LVwG-800084/2/Kof/BD

Linz, 12.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X, geb. X, X gegen das Straferkenntnis der Landes-polizeidirektion Oberösterreich vom 25. Juni 2014, AZ: S 8911/14-4 wegen Übertretung der OÖ. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.           

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

„Sie haben am 22.02.2014 um 04:55 Uhr in Linz, X das Taxifahrzeug, Kennzeichen x, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche außerhalb eines Standplatzes aufgestellt, ohne von Personen dorthin bestellt worden zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 36 Abs.1 Taxi- u. Mietwagen-Betriebsordnung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 40 Euro;  falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden               

gemäß § 44 Abs.1 Taxi- u. Mietwagen-Betriebsordnung iVm  § 15 Abs.1 GelVerkG

                                                                                                                       

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens aber € 10,-

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 150,- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 50,--

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 04. Juli 2014 erhoben und – im Ergebnis – vorgebracht, er sei nur aufgrund eines Fahrauftrages zum „Tatort“ gefahren.

Die Fahrgäste seien erst nach einigen Minuten gekommen.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Unstrittig steht fest, dass zur Tatzeit und am Tatort ein persönlicher Kontakt zwischen dem anzeigenden Polizeibeamten, Herrn Kontr.Insp. X einerseits und dem Bf andererseits nicht stattgefunden hat; siehe die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Kontr.Insp. X vom 08. Mai 2014.

 

Der Bf hat bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt, er sei aufgrund eines Fahrtauftrages zum Lokal X in der X gefahren und habe dort – nach seiner Erinnerung – zwei Herren und eine Dame abgeholt.

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte, Herr Kontr.Insp. X hat in der zeugen-schaftlichen Einvernahme vom 08. Mai 2014 ausgeführt, der Bf habe sofort
nach der Wahrnehmung des Funkwagens den Tatort „fluchtartig“ verlassen.

 

Das Vorbringen des Bf, er habe im Zeitpunkt des Wegfahrens vom Tatort Fahrgäste befördert, kann durch diese Zeugenaussage des Polizeibeamten jedoch nicht widerlegt werden

Anders ausgedrückt: Der eindeutige Beweis, der Bf habe zur Tatzeit und am Tatort das Taxifahrzeug außerhalb eines Taxistandplatzes abgestellt, um auf „Zufallskunden“ zu warten, kann nicht erbracht werden.

 

Gemäß dem Grundsatz „in dubio pro reo“ war daher

-      der Beschwerde stattzugeben,

-      das behördliche Straferkenntnis aufzuheben,

-      das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und

-      auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

 

II.

Im vorliegenden Fall liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft; siehe die in Klauser-Kodek, ZPO,

17. Auflage, E51, E51a und E51b zu § 502 ZPO zitierte Judikatur des OGH.

Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler