LVwG-750008/4/SR/JW

Linz, 29.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geb.
X, vertreten durch X, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund Gegenstandslosigkeit gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck (in der Folge: belangte Behörde) vom 29. November 2013 zur GZ: Sich40-43047-2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 9. August 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. § 47 Abs. 2 NAG 2005 abgewiesen.

 

2. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 erhob der Bf das Rechtsmittel der Berufung, welche nunmehr als Beschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt (s § 3 VwGbk-ÜG).

 

3. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2014 übermittelte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung.

 

4. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 zieht der Bf die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung ausdrücklich zurück.

 

 

II.

 

1. Gem § 81 Abs. 26 NAG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 40/2014 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht  (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

2. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

 

 

 

 

 

III.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider