LVwG-600137/2/Bi/MSt

Linz, 11.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch RA Dr. x, vom 8. Jänner 2014 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18. Dezember 2013, VerkR96-11041-2012, wegen Übertretung der StVO 1960 sowie gegen die im Punkt 2) des genannten Straferkenntnisses wegen Übertretung des KFG 1967 verhängte Strafe, zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Beschwerdeumfang in beiden Punkten bestätigt – im Punkt 1) mit der Maßgabe, dass im Tatvorwurf der Satz „Sie haben keine Ladungspapiere mitgeführt.“ zu entfallen hat.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer im Punkt 1) 43,60 Euro und im Punkt 2) 14 Euro, das sind jeweils 20% der Geldstrafe, als Kosten­beitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 42 Abs.2 iVm 99 Abs.2a StVO 1960 und 2) §§ 102 Abs.1 Z1 iVm 14 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 und § 11 Abs.1 KDV Geldstrafen von 1) 218 Euro und 2) 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 48 Stunden und 2) 14 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Beiträge zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde von gesamt 31,80 Euro auferlegt. Laut Schuldspruch wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 14. Oktober 2012 um 11.40 Uhr im Gemeindegebiet Kematen am Innbach auf der A8 bei km 24.900 in Richtung Wels das Sattelzugfahrzeug x mit dem Sattelanhänger x

1) sohin ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 7,5 t gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr  sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten und das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen sei. Er habe keine Ladungspapiere mitgeführt.

2) Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da zur oben angeführten Zeit am oben genannten Ort festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, größer gewesen sei als 300.000 cd. Die Bestimmung sei erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sine der Regelung Nr.20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht  überschreite. Die Summe der Kennzahlen habe 150 betragen.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG.

 

3. Der Bf  macht im Wesentlichen geltend, auch wenn der Meldungsleger dazu nichts ausführe, sei unbestritten, dass es sich beim von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeug um einen Milchtransporter gehandelt habe. Von den Verboten des § 42 Abs.1 und 2 StVO ausgenommen seien Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Milch dienten. Hätte der Meldungsleger sein Augenmerk nicht ganz besonders auf die Zusatzscheinwerfer gerichtet und das Zugfahrzeug nicht nur frontal fotografiert, wäre schon aus der Anzeige ersichtlich gewesen, dass es sich um einen Milchtransporter gehandelt habe. Dass dieses ausschließlich für Lebensmitteltransporte dient, ergebe sich schon aus den Aufschriften links und rechts vorne am Fahrzeug. Bei Molke- und Milchkonzentrat handle es sich um verderbliche Ware, die unter die Ausnahmebestimmungen falle. Der Tatvorwurf sei daher unberechtigt und die Verwendungsart des Fahrzeuges sei vom Meldungsleger ohnehin unwidersprochen geblieben. Die Verfolgungsver­jährungsfrist betrage in der anzuwendenden Fassung des VStG sechs Monate. Während ihm die belangte Behörde in der Strafverfügung vom 22. Oktober 2012 noch zum Vorwurf mache, das bezeichnete Sattelkraftfahrzeug trotz Wochenend­fahrverbots gelenkt zu haben, welches durch die angeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen sei, werde ihm im Straferkenntnis vom 18. Dezember 2013 (hervorgehoben durch Fettdruck) vorgeworfen, er habe keine Ladungspapiere mitgeführt. Eine derartige Abänderung des Tatvorwurfs nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist sei unzulässig und daher das Straferkenntnis im Punkt 1) aufzuheben.

Wegen des Deliktes zu Punkt 2) sei bereits über den Zulassungsbesitzer, Herrn x, rechtskräftig eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt worden (Straferkenntnis BH Grieskirchen vom 26.2.2013, VerkR96-11040-2012, bestätigt mit Erkenntnis des UVS OÖ mit Erkenntnis vom 25.10.2013, VwSen-167693). Damit stehe fest, dass sich der Zulassungsbesitzer schuldig gemacht habe, weil er ihm ein Fahrzeug zum Lenken überlassen habe, das nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe. Bei genauer Betrachtung der Normen ergebe sich, dass sich diese als Ausstattungsbestimmung nicht an den Lenker sondern an den Zulassungsbesitzer richten. Er selbst habe die Scheinwerfer nicht verwendet, was aber ohnehin nicht behauptet werde, und auch keine Blendung der übrigen Verkehrsteilnehmer herbeigeführt; er habe daher dem Schutzzweck der Norm nicht zuwidergehandelt, weshalb die Strafe milder ausfallen hätte müssen. Er habe auch nach der Kontrolle weiterfahren dürfen, was zeige, dass die Übertretung keinen ernsthaften Eingriff in von der österreichischen Rechts­ordnung geschützte Werte gebildet habe, weswegen die Voraussetzungen für eine Ermahnung (§ 21 Abs.1 bzw § 45 VStG) vorlägen. Beantragt wird daher in beiden Punkten die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf wurde am Sonntag, dem 14. Oktober 2012, um 11.40 Uhr auf der A8 bei km 24.9 (Kontrollplatz in Kematen/Innbach) als Lenker des angeführten Sattelkraftfahrzeuges angehalten und von Meldungsleger x (Ml), LVA Linz, kontrolliert. Dabei wurden zur Dokumentation der vorhandenen Schein­werfer Fotos von der Front des Sattelzugfahrzeuges angefertigt.

Aus der Anzeige, nämlich der Marken- und Typenbezeichnung des Anhängers (Menci Santi SL 105), ergibt sich, dass es sich beim Sattelanhänger um einen Lebensmitteltank handelt. Der Ml hat ausgeführt, zum Zeitpunkt der Kontrolle sei keine Ladung transportiert und seien auch keine Unterlagen über eine bevorstehende Ladung vorgewiesen worden. Der Lenker habe angegeben, er müsse in Garsten Molke laden und habe gerade in Ried/I. Milchkonzentrat abgeladen. Zum Vorwurf der Überschreitung der Lichtzahl – diese habe 150 ergeben – habe der Lenker angegeben, er fahre so, wie es ihm angeschafft worden sei, er habe die Zusatzscheinwerfer nicht montiert.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

Aus der Zusammenschau des § 42 Abs.1 und 2 StVO in der am 14. Oktober 2012 geltenden Fassung ergibt sich, dass an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr das Befahren von Straßen ua mit Sattelkraft­fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist. Gemäß Abs.3a sind davon ua Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.

 

Auch wenn laut nunmehriger Verantwortung des Bf bei 120 Ladungen in der Woche fixe Routen angefahren werden und in der Molkerei bekannt ist, wann welcher Fahrer zu welchem Ladevorgang ankommt, ist das Mitführen von diese Vorgänge dokumentierenden Papieren – gerade wenn der Lenker für sich eine Ausnahme vom Wochenendfahrverbot beansprucht – essentiell; dass „keine Ladepapiere existieren“, ist daher nicht nachvollziehbar. Überlegenswert ist eine solche Verantwortung nur dann, wenn Milcherzeugnisse transportiert werden, die nicht unter den Begriff „frische Milch(erzeugnisse)“ fallen, wie zB Trockenmolke oder Milchkonzentrat. Beweispflichtig dafür, dass die Ladung unter die Ausnahme des § 42 Abs.3a StVO fällt, ist der Bf. Er wies zwar keine Aufzeichnungen für die von ihm transportierten Ladungen vor, jedoch ist seine Verantwortung im Rahmen der Kontrolle im Sinne des § 46 AVG iVm § 24 VStG als Beweismittel heranzuziehen. Da die von ihm angeführten Milcherzeugnisse jedoch nicht unter den Begriff „frische Milch(erzeugnisse)“ zu subsumieren sind, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen, auch wenn die damalige Leerfahrt in Verbindung mit Erzeugnissen, die tatsächlich unter die Ausnahme fallen würden, unter die Ausnahme vom Wochenendfahrverbot gefallen wäre.

 

Zum Einwand, die Anlastung des Nichtmitführens von Ladungspapieren sei erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung vorgenommen worden, ist zu sagen, dass die Verfolgungsverjährungsfrist am 14. Oktober 2012 begonnen und daher am 14. April 2013 geendet hat. Die erstmalige Anlastung des Nichtmitführens von Ladungspapieren im Straferkenntnis vom 18. Dezember 2013 war somit unzulässig; die nunmehrige gemäß § 44a VStG abge­änderte Anlastung entspricht dem Tatvorwurf laut Strafverfügung vom 22. Oktober 2012.    

Zusammenfassend vertritt das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass der Bf den ihm nunmehr in abgeänderter Form zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangenden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2a StVO 1960 von 218 bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 48 Stunde bis sechs Wochen, reicht.

Der Bf ist unbescholten, was von der belangten Behörde zutreffend als Milderungsgrund berücksichtigt wurde. Der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse hat der Bf nicht widersprochen (Einkommen von 1.800 Euro monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), weshalb diese auch im Beschwerdeverfahren heran­zuziehen waren.

Das Landesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise über­schritten hätte. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs.1 Z4 VStG lagen nicht vor, weil von einem geringfügigem Verschulden des Bf nicht auszugehen war.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen  zuwider­handelt, wobei der Strafrahmen bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 11 Abs.1 KDV müssen Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf 300 000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraft­wagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht übersteigt; …

 

Der Bf bestreitet in seiner Beschwerde nicht die Erfüllung des Tatbestandes, begehrt aber die Anwendung des § 45 Abs.1 Z4 VStG.

Auf der Grundlage der Bestimmungen der §§ 102 und 103 KFG ist von einer nebeneinander bestehenden Verantwortung auszugehen, allerdings ist die des Lenkers auf die Zumutbarkeit der Überprüfung des zu lenkenden Fahrzeuges vor Fahrtantritt eingeschränkt. Aus dem vom Ml angefertigten Foto ist erkennbar, dass die beiden Scheinwerfer vorne und die das ECE-Zeichen aufweisenden Dachscheinwerfer gleichzeitig leuchten, dh mit ihnen konnte bei der Anhaltung gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden – dabei hat niemand behauptet, dass der Bf bei der Fahrt tatsächlich Fernlicht verwendet oder gar jemanden geblendet hätte. Ein Ablesen der Lichtzahlen an den an der Querhalterung fix angebrachten Dachscheinwerfern war dem Bf möglich.

Richtig ist, dass der Bf als Arbeitnehmer keinen Einfluss auf den Entschluss seines – im Rahmen eines eigenen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 rechtskräftig bestraften – Arbeitgebers hat, auf den auf ihn zugelassenen Sattelzug­fahrzeugen derartige die erlaubte Lichtzahl weit über­schreitende Dachscheinwerfer anzu­bringen, noch dazu, wenn er ein spezielles Sattelkraftfahrzeug mit einem Lebensmitteltank zu lenken hat. Dabei geht § 102 Abs.1 KFG allerdings davon aus, dass der Lenker, wenn er im Rahmen des zumutbaren Sich-Überzeugens einen Verstoß gegen das KFG erkennt, das Lenken des Kraftfahrzeuges unter­lässt (vgl VwGH 24.5.1989, 89/02/0010; ua) oder die überzähligen Leuchten abdeckt.

 

Mit dem Lenken des Sattelkraftfahrzeuges ohne Abdeckung der im Hinblick auf die Lichtzahl-Überschreitung offensichtlichen Dachscheinwerfer hat der Bf den rechtswidrigen Zustand des von ihm gelenkten Fahrzeugs akzeptiert, wobei allein der Umstand, dass er die Scheinwerfer nicht verwendet hat, ihn nicht von der Verantwortung im Sinne des § 102 Abs.1 KFG 1967 zu befreien vermag. Inwieweit sein Verschulden hier als „geringfügig“ einzustufen sein soll, ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar, weil eine tatsächliche Verwendung von Fern­licht oder gar Blendung von Verkehrsteilnehmern für die Erfüllung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes nicht Voraus­setzung ist. Damit war die Anwendung des § 45 Abs.1 Z4 VStG ausgeschlossen.

 

Eine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegenden Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die – aus der Begründung des Straferkenntnisses wie zu Punkt 1) oben dargelegt nachvollziehbaren und zutreffenden – Überlegungen zur Strafbemessung, denen der Bf im Ergebnis nichts entgegen­zuhalten vermocht hat, nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

                                                                                                                                                                                            

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG beträgt der im Fall der Bestätigung des Straferkenntnisses vorzuschreibende Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren 20% der Geldstrafe.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Bissenberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 11. Juni 2015, Zl.: E 1234/2014-7

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 20. November 2015, Zl.: Ra 2015/02/0183-6