LVwG-500017/2/Re/TO/BD

Linz, 14.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, vom 6. Juni 2013, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels, vom 6. Mai 2013, GZ: BZ-Pol-11013-2013, betreffend einer Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßnahme bestätigt, dass im Spruch der Zeitraum „von 01.01.2011 bis zum Beginn der Überprüfung am 04.10.2012“ durch „von 11.02.2011 bis zum Beginn der Überprüfung am 04.10.2012“ korrigiert wird.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 72,-- zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom

6. Mai 2013, GZ: BZ-Pol-11013-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.3 Z 1 iVm §§ 18 Abs.3 und 23 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) sowie § 7 Abfall-nachweisverordnung 2003 eine Geldstrafe in der Höhe von 360,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 36,-- Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben als abfallrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 26 Abs 3 AWG 2002 verantwortlich Beauftragter der Firma x, x, x, folgenden Tatbestand zu verantworten:

Unter Bezugnahme der von Ihnen übermittelten Jahresabfallbilanz 2011 (Report Abfallmassen; Liste nach Abfallart; Bewegung von Abfallmassen im Berichts-zeitraum 2011;

 

die in der Bilanz der x angeführten Abfallübernahmen und -übergaben gelten als nachgewiesen. Es handelt sich um folgende gefährliche Abfälle,

SINr./Sp/Abfallart bzw.Bezeichnung/gef.: 11102/77/überlagerte Lebensmittel/g, 17207/Eisenbahnschwellen/g,

17209/Holz (z.B. Pfähle und Masten), teerölimprägniert/g,

17213/Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien (z.B. Mi­neralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt/g,

17214/Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch anorganische Chemikalien (z.B. Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt/g,

18714/Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch/g,

31412/Asbestzement/g,

31423/ölverunreinigte Böden/g,

35205/Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln (z.B. Propan, Butan) /g,

35209/Elektrolytkondensatoren/g,

35210/Bildröhren (nach dem Prinzip der Kathodenstrahlröhre) / g, 35212/Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte/g,

35220/Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Großgeräte mit einer Kantenlänge größer oder gleich 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften/gn,

35230/Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Kleingeräte mit einer Kantenlänge kleiner 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften/g,

35322/Bleiakkumulatoren/gn,

35323/Nickel-Cadmium-Akkumulatoren/gn,

35338/Batterien, unsortiert/gn,

35339/Gasentladungslampen (z.B. Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren) / gn, 52101/Akku-Säuren/g,

52102/Säuren und Säuregemische, anorganisch/g,

52402/Laugen, Laugengemische/g,

52404/Laugen und Laugengemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen (z.B. Bei­zen, lonenaustauschereluate, Entfettungsbäder)/g,

52707/Fixierbäder/g,

52723/Entwicklerbäder/g

53103/Altbestände von Pflanzenbehandlungs-und Schädlingsbekämpfungs-mitteln/g,

53507/Desinfektionsmittel/g,

53510/Arzneimittel, wassergefährdend, schwermetallhaltig (z.B. Blei, Cadmium, Zink, Quecksilber, Selen), Zytostatica und unsortierte Arzneimittel/g, 54102/Altöle/g,

54104/Kraftstoffe mit Flammpunkt unter 55°C (z.B. Benzine) / g,

54106/Trafoöle, Wärmeträgeröle, halogenfrei/g,

54108/Heizöle und Kraftstoffe mit Flammpunkt über 55 X (z.B. Dieselöle) / g,

54120/Bremsflüssigkeit/g,

54201/Ölgatsch/g,

54202/Fette/g,

54401/synthetische Kühl- und Schmiermittel/g,

54402/Bohr- und Schleifölemulsionen und Emulsionsgemische/g,

54408/sonstige Öl-Wassergemische/g,

54701/Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig/g,

54702/Ölabscheiderinhalte (Benzinabscheiderinhalte) / g,

54704/Schlamm aus der Tankreinigung/g,

54706/Paraffinölschlamm/g,

54913/Teerrückstände/g,

54926/gebrauchte Ölbindematerialien/g,

54928/gebrauchte Öl- und Luftfilter, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften/g,

54929/gebrauchte Ölgebinde/g,

54930/feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstätten-, Industrie- und Tankstellenabfälle) / g,

55220/Lösemittelgemische, halogenhaltig/g,

55326/Waschbenzin, Petrolether, Ligroin, Testbenzin/g,

55351/Ethanol/g,

55357/Kaltreiniger, halogenfrei/g,

55370/Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Färb- und Lackverdünnungen (z.B. "Nitroverdünnungen"), auch Frostschutzmittel/g, 55374/Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel/g, 55502/Altlacke, Altfarben, soferne lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden/g,

55502/91/Altlacke, Altfarben, soferne lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden/g, 55503/Lack- und Farbschlamm/g,

55523/Druckfarbenreste, Kopiertoner, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften/g, 57127/Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen) / g,

58201/Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch/g,

58202/Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch/g,

59305/unsortierte oder gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste/g, 59405/Wasch- und Reinigungsmittelabfälle, soferne sie als entzündlich, ätzend, umweltgefährlich oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) zu kennzeichnen sind/g,

59803/Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten/g,

94801/Schlamm aus der Abwasserbehandlung, mit gefährlichen Inhaltsstoffen/g, 97101/Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr dar­stellen können, z.B. mit gefährlichen Erregern behafteter Abfall gemäß ÖNORM S 2104/gn.

 

gn = nicht ausstufbar

g = gefährlicher Abfall

 

Spezifizierung:

77 = gefährlich kontaminiert

91 = verfestigt oder stabilisiert)

 

haben Sie es - zumindest im Zeitraum von 01.01.2011 bis zum Beginn der Überprüfung am 04.10.2012 - verabsäumt, entsprechende Begleitscheine bei der Übernahme/Übergabe von gefährlichen Abfall auszustellen bzw. diese zeitgerecht dem Landeshauptmann vorzulegen, obwohl gemäß § 18 Abs 3 AWG 2002 derjenige, der gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder Abfallbehandler übernimmt, innerhalb einer durch Verordnung (§ 23 Abs 3 AWG 2002) festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden hat. Gemäß § 7 Abs 1 Abfallnachweisverordnung 2003 hat der Übernehmer den Begleitschein innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu übermitteln. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Begleitscheindaten elektronisch erfolgen.

Gemäß § 7 Abs 2 Abfallnachweisverordnung 2003 hat der Übernehmer, wenn der Übergeber und der Übernehmer Projektteilnehmer sind, die Daten innerhalb von sechs Wochen an das Register zu übermitteln.“

 

2. In der dagegen rechtzeitig im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Beschwerde wird vom Bf beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Der Bf macht unrichtige rechtliche Beurteilung sowie falsche Tatsachenfeststellung geltend.

Begründend wird dazu vorgebracht, dass der Bf erst seit 11.02.2011 abfallrechtlicher Geschäftsführer sei und daher für den Zeitraum vor seiner Bestellung nicht für etwaige Verwaltungsübertretungen verantwortlich sei. Zudem sei die Aussage der belangten Behörde, dass er von Informationen zur Begleitscheinpflicht aus dem Jahr 2010 wissen müsse, unter dem Blickwinkel des Zeitraumes seiner Bestellung zum abfallrechtlichen Geschäftsführer unbeachtlich und könne nicht als Argument für eine Bestrafung herangezogen werden.

Weiters hält der Bf fest, dass ihm die Behörde nicht, wie in ihren schriftlichen Ausführungen behauptet, zur Last lege, dass er keine Begleitscheine ausgestellt habe  - diese Verpflichtung sei in § 18 Abs. 1 AWG geregelt – sondern sie werfe ihm vor, dass er dem Landeshauptmann die Übernahme von Abfällen gemäß einer Verordnung nach § 13 Abs.3 AWG nicht gemeldet habe – nur diese Verpflichtung sei in § 18 Abs.3 AWG geregelt.

Außerdem sei der Vorwurf, dass die ABCO keine Meldung im Sinne des § 18 Abs.3 AWG abgegeben habe, falsch. Die ABCO habe dies, wie in der Abfallbilanzverordnung – eine Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 AWG – vorgeschrieben sei, dem Landeshauptmann die Jahresabfallbilanz gemeldet. Diese Jahresabfallbilanz enthalte sämtliche Vorgaben, die gemäß § 18 Abs.3 an den Landeshauptmann zu melden seien.

Es sei für den Bf völlig unverständlich, weshalb ihm die belangte Behörde vorwerfe, er hätte es zu verantworten, dass keine Meldung im Sinne des § 18 Abs.3 AWG iVm § 7 AbfallnachweisVO gemacht worden sei, obwohl die Meldungen nach AbfallbilanzVO stets abgegeben worden seien. Die ABCO sei ihrer Verpflichtung gemäß § 18 Abs.3 AWG nachgekommen.

Der Bf hält zusammengefasst fest, dass die belangte Behörde in ihren Feststellungen übersehen habe, dass die AbfallbilanzVO ebenfalls eine Verordnung gemäß § 23 Abs.3 AWG sei, dass die Meldung nach der AbfallbilanzVO als Meldung nach der AbfallverzeichnisVO gelte (Wortlaut des § 7 AbfallbilanzVO) und dass die ABCO damit ihre Verpflichtung gemäß § 18 Abs.3 AWG eingehalten habe. Der Bf kann daher für nicht für eine strafbare Handlung verantwortlich sein, da keine verwaltungsstrafrechtlich relevante Tat begangen worden sei.

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 VwGVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der x, Wels, wurde mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich die Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, zuletzt mit Bescheid vom 1. Juli 2011, erteilt. Als abfallrechtlicher Geschäftsführer und als verantwortliche Person wurde der Beschwerdeführer bestellt bzw. namhaft gemacht.

 

Aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung der Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft beim Amt der Oö. Landeregierung vom 8.2.2013 wurde angezeigt, dass die x ihre Jahresabfallbilanz 2011 dem Landeshauptmann verspätet gemeldet hat.

 

Die in der übermittelten Bilanz aufgezeichneten Abfallübernahmen und 
-übergaben beinhalten gefährliche Abfälle, die tatsächlich stattgefunden haben. Begleitscheine wurden nicht ausgestellt bzw. an den Landeshauptmann übermittelt.

 

Mit der Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15.3.2013 wurde hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzstrafe in der Höhe von 42 Stunden verhängt. Der Bf hat dagegen fristgerecht Einspruch erhoben und dazu vorgebracht, dass er die Gesetze einhalte und zudem die Ausstellung von Begleitscheinen als Übernehmer durch die x nicht klar gewesen sei.

In der Stellungnahme des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29.4.2013 zum eingebrachten Einspruch wird darauf hingewiesen, dass die x bereits in den Jahren 2007 und 2008 über die Verpflichtung zur Ausstellung von Begleitscheinen informiert worden sei.

 

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 wurde diese Verpflichtung der x gegenüber ausdrücklich mitgeteilt. Dies widerspreche der Aussage des Bf, dass die Ausstellung von Begleitscheinen als Übernehmer durch die x nicht klar gewesen sei. Zudem treffe den Bf als abfallrechtlichen Geschäftsführer die Verantwortung für die angelastete Verwaltungsübertretung.

 

5. Erwägungen des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes:

 

5.1. Gemäß der zum Tatzeitpunkt gültigen Bestimmungen des § 7 Abs.1 Abfallnachweisverordnung 2012 hat der Übernehmer den Begleitschein innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu übermitteln. In Abstimmung mit dem Landeshauptmann kann die Meldung der Begleitscheindaten elektronisch erfolgen.

Gemäß § 7 Abs.2 AbfallnachweisVO hat der Übernehmer, wenn der Übergeber Projektteilnehmer (§10 AbfallnachweisVO) sind, die Daten innerhalb von sechs Wochen an das Register gemäß § 22 Abs.1 Z 2 AWG zu übermitteln. Die eingelangten Daten sind von der Umweltbundesamt GmbH unverzüglich an den zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten.

 

Gemäß § 18 Abs.3 AWG 2002 hat derjenige, der gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder –behandler übernimmt, innerhalb einer von einer Verordnung (gemäß § 23 Abs.3 AWG 2002) festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß § 24 Abs.2 Z2 und für Sammel- und Verwertungssysteme.

 

Gemäß der zum Tatzeitpunkt gültigen Bestimmungen des § 79 Abs.3 Z 1 AWG begeht – sofern die tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Gelstrafe bis zu 2.910 Euro zu betrafen ist, wer entgegen § 18 Abs.3 AWG den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt.

 

5.2. Den Beschwerdeausführungen, wonach gegenständlich keine Verwaltungsübertretung vorliegt, da  die AbfallbilanzVO ebenfalls eine Verordnung gemäß § 23 Abs.3 AWG ist, dass die Meldung nach der AbfallbilanzVO als Meldung nach der AbfallverzeichnisVO gilt (Wortlaut des § 7 AbfallnachweisVO) und dass die x damit ihre Verpflichtung gemäß § 18 Abs.3 AWG eingehalten hat, ist zu entgegnen, dass der Bf übersehen hat, dass er mit einer zum Tatzeitpunkt noch nicht gültigen Version der Abfallnachweisverordnung argumentiert. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf § 7 der AbfallnachweisVO 2012, BGBl. II Nr. 341, wonach die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt auch dann als erfüllt gelten, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzVO, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung einhält.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass diese Fassung des § 7 der AbfallnachweisVO zur Tatzeit noch nicht in Geltung stand, da die zitierte Fassung der AbfallnachweisVO, BGBl. II Nr. 341/2012 erst mit 1. Juli 2013 in Kraft trat.

Selbst wenn, was im gegenständlichen Beschwerdevorbringen nicht enthalten ist – man im Zusammenhang mit dem Günstigkeitsprinzip davon ausginge, dass diese Version des § 7 für den Beschwerdeführer einen günstigeren Ausgang des Strafverfahrens bewirken würde, ist dem rechtlich zu widersprechen. Die vom Beschwerdeführer zitierte Fassung des § 7 der AbfallnachweisVO 2012 sieht bei Führung der Aufzeichnungen nach der AbfallbilanzVO lediglich die „Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt“ als erfüllt. Dieser zitierte Abschnitt beinhaltet jedoch lediglich die allgemeinen Aufzeichnungspflichten, welche in §§ 3-6 dieser Verordnung normiert sind, nicht jedoch die Verpflichtungen zur Ausfüllung und Übersendung von Begleitscheinen. Eine ordnungsgemäße Abfallbilanzmeldung kann somit die Verpflichtung zur Übermittlung von Begleitscheinen nicht ersetzen und bestehen diese Verpflichtungen somit nebeneinander.

 

Wenn der Beschwerdeführer in seiner zusammenfassenden Feststellung unter anderem auch vom Wortlaut des § 7 der AbfallbilanzVO spricht und diese in den oben zitierten Zusammenhang der Erfüllung der AbfallverzeichnisVO bringt, so ist auf den aktuellen Verordnungstext zu verweisen und hat § 7 der AbfallbilanzVO mit einem derartigen Verpflichtungsinhalt nichts zu tun, vielmehr enthält § 7 der AbfallbilanzVO Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Auszügen und Zusammenfassungen auf Verlangen der Behörde.

 

Der dem Beschwerdeführer zu Last gelegte Tatbestand ist somit objektiv als erwiesen anzusehen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Die Tatsache der Verwaltungsübertretung durch verspätete Meldung der Jahresabfallbilanz wurde vom Bf zwar bestritten, es wurde von ihm aber auch kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, Zweifel an der subjektiven Verantwortung des Bf zu begründen. Da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, ist dem Bf die Tat auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Dem Bf als abfallrechtlicher Geschäftsführer obliegt es, sich über die rechtlichen Voraussetzungen und faktischen Umstände seiner Tätigkeit ausreichend zu informieren.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im vorliegenden Fall ist die Strafe anhand der zur Tatzeit gültigen Bestimmungen des § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 zu bemessen, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen § 18 Abs.3 AWG den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt. Diese Verwaltungsübertretung war mit einer Geldstrafe bis zu  2.910,00 Euro zu bestrafen. Gemäß den Änderungen des AWG 2002 vom 20.6.2013 (BGBl-Nr. 103/2013) beträgt der aktuelle Strafrahmen bis zu 3.400,00 Euro.

 

 

5.5. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs.1 Z 4 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens /Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Die belangte Behörde hat im bekämpften Straferkenntnis ohnedies nur eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens mit einem Strafausmaß von 360,- Euro festgesetzt.

 

Der Tatzeitraum war im Sinne des Beschwerdevorbringens auf die dem Beschwerdeführer anzurechnende Dienstzeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer anzupassen bzw. insofern richtig zu stellen. Die – wie oben angeführt – bereits ohnedies niedrig angesetzte Strafhöhe konnte aufgrund dieser geringfügigen Einschränkung der Tatzeit nicht weiter herabgesetzt werden, steht einem gesamten Tatzeitraum von ca. 20 Monaten eine Einschränkung von lediglich knapp über einem Monat gegenüber.

 

Da eine Ermahnung bzw. Verfahrenseinstellung nicht erfolgen konnte und im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht keine zusätzlichen Milderungsgründe hervorkamen, die eine Strafmilderung rechtfertigen könnten, war die Berufung abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

III.        

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger