LVwG-650192/2/KLi/SA/CG

Linz, 18.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 16.07.2014 des x, geb. x, x, vertreten durch Dr. x, Rechtsanwalt, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 03.07.2014, GZ. VerkR21-275-2014/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 27.05.2014, VerkR21-275-2014/BR wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und F auf die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme, das ist von 17.05.2014, demnach bis einschließlich 17.02.2015, entzogen sowie eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische und eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet.

 

Über die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Vorstellung vom 11.06.2014, eingelangt am 11.06.2014, erging nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens folgender – im in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt I lautender – Spruch:

 

Der Mandatsbescheid vom 27.05.2014, VerkR21-275-2014/BR, wird vollinhaltlich bestätigt.

Die Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und F, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 20.08.2013 mit der Zahl 13/325350, wird wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein ebenfalls entzogen.

Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass für die Dauer von neun Monaten, gerechnet vom 17.05.2014, demnach bis einschließlich 17.02.2015, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

 

In den Spruchpunkten II-VI wurde darüber hinaus angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer auf seine Kosten innerhalb offener Entziehungsdauer bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe; die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ende nicht vor Befolgung der Anordnung. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen. Vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens habe er sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen; die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ende nicht vor Befolgung der Anordnung. Der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein sei, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw. der für ihn zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern. Letztendlich werde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid einzubringenden Beschwerde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausgeschlossen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid – im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von neun Monaten (Spruchpunkt I) – richtet sich die Beschwerde vom 16.07.2014. Im Hinblick auf die übrigen Spruchpunkte II bis VI ist der angefochtene Bescheid somit rechtskräftig.

 

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Entziehungsdauer mit neun Monaten überhöht sei und auch mit einer Entziehungsdauer von sieben Monaten das Auslangen gefunden werden hätte können, welche Entziehungsdauer beantragt werde. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei. Zwar habe ein Entzug der Lenkberechtigung vom 20.02.2004 bis 20.08.2004 stattgefunden, dieser dürfe aber gemäß § 7 Abs. 6 FSG nicht mehr berücksichtigt werden, zumal dieser länger als zehn Jahre zurückliege, weshalb Unbescholtenheit anzunehmen sei. Diese Unbescholtenheit stelle einen Milderungsgrund dar.

 

Darüber hinaus zitierte der Beschwerdeführer zwei Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27.05.2014, GZ: LVwG-650097 und vom 07.01.2014, GZ: LVwG-650026, wobei er die zuletzt zitierte Entscheidung für einschlägig erachte, wonach es gerechtfertigt sei, bei unbescholtenen Personen die Dauer der Entziehung mit 5 Monaten festzusetzen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 17.05.2014 um 20.25 Uhr verursachte der Beschwerdeführer in x, bei Strkm 4,4 als Lenker des Kfz, Audi A6, Kennzeichen x im alkoholisierten Zustand und bei regennasser Fahrbahn einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Der Beschwerdeführer geriet ins Schleudern und verriss sein Fahrzeug nach links, sodass er in ein angrenzendes Feld schlitterte, wobei es zum Aufprall auf den dort befindlichen Strommasten der X kam.

 

II.2. Am Fahrzeug des Beschwerdeführers, Audi A6, Kennzeichen x trat Totalschaden ein. Darüber hinaus wurde der Strommasten der X stark beschädigt. Nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall ließ der Beschwerde-führer das beschädigte Fahrzeug an der Unfallstelle zurück und begab sich zu Fuß zu seiner Freundin, indem er über ein Feld zum nahegelegenen Bauernhof ging.

 

 

II.3. Nach den Angaben des Beschwerdeführers konsumierte dieser zunächst bei einem Bekannten vier halbe Liter Bier; sodann begab er sich in ein Lokal in x, wo er weitere vier halbe Liter Bier getrunken hat. Dazwischen hat er nur eine Cabanossi gegessen.

 

II.4. Von den einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion Neukirchen an der Enknach wurde eine Atemluftmessung mit dem Alkomaten durchgeführt. Diese Atemluftmessung ergab bei der ersten Messung einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,09 mg/l und bei der zweiten Messung 1,03 mg/l.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, GZ: VerkR21-275-20014/BR. Insbesondere der Unfallhergang sowie die Alkoholisierung des Beschwerdeführers lassen sich bereits aus dem Akteninhalt vollständig nachvollziehen.

 

III.2. Darüber hinaus gesteht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu, den von der belangten Behörde festgestellten Verkehrsunfall in alkoholisiertem Zustand begangen zu haben. Auch die durchgeführte Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft und die Höhe des Messergebnisses blieben unbestritten.

 

Ferner erklärt der Beschwerdeführer selbst, eine in diesem Zusammenhang ergangene Strafverfügung werde in Kürze in Rechtskraft erwachsen.

 

III.3. Weitergehende Erhebungen waren insofern nicht erforderlich. Darüber hinaus richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Eine Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt, sodass eine solche unterbleiben konnte.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 26 Abs. 2 Z 1 FSG regelt, dass dann, wenn beim Lenken oder beim Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist.

 

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Nachdem unbestritten feststeht, dass der Beschwerdeführer sein Kfz gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 1,03 mg/l betragen hat, hat der Beschwerdeführer ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Nicht einschlägig ist für den Beschwerdeführer die Bestimmung des § 99 Abs. 1a StVO. Demnach beträgt die Mindestentziehungsdauer entsprechend § 26 Abs. 2 Z 1 FSG sechs Monate.

 

V.2. In der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27.05.2014, GZ: LVwG-650097 (welche offensichtlich von der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde) wurde die Entziehungsdauer mit neun Monaten festgesetzt. Dem dortigen Beschwerdeführer wurde ebenfalls ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO zugrunde gelegt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 1,19 mg/l betrug. Zusätzlich wurde ein Alkoholdelikt aus dem Jahr 2006 gewertet.

 

In der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Landes-verwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 07.01.2014, GZ: LVwG-650026 wurde die Entziehungsdauer mit fünf Monaten festgelegt. Der dortige Beschwerdeführer war unbescholten. Ihm wurde ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,71 mg/l) vorgeworfen. Dem entgegen ist für den Beschwerdeführer im hier zu beurteilendem Fall nicht die Bestimmung des § 99 Abs. 1a StVO sondern des § 99 Abs. 1 lit. a StVO – wie in der Entscheidung LVwG-650097 – heranzuziehen.

 

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall bei Dunkelheit auf regennasser Fahrbahn verursacht hat; ferner hat dieser seine Verständigungspflichten nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall nicht erfüllt. Vielmehr hat er sein total beschädigtes Fahrzeug am ebenfalls beschädigten Strommasten der X zurückgelassen und seinen Weg zu Fuß fortgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht davon überzeugt, ob allenfalls Fahrzeugteile oder Teile des beschädigtem Strommasten auf der Fahrbahn lagen. Dass dies nicht der Fall war ist lediglich dem Zufall und nicht einem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben.

 

V.3. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.02.2004, 2002/11/0036) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenzielle Gefahr der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

 

 

Dies ist auch im gegenständlichen Fall durch den vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfall deutlich geworden. Zum Nachteil des Beschwerdeführers ist auch sein Verhalten im Anschluss an den gegenständlichen Verkehrsunfall (Zurücklassen des beschädigten Fahrzeuges an der Unfallstelle) zu berücksichtigen.

 

Darüber hinaus ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien keine weiteren Verkehrsteilnehmer beteiligt und keine Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder behindert worden (Vorstellung vom 11.06.2014) entgegenzuhalten, dass nicht nur andere Verkehrsteilnehmer sondern auch sonstige Rechtsgüter vor Beschädigungen durch von Alkohol beeinträchtigten Verkehrsteilnehmern geschützt werden sollen. In den Schutzbereich der Vorschriften der StVO und des FSG fällt daher auch der vom Beschwerdeführer beschädige Strommasten der X, welcher letztendlich durch die einschreitende Feuerwehr umgeschnitten werden musste.

 

V.4. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (VfGH 11.10.2003, B 1031/02; VfGH 14.03.2003 G 203/02; VfGH 26.02.1999, B 544/97; VwGH 06.04.2006, 2005/11/0214; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0062; VwGH 22.11.2002, 2001/11/0108; VwGH 19.07.2002, 2000/11/0171; VwGH 23.04.2002, 2000/11/0184; VwGH 22.02.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur).

 

Insofern können auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht berücksichtigt werden.

 

V.5. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema bilden (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0081; VwGH 23.04.2002, 2000/11/0182; VwGH 11.04.2002, 99/11/0328; VwGH 28.09.1993, 93/11/0142; VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017; VwGH 04.10.2000, 2000/11/0176).

 

V.6. Zusammengefasst ist daher bei Festsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung die Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO – Alkoholgehalt der Atemluft: 1,03 mg/l – zugrunde zu legen; ebenfalls zu würdigen ist der vom Beschwerdeführer verursachte Verkehrsunfall mit schwerem Sachschaden am Strommasten der X und der daraufhin begangenen Fahrerflucht. Der Beschwerdeführer kam seinen Verständigungs-pflichten nicht nach, auch sorgte er nicht für eine Beseitigung der verursachten Schäden; vielmehr mussten die Beamten der PI Neukirchen an der Enknach sowie der Freiwilligen Feuerwehr Neukirchen erst über Verständigung eines unbeteiligten Dritten einschreiten. Der Beschwerdeführer zeigte sich erst nach Einschreiten der erhebenden Polizeibeamten geständig, anstelle seiner Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 5a StVO nachzukommen.

 

V.7. Insgesamt ist daher die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit neun Monaten gerechtfertigt, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben war.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer