LVwG-800085/2/Kof/BRe/HK

Linz, 08.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler
über die Beschwerde des Herrn x,
geb. x, x, x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 03. Juni 2014, AZ. S 8942/14-3, wegen Übertretung der OÖ. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs. 1 Z1 VStG eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

II.        

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.              

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 22.02.2014 um 04:23 Uhr in Linz, x das Taxi-fahrzeug, Kennzeichen L-...., auf einer öffentlichen Verkehrsfläche außerhalb eines Standplatzes aufgestellt, ohne von Personen dorthin bestellt worden zu sein.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 36 Abs.1 OÖ. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von 40 Euro,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden,

gemäß §§ 44 Abs. 1 OÖ. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

iVm 15 Abs. 1 GelVerkG.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens aber 10 Euro

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 150 angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 50 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 10. Juni 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist die ausführlich begründete Beschwerde vom 03. Juli 2014 erhoben und vorgebracht, nach seiner Erinnerung habe er zwei Fahrgäste von einem näher bezeichneten Lokal abgeholt.

Der anzeigende Polizist habe gar nicht erkennen können, ob er Fahrgäste befördere, da die Scheiben des Taxifahrzeuges im Fondbereich abgedunkelt (fast schwarz) sind und man nachts von außen gar nicht erkennen könne, ob jemand im Fond sitze oder nicht.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art.135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

 

Dem behördlichen Verfahrensakt ist – im Ergebnis – zu entnehmen, dass der Polizeibeamte keine Amtshandlung im eigentlichen Sinn durchgeführt, sondern den Sachverhalt lediglich „im Vorbeifahren“ wahrgenommen hat;

siehe die Anzeige vom 25.02.2014 sowie

die Zeugenaussage des Herrn Kontrollinspektor x vom 8. Mai 2014.

 

Dass im Taxifahrzeug sich keine Fahrgäste befunden haben,

wurde vom Polizeibeamten nicht behauptet, sondern nur vermutet.

 

Das Vorbringen des Bf, er habe – nach seiner Erinnerung – am „Tatort“

Fahrgäste abgeholt, kann somit nicht widerlegt werden.

 

Es war daher,

·      der Beschwerde stattzugeben,

·      das behördliche Straferkenntnis aufzuheben,

·      das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und

·      auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe,

    noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

 

II.             

Im vorliegenden Fall liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft; siehe die in Klauser – Kodek, ZPO,

17. Auflage, E51, 51a und 51b zu § 502 ZPO zitierte Judikatur des OGH.

Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro

zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler