LVwG-550133/2/Wim/SB/IH

Linz, 14.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des M. B., x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 20. Juni 2013, GZ: Wa10-341-2009, betreffend Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung (Bereich Wasserrecht) nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.1. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 beantragte die x im Namen und im Auftrag der x unter Vorlage des Detailprojekts Nr. 5351AW/2012 die wasserrechtliche Bewilligung für die „Niederschlagswasserverbringung Dach- und Verkehrsflächen“.

 

1.2. Am 4. April 2013 wurde dazu eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Amtssachverständige für Wasserbautechnik teilnahm und einen entsprechenden Befund samt Gutachten erstellte. Laut Verhandlungsschrift vom 4. April 2014, GZ: Wa10-341-2009, war nach dem Projekt vorgesehen, "die Niederschlagswässer aus den Dachflächen im Ausmaß von insgesamt 5.350 vorerst in ein Retentionsbecken mit einem Fassungsvermögen von 219 m3 einzuleiten und von dort gedrosselt in einer Menge von max. 33 l/s abzuleiten. Die Ableitung soll über den Straßenbegleitgraben der B x in den x
erfolgen, der in weiterer Folge in die x Ache einmündet
“. Es wurden diverse Auflagenpunkte vorgeschrieben, unter deren Einhaltung keine Einwände seitens des Amtssachverständigen gegen das gegenständliche Projekt bestanden, wobei u.a. z.B. in Punkt 17. und 25. Auflagen zum Schutz des Fischbestandes formuliert wurden. 

 

Der Fischereiberechtigte M. B. - nunmehr Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gab dabei an, dass er "eine Verschlechterung der Wasserqualität im x" befürchte und beantragte eine zweiwöchige Frist, um abzuklären, "ob beim gegenständlichen Vorhaben Maßnahmen zum Schutz der Fischerei möglich sind".

 

1.3. Mit Schreiben vom 16. April 2013 legte der Bf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, x, x, vor, in welcher ausgeführt wurde, dass "es sich bei dieser Einleitung um eine relativ geringe Ableitungsmenge von vorwiegend unverschmutzten Oberflächenwässern handelt und es daher nicht zu erwarten ist, dass es zu einer negativen Auswirkung auf den Fischbestand kommt". Weiters wurde aber auf den Summationseffekt hingewiesen, da durch die Gesamtmenge von mehreren Einleitungen eine erhebliche Veränderung eintreten könnte. In seiner Stellungnahme stellte der Bf nachstehende Forderungen an die Behörde:

 

"- Feststellung des qualitativen Istzustandes vor Einleitung von Oberflächenwässern

- Feststellung des qualitativen und quantitativen Istzustandes nach Einleitung von Oberflächenwässern

- Forderung der bescheidmäßigen Bestellung einer gewässerökologischen Bauaufsicht

- Feststellung der Abflussmenge und Geschwindigkeit des x bzw x Ache jeweils vor und nach Einleitungen

- Dauerhafte Überprüfung des Gewässers und seiner Ökologie wie in der Stellungnahme durch das Fischereiinstitut x beschrieben.

- Prüfung vor und nach Einleitung durch das Landeslabor Oberösterreich hinsichtlich der Eintragung von dauerhaften Schadstoffen (Gummiabrieb, Putzmittel usw.)"

 

1.4. Vom Bezirkshauptmann von Vöcklabruck wurde daraufhin mit Bescheid vom 20. Juni 2013, GZ: Wa10-341-2009, der Konsenswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung (Bereich Wasserrecht) für die Ableitung von Niederschlagswässern aus Dachflächen in einen Zubringer zum x (Spruchabschnitt I) und die wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Niederschlagswässern aus Verkehrs-, Stell- und Manipulationsflächen in den Untergrund (Spruchabschnitt II) erteilt.

 

In der Begründung wurde - bezugnehmend auf die Einwendungen des Bf - im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser keine geeigneten Maßnahmen gefordert habe, sondern seine Forderungen "durchwegs auf Untersuchungen bzw. Bewertungen" abzielen würden.

 

2. Gegen Spruchabschnitt I. dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) des M. B. (Fischereiberechtigter) vom 15. Juli 2013 (Datum Poststempel), worin der Bf ausführte, dass seines Erachtens die Forderungen geeignete Schutzmaßnahmen darstellen würden. Es würde die Gesamtsituation und Summation nicht beachtet und negiert werden; es seien auch die anderen bestehenden Einleitungen zu berücksichtigen. Der Bf verwies auf das Schreiben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, in welchem ausgeführt wurde: "Da es sich beim x um ein Jungfischhabitat von Salmoniden sowie um ein Laichgewässer für Barben handelt, wird es notwendig sein, Temperaturveränderungen durch die Einleitung von Oberflächenwässern in größeren Mengen (im Verhältnis zum Abfluss des Fließgewässers) zu erfassen." Weiters wurde die Beiziehung eines Fischereisachverständigen beantragt und entsprechende Fragen an denselbigen formuliert.

 

3.1. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

Die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Bf im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.3. Auf Grund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Amtssachverständige hat im Zuge der mündlichen Verhandlung am
4. April 2013 diverse Auflagenpunkte vorgeschrieben, bei deren Einhaltung keine Einwände gegen das gegenständliche Projekt bestehen.

 

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 4. April 2013 übermittelte der Bf als Fischereiberechtigter eine Stellungnahme des Bundesamtes für
Wasserwirtschaft und stellte gleichzeitig Forderungen, die seines Erachtens dem Schutz der Fischerei dienen sollten. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Wasserwirtschaft vom 12. April 2013 ging hervor, dass eine negative Auswirkung auf den Fischbestand nicht zu erwarten ist, da es sich um eine relativ geringe Ableitungsmenge handelt. Konkrete Maßnahmen, die bei Bewilligung der gegenständlichen Einleitung dem Schutz des Fischbestandes dienen würden, wurden weder in der Stellungnahme des Bf noch in den Ausführungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft genannt.

 

Daraufhin wurde vom Bezirkshauptmann von Vöcklabruck der Bescheid vom
20. Juni 2013, GZ: Wa10-341-2009, erlassen, in welchem bezugnehmend auf die Einwendungen des Bf ausgeführt wurde, dass seine Forderungen keine konkreten Maßnahmen iSd § 15 WRG 1959 darstellen.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.

 

4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

 

"Der Fischereiberechtigte muss selbst solche konkreten Vorschläge machen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Auflagen Eingang zu finden. [...] Das Verlangen konkreter Maßnahmen ist Voraussetzung dafür, deren Unterlassung wr zu bekämpfen." Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 15 Rz 13 (Stand März 2014, rdb.at)

 

Im gegenständlichen Fall brachte der Bf lediglich Forderungen vor, die auf die Durchführung von Überprüfungen, Messungen und Beweissicherungen abstellten, die aber bei Errichtung des Projekts keine entsprechenden Maßnahmen darstellen, die dem Schutz der Fischerei dienen. Da der Fischereiberechtigte keinen Anspruch auf Versagung der Bewilligung hat (sh VwGH 24.05.2012, 2011/07/0100), bleibt ihm lediglich die Möglichkeit, konkrete Maßnahmen zu formulieren, die dem Schutz der Fischerei dienen und die dann im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Niederschlag finden. Diese müssen aber entsprechend konkretisiert sein, sodass es der Behörde möglich ist, die Notwendigkeit derselbigen und auch ob durch diese Maßnahmen eine unverhältnismäßige Erschwernis vorliegt, zu prüfen. Der Bf brachte aber weder bei der mündlichen Verhandlung noch in seiner Stellungnahme vom 16. April 2013 und auch nicht in der gegenständlichen Beschwerde derart konkretisierte Maßnahmen vor. Auch aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, die der Bf seiner Stellungnahme beischloss, ergeben sich keine konkreten Maßnahmen, die geeignet wären, im Bewilligungsbescheid als Auflagen direkt zum Schutz der Fischerei vorgeschrieben zu werden. In dieser Stellungnahme wird sogar ausgeführt, dass von der Einleitung auf Grund ihrer Geringfügigkeit keine Gefährdung des Fischbestandes zu erwarten ist. Aus diesem Grund besteht aus Sicht des erkennenden Richters auch keine Notwendigkeit, ein Fischereisachverständigengutachten einzuholen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer