LVwG-600275/17/KLE/CG

Linz, 18.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 17.3.2014, VerkR96-738-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben als der Schuldspruch auf 1 befördertes Kind abgeändert, die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden ermäßigt wird.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen keine Kosten für das Beschwerdeverfahren an. Die Kosten für das Verfahren vor der Behörde betragen 10 Euro.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 17.3.2014, VerkR96-738-2014 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 106 Abs. 5 Z. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.


Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

„Sie haben als Lenker nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert haben und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatten. Anzahl der beförderten Kinder: 2.

Tatort: Gemeinde Ried im Traunkreis, Landesstraße Ortsgebiet, Richtung/Kreuzung: Fahrtrichtung Sattledt, Nr. B 138 bei km 17.630 in Fahrtrichtung Sattledt.

Tatzeit: 12.01.2014, 15:25 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, x.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.


Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde Folgendes an:

„Mir wird vorgeworfen, als Lenker nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da ich Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert habe und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hätte, wobei die Anzahl der ungesicherten Kinder mit zwei angegeben wurde.

Dazu möchte ich festhalten, dass alle meine drei Kinder entsprechend angegurtet waren. Der Kleinste hat auch einen Kindersitz. Dieser entspricht dem Alter und auch dem Gewicht unseres Kindes – er ist 133 cm groß und 30 kg schwer, der Kindersitz ist für 15-36 kg geeignet und weist auch ein ECE Prüfzeichen auf.

Die beiden anderen Kinder sind jeweils über 150 cm und werden mit dem Gurt gesichert. Die Gurte im Fahrzeug sind nicht höhenverstellbar.

Es wird behauptet, dass die Gurte bei zwei Kindern über den Hals verliefen. Wir haben Fotoaufnahmen gemacht, die belegen, dass die Gurte nicht über den Hals, sondern daneben verlaufen.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer gehört und der Meldungsleger x und x als Zeugen einvernommen wurden.

 

Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde vom Meldungsleger am 12.01.2014 um 15:25 Uhr wahrgenommen, dass im Fond des PKWs x drei Kinder saßen. Rechts hinten befand sich der achtjährige Sohn des Beschwerdeführers (x) mit einer Körpergröße von 133 cm. Der Sicherheitsgurt war nicht höhenverstellbar. Nach Angaben des Meldungslegers verlief der Sicherheitsgurt direkt vorne über seinen Halsbereich bzw. hinter seinem Ohr und keinesfalls über den Brustbereich. Der Hauptanpressdruck bei einem Unfall wäre im vorderen Halsbereich gewesen. x saß ruhig und gerade. Da die Amtshandlung länger dauerte, konnte der Meldungsleger beobachten, dass sich an der Sitzposition nichts veränderte. Eine Sitzerhöhung war zwar vorhanden, nach Angaben des Meldungslegers jedoch nicht ausreichend.

Diese Angaben divergieren insofern mit jenen der Zeugin. Diese verwies auf die nach den geltenden Richtlinien zugelassene Sitzerhöhung und dass bei der Abfahrt der Sicherheitsgurt auf keinen Fall über den Halsbereich des Jungen verlief. Über Frage der Vertreterin des Beschwerdeführers präzisierte sie die Lage des Gurtes folgendermaßen: „Der Gurt von x läuft in der Nähe des Halses und nicht direkt im Schulterbereich“. In welchem Bereich der Sicherheitsgurt zum Zeitpunkt der Amtshandlung verlief, konnte sie nicht mehr angeben.

Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelnden Sicherung des älteren Sohnes des Beschwerdeführers gab der Meldungsleger in seiner Zeugenaussage an: „Beim 2. Burschen war es meiner Meinung nach ein Grenzfall. Diesen Umstand habe ich nicht zur Anzeige gebracht. Es geht rein um den Burschen, der rechts hinten gesessen ist.“

 

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht keinerlei Anhaltspunkt für irgendwelche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Meldungslegers. Dieser gab glaubhaft an, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung der Sicherheitsgurt im Bereich des Halses von x verlaufen ist. Die Zeugin konnte diesbezüglich keine Angaben machen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 106 Abs. 5 Z 2 KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

 

Gemäß § 1c Abs. 2 Z 1 KDV müssen Rückhalteeinrichtungen für Kinder der ECE-Regelung Nr. 44, BGBl. Nr. 267/1990, entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 5 KFG 1967 gelten für Kinder ab einer Körpergröße von 135  cm auch nach der Regelung Nr. 16 genehmigte höhenverstellbare Dreipunktgurte, bei denen durch höhenverstellbare obere Verankerungspunkte oder in Verbindung mit höhenverstellbaren Sitzen der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf über den Körper des Kindes erreicht wird.

 

Demgemäß sind Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit einer Körpergröße von 135 cm bis 149 cm mit einem höhenverstellbaren Dreipunktsicherheitsgurt oder einem nicht höhenverstellbaren Dreipunktsicherheitsgurt in Verbindung mit einem höhenverstellbaren Sitz (Sitzerhöhung), mit dem der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf erreicht werden kann, zu sichern.

 

Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die kleiner als 135 cm sind, sind mit einer geeigneten (der ECE-Regelung Nr. 44 entsprechenden) Rückhalteeinrichtung zu sichern (zB. Sitzerhöhung mit abnehmbarer Rückenlehne).

 

Der Sicherheitsgurt ist bei jeder Fahrt entsprechend seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch ordnungsgemäß zu benutzen. Dies ist dann der Fall, wenn der Sicherheitsgurt so verwendet wird, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des jeweiligen Fahrzeuginsassen erfüllen kann, was aber nur dann zu bejahen ist, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt wird, sodass die angestrebte Rückhaltewirkung vollständig erfüllt werden kann. Die Verpflichtung zur Kindersicherung trifft den Lenker.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die beim achtjährigen, 133 cm großen x verwendete Sicherung nicht ausreichend war. Der Sicherheitsgurt wurde nicht über die Schulter geführt, sondern im Bereich des Halses. Es liegt somit keine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung vor, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Umfall verringert und somit die Rückhaltewirkung vollständig erfüllen kann.

 

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die verwendete Sicherungsmethode nur bei einer Körpergröße von 135 cm oder mehr zulässig gewesen wäre, wenn der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf damit erreicht wird. Aufgrund der Körpergröße von 133 cm wäre eine entsprechende technische Sicherung (zB. Sitzerhöhung mit integrierter ev. abnehmbarer Rückenlehne) notwendig gewesen.

 

Der Schuldspruch war auf ein befördertes Kind abzuändern, da hinsichtlich des zweiten Kindes keine Verwaltungsübertretung vorliegt.

 

Aufgrund der Abänderung des Tatvorwurfs war eine Neubemessung des Strafausmaßes durchzuführen.

Unrichtige oder mangelnde Kindersicherung ist mit besonderer Verwerflichkeit belegt. Eine mangelnde Kindersicherung trifft jene im Fahrzeugverkehr, die unzweifelhaft zu den Schwächsten gehören und auf andere angewiesen sind.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe von 60 Euro befindet sich im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens (1,2% von 5000 Euro). Als Milderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die Strafe ist sowohl aus generalpräventiven Gründen notwendig, als auch aus spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

II.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer