LVwG-600368/5/Py/SA

Linz, 13.08.2014

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

Gemäß § 38 VwGVG wird das Erkenntnis vom 18. Juli 2014 insofern berichtigt, als Spruchpunkt II zu entfallen hat.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

Mit Spruchpunkt I Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. Juli 2014, LVwG-600368/2/Py/KMI/CG, wurde die Beschwerde des Herrn X, X, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. Mai 2014, GZ: S-7288/14-3, abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt. In Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 11,60 vorgeschrieben.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Da sich die gegenständliche Beschwerde nicht gegen ein Straferkenntnis sondern gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich richtet, mit dem der Einspruch des Beschwerdeführer vom 23. Mai 2014 als verspätet zurückgewiesen wurde, sind im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten nicht erwachsen.

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automations-unterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten mit Beschluss berichtigt werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr.in ­Andrea Panny