LVwG-750181/3/MB/JW

Linz, 04.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X,
geb. X, StA Mazedonien, vertreten durch X, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund Gegenstandslosigkeit gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom
9. April 2014, GZ: Sich40-40605-2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung eines quotenfreien Aufenthaltstitels: „Rot-Weiß-Rot Karte“ gem. §§ 11 Abs. 1 Z 5 iVm 21 Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) idgF abgewiesen.

 

2. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

3. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Akt zur Entscheidung.

 

4. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 zieht der Bf die Beschwerde zurück.

 

II.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

 

 

III.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus  Brandstetter