LVwG-950021/2/Ki/ME

Linz, 12.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Herrn FI. J S, X, vertreten durch RAe Dr. G K, Dr. P N, Mag. F H, Mag. R P, X, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 21. Mai.2014, GZ. PERS-2011-10106/18-Kol,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid hat die Oö. Landesregierung die dem Beschwerdeführer bisher gemäß § 30d Oö. LGG gewährte Leistungszulage mit Wirkung vom 1.6.2014 eingestellt. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass seine Dienstbeurteilung vom 15.5.2014 mit „wenig zufriedenstellend“ festgesetzt wurde. Der Bescheid wurde am 14. 7. 2014 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

 

II.            Gegen diesen Bescheid richtet sich die binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde vom 22.7.2014. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Folge gegeben und dieser ersatzlos aufgehoben werde sowie die zeugenschaftliche Einvernahme einer Reihe von namentlich genannten Personen.

Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer ausschließlich Argumente gegen die gegenständliche Dienstbeurteilung, die Dienstbeurteilung des unmittelbaren Vorgesetzten könne schlichtweg nicht nachvollzogen werden und sei unrichtig.

 

III.           Die Oö. Landesregierung hat die Beschwerde samt der wesentlichen Verfahrensunterlagen mit Schreiben vom 1.8.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß § 28 Abs.2 und 3 VwGVG wurde widersprochen.

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verfahrensunterlagen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz des Parteiantrags abgesehen, zumal die vorliegenden Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und im konkreten Fall einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Ab.4 VwGVG).

 

V.           In einer Anlassbeurteilung vom 5.5.2014 wurde von der zuständigen Dienststellenleiterin des Beschwerdeführers dessen Dienstbeurteilung mit „wenig zufriedenstellend“ festgesetzt. Die Beurteilung wurde ihm am 5.5.2014 nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde diese weiters der Dienstbehörde übermittelt.  Bei einem Gespräch am 8.5.2014 erklärte er sich mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, er sei sich keiner Schuld oder Verfehlung bewusst. In einer Stellungnahme vom 15.5.2014 argumentierte er gegen die Dienstbeurteilung und ersuchte um eine mindestens auf „zufriedenstellende“ Dienstbeurteilung. Die Dienststellenleiterin führte dazu am 15.5.2014 aus, dass die Stellungnahme nichts an der Festsetzung der Beurteilung mit „wenig zufriedenstellend“ ändere und setzte weiterhin die Dienstbeurteilung mit „wenig zufriedenstellend“ fest. Dies wurde wiederum dem Beschwerdeführer am 15.5.2014 nachweislich zur Kenntnis gebracht und es wurde auch diese Beurteilung der Dienstbehörde übermittelt. Dagegen hat der Beschwerdeführer nichts unternommen.

 

VI. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet des Oö. Landesverwaltungsgericht, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem vorliegenden Verfahrensakt zweifelsfrei ableitbar ist. Eine weitere Beweisaufnahme, insbesondere die beantragten Zeugeneinvernahmen, wird daher aus objektiver Sicht als entbehrlich erachtet.

 

VII. Rechtlich hat das Oö. Landesveraltungsgericht wie folgt erwogen:

VII.1. Gemäß § 102 Abs. 3 Oö. LBG hat das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ die Dienstbeurteilung unverzüglich der Dienstbehörde zu übermitteln und sie dem Beamten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

 

Gemäß § 102 Abs. 4 Oö. LBG wird, stellt der Beamte binnen 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 keinen Antrag nach § 103 Abs. 1, die Dienstbeurteilung endgültig.

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Oö. LBG hat, wurde der Beamte mit nicht entsprechend beurteilt oder wurde der Beamte, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, mit nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend beurteilt, die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen.

 

Der Beschwerdeführer unterliegt den Bestimmungen des Oö. LGG. Die Dienstbeurteilung wurde ihm am 15.5.2014 nachweislich zur Kenntnis gebracht, ein Antrag auf Überprüfung der Dienstbeurteilung durch die Beurteilungskommission wurde nicht gestellt. Demnach wurde die Dienstbeurteilung endgültig.

 

VII.2. Gemäß § 30d Abs. 2 Oö. LGG wird, weist der Beamte die durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegte Dienstbeurteilung nicht mehr auf, die Leistungszulage eingestellt, und zwar ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten.

 

Gemäß § 1 der Oö. Leistungszulagenverordnung 2001 gebührt die Leistungszulage gemäß § 30d Abs. 1 Oö. LGG dem Beamten, der eine mindestens „zufriedenstellende“ bzw. „entsprechende“ Dienstbeurteilung aufweist.

 

Die Dienstbeurteilung des Beschwerdeführers wurde mit „wenig zufriedenstellend“ festgesetzt, dies wurde ihm am 15.5.2014 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die Dienstbeurteilung wurde, da er innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Überprüfung durch die Beurteilungskommission gestellt hat, rechtskräftig endgültig. Eine inhaltliche Überprüfung dieser Sache im Beschwerdeverfahren ist daher nicht zulässig.

 

Daraus resultiert, dass die Leistungszulage des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen ab dem der Rechtskraft der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten, es war dies der 1.6.2014, einzustellen war.

 

VII.3. Demnach wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen,

 

VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch