LVwG-600420/12/BR/SA LVwG-650190/12/BR/SA

Linz, 25.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerden der x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis und den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24.3.2014 – Polizeikommissariat Steyr, GZlen:  VStV/914300031004/2014 u. Fe 60/2014 und NSch 46/2014,  nach der am 25.8.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I. Gemäß § 50 und § 28 Abs.1 VwGVG wird den Beschwerden statt gegeben; das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt; der Bescheid über den Entzug der Lenkberechtigung und die damit getroffenen Anordnungen wird ersatzlos behoben.

 

 

II.   Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I. Die Behörde hat mit dem o. a. Straferkenntnis wider die Beschwerdeführerin  wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe von 2.000 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen, 14 Stunden und 30 Minuten ausgesprochen, weil sie am 01.03.2014 um 02:05 in Steyr, Kammermayrstraße Nr. 6, das Fahrzeug PKW, BMW mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei mittels eines Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l festgestellt wurde;

 

im Bescheid über den Entzug der Lenkberechtigung wurde

 

1. der Beschwerdeführerin die ihr von der Bundespolizeidirektion Wels am 22.06.2007, unter der GZ: 0706.1049 für die Klassen: AM und B erteilte Lenkberechtigung, für einen Zeitraum von 8 (acht) Monaten – ab Zustellung des Bescheides -  entzogen;

2. die Absolvierung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vor Ablauf der

Entzugsdauer angeordnet;

3. wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, durchgeführt von einer hierzu ermächtigen Stelle, vor Ablauf der Entzugsdauer beizubringen;

4. wurde ihr gemäß § 30 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 eine allfällige ausländische Nicht- EWR-Lenkberechtigung entzogen, sowie von einer allfälligen ausländischen EWR-Führerschein für die Dauer des ausgesprochenen Entzuges Gebrauch zu machen;

5. wurde sie aufgefordert ihnren Führerschein mit der Zahl x unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

6. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gestützt wurden diese Entscheidung auf §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2 Z1 und 7 Abs.3 Z1 § 24 Abs.3 und § 25 Abs.1 FSG und § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

II. Begründend gelangte die Behörde unter Hinweis auf die Anzeigedaten vom 01.03.2014 und dem Ergebnisses ihres Ermittlungsverfahrens, insbesondere der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt und der im Akt angeführten Beweise zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin  den PKW selbst gelenkt habe.

 

Zum Führerscheinentzug wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß ständiger Judikatur des VwGH verkehrsrechtlich relevante Alkohol- und Suchtgiftdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählten.

Die Beschwerdeführerin sei wegen Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs.8 FSG bereits  im Jahre 2012 und 2013 wegen Alkohol am Steuer bereits rechtskräftig bestraft worden.

Aus den dargelegten Gründen sei daher davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 8 Monaten wieder erlangen werde.

Wegen der Höhe des ermittelten Alkoholisierungsgrades seien gesetzlich zwingend die im Spruch angeführten begleitenden Maßnahmen, sowie die Verlängerung der Entzugsdauer um jeweils 2 Wochen anzuordnen gewesen.

Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme iSd § 13 Abs 2 VwGVG und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Auf persönliche, wirtschaftliche und berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.

 

 

 

 

II.1. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit der fristgerecht gegen beide Bescheide durch ihre Rechtsvertreterschaft erhobenen Beschwerde, worin im Ergebnis inhaltlich nachfolgendes ausgeführt wird:

Der Beschwerdeführerin werde zur Last gelegt, die Rechtsvorschriften gem. §§ 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs. 1 StVO dadurch verletzt zu haben, dass sie am 1.3.2014 das Fahrzeug mit dem KZ. x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Ausmaß von 0,84 mg/1 gelenkt habe. Es wurde eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 2.000,00 bescheidmäßig verhängt. In der Begründung stützte sich die Behörde auf den Inhalt der Anzeige vom 1.3.2014 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin.

 

Die Anzeige gebe jedoch die Aussage der Beschwerdeführerin unrichtig wieder. Diese habe im Zuge der Sachverhaltsaufnahme den erhebenden Beamten lediglich mitgeteilt, vom Stadtzent­rum Steyr zu ihrem Wohnsitz „heraufgefahren" zu sein. Damit wäre jedoch nicht gemeint gewesen, dass die Beschwerdeführerin selbst gegenständliches Fahrzeug mit dem KZ. x gelenkt habe. Das Fahrzeug sei von x, gelenkt worden. Mit der Formulierung, dass die Beschwerdeführerin vom Stadtplatz in xstraße gefahren sei, wäre nicht gemeint gewesen, dass sie selbst das Fahrzeug gelenkt gehabt habe, son­dern dass sie von ihrer Bekannten zur ihrer Wohnung in xstraße gefahren worden sei. Die Polizei sei ursprünglich zum Einsatz gerufen worden, da es zu Handgreiflichkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und deren ehemaligen Lebensgefährten gekommen war. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme unkonzentriert und geschockt, da sie auch bei diesem Vorfall von ihrem Lebensgefährten verletzt worden wäre. Bezeichnend sei, dass der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin x in Folge der Sachverhaltsaufnahme zu Protokoll gab, dass die Beschwerdeführerin zur angeführ­ten Tatzeit mit dem PKW im alkoholisierten Zustand gefahren sei, dies obwohl er dies weder gesehen hat noch sehen habe können. Das sei auch der Grund dafür, dass dieser anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme am 4.3.2014 keine Aussagen mehr zum Lenken des PKW durch die Beschwerdeführerin machen haben können.

Bisher wäre die Beschwerdeführerin der Meinung gewesen wegen der Körperverletzung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten als Zeugin einvernommen worden zu sein und nicht als Beschuldigte. Auch wurde vor der Vernehmung der Beschwerdeführerin ein Belehrungs/Informationsblatt für Zeugen vorgelegt, weshalb sie in ihrer Meinung bestärkt worden sei.

Zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme wäre für die Beschwerdeführerin nur wesentlich gewesen, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte nicht mehr die Wohnungsräumlichkeiten in der xstraße, betreten habe dürfen.

 

Dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug mit dem KZ. x zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt hatte, könnte nicht nur durch die Zeugin bestätigt werden, sondern auch von x. x, welcher zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug neben dem Fahrzeug mit dem KZ. x eingeparkt und wahrgenommen habe, dass nicht die Beschwer­deführerin, sondern x das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Beweis:        Zeugin x

                   Zeuge x

 

 

Die Einvernahme der Zeugen wird hiemit ausdrücklich beantragt.

 

Dass die Beschwerdeführerin einer Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten hätte, sei dieser nicht in Erinnerung, vielmehr habe sie eine Ladung für 19.3.2014 erhalten, der sie nicht mehr nachgekommen sei, da eine Einvernahme bereits am 4.3.2014 erfolgt sei. Die Beschwerdefüh­rerin sei der Ansicht gewesen, dass mit der Einvernahme am 4.3.2014 die Angelegenheit als erledigt anzusehen wäre und habe bzw. hätte sie nicht zwischen einem Führerscheinentzugs-verfahren und einem damit in Verbindung stehenden Verwaltungsstrafverfahren unterscheiden können müssen.

Die Beschwerdeführerin habe deshalb keine Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde der Antrag gestellt

wurde

·         Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und

·         in Stattgebung der Beschwerde das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu

·         nach Ergänzung der beantragten Beweise gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu

·         die über die Beschuldigte verhängte Verwaltungsstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

 

Steyr, am 20.5.2014“

 

 

 

III. Die Behörde hat keine Beschwerdevorentscheidung getroffen, sondern die Verfahrensakte dem Hinweis zur Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt, das die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt gewesen wäre jedoch aufgrund einer Verzögerung (gemeint wohl das Einlangen der in Rechtshilfeweg vom Polizeikommissariat Wels von der Behörde veranlassten Befragung der Zeugin x) nicht mehr möglich gewesen wäre.

 

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht hat iSd § 24 Abs.1 VwGVG, insbesondere wegen des gesonderten Antrages und ebenso in Wahrung der aus Art. 47 Abs.2 der GRC abzuleitenden Rechte eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs.2 Z2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn  die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltserhebungen im Sinne der Einfachheit und Rascheint des Verfahrens von diesem durchzuführen sind. 

Beweis erhoben wurde durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers und von Frau x, sowie der Beschwerdeführerin welche, wie auch die Behörde persönlich an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.

Auf den zusätzlich beantragten Zeugen, der laut ZMA-Auskunft an der genannten Adresse nicht gemeldet ist und auf den zweiten  einschreitenden Polizeibeamten wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

 

IV. Sachverhalt:

Am 1. März 2014 ist es gegen 2:00 Uhr früh zu einem polizeilichen Einschreiten in der damaligen Wohnung der Beschwerdeführerin (in x xstraße Nr. x) gekommen, nachdem der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und ebenso sich selbst, die Polizei wegen einer im Zuge eines partnerschaftlichen Streites angeblichen gegenseitigen Körperverletzung, nach der Polizei gerufen hatten.

Im Zuge der Amtshandlung ist dann die Rede darauf gekommen, dass die Beschwerdeführerin kurze Zeit vorher ein Fahrzeug mit „x“ (x-) Kennzeichen, von einem etwa einen Kilometer entfernt gelegenen Lokal bis zur Wohnung gelenkt hätte.

Da die Beschwerdeführerin deutliche Symptome eine Alkoholisierung aufgewiesen hatte wurde sie vor erst zu einem positiv verlaufenen Alkovortest und in der Folge zu einem Alkotests mittels Alkomat aufgefordert, wobei Letzterer bei einem zu diesem Zweck herbeibeorderten Polizeifahrzeug vor dem Haus durchgeführt wurde. Das Ergebnis war positiv und wurde in weiterer Folge zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Am 4.3.2013 (richtig wohl 2014) wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes der Körperverletzung zu diesem Vorfall von der Polizei niederschriftlich einvernommen, wobei sie zur angeblichen Alkofahrt vom einvernehmenden Beamten, dem Zeugen x, nicht befragt wurde. In der Sache wollte die Beschwerdeführerin weder als Beschuldigte noch als Opfer eine Aussage machen. Vielmehr machte sie von ihrem Aussage Befreiungs-/Verweigerungsrecht in Bezug auf ihren (damaligen) Lebensgefährten Gebrauch. Auch dieser hielt es ebenso und erklärte ergänzend im Rahmen der ebenfalls am 4.3.2014, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Insbesondere auch was das Lenken des PKWs durch seine Lebensgefährtin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand anginge.

An die Beschwerdeführerin erging im Führerscheinverfahren eine mit 10.3.2014 datierte, nicht nachweislich zugestellte Ladung, worin sie über den Gegenstand des Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (AS 37). Dieser wurde nicht Folge geleistet.

Betreffend das Verwaltungsstrafverfahren findet sich keine an die Beschwerdeführerin ergangene Ladung mit Blick auf deren Rechtfertigung oder Aufforderung zur Beschuldigtenvernehmung vor der Behörde dem Verfahrensakt angeschlossen.

Die Behörde richtete jedoch per E-Mail vom 6.6.2014 an das Polizeikommissariat Wels ein Ersuchen um Einvernahme der Zeugin x, welches der belangten Behörde nach Durchführung am 22. 7. 2014 am gleichen Tag rückgeleitet wurde und mit Schreiben vom 28.7.2014 dem Landesverwaltungsgericht zur Aktenvorlage vom 17.7.2014 nachgereicht wurde.

 

 

IV.1. Beweiswürdigung:

Im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme im Rechtshilfeverfahren hat die Zeugin x bereits gegenüber dem Polizeikommissariat Wels angegeben, damals die Beschwerdeführerin nach einem Lokalbesuch in Steyr mit Ihrem PKW nach Hause gebracht zu haben.

Diese Aussage wird von der Zeugin nach deren umfassenden zeugenschaftlichen Befragung im Grunde auch vor dem LVwG inhaltsgleich aufrechterhalten. Sie erklärt bereits zwischen 19:00 und 20:00 Uhr mit ihrem PKW von Wels nach Steyr gefahren zu sein um mit der Beschwerdeführerin ein Lokal zu besuchen. Dort habe man sich zumindest zwei Stunden aufgehalten, wobei die Beschwerdeführerin mehrere SMS an ihren damaligen Lebensgefährten versendete und von diesem ebensolche empfangen habe. Die Zeugin war informiert, dass zwischen den Beiden dieser Zeit Streit herrschte. Schließlich habe die Beschwerdeführerin zu ihr gesagt, sie wolle nun nach Hause fahren was dann auch geschehen ist. Die Fahrstrecke wurde von der Zeugin mit einem Kilometer bezeichnet. Diese Entfernungszulage blieb allseits unbestritten. Nach dem Eintreffen beim Haus der Beschwerdeführerin habe diese gemeint sie wolle alleine zu ihrem in der Wohnung bereits anwesenden Lebensgefährten gehen und mit ihm reden, wobei die Zeugin sich anschließend vom Auto etwa 100-200 m entfernte und sich bei einem nahe gelegenen Bankinstitut niedersetzte um offenbar in weiterer Folge sich nochmals zur Beschwerdeführerin in deren Wohnung zu begeben. Nach einiger Zeit habe die Zeugin dann von der Beschwerdeführerin ein so genanntes MMS (eine Bildnachricht über Telefon) erhalten, auf dem diese mit einer Gesichtsverletzung abgebildet gewesen ist. Dieses von der Zeugin als Datei abgespeicherte Foto wurde im Zuge deren Zeugenaussage dem Landesverwaltungsgericht vorgewiesen. Es zeigt die Beschwerdeführerin mit einer sichtbaren Gesichtsverletzung.

Daraufhin hat sich die Zeugin in die Wohnung der Beschwerdeführerin begeben sich zu dieser auf das Sofa gesetzt und sie getröstet, wobei während dieser Zeit die Polizei noch in der Wohnung gewesen ist. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin wegen des Alkotests für einen als kurz bezeichneten Zeitraum aus der Wohnung begleitet.

 

 

IV.2. Es trifft wohl zweifellos zu, dass es sonderbar und nicht lebensnahme anmutet, wenn die nunmehrige Verantwortung der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr bestrittene Lenkeigenschaft des Fahrzeuges ihrer Freundin aus Wels, nicht schon gegenüber den einschreitenden Polizeiorganen und in der Folge auch zu keinem Zeitpunkt im Zuge des behördlichen Verfahrens gemacht worden ist. Betreffend das Letztere, war jedoch wenig Gelegenheit, weil die Beschwerdeführerin im Zuge des behördlichen Verfahrens - soweit dies die vorgelegten Verfahrensakte nachvollziehen lassen - von der Behörde dazu auch tatsächlich nicht befragt und auch, zumindest nicht nachweislich, zu einer Befragung geladen wurde. Im Verwaltungsstrafverfahren findet sich weder eine Aufforderung zur Rechtfertigung noch eine Ladung an die Beschwerdeführerin als Beschuldigte im Akt.

Die Behörde hatte demnach lediglich die Angaben des Meldungslegers aus der wohl in schlüssiger Weise von der Lenkeigenschaft der Beschwerdeführerin ausgegangen werden musste.

Dennoch kann darin noch nicht grundsätzlich ein Tatbeweis erblickt werden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens konnte zumindest nicht in einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit eine Lenkeigenschaft nachgewiesen werden. Dagegen spricht insbesondere die zumindest nicht widerlegbare Zeugenaussage von Frau x, sowohl vor der Behörde als auch dem Landesverwaltungsgericht. Es gibt kein Indiz dafür, dass die Darstellung auf einer Falschaussage beruhte, nämlich  vorerst von Wels nach  Steyr und in der Folge, dass dort nicht die Fahrzeugbesitzerin x, sondern dort just die Beschwerdeführerin einen Kilometer weit gefahren sein sollte. Dafür tragen zumindest keine plausiblen Gründe zu Tage. Dafür, dass allenfalls auch die zuletzt genannte Zeugin selbst alkoholisiert gewesen wäre und dies der Grund für die Heimfahrt der Beschwerdeführerin mit dem Fahrzeug ihrer Freundin gewesen wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Wenngleich die Aussagen der zuletzt genannten Zeugin auch vor dem Verwaltungsgericht im Detail sehr vage gewesen sind und durchaus auch Ungereimtheiten aufweisen, stimmen diese im Grunde mit der Darstellung der Beschwerdeführerin überein. Als tatsächlich offen bleibende Frage gilt es wohl darauf zu verweisen, dass es unter normalen Umständen wohl logisch wäre in diesem Zusammenhang die tatsächliche Fahrzeuglenkerin schon im Zuge einer Amtshandlung wegen einer Alkofahrt gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten zu tätigen. Andererseits  lagen hier aufgrund des einzuräumenden verletzungsbedingten Ausnahmezustandes der Beschwerdeführerin doch etwas anders. Das die Umstände über das auf eine in Wels wohnende Person (der x) zugelassene Fahrzeug nicht näher hinterfragt wurde, kann im Lichte der Ausgangslage der Amtshandlung und deren Verlauf den einschreitenden Polizeibeamten letztlich auch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Diese waren auf Grund ihrer Informationen gleichsam zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung gezwungen und hatten zu diesem Zeitpunkt wohl auch keinen Grund an der Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass diese nach dem positiven Vortest sogar einen Nachtrunk behauptet hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte wohl am Maßstab logischer Denkgesetze der Hinweis auf die Lenktätigkeit der Freundin kommen müssen. All dies sind starke Indizien in Richtung einer Fahrt durch die Beschwerdeführerin, jedoch noch kein zweifelsfreier Beweis dafür.

Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin jedoch auf das gänzliche Fehlen einer unmittelbaren Wahrnehmung einer Lenkertätigkeit ihrerseits.

Letztlich konnte sich der Meldungsleger auch nicht wirklich mit Sicherheit erinnern ob einerseits nach dem Fahrzeugschlüssel gefragt wurde und andererseits das - von der Zeugin und der Beschwerdeführerin im Zuge deren Vernehmungen vor dem Landesverwaltungsgericht behauptet - Eintreffen der x in der Wohnung zur Zeit der noch im Gang befindlichen Amtshandlung erfolgt ist.

Zur Darstellung der Beschwerdeführerin sich eines Verfahrens wegen einer Alkofahrt nie bewusst geworden zu sein, vermeinte der Meldungsleger lediglich, dass die Beschwerdeführerin den weiteren Verlauf der Amtshandlung nach der wegen Körperverletzung in Richtung einer Verwaltungsübertretung wegen des Verdachtes einer Alkofahrt, mitbekommen haben müsste. Er war sich aber diesbezüglich letztendlich auch nicht gänzlich sicher. So ist zumindest der Eindruck im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung entstanden.

Letztlich kann daher trotz wohl starker Indizien von einer den Anforderungen an ein Beweisverfahren im Rahmen eines Strafverfahrens, nämlich einer gesicherten Beweislage in Richtung einer Alkofahrt mangels unmittelbaren Tatbeweises nicht die Rede sein, so dass zumindest im Zweifel der Beschwerdeführerin bzw. der von ihr namhaft gemachten Zeugin welche sich zu dieser fraglichen Fahrt letztlich bekannte, zu folgen war.

Dass jedoch vor dem Hintergrund der aus der Anzeige hervorleuchtenden Beweislage andererseits die Behörde keinen Zweifel an der angelasteten Alkofahrt hegte, ist aus deren Sicht nur allzu gut nachvollziehbar.

 

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

Der  Beschwerdeführerin musste gemäß der ergänzend erhobenen Faktenlage gemäß der daraus abzuleitenden Beweislage in deren Verantwortung zumindest gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" von einem fehlenden Tatbeweis auszugehend gefolgt werden.

Da schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung der Tatbeweis als nicht erbracht gilt, war gegen die Beschwerdeführerin das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. mit Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122).

Da das Führerscheinverfahren von der Lösung der Vorfrage des Sachausganges des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 StVO 1960 abhängt, ist auch das Verfahren wegen des Entzuges der Lenkberechtigung durch Behebung des Schuldspruches und Verfahrenseinstellung im Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos zu beenden gewesen.

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil einerseits dieser Entscheidung im Licht des bestehenden Konsenses im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde gelegt werden kann (VwSlg. 8882 A). Andererseits wird insbesondere mit Blick auf die obigen Judikaturhinweise nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Auch vermag der hierzu reichlich vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Uneinheitlichkeit in der Beurteilung der Rechtsfrage abgeleitet werden.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r