LVwG-550045/13/SE/CG/BD/IH

Linz, 28.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von der x, x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 18. Februar 2011, GZ: N10-38-2009m  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1  Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Feststellung, dass die x,
x, x, alleiniger Bescheidadressat des angefochtenen Bescheids ist, bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz -VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Die x hat mit Eingabe vom 12. Jänner 2009 um Bewilligung, näher in einem nachgereichten Projekt beschriebener, Maßnahmen im Bereich des Grundstückes Nr. x, KG. x, angesucht.

 

I. 2. Die belangte Behörde hat ein naturschutzfachliches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten vom 15. März 2010 führt der beigezogenen Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz zusammengefasst aus, dass beim unmittelbar betroffenen Bereich von einem (nach Entfernung der konsenslosen Maßnahmen) mäßig überformten Uferbereich auszugehen ist. Prägend in diesem Abschnitt ist die überwiegend noch in Resten vorhandene, großteils standortgerechte Bestockung des eigenen Grundstücks und die seeseitig vorgelagerten Schilfzonen. Insgesamt gesehen ist daher von einem sensiblen Uferraum auszugehen. Die Tisch-Bank-Kombinationen als auch Gerätekisten und Surfständer bewirken dabei aufgrund der streng geometrischen Formen einen harten Kontrast zu den natürlichen Ausformungen des Umgebungsbereiches, welcher im Wesentlichen durch die noch vorhandenen Ufergehölze geprägt wird. Damit ist auch eine „Möblierung“ des unmittelbaren ufernahen Raumes zu erwarten, sodass dadurch jedenfalls von einer „prägenden Veränderung“ im Landschaftsbild auszugehen ist, wodurch ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild geschaffen wird. In der Widmung Grünzug-Seeufer wird nicht jede Erholungsnutzung von vorne herein ausgeschlossen. Es ist jedoch ausdrücklich eine „naturnahe Erholungsnutzung, sofern das begrünte Gesamtbild des Gebietes gewahrt bleibt und die landschaftliche und ökologische Funktion im Raum nicht gefährdet wird„ zulässig. Zur Milderung der Eingriffswirkung in das Landschaftsbild und zur Vermeidung von Eingriffen in den Naturhaushalt sind bei einer Interessenabwägung zugunsten der x –im Gutachten konkret definierte- Auflagen vorzuschreiben (sh. auch unten
unter I. 3.).

 

I. 3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
18. Februar 2011, GZ: N10-38-2009, wurde festgestellt, dass durch die Aufstellung jeweils einer Tisch-Bank-Kombination und einer Gerätekiste auf den Teilflächen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10, zweier Gerätekisten, einer Tisch-Bank-Kombination und eines Surfständers auf der Teilfläche 8, zweier Gerätekisten und einer Tisch-Bank-Kombination auf Teilfläche 9 sowie zwei Gerätekisten auf Teilfläche 11 auf dem Grundstück Nr. x, KG x, im 500-m-Seeuferschutzbereich des Mondsees, nach Maßgabe des vorgelegten und als solches gekennzeichneten Projektes, solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, bei Einhaltung nachstehender Auflagen nicht verletzt werden:

 

1.   Die Ausführung hat projektsgemäß, soweit im Weiteren nichts anderes vorgeschrieben wird, zu erfolgen.

2.   Die Gerätekisten dürfen eine Größe von 2,0 x 1,0 x 1,0 m (L x B x H) nicht überschreiten und sind diese in möglichst unauffälliger Farbgebung (dunkelbraun, dunkelgrün, mittel- bis dunkelgrau) zu berücksichtigen. Die Anzahl der Gerätekisten und die Situierung ist entsprechend der Darstellung in der Mappendarstellung im Maßstab 1:500 einzuhalten.

3.   Bei den Tisch-Bank-Kombinationen darf eine Tischgröße von 0,8 x 2,0 m nicht überschritten werden. Zusätzlich sind bei jedem Tisch max. zwei Bänke mit einer Länge von jeweils 2 m vertretbar.

4.   Bodenbefestigungen jeglicher Art (z.B. Waschbetonplatten, Holzroste oder Ähnliches) sind bei den Badeplätzen nicht zulässig.

5.   Die vorhandene Baumkulisse einschließlich der unmittelbaren Uferrandgehölze sind zur Gänze und auf Dauer zu erhalten. Allenfalls zu entfernende Gehölze (aufgrund von Überalterung oder Krankheit bzw. Sturmereignisse) sind unverzüglich durch standortgerechte Neupflanzungen (z.B. Erle, Esche, Birke, Ahorn, diverse Weiden, Buche, Linde etc.) zu ersetzen. Ehemals standortfremde Gehölze, insbesondere Nadelgehölze sind ebenfalls durch standortgerechte Laubgehölze zu ersetzen.

6.   Die Aufstellung der Gerätekisten, Tisch-Bank-Kombinationen bzw. Surfständer ist ausschließlich in der Zeit von 1. Mai bis 30. September jeden Jahres zulässig. Außerhalb dieser Zeit sind diese zur Gänze vom Grundstück bzw. vom Uferraum zu entfernen.

7.   Die Zufahrts- und Parkflächen sind ausschließlich in Form von begrünten Schotterrasenflächen zulässig. Bei der Saatgutmischung ist darauf zu achten, dass das Verhältnis ausläuferbildender Gräser zu horstbildenden ausgeglichen ist. Nur so ist ein gleichmäßiges Schließen der Rasendecke möglich.

8.   Düngermittel und/oder Insektenvernichtungsmittel dürfen im Einzugsbereich des Schotterrasens und direkt auf der Sickerfläche nicht eingesetzt werden.

9.   Zusätzliche Uferbefestigungen jeglicher Art werden ausdrücklich ausgeschlossen.

10.        Der Beginn und die Fertigstellung sind der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unaufgefordert schriftlich anzuzeigen (schriftlich oder per E-Mail). Weiters ist der Behörde ein Foto (auch digital als pdf) vorzulegen, das die ausgeführte Maßnahme dokumentiert.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere das unbestritten gebliebene Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und die von der Behörde durchgeführte Interessensabwägung ergaben, dass solche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes bei Einhaltung der im Spruch angeführten Auflagen nicht verletzt werden.

 

Der Bescheid wurde Herrn x, zu Handen Rechtsanwälte
x, x, x, zugestellt.

 

I. 4. Gegen diesen Bescheid erhoben die x, vertreten durch den Geschäftsführer x, und x, beide x, x, beide vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, mit Schriftsatz vom 3. März 2011 fristgerecht die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung und brachte im Wesentlichen begründend wie folgt vor:

 

Der Zweitberufungswerber, x, bekämpft den angefochtenen Bescheid zur Gänze, da er niemals um eine naturschutzrechtliche Bewilligung der Aufstellung diverser Gegenstände auf dem Grundstück x KG x angesucht hat, wozu er auch gar nicht berechtigt wäre, da er weder Eigentümer noch sonstiger Berechtigter ist. Sollte davon ausgegangen werden, dass x Adressat des Bescheides ist, ist letzterer mangels Antragstellung ersatzlos aufzuheben.

 

Die Beschwerdeführerin, x, geht aber davon aus, dass der Bescheidadressat die ursprüngliche Antragstellerin, das ist die Fa. x, ist und die Bezeichnung des Bescheidadressaten im angefochtenen Bescheid nur irrtümlich mit x angegeben wurde.

 

Wenn der Bescheid nicht bereits zufolge vorstehender Ausführungen aus formalen Gründen aufzuheben ist, bekämpft die Beschwerdeführerin, x, lediglich Punkt I.6., nämlich, dass die Aufstellung der Gerätekisten, Tisch-Bank-Kombinationen bzw. Surfständer ausschließlich in der Zeit von 01. Mai bis 30. September jeden Jahres zulässig sei und außerhalb dieser Zeit diese zur Gänze vom Grundstück zu entfernen wären. Im angefochtenen Bescheid wird keine nähere Begründung für die zeitliche Beschränkung ausgeführt. Eine Befristung ist durch nichts gerechtfertigt, da die bewilligten Gegenstände, insbesondere die Gerätekisten keinen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen. Die Gerätekisten befinden sich jeweils im Zaunbereich, sodass sie kaum sichtbar sind. Im Bereich des Platzes mit der Bezeichnung 11 befinden sich direkt im Anschluss an das auf dem Nachbargrundstück errichtete Gebäude, sodass sie geradezu als Nebenräumlichkeit zu diesem Gebäude anzusehen sind. Es ist nicht einzusehen, dass während der Zeit von 01. Mai bis 30. September eines jeden Jahres diese Gerätekisten bzw. Tisch-Bank-Kombinationen keinen dauernden Eingriff in das Landschaftsbild darstellen, in der Zeit von 01. Oktober bis 30. April eines jeden Jahres jedoch schon. Im gegenständlichen Fall trifft es nicht zu, dass der optische Eindruck des Landschaftsbildes maßgebend verändert wird, weil sich das Grundstück x Gb x zwischen bebauten Grundstücken befinden und zum anderen in insgesamt 11 Badeplätze aufgeteilt ist. Zu Badeplätzen gehört auch ein gewisses Zubehör. Dieses Zubehör sieht man entlang der gesamten Uferstrecke von Mondsee kommend bis zur gegenständlichen Liegenschaft (4 bis 5 km). Damit ist der Eindruck des Landschaftsbildes durch die Aufstellung der genannten Gegenstände auch während der Wintermonate keinesfalls maßgebend verändert.

 

Vom Wasser ausgesehen sind sämtliche Kisten nicht sichtbar, da vor den Badeplätzen ein Schilfgürtel die Sicht auf das Ufer großteils verhindert. Dort, wo kein Schilfgürtel vorhanden ist, wird die Sicht durch Einbauten (Bootshütten, Stege etc.) verwehrt. Die nördlich angrenzenden Grundstücke werden als Badeplätze genutzt, zum Teil mit Badehütten und Häusern. Auf einer Länge von etwa 3 km bis 4 km nördlich des gegenständlichen Grundstückes befinden sich zahlreiche Badeplätze am Seeufer. 70 % sind mit Bauten ausgestattet, auf den restlichen 30 % befinden sich die hier erwähnten Gerätekisten etc. Auf diesen Badeplätzen befinden sich diese Einbauten während des gesamten Jahres. Da somit die gesamte Region der Erholungsnutzung „Badeplatz“ dient, auch zum Großteil verbaut und mit Gerätekisten, Tisch-Bank-Kombinationen, Surfständern etc. versehen ist, kann durch die auf den antragsgegenständlichen Grundstücken einzubringenden Gegenstände keinesfalls eine prägende Veränderung im Landschaftsbild und dadurch (noch dazu nur in den Wintermonaten) ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild geschaffen werden. Die im angefochtenen Bescheid angegebene Begründung ist lediglich eine Scheinbegründung.

 

Für den Fall, dass als Bescheidadressat x anzusehen ist, wird beantragt den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, da x niemals einen Antrag gestellt hat und dazu auch gar nicht berechtigt ist.

 

Für den Fall, dass x lediglich irrtümlich als Bescheidadressat angenommen wurde, beantragt die x, dass der Spruchpunkt I.6. des angefochtenen Bescheides zur Gänze entfällt.

 

In eventu, wird beantragt, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die I. Instanz zurückverwiesen wird.

 

I. 5. Die bis zum 31. Dezember 2013 zuständige Berufungsbehörde hat ein Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. In diesem Gutachten vom 27. August 2013 führt die Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz zusammengefasst folgendes aus:

 

Das gegenständliche Grundstück befindet sich im Siedlungsbereich von x, ca. 240 m südwestlich der x, x, und ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünzug-Seeufer ausgewiesen. Zur Bundesstraße hin ist eine hohe Bestockung, die sich mit Gehölzstreifen immer wieder Richtung Seeufer fortsetzt, so dass eine parzellenartige Struktur der dazwischen verbleibenden Grünflächen entsteht.

 

Im Bereich des gegenständlichen Grundstückes und südlich davon bis zum Grundstück Nr. x ist von einem Uferbereich auszugehen, indem die offene Wasserfläche des Mondsees teilweise eine mit Blocksteinen oder Holzbohlen hart gesicherte und teilweise eine frei auslaufende Uferlinie zum Teil mit Kiesflächen aufweist, die nicht nur über kleinflächige Reste des Schilfgürtels in der Verladungszone, sondern auch über ein standortgerechtes, wenn auch stark ausgelichtetes Uferbegleitgehölz in Form von Weiden, Pappeln, Linden, etc. verfügt.

 

Richtung Süden existiert auf dem Grundstück Nr. x, auf dem der Bewuchs bereits deutlich stärker ausgelichtet wurde, im Ufernahbereich ein breit gelagertes, niederes Holzhaus mit einem flachen Satteldach giebelständig Richtung Seeufer, welches einen Eingriff im Landschaftsbild darstellt. Der Uferrandlinie ist in diesem Bereich ein Steg vorgelagert.

 

Im weiteren Verlauf Richtung Süden durchquert der x, der von standortgerechtem Ufergehölz begleitet wird, das Gelände. Auf dem Grundstück Nr. x besteht rechtsufrig noch ein größerer, an zwei Seiten offener Bootsunterstand, der naturschutzrechtlich nicht genehmigt ist. Linksufrig existieren zwei kleinere Holzobjekte, wobei das seeseitige unten eine Bootseinfahrt innehat und darüber einen niederen, kleinen Raum aufweist. Auf dem südlichen Grundstück Nr. x existiert eine sehr große Holzhütte im unmittelbaren Uferbereich. Diese vier Holzobjekte sind aufgrund der geometrischen Ausformung sowie Situierung im Gewässerrandbereich als dreidimensionale Fremdkörper wirksam und sind jedenfalls als Eingriff in das Landschaftsbild zu werten. Die drei Objekte südlich des x sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde x verzeichnet. Für diese drei Objekte wurde keine naturschutzbehördliche Feststellung erteilt.

 

Im weiteren Verlauf Richtung Süden existieren westlich eines stichförmigen Erschließungsweges auf einer Länge von ca. 50 m wiederum kleine Grünflächen, die vom Bewuchs getrennt und als Bade- und Erholungsflächen genutzt werden. Im Uferbereich sind Kiesflächen vorgelagert.

 

Östlich des Erschließungsweges verdichtet sich der Gehölzbestand auf Grundstück Nr. x. Hier ist auch dichter Unterwuchs vorhanden. Im Südosten existiert abgesetzt von der Uferrandlinie ein WC-Gebäude in Holz, das ebenfalls keine naturschutzrechtliche Genehmigung aufweist.

Im Anschluss an die bestockten Bereiche erstrecken sich Richtung Osten landwirtschaftlich genutzte Offenflächen bis zur Bundesstraße, die vom x mit seinem Gehölzgürtel, der ein lineares Gliederungselement darstellt und das Landschaftsbild entsprechend aufwertet, durchzogen werden. Im weiteren Verlauf Richtung Süden entwickelt sich vorerst ein Feuchtbereich, an den die öffentliche Badeanlage von x anschließt. Ostseitig derselben existiert ein großer Parkplatz zur Bundesstraße hin.

 

In diesem Uferabschnitt kann trotz der bestehenden Erholungsnutzung von einem relativ naturnahen Bereich ausgegangen werden, wobei die landwirtschaftliche Wertigkeit in den Sommermonaten durch die nutzungsbedingten Eingriffe deutlich stärker belastet ist als in den Wintermonaten. Es ist hier von einem schützenswerten Bereich auszugehen, in dem jede Verstärkung einer Eingriffswirkung hintanzuhalten ist.

 

Im Nordwesten sind gegenständlichem Grundstück auf eine Länge von ca. 40 m weitere Parzellen vorgelagert. Auf dem Grundstück Nr. x existiert im Nahbereich der nordwestseitigen Grundgrenze ein niederes Holzobjekt giebelständig Richtung Seeufer, sowie im Uferbereich eine weitere Hütte mit einem Steg. Im weiteren Verlauf existiert auf dem nordseitigen Grundstück eine Hütte mit Pultdachausführung und auf dem daran anschließenden Grundstück noch eine Holzhütte, die giebelständig Richtung Seeufer ausgerichtet ist. Einfriedungen sind zum Teil in Form von Hecken und zum Teil in Form von Holzzäunen vorhanden. Teilweise sind auch Einrichtungen wie gemauerte Grille vorhanden. Dieser Bereich ist aufgrund der Bebauung anthropogen stärker vorbelastet als gegenständliches Grundstück. Im Norden an der Bundesstraße auf dem Grundstück Nr. x existiert ein u-förmiges, ebenerdiges Wohngebäude mit einem schmalen, langgestreckten Seezugang, das zu Folge der Wohngebietswidmung in geringem Umfang genehmigt wurde. Auf diesem Grundstück existiert im Süden eine in dieser Form nicht genehmigte grüne Metallhütte. Im weiteren Verlauf Richtung Norden teilt ein Erschließungsweg die unmittelbaren Ufergrundstücke von den Grünflächen mit Bewuchs an der Bundesstraße ab. Seeseitig existieren auf dem südlichsten Grundstück derzeit eine Kiste, Tisch-Bank-Kombinationen und eine kleine Metallhütte ohne naturschutzrechtliche Genehmigung. Auf dem Streifen zwischen Weg und Bundesstraße ist ein blauer WC-Container vorhanden, für den ein zeitlich befristeter Antrag vorliegt. Im weiteren Verlauf durchzieht ein kleiner, zeitweise wasserführender Graben das Gelände in Nordost-Südwest-Richtung und tritt die Uferrandlinie im Anschluss etwas zurück. Im Anschluss ist auf Grundstück Nr. x vorerst eine sehr dichte Bestockung mit Laubbäumen, Untergehölz, aber auch Schilfbeständen vorhanden. Daran schließt eine gering bewachsene Parzelle mit einer einfachen Holzbank ohne Lehne unter Nadelgehölzen an. Nach ca.
150 m ausgehend vom gegenständlichen Grundstück existiert eine ebenerdige Holzhütte mit vorgelagertem Steg. Auf Grundstück Nr. x, deren Sanierung und geringfügige Änderung naturschutzrechtlich genehmigt wurden. Eine weitere sehr große Bootshütte existiert in einer Entfernung von ca. 50 m ausgehend von der Stegfläche und treten diese beiden Hütten und die Steganlage von der Seefläche aus auch aus Blickrichtung Süden, wo das Ufer zurückspringt, fernwirksam als dreidimensionaler Baukörper in Erscheinung. Diese stellen fernwirksame Eingriffe in diesen sonst stark von der Bewuchskulisse geprägten Ufersaum dar. Die Uferrandlinie ist wiederum teilweise frei auslaufend, teilweise mit Steinmauern mit Stiegenabgängen an der Uferlinie vorhanden. Im Anschluss herrscht wieder eine dichte Bestockung vor und verjüngt sich das Gelände in diesem Bereich, sodass nur mehr ein schmaler bestockter Ufersaum zwischen Uferrandlinie und der Bundesstraße übrigbleibt. Mit Ausnahme der Erneuerung der Hütte und des Steges auf dem Grundstück Nr. x, sowie des Zubaus eines WCs zum bestehenden Badehaus auf dem Grundstück Nr. x wurden in diesem Abschnitt keine naturschutzrechtlichen Genehmigungen in den letzten Jahren seit 1995 erteilt.

 

Es ist auch in diesem Abschnitt vom Grundstück Nr. x Richtung Norden, auch wenn er teilweise stärker mit Gebäuden belastet ist und aufgrund der schmalen Parzellen auch verstärkt Einfriedungen in Form von Hecken oder Zäunen aufweist, ohne die konsenslosen Maßnahmen trotzdem noch von einem relativ intakten Landschaftsbereich auszugehen, der gerade durch den hohen und teilweise auch sehr dichten Bewuchs und die Schilfflächen in der Gewässerrandzone eine landwirtschaftliche Aufwertung erfährt.

 

Im näher betrachteten, noch ansatzweise mit gegenständlichem Grundstück vergleichbaren Uferabschnitt zwischen dem Grundstück Nr. x im Norden und dem Grundstück Nr. x im Süden existieren derzeit keine naturschutzrechtlich genehmigten Kisten, Surfständer oder Tisch-Bank-Kombinationen. Im weiteren Verlauf Richtung Norden und Süden sind andere Strukturen vorhanden und ist auch kein räumlicher Nahbezug mehr gegeben.

 

Das Grundstück vermittelt durch den Bewuchs und die teilweise vorgelagerten Schilfzonen noch einen relativ naturnahen Charakter, auch wenn durch die gemähten Rasenflächen auf den Badeplätzen bereits der Eindruck eines von Menschenhand teilweise gestalteten Uferbereiches vermittelt wird.

 

Die Kisten sind nur in einem geringen Ausmaß durch Bewuchs abgedeckt und treten im Nahbereich, aber auch im Hintergrund der Offenflächen aus größerer Entfernung und teilweise auch vom Ufer und der Seefläche als dreidimensionale Objekte in Erscheinung, die als Fremdkörper wirksam werden. Ebenso treten der Surfständer und die Tisch-Bank-Kombinationen aus verschiedensten Blickwinkeln als optisch wahrnehmbare, künstliche Elemente in Erscheinung.

 

Dadurch wird das vorhandene, überwiegend von natürlichen Strukturen wie Wasserfläche des Mondsees, Schliffbeständen, Ufergehölz und Gehölzstrukturen im Hintergrund und den Wiesenflächen bestimmte Landschaftsbild negativ verändert. In der kaum belasteten Uferlandschaft führen auch relativ kleine, anthropogene Maßnahmen aufgrund der formalen Kontrastwirkung dieser Objekte zu den Raumelementen des natürlichen Umfeldes zu einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes. Jede einzelne Kiste sowie der Surfständer und auch die Tisch-Bank-Kombinationen werden im Umfeld als „künstliche Möblierung“ der Landschaft wahrgenommen. Jede Maßnahme trägt dabei in ihrer Einzelwirkung und in ihrer Summenwirkung wesentlich zur Veränderung des Landschaftscharakters bei, sodass von einer geänderten Prägung durch die nutzungsbedingten Maßnahmen auszugehen ist. Es ist im Uferbereich rechtsufrig des x von einem weitgehend intakten Landschaftsbild auszugehen, das durch das standortgerechte Bachuferbegleitgehölz strukturiert wird.


Durch die Möblierung in Form von Gerätekisten, Surfständer und Tisch-Bank-Kombinationen sowohl einzeln als auch in der Summenwirkung ist jedenfalls von einer Eingriffswirkung in das Landschaftsbild auszugehen. Es ergibt sich ohne dieser Maßnahmen eindeutig ein von ständigen, nutzungsbedingten Elementen weitgehend unbelastetes Erscheinungsbild dieses Areals, sodass aus fachlicher Sicht auch ein zeitweise verbleibt es Einrichtungen unbedingt abzulehnen ist.

 

Durch die Entfernung der Kisten, des Surfständers und der Tisch-Bank-Kombinationen in der Zeit von 1. Oktober bis 30. April jeden Jahres und damit in sieben Monaten, also praktisch einem längeren Zeitraum als die Aufstellungsdauer, würde sich auf gegenständlichem Grundstück zumindest in diesen Monaten das relativ naturnahe Landschaftsbild ohne diese künstlichen Möblierungen ergeben. Zudem ergibt sich in diesem Zeitraum auch eine geringere optische Abdeckung der Kisten unter anderen Maßnahmen. Es ist somit von einer weiteren, nicht unerheblichen Verstärkung der Eingriffswirkung durch die größere Einsehbarkeit und dem wesentlich längeren Zeitraum, in dem diese Eingriffe optisch wirksam sind, auszugehen. Die mit dieser „Möblierung“ einhergehende Überprägung dieses Ufergrundstückes kann zumindest in diesem Zeitraum jeden Jahres hintangehalten werden und das Unterbleiben einer weiteren Verstärkung der zweifellos gegebenen Eingriffswirkung im Landschaftsbild sicherstellen.

 

Ein Eingriff im Sinne des Abs. 2 § 9 Oö. NSchG 2001 ist nicht gegeben. Zu den Einwendungen der x nahm die Landesbeauftrage für Natur- und Landschaftsschutz wie folgt Stellung:

 

Die Gerätekisten sind sehr wohl aus verschiedensten Blickwinkeln sichtbar als dreidimensionale Objekte, was auch bei den zwei Kisten auf Platz 11 der Fall ist. Die Kisten auf Platz 11 werden lediglich aus Blickrichtung Südwesten vom Zaun an der Grundstücksgrenze abgedeckt. Keinesfalls kann daraus geschlossen werden, dass diese deshalb „Nebenräumlichkeiten“ auf dem Nachbargrundstück darstellen. Einige Kisten treten jahreszeitlich etwas variierend, aber doch auch von der Seefläche aus bestimmten Blickwinkeln in Erscheinung. Die Maßnahmen stellen sehr wohl das ganze Jahr über Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Durch die Möblierungen verändert sich das sich von möglichen Blickpunkten bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig, da sich diese Möblierungen aufgrund ihrer Ausformung nicht in das bestehende Wirkungsgefüge dieser Landschaft anpassen. Durch die bestehende „Grünzug-Seeufer-Widmung“ im Flächenwidmungsplan wird keine anderweitige Nutzung oder ein Interesse an einer „Möblierung“ des Grundstückes zum Ausdruck gebracht.

 

Ausgehend vom gegenständlichen Grundstück beginnt nach ca. 3,5 km bereits die Bebauung von Mondsee mit großen Objekten im Uferbereich. Zusätzlich verjüngt sich das Ufer bereits nach ca. 450 m zu einem schmalen Streifen zwischen der Bundesstraße und der Uferrandlinie erstmals auf eine Länge von ca. 90 m, darauf folgt eine kleine Ausweitung in einer Länge von ca. 85 m, ehe sich zwischen der Bundesstraße und dem Mondseeufer wiederum nur mehr ein ganz schmaler, grüner Ufersaum beinahe durchgehend bis zur beginnenden Bebauung von Mondsee ausbildet. Dieser Ufersaum tritt in langen Abschnitten als steile Böschung mit dichter, teilweise hoher Bestockung und einer niederen Gehölzeinfriedung entlang des Geh- und Fahrradweges an der Bundesstraße in Erscheinung. Vereinzelt sind in diesem Ufersaum Holzhütten integriert, die sich Richtung Mondsee zu etwas verdichten. Gegenüber der Pension x existiert ein offener Bereich mit einem Steg und zwei darauf befindlichen Bänken. Ca. 1,2 m südlich der großen Objekte am Beginn vom Mondsee ist eine Holzkiste gegenüber der Pension x vorhanden (keine naturschutzrechtliche Genehmigung). Es ist somit sicherlich von keinem durchgehend mit gegenständlichem Grundstück vergleichbaren Uferraum auszugehen. Sowohl im angeführten südlichen als auch im angeführten nördlichen Bereich liegen keine Bewilligungen für derartige Kisten und Surfständer im Uferraum vor.

 

I.6. Die x gab mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 folgende Stellungnahme zum Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 27. August 2013 ab:

 

Es kann auf dem gegenständlichen Grundstück von keinem naturnahen Charakter die Rede sein. Der Bewuchs wurde von Menschenhand geschaffen. Die einzelnen Gehölze wurden zur Aufteilung des Gesamtgrundstückes in einzelne Badeplätze gepflanzt. Ein natürlicher Bewuchs würde wohl anders aussehen, auch nicht einheitlich als Fichten- oder Haselnussstauden bzw. Hainbuchenhecken bestehen.

 

Es ist unzutreffend, wenn von standortgerechtem Uferbegleitgehölz gesprochen wird. Sie gelten nicht als standortgerechte Uferbegleitgehölze.

 

Die dem Gutachten beigefügten Fotos sind einseitig aufgenommen, sodass sie niemals für eine Beurteilung der Gesamtsituation verwendet werden können.

 

Die in der Stellungnahme enthaltenen Bilder wurden von der Seeseite aus angefertigt und zeigen eindeutig, dass die Kisten nicht zu sehen sind. Dass diese Kisten, wenn man direkt davor steht, sichtbar sind, ist selbstverständlich, aber für die Beurteilung der Sachlage nicht als Grundlage heranzuziehen.

 

Wenn man von der Straße auf den Badeplatz X blickt, sieht man während der Zeit, während der die Bäume und Sträucher Laub tragen (April bis November) nicht einmal, dass sich hinter dem Saum Badeplätze befinden, schon gar nicht, dass hier Kisten abgestellt sind. Keine Aufnahme der Landesbeauftragten zeigt den Gesamtblick, weder von der Seeseite noch von der Straßenseite.

 

Die beigefügten Bilder zeigen, dass die erwähnten Kisten nicht oder kaum zu sehen sind, weshalb sie auch keinen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen.

 

Es ist nicht zutreffend, dass die Uferlandschaft kaum belastet wäre und daher schon kleine anthropogene Maßnahmen zu einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes führen würden. Es kann dem nicht gefolgt werden, dass das Landschaftsbild durch die Kisten negativ verändert wird und daher in den Wintermonaten zu entfernen sind.

 

Die Umgebung des gegenständlichen Grundstückes, insbesondere im nördlichen Bereich, kann nicht als kaum belastet bezeichnet werden. Im Anschluss an das gegenständliche Grundstück befindet sich der Badeplatz x (Bootshaus in roter Farbe) samt Badesteg. Daran anschließend ein Badeplatz mit Hütte (WC etc.), wieder daran anschließend befindet sich am Ufer ein weiteres hölzernes Gebäude großen Ausmaßes (Badehaus x). Daran anschließend ein Wohnhaus. An dieses wiederum anschließend ein großer Badeplatz mit diversen Einrichtungen und daran anschließend wiederum ein großer Badeplatz mit einem Bootshaus, daran anschließend ein Bootshaus einer Fischhütte. Dies ist der Uferbereich nördlich des Grundstückes mit einer Lauflänge von etwa
400 – 500 m.

 

Über die Straße Richtung Nordosten befinden sich mehrere Häuser, Hütten und das große Resttop an der Autobahn. Schon diese Aufzählung der bebauten Grundstücke direkt im Anschluss an das gegenständliche Grundstück beweist, dass hier von einer „kaum belasteten Uferlandschaft“ nicht gesprochen werden kann.

 

Die Behauptung, dass aus Sicht des Landschaftsschutzes durch die Möblierung in Form von Gerätekisten, Surfständern und Tisch-Bank-Kombinationen sowohl einzeln als auch in der Summenwirkung jedenfalls von einer Eingriffswirkung in das Landschaftsbild auszugehen sei und sich ohne diese Maßnahmen eindeutig ein von ständigen nutzungsbedingten Elementen weitgehend unbelastetes Erscheinungsbild dieses Areals ergäbe, ist durch nichts begründet, durch die vorstehenden Ausführungen zur „unbelasteten Uferlandschaft“ geradezu widerlegt.

 

Nicht einsichtig ist auch die Beschränkung der Aufstellung auf die Zeit vom 1. Mai bis 30. September eines jeden Jahres. Die Badeplätze werden schon ab April und auch bis weit in den Oktober genutzt, je nach Witterung, somit etwa 6 Monate.

 

Die gegenständlichen Kisten sind höchstens 2-3 Monate im Jahr, und dies auch nur sehr erschwert, sichtbar (von der Landseite her). Von der Seeseite her sind sie insgesamt nicht sichtbar, da der Schilfgürtel vorliegt. Somit ist die zeitliche Einschränkung in Abwägung des öffentlichen Interesses zum privaten Interesse fallen zu lassen, da die Entfernung der Gegenstände für die Badeplatznutzung mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur angeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Dauer von 2-3 Monaten steht.

 

Es darf darauf hingewiesen werden, dass ein Verbringen der Gegenstände für die Nutzer aus Unterbringungsgründen nicht möglich ist, das heißt die Nutzer müssten die Gegenstände jährlich entsorgen und neu anschaffen. Dies deshalb, weil die Nutzer zum Teil nur Wohnungseigentümer sind, somit keinerlei Lagermöglichkeit haben, auch die Transportwege sind zum Teil sehr lang.

 

Das Einlagern ist aufgrund der Größe und der mangelnden Zerlegbarkeit kaum möglich, somit unzumutbar. Damit geht bei einer Interessensabwägung das private Interesse den im gegenständlichen Fall als eher gering zu bezeichneten öffentlichem Interesse vor.

 

Das „bestehende Wirkungsgefüge dieser Landschaft“ ist nicht als naturnaher Raum zu bezeichnen. Vielmehr handelt es sich bei diesen Grundstücken (und hier ist die gesamte Umgebung, insbesondere die nördlich gelegenen Grundstücke miteinzubeziehen) um eine intensiv als Erholungsraum genutzte Fläche. Zu solchen Erholungsflächen gehören nun einmal diverse Möblierungen. Wenn letztere dann noch, so wie im gegenständlichen Fall, kaum sichtbar sind, ist davon auszugehen, dass hier kein Eingriff im Sinne des Oö. NSchG 2001 vorliegt.

 

Die Kisten dienen dem Unterstellen von Badeutensilien (Liegen etc.) und solchen für Pflegemaßnahmen erforderlichen Geräten. All diese sollen geschützt werden vor Regen etc.

Diese Kisten sind in den Ausmaßen so klein, dass sie für einen Durchschnittsbürger gar nicht auffällig sind. Erst wenn man die Grundstücke betritt, diese sind sichtgeschützt eingezäunt und nicht im Allgemeineigentum, kann man sie erkennen. Von einem Eingriff in das Landschaftsbild der auch in den Wintermonaten zu entfernen wäre, kann daher nicht gesprochen werden. Es wurde nochmals beantragt, der Berufung (nunmehr Beschwerde) statt zu geben.

 

I.7. Der Verfahrensakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 2. Jänner 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

I.8. In dem ergänzenden Gutachten vom 19. Februar 2014 führt die Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz insbesondere zu der Frage, ob es alternative Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anstelle der Auflage I.6. gibt, die geeignet sind, bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Auflagenpunkte I.1. – I.5. und I.7. – I.10. das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes zu wahren, zusammengefasst Folgendes aus:

 

Jede der beantragten Maßnahmen (Kisten, Surfständer und Tisch-Bank-Kombinationen) ist als Eingriff in das Landschaftsbild zu bewerten. Die beantragten Maßnahmen tragen in ihrer Einzelwirkung und in ihrer Summenwirkung wesentlich zur Veränderung des Landschaftscharakters bei, sodass von einer geänderten Prägung des Landschaftsbildes durch die nutzungsbedingten Maßnahmen auszugehen ist.

 

Durch eine ganzjährige Aufstellung der beantragten Maßnahmen würde eine Eingriffswirkung entstehen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes deutlich verletzt, indem diese künstlichen Möblierungen das relativ naturnahe Landschaftsbild vor Ort ununterbrochen beeinträchtigen. Die Eingriffswirkung würde daher auch außerhalb der Sommermonate, wenn also kein Badebetrieb herrscht, bestehen. In der vegetationsfreien Periode ist ein deutlich geringerer Sichtschutz durch Bepflanzungen gegeben. Es ist neben der zeitlichen Verstärkung der Eingriffswirkung für sieben weitere Monate auch noch eine stärkere Sichtbarkeit der Maßnahmen in diesem Zeitraum gegeben, da eine geringere optische Abdeckung vorhanden ist. Die Verringerung der Eingriffswirkung wird durch eine Reduzierung des Zeitraumes, in dem die Maßnahmen aufgestellt werden dürfen, erzielt.

 

Es gibt keine alternativen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anstelle des Auflagenpunktes I.6., die geeignet sind, bei ordnungsgemäßer Einhaltung der Auflagepunkte I.1. – I.5. und I.7. – I.10. die gegebene Eingriffswirkung zumindest im gleichen Ausmaß zu verringern und damit das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes in gleichem Ausmaß zu wahren.

 

I.9. Die x hat mit Eingabe vom 27. März 2014 zum ergänzenden Gutachten vom 19. Februar 2014 wie folgt Stellung genommen:

 

Es liegt keine naturnahe Umgebungssituation vor, da Straßen angelegt sind und Fichtenbäume gepflanzt wurden sowie der Bewuchs durch Menschenhand geschaffen wurde. So zum Beispiel das Gehölz (Hainbuchenhecke, diverse Ziersträucher) entlang der Bundesstraße. Am Badeplatz Nr. x fügt sich die Kiste nahtlos an den errichteten Trennungszaun an.

 

Es ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Seenbereich im gegenständlichen Fall als äußerst gering anzusehen ist, da es sich um bereits verbautes Gebiet handelt. Die baulichen Maßnahmen, welche naturschutzbehördlich bewilligt sind und sich in anschließenden Bereichen befinden, sind keinesfalls als geringfügig zu bezeichnen.

 

Aufgrund der Klimaveränderung können die Badeplätze bereits mit Anfang April bis Ende Oktober genutzt werden. Die aufgestellten Kisten sind nicht oder kaum sichtbar und stellen sohin keinerlei Beeinträchtigung dar. Der Schilfgürtel, der sich vor den Ladegrundstücken befindet, verändert sich im Winter nicht, sodass ein Einblick auf die einzelnen Badeplätze vom See aus gar nicht möglich ist.

 

Eine Abwägung der öffentlichen Interessen sowie des privaten Interesses an der Nutzung der in Privateigentum stehenden Liegenschaft kann daher nur dazu führen, dass die privaten Interessen zumindest gleich hoch zu bewerten sind wie die öffentlichen, wenn sie nicht sogar überwiegen.

 

Südlich des gegenständlichen Grundstückes in einer Entfernung von ca. 150 m ist ein großer öffentlicher Badeplatz mit einem riesigen Parkplatz angelegt. Es kann daher in diesem Bereich von einer naturnahen Nutzung nicht mehr die Rede sein, noch dazu wo alle übrigen Grundstücke auch als Badeplätze genutzt werden und zahlreiche Einbauten wie Hütten, Bootshäuser vorhanden sind. Auch der Bereich nördlich des gegenständlichen Grundstückes wird durchgehend als Badeplatz genutzt und sind dort auf diesen Grundstücken überall Kisten etc. aufgestellt.

 

Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da rund um den Mondsee all diese Gegenstände, wie sie nunmehr verboten werden, auf anderen Grundstücken zugelassen sind. Entweder ist eine Landschaft schützenswert, dann ist sie auch bei einer entsprechenden Widmung als Badeplatz schützenswert oder aber sie ist es nicht. Im gegenständlichen Fall ist sie es nicht, da rund um dieses Grundstück bereits alle anderen Grundstücke als Badeplätze genutzt werden. 

 

I. 9.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 10. Juni 2014 am Gemeindeamt Innerschwand (in Mondsee) eine  öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein auf dem Grundstück Nr. x,
KG x, durchgeführt, im Rahmen derer wurde das Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz erörtert. Zur mündlichen Verhandlung wurde ein Landesbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz als Sachverständiger beigezogen, da die Erstellerin der oben angeführten Gutachten krankheitsbedingt für einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung steht.

 

I. 9.2. Der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz nahm auf die von der x und ihrer Rechtsvertretung gestellten Fragen  zusammenfassend wie folgt Stellung:

 

Aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht kann die Stellungnahme bzw. das ergänzende Gutachten der Landesbeauftragten inhaltlich bestätigt werden. Von den Gegenständen geht ganzjährig eine Eingriffswirkung aus. Der Verbleib der Gegenstände im Sommerhalbjahr wurde im Rahmen der Interessensabwägung durch die Behörde genehmigt.

Eine Verlagerung der gegenständlichen Objekte zur Straße hin, an den Rand des dortigen Gehölzzuges bedeutet aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht nur eine Verlagerung der Eingriffswirkung, da sich diese Objekte weiterhin in der Grünlandzone befinden und eben anderwärtig gelagert würden.

Eine Clusterung, indem die Gegenstände gehäuft an einem geeigneten Ort zusammengestellt werden und so den Winter über gelagert würden, hätte die Auswirkung, dass die in Anspruch genommene Fläche als relativ ausgedehnt zu bezeichnen wäre, da von zahlreichen Kisten sowie Tisch-Bank-Kombinationen und Surfständern auszugehen ist und für eine geclusterte Lagerung eine dementsprechend große Fläche zur Verfügung gestellt werden müsste, die jedoch vor Ort nicht existiert. Zudem würde durch diese Zusammenstellung der Objekte eine lokal verstärkte Eingriffswirkung in dieser Grünlandfläche stattfinden.

Zur eventuellen Möglichkeit einer anderen Situierung der Kisten bzw. sonstigen Objekte, eine geringere oder keine Eingriffswirkung verursachen würde, ist aus naturschutzfachlicher Sicht festzustellen, dass auf dem gegenständlichen Grundstück die vorhandenen Sichtwirkungen nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Man kann zwar durch die Situierung der Objekte eine Minimierung der Eingriffswirkung erreichen, diese jedoch nicht zur Gänze ausschalten. Wie bereits im erstinstanzlichen Gutachten nachvollziehbar festgestellt, handelt es sich jedenfalls um einen Eingriff in das Landschaftsbild, der durch eine Änderung der Situierung der Objekte auf dem gegenständlichen Grundstück nicht vermeidbar sein wird.

 

I. 9.3. Die x schränkt in der mündlichen Verhandlung den ursprünglichen Berufungsantrag –das nunmehrige Beschwerdebegehren- vom 3. März 2011 auf die Aufstellung der Gerätekisten der im Punkt I./6. des angefochtenen Bescheides ein, sodass die Auflage wie folgt lauten sollte: „Die Aufstellung der Tisch-Bank-Kombinationen bzw. Surfständer ist ausschließlich in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres zulässig. Außerhalb dieser Zeit sind diese zur Gänze vom Grundstück bzw. vom Uferraum zu entfernen.“

 

I. 9.4. Der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz stellt unter Berücksichtigung des eingeschränkten Beschwerdebegehrens im Wesentlichen fest, dass durch eine Veränderung der Situierung der Kisten weiterhin ein Eingriff in das Landschaftsbild verbleibt und dieser nur bei einer lokal geeigneten, bestmöglich optisch abgeschirmten Situierung eine Minimierung der Eingriffswirkung verursachen kann. Dies würde bedeuten, dass die Kisten im nordöstlich verlaufenden Bereich des Grundstückes nahe des Grünzuges entlang der Straße situiert werden müssten und allenfalls die nach Südwesten offene Sichtbeziehung durch eine vorgelagerte Sichtschutzpflanzung weiter eingeschränkt werden müsste, sodass die Kisten von Gehölzen so weit umgeben sind, dass sie nur durch eine Zugangsmöglichkeit erreicht werden könnten. Das wäre die maximal mögliche Minimierung einer dennoch verbleibenden Eingriffswirkung.

 

I. 9.4. Die belangte Behörde begehrt in der abschließenden Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung ihres Bescheides.

 

I. 9.5. Die x hält ihren (eingeschränkten) Antrag aufrecht.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme der vorgelegten Verfahrensakte und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt  Lokalaugenschein am 10. Juni 2014 in Innerschwand/Mondsee.

 

Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vor-gelegten Verfahrensakten sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein und den abgegebenen Stellungnahmen.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Demnach sind auch die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG anzuwenden.

 

Mit 1. Juni 2014 ist die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, in Kraft getreten. Nach Art. II. Abs. 2 leg.cit. sind die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die aktuelle Gesetzesnovelle ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 i. d. F.  LGBl. Nr. 90/2013 wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ist jeder Eingriff

 

1.   in das Landschaftsbild und

2.   im Grünland (§ 3 Z 6) in dem Naturhaushalt

 

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann gemäß § 9 Abs. 3
Oö. NSchG 2001 auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

 

Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zur Folge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

 

Die x, x, x, stellte mit Eingabe vom 12. Jänner 2009 das Ansuchen auf Bewilligung diverser Maßnahmen im Bereich des Grundstückes Nr. x. Dieses Ansuchen ist vom Geschäftsführer x unterfertigt. Im Laufe des Verfahrens wurden die Rechtsanwälte x, x, x, mit der Vertretung der x beauftragt. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist an „Herrn x, z.H. Rechtsanwälte x, x, x“ adressiert. Als Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist angeführt „x, x, ...“.

 

Herr x vertritt als Geschäftsführer die x nach außen hin und ist auch gegenüber der belangten Behörde als Geschäftsführer aufgetreten (sh. oben angeführtes Ansuchen). Grundstückseigentümer ist die x.

 

Nachdem der gesamte Schriftverkehr der belangten Behörde immer an Herrn x unter der Adresse der x und/oder an die von der x bekanntgegebene Rechtsvertretung ergangen ist, ist –so wie auch die x annimmt- die x (im Folgenden kurz:  Beschwerdeführerin) als Antragstellerin und Grundstückseigentümerin alleiniger Bescheidadressat des angefochtenen Bescheides.

 

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass die von der Behörde durchgeführte Interessenabwägung ergab, dass solche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes bei Einhaltung der im Spruch angeführten Auflagen nicht verletzt werden.

 

Gem. § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ist eine Interessenabwägung dann durchzuführen, wenn ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt. Nachdem die Beschwerdeführerin letztendlich nur Beschwerde gegen die befristete Aufstellung der Gerätekisten vom gegenständlichen Grundstück im Zeitraum von 1. Mai bis 30. September eines jeden Jahres erhoben hat, ist daraus zu schließen, dass die Beschwerdeführerin dem Vorliegen eines Eingriffs in das Landschaftsbild durch die Aufstellung von Tisch-Bank-Kombinationen und Surfständern nicht widerspricht.

 

Zudem hat die Beschwerdeführerin, wenn sie ausführt, dass es nicht einzusehen ist, dass in der Zeit von 1. Mai bis 30. September eines jeden Jahres die Gerätekisten keinen dauernden Eingriff in das Landschaftsbild darstellen, in der Zeit von 1. Oktober bis 30. April eines jeden Jahres jedoch schon (vgl. „Berufung“ Seite 3 oben), verkannt, dass die belangte Behörde eine Interessenabwägung durchgeführt hat, weil die beantragten Maßnahmen ganzjährig -wie im zuvor eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig ausgeführt- einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen. Im Zeitraum 1. Mai bis 30. September überwiegen die privaten Interessen der Nutzung des gegenständlichen Grundstückes für Badezwecke gegenüber den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, nicht aber in der restlichen Zeit eines jeden Jahres.   

 

Als Maßstab der Beurteilung einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes ist jenes Landschaftsbild heranzuziehen, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden. Eine umfassende Beschreibung des Landschaftsbildes erfordert somit präzise Feststellungen, welche „sonstigen Eingriffe“ der Entfernung unterliegen (vgl. VwGH vom 14.9.2004, Zl. 2001/10/0178). Überdies setzt die Beurteilung eines Objekts als maßgeblicher Eingriff nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (vgl. VwGH vom 14.9.2004, Zl. 2001/10/0178).

 

Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Vorhaben eine Veränderung des Landschaftsbildes mit sich bringt, nicht einzelne Blickpunkte maßgeblich, die von einzelnen Fotos wiedergegeben werden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das "von jedem möglichen Blickpunkt" (vgl.
§ 3 Z 8 Oö NatSchG) aus ergebende Bild der Landschaft verändert. Für die Annahme eines "Eingriffes in das Landschaftsbild" im Sinne des § 3 Z. 2
Oö NatSchG genügt bereits die maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes von einem möglichen Blickpunkt aus (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0195).

 

In den naturschutzfachlichen Gutachten vom 27. August 2013 und
19. Februar 2014 das gesamte Landschaftsbild des Uferbereiches sowohl vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme (Aufstellung von insgesamt 13 Gerätekisten im Ausmaß von 2 x 1 x 1 m) unter Feststellung und Berück-sichtigung der konsenslos vorgenommenen Eingriffe ausführlich beschrieben.

 

Die Gerätekisten sind jede für sich teilweise unmittelbar örtlich, teilweise aber auch aus größerer Entfernung als Eingriff in das Landschaftsbild zu sehen, da sie dreidimensionale Objekte darstellen, die als künstliche Möblierung und Fremdkörper wirksam werden. Sie passen sich nicht in das Wirkungsgefüge dieser Landschaft ein. Durch eine ganzjährige Aufstellung der Gerätekisten würde eine Eingriffswirkung entstehen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes deutlich verletzt, indem diese künstliche Möblierung
(13 Gerätekisten) das relativ naturnahe Landschaftsbild ununterbrochen beeinträchtigt. In der vegetationsfreien Periode ist ein deutlich geringerer Sichtschutz durch Bepflanzungen gegeben. Es ist somit neben der zeitlichen Verstärkung der Eingriffswirkung für sieben weitere Monate, auch noch eine stärkere Sichtbarkeit der Maßnahmen in diesem Zeitraum gegeben, da eine geringere optische Abdeckung vorhanden ist. Durch die Reduzierung des Zeitraumes, in dem die Gerätekisten aufgestellt werden, wird eine Minimierung der Eingriffswirkung in das Landschaftsbild erzielt.

 

Das Aufstellen der Gerätekisten ist (ganzjährig) ein Eingriff in das Landschaftsbild. Ein Eingriff in das Landschaftsbild ist gem. § 9 Oö. NSchG 2001 nur dann nicht verboten, wenn bescheidmäßig festgestellt wird, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Durch das Beschwerdevorbringen kann eine Unschlüssigkeit der sachverständigen Ausführungen nicht aufgezeigt werden. Überdies ist die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Zum Einwand, die Badesaison beginnt nunmehr aufgrund der Klimaveränderung schon vor dem 1. Mai und dauert bis nach 30. September an, wird festgehalten, dass es durchaus Jahre gab und geben wird, in denen dies zutreffen mag, es jedoch kein Regelfall ist. Auch ist die Badesaisonen in öffentlichen Freibädern sind von Mai bis September festgelegt.

 

Als privates Interesse der Beschwerdeführerin an der ganzjährigen Aufstellung der Gerätekisten wird angeführt, dass

·         das gegenständliche Grundstück für Badezwecke genutzt wird,

·         ein Verbringen der Gerätekisten für die Badeplatznutzer aufgrund mangelnder Lagerungsmöglichkeiten in ihren Wohnungen nicht möglich ist und die Gerätekisten jährlich entsorgt und dann wieder neu angeschafft werden müssten,

·         die Transportwege sind zum Teil sehr lange sind,

·         die Entfernung der Gerätekisten mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden ist und

·         das Einlagern aufgrund der Größe und mangelnden Zerlegbarkeit kaum möglich und somit unzumutbar ist.

 

Diese privaten Interessen sind gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz abzuwägen.

 

In den Gerätekisten werden Liegen, Sesseln und andere für Badezwecke oder für die Grundstückspflege notwendige Gegenstände verstaut. Außerhalb der Badesaison ist kein Bedarf an diesen Gegenständen gegeben.

 

Betreffend die schwierige Verbringung der Kisten und die langen Transportwege ist festzuhalten, dass genau zweimal im Jahr, nämlich zu Beginn und zum Ende der Badesaison, die 2 x 1 x 1 m großen Kisten zu verbringen sind. Das ist keines-falls unzumutbar.

 

Dem Einwand der teilweise mangelnden Unterbringungsmöglichkeiten der Badeplatznutzer an ihren Hauptwohnsitzen ist entgegenzuhalten, dass für diesen Fall Lagerräumlichkeiten, z. B. vor Ort, angemietet werden können. Diese Vorgangsweise ist auch an anderen oberösterreichischen Seen (z. B. Irrsee) üblich. Die vorgebrachten finanziellen Aufwendungen sind hier nicht  ausschlaggebend, weil es sich bei den Kosten für die Nutzung einer gepachteten Badeparzelle nicht um Kosten für lebensnotwendige Belange handelt, sondern ausschließlich um Kosten für eine freiwillig gewählte Freizeitnutzung und jeder Badeplatznutzer für sich abwägen kann, ob die anfallenden Kosten in Kauf genommen werden oder nicht.    

 

Überdies hat die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren eingeschränkt und  stellt deshalb für sie die Verbringung der neun Tisch-Bank-Kombinationen
(0,8 x 2 m, Bänke max. 2 m lang) und eines Surfbrettständer keine Schwierigkeiten und unzumutbare finanziellen Aufwendungen dar.

 

Insgesamt betrachtet werden somit die  öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz höherwertig als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin eingestuft.

 

Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die durch die Aufstellung der Gerätekisten im Zeitraum 1. Oktober bis 30. April eines jeden Jahres verletzten öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen, gefolgt wird.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Sigrid Ellmer