LVwG-050029/11/Bi/SA

Linz, 12.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der x, x, vom
17. Juni 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. Mai 2014, Pol01-36-8-2014, mit dem dem OÖ. Landesjagdverband, vertreten durch den Geschäftsführer x, x, die tierschutzrechtliche Bewilligung für eine Greifvogel-Präsentation im x anlässlich des Jagdkulturfestes x am x unter Einsatz zweier Falken unter Auflagen erteilt wurde,

den   

 

B e s c h l u s s

 

gefasst:

 

I.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

  

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde (nach Antrag vom 28. April 2014) dem OÖ. x, x, vertreten durch den Geschäftsführer x, als Veranstalter gemäß §§ 23 und 28 Tierschutzgesetz iVm der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung und der 2. Tierhaltungsverordnung die tierschutz­rechtliche Bewilligung für eine Greifvogel­präsentation im x anlässlich des Jagdkulturfestes x am x von x bis x Uhr unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt; ua wurde der vom Verantwortlichen Herrn x betreute Einsatz zweier Greifvögeln, nämlich eines Wanderfalken und eines Sakerfalken, bewilligt. Die Bescheidzustellung an die  x erfolgte am 23. Mai 2014.

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde eingebracht, die dem Landesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt wurde und über die gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Die Anberaumung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich (§ 24 Abs.2 Z1 VwGVG). 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, die Antragstellung sei nur 2 Wochen vor der Veranstaltung und damit zu spät erfolgt, sie habe erst am 20. Mai 2014 davon Kenntnis erlangt und keine Stellungnahme dazu abgeben können, wodurch ihre Parteienrechte eingeschränkt worden seien. Die Ausnahme für die Haltung von Greifvögeln zur Ausübung der Beizjagd sei im Zuge einer Präsentation der Tiere bei einer Festveranstaltung nicht anwendbar. Die Situation bei einer öffentlichen Veranstaltung mit Show-Flügen vor zahlreichen Besuchern entspreche nicht der Haltung von Greifvögeln zur Ausübung der Beizjagd. Gemäß § 16 Abs.6 TSchG dürften Wildtiere auch nicht vorübergehend angebunden gehalten werden; Falken seien Wildtiere iSd § 4 Z4 TSchG. Die falknerische Anbindehaltung sei auf die Ausbildung der Tiere im Rahmen der Beizjagd und auf die Jagdzeit beschränkt. Die Haltung auf einem Falkenblock für mindestens 1 Stunde falle unter § 16 Abs.6 TSchG und widerspreche der Forderung der Haltung von Greifvögeln in entsprechend großen Volieren gemäß der 2. TierhaltungsVO. Die Präsentation sei auch nicht bewilligungsfähig, weil kommerzielle Wanderschauhaltung mit Greifvögeln nach Anlage 2 Z11.2.1 der 2. TierhaltungsVO verboten sei. Diese Veranstaltung käme der Wanderschauhaltung sehr nahe – dazu wird auf das Erkenntnis des UVS Salzburg vom 10.6.2013, UVS 101/13/14-2013, verwiesen. Die ggst Veranstaltung sei kommerzieller Natur, weil auf Gewinn bedacht. Fachlich sei von negativem Stress für die Tiere auszugehen wegen der ungewohnten Situation im Vergleich zur jagdlichen Verwendung (zB Aufenthalt an einem bisher unbekannten Ort, Publikum, Präsentation an der Hand vor Besuchern, ungewohnte Geräusche/Lärm). Relevant sei weiters der Transport der Tiere zum und vom Veranstaltungsort. Herr x reise mit den Tieren aus x nach x an, das bedeute bei 113 km mindestens 1,5 Stunden. Der Transport der Tiere belege das Vorliegen einer Wanderschau. Die Gefahr einer Überforderung der Anpassungs­fähigkeit sei in der speziellen Situation des Jagdkulturfestes mit einer Präsentation und einer Flugschau als hoch einzustufen und die Verwendung der Greifvögel daher fachlich als tierschutzrelevant anzusehen. Die Bewilligung sei aus diesen Überlegungen unrechtmäßig erfolgt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Einholung von Stellungnahmen durch den Veranstalter und den Verantwortlichen sowie Wahrung des Parteiengehörs,  und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Die ggst Beschwerde basiert auf der Grundlage des Art.130 Abs.1 Z1 iVm Art. 132 Abs.5 B-VG und § 41 Abs.4a TSchG.

Gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 41 Abs.4a TSchG ist der/die Tierschutzombudsmann/frau berechtigt, gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundes­gesetzes Beschwerde wegen Rechts­widrigkeit beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.

Gemäß § 9 Abs.1 Z3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Der VwGH hat in einem vergleichbaren Fall (Beschluss 23.10.2013, 2013/03/0111) entschieden, dass es für die Beurteilung der Beschwerde­berechtigung (unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren) darauf ankommt, ob der Bf nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Bf durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Art 131 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerde­führenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet.

Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl VwGH 19.12.1990, 90/03/0247; ua).

Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss aber nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch (noch) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Bf an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber ua zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Bf ohne objektiven Nutzen ist, insbesondere wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl VwGH 9.4.1984, Slg. Nr. 11393/A).

 

Im ggst Fall erging die Beschwerde gegen den am 23. Mai 2014 zugestellten Bescheid am 17. Juni 2014, dh fristgerecht. Die Veranstaltung, im Rahmen derer die in Beschwerde gezogene Bewilligung zum Tragen kam, fand aber bereits am 24. Mai 2014 statt. Daraus folgt, dass die Beschwerde zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, zu dem die Bewilligung bereits konsumiert war; dabei ist auch die im Sinne des § 28 Abs.2 TSchG – gemäß dieser Bestimmung muss der Antrag auf Erteilung der Bewilligung mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen – wesentlich verspätete Antragstellung – der mit 28. April 2014 datierte Antrag wurde über den x der BH Linz-Land eingebracht und gelangte erst am 9. Mai 2014 (mit dessen Stellung­nahme) zur Behörde; die Bf erstattete die Stellungnahme vom 20. Mai 2014 – irrelevant.

Auf dieser Grundlage war die Beschwerde der Bf schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung mangels Beschwer unzulässig, weil eine Beseitigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht mehr möglich war und kein Anspruch auf eine Feststellung, dass der angefochtene Bescheid „rechtswidrig war“, besteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 19. Dezember 2014, Zl.: Ra 2014/02/0132-3