ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen worden, am 16. Oktober 2013 habe er sich  einer VPU unterzogen, bei der festgestellt worden sei, dass bei ihm die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ausreichend gegeben sei und er für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und E gesundheitlich geeignet sei. Voraussetzung für die Wiedererteilung sei ein negativer Harnbefund und normgerechte Laborwerte; eine zeitliche Befristung auf 1 Jahr mit Kontrollen der drogen- und alkoholrelevanten Laborwerte wurde empfohlen.

Am 26. November 2013 sei er von der belangten Behörde zur Führerschein­prüfung zugelassen worden und habe diese bestanden – damit gelte gemäß § 13 Abs.1 FSG die Lenkberechtigung als erteilt. Die Fahrschule habe jedoch die Weisung erhalten, den vorläufigen Führerschein nicht auszuhändigen.

Am 4. Dezember 2013 habe er durch den RA den Antrag auf Ausfolgung des Führerscheindokuments gestellt und die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt. Nach mehrmaligen telefonischen Urgenzen des RA sei ihm mitgeteilt worden, er könne den vorläufigen Führerschein abholen; am 29. Jänner 2014 sei anstatt dessen Aushändigung der – nunmehr in Beschwerde gezogene – Bescheid mündlich verkündet worden.  

Der Bescheid sei, soweit ihm damit am 29. Jänner 2014 eine Lenkberechtigung erteilt wird, auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs.1 FSG rechtswidrig. Er sei seit erfolgreicher Absolvierung der praktischen Prüfung am 26. November 2013 im Besitz einer gütigen Lenkberechtigung.

Soweit im Bescheid eine Befristung auf 3 Monate bis 17. April 2014 und die Vorlage einer Haaranalyse zum Nachweis der Drogen- und Alkoholabstinenz vorgesehen sei, seien dieser nicht sachlich begründet. Aus der verkehrs­psychologischen Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 gehe hervor, dass keine Hinweise auf erhöhte Alkoholgefährdung oder ein generelles Alkoholkonsum­muster vorlägen und es gebe auch keine Hinweise auf aktuellen Drogenkonsum. Die Lenkeignung für nur 3 Monate sei nicht nachvollziehbar. Von Mai 2011 bis November 2013 habe er trotz zahlreicher negativer Drogentests keine Lenkberechtigung gehabt. Dass aufgrund der „Haaranalytiken“ geschlossen werden könne, dass in diesem Zeitraum gelegentlicher Konsum von illegalisierten psychotropen Substanzen stattgefunden hätten, beeinträchtige die gesund­heit­liche Lenkeignung nicht. Ein Lenken eines Fahrzeuges in einem solchen Zustand werde ihm gar nicht vorgeworfen und ein Verdacht auf Abhängigkeit von Alkohol oder solchen Substanzen zu Recht nicht behauptet. Ebenso ist nicht anzunehmen, dass er nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass er beim Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt sei. Beantragt wird die Feststellung, dass er die Lenkberechtigung am 26. November 2013 erworben habe, sowie Behebung der mit dem Bescheid verfügten Auflagen, Beschränkungen und Befristungen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört, die von ihnen vorgelegten Unterlagen eingesehen und erörtert und Amtsarzt Dr. x unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB als sachverständiger Zeuge einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Zugrundezulegen ist, dass dem Bf mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 2012, VerkR21-325-2011, die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung beim UVS wurde nach dem für den Bf nachteiligen Ergebnis der Haaranalyse und dem negativen Gutachten gemäß § 8 FSG der Amtsärztin Dr. x am 4. Juni 2012 zurückgezogen.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bf laut „Befund und Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf ausgewählte Suchtmittel im Rahmen der Fahreignungsdiagnostik“ vom 30. Oktober 2012 erneut auf THC, Cocain, Meth­amphetamin, MDMA und Buprenorphin positiv getestet worden war.

Nach seiner von Dr. x aus dessen Unterlagen bestätigten Aussage hat der Bf nach Vereinbarung mit Amtsarzt Dr. x Harnproben auf Drogen auf Abruf am 28. Mai, 19. September und 21. November 2013 abgegeben; diese Laborbefunde auf Drogenmetabolite sind negativ.  

 

Das Beweisverfahren hat weiters ergeben, dass der Bf unter Vorlage der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 21. Oktober 2013, in der ihm eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und E attestiert wurde, am 6. November 2013 um Wiedererteilung einer Lenkberechtigung ansuchte. Um am 26. November 2013 zur Führerscheinprüfung antreten zu können, wurde er vom zuständigen Bearbeiter bei der belangten Behörde an Amtsarzt Dr. x, der an diesem Tag in x tätig war, verwiesen, der ihn am 25. November 2013 im Rahmen der Gutachtenserstellung gemäß § 8 FSG untersuchte. In der Verhandlung legte Dr. x dar, ihm sei die „Vorgeschichte“ des Bf damals unbekannt gewesen und er habe keinerlei Unterlagen gehabt; bei der Untersuchung des Bf hat er keine Auffälligkeiten festgestellt und dies telefonisch dem Bearbeiter mitgeteilt.

Am 26. November 2013 hat der Bf in x die Führerscheinprüfung für die Klasse B erfolgreich abgelegt; allerdings wurde ihm kein vorläufiger Führerschein ausgestellt, was seitens der belangten Behörde damit erklärt wurde, bei Auflagen sei das Angelegenheit der Behörde und nicht der Fahrschule.     

 

Da die belangte Behörde weiterhin säumig war, stellte schließlich der Bf über seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 den förmlichen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 13 Abs.1 FSG.

Am 17. Jänner 2014 verfasste Dr. x das Gutachten gemäß § 8 FSG zur Untersuchung des Bf vom 25. November 2013 – der Bf war am 17. Jänner 2014 nicht anwesend – und befand den Bf als „geeignet zum Lenken von Kraftfahr­zeugen der Klassen AM und B, befristet auf drei Monate und unter der Auflage einer Nachuntersuchung mit Haaranalyse“. Dem Bf gegenüber wurde seitens der belangten Behörde am 29. Jänner 2014 der nunmehr in  Beschwerde gezogene Bescheid mündlich verkündet. Der Bearbeiter legte in der Verhandlung dar, dass nach der mündlichen Verkündung der Produktionsauftrag für den Scheckkartenführerschein erteilt wird, dh der Bf bekam – entgegen seiner Unterschrift auf der Niederschrift vom 29. Jänner 2014 – keinen Führerschein ausgehändigt, sondern dieser wurde ihm erst am 3. Februar 2014 per Post zugesandt.

Festgestellt wurde, dass der Bf im Gültigkeitszeitraum der Lenkberechtigung laut Bescheid bis zum 17. April 2014 völlig unauffällig war. Um Verlängerung hat er nicht angesucht und auch kein Gutachten über eine Haaranalyse vorgelegt.

 

In der Verhandlung wurden vom Bf Laborbefunde auf Drogenmetabolite (THC, Cocain, Opiate, Amphetamine, Methamphetamin, Barbiturate, Trizyklische Anti­depressiva, Phencyclidin und Benzodiazepine) und Kreatinin vom 28. Februar, 11. April, 27. Mai und 20. Juni 2014 vorgelegt – allesamt negativ. Auch die alkoholspezifischen Werte auf MCV, GOT, GPT, Gamma-GT und der CDT-Wert vom 20. Juni 2014 sind unauffällig.

 

In der Verhandlung hat Dr. x die Befristung der Lenkberechtigung mit Vorlage eines Haar-Drogengutachtens bei der Nachuntersuchung damit erklärt, er habe zum einen mangels jeglicher Auffälligkeiten des Bf in den letzten Jahren dessen gesundheitliche Eignung hinsichtlich Alkohol für gegeben erachtet, jedoch eine letzte Haaranalyse im Sinne eines „Beweismittels 1. Wahl“ verlangt – bei  negativem Ergebnis hätte er eine unbefristet erteilte Lenkberechtigung ohne Auflagen befürwortet. Zur Grundlage seiner Überlegungen verwies Dr. x auf die Befürwortung solcher Haaranalysen gegenüber den nicht ausreichend aussagekräftigen Harnwerten durch zB Amtsärztin Dr. x und Vorträge in Seminaren für Amtsärzte.

Zur Heranziehbarkeit der vom Bf vorgelegten Drogenharnwerte aus dem Jahr 2014 attestierte Dr. X die Heranziehbarkeit der Werte für THC, nicht aber zB für Methamphetamin wegen der sehr kurzen Nachweisbarkeit im Harn. Dr. x bestätigte aber, auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Befunde ergebe sich beim Bf kein Hinweis auf einen gehäuften Missbrauch von Drogen oder Alkohol seit dem letzten Haargutachten vom Oktober 2012.

 

Der Rechtsvertreter des Bf beantragte in der Verhandlung ausdrücklich die Zeugenbefragung des 2. Amtsarztes der belangten Behörde Dr. x zu seiner Äußerung dem Bf gegenüber am 28. Mai 2013 – dieser war zur BH  gekommen um eine weitere Haaruntersuchung zu machen – er benötige keine Haaranalyse, sondern Harnproben auf kurzfristigen Abruf würden genügen; daraufhin sei es zu den negativen Laborbefunden vom 28. Mai, 19. September und 21. November 2013 gekommen, die für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung heran­zuziehen seien – Dr. x war am Verhandlungstag terminbedingt nicht erreichbar. Der Rechtsvertreter erklärte ausdrücklich, er werde auf die Erörterung dieser von Dr. x erwartenden Stellungnahme nicht verzichten.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde auf den ausdrücklichen Antrag in der Verhandlung eine derartige Stellungnahme von Dr. x verlangt, allerdings ist eine solche bislang nicht ergangen. Nach h. Auffassung ist sie auch entbehrlich, weil auch Dr. X aus seinen Unterlagen die Abgabe der Harnproben in der Abt. Sanitätsdienst der belangten Behörde bestätigt hat, was auf einen (glaubwürdigen) kurzfristigen Abruf hindeutet. Der Bf führte in der Verhandlung aus, er habe seit 2 Jahren und acht Monaten keinen Führerschein und halte sich für ausreichend bestraft; sein Drogenkonsum, den er nach dem Sommer 2012 eingestellt habe, stamme aus seiner der Zeit als Schilehrer und im Tourismus; er habe seine Lebensumstände mittlerweile komplett geändert, sei nun im Familienunternehmen tätig und habe auch eine Zeit der Reife durchlaufen; jetzt müsse endlich Schluss sein.

 

Der Rechtsvertreter hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014 beantragt, der Beschwerde ohne Beweisaufnahme stattzugeben.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärzt­lichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl E 2.4.2014, 2012/11/0096) ist die Notwendigkeit von Nachunter­suchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhen­der konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheit­liche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl VwGH 20.11.2012, 2012/11/0132, mit Vorjud). Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheits­zustandes nicht ausgeschlossen werden kann. Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigen­gutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Demnach ist Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachunter­suchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. (VwGH 2.4.2014, 2012/11/0096).

 

Auf der Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere der negativen Drogenharnbefunde aus dem Jahr 2013, besteht beim Bf – nach den beiden Haaruntersuchungsbefunden aus dem Jahr 2012 – keinerlei Hinweis auf gehäuften Missbrauch von Alkohol oder Drogen. Mit der Erteilung einer Lenkberechtigung auf der Grundlage des Amtsarzt-Gutachtens vom 17. Jänner 2014 hat die belangte Behörde selbst die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B bejaht, wobei für eine Befristung – auf noch dazu drei Monate im Sinne einer „Probezeit“ – keinerlei sachliche Grundlage bestanden hat, weil kein Anhaltspunkte für eine (sich voraussichtlich verschlechternde) Krankheit im Sinne der Judikatur des VwGH beim Bf bestanden hat.

Zum Ansinnen der Beibringung eines Haar-Drogengutachtens im Rahmen der Nachuntersuchung ist zu sagen, dass mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs.5 FSG-GV auch diese Forderung nicht zulässig war. Inwieweit bei in der Vergangenheit erfolgtem Drogenmissbrauch einer Haarprobe gegenüber einer Harnprobe auf Abruf der Vorzug zu geben ist, bleibt dahingestellt.

 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG gilt die Lenkberechtigung mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7, des § 18 Abs.2 fünfter Satz, der § 18a Abs.1 und 2 jeweils letzter Satz und des § 20 Abs.1 letzter Satz unter den gemäß § 5 Abs.5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, kann der Kandidat binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung beantragen, dass ein Feststellungs-bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit.

 

Bei der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung durch den Bf war eine Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung oder Auflagen – nach den Ergebnissen des Beweisverfahren offenbar aufgrund eines Missverständ­nisses zwischen Bearbeiter und Amtsarzt, das der belangten Behörde zuzurechnen ist – nicht bekannt. Der Bf erhielt keinen vorläufigen Führerschein, der ihn gemäß § 13 Abs.2 FSG vier Wochen lang zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B in Österreich berechtigt hätte. Ihm wurde erst nach mündlicher Verkündung des Bescheides und Erteilung des Produktionsauftrages am 29. Jänner 2014 am 4. Februar 2014 der Führerschein übermittelt.

 

Ein Feststellungsbescheid gemäß § 13 Abs.1 vorletzter Satz FSG hat den Zweck, im (nach erfolgreicher Ablegung ausgehändigten vorläufigen) Führerschein eingetragene Einschränkungen durch (anfechtbaren) Bescheid zu dokumentieren. Mit Stattgabe der Beschwerde im Anfechtungs­umfang, dh Aufhebung der Einschränkungen, war unter Bedachtnahme auf die in der Verhandlung für den Zeitraum bis 20. Juni 2014 vorgelegten unbedenklichen Drogenbefunde und den Alkoholbefund vom 20. Juni 2014 eine uneinge­schränkte Lenkberechtigung zu erteilen.

 

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger