LVwG-600399/7/Kof/MSt

Linz, 12.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. X, geb. x, X, vertreten durch X X Rechtsanwälte GmbH, X gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. März 2014, VerkR96-46126-2013 wegen Übertretung der StVO, nach der am 12. August 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

zu Recht e r k a n n t :

 

 

I.   

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 Euro.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe …………………………………………………………................ 25 Euro

·      Verfahrenskosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren
                                                                                                        10 Euro

                       35 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt .......................... 12 Stunden.

 

 

 

                                                      

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet,

           4020 Linz, Verlängerte Kirchengasse 2-4

Tatzeit: 13.04.2013, 21:14 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen LL-....., PKW

 

„ Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens

  "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN - ZONENBESCHRÄNKUNG" gehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs.1 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von …… 35 €

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden

gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens/das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... 45 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 21. Mai 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist die umfangreich begründete Beschwerde vom 18. Juni 2014 erhoben.

 

 

 

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 12. August 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt hat.

Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnis ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH  vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

          vom 11.09.2013, 2011/02/0250.

 

Der Bf war bislang unbescholten.

Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf das für Anonymverfügungen vorgesehene Ausmaß (25 Euro) herab- bzw. festzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden zu bemessen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.

Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler