LVwG-410120/14/MS/TK

Linz, 12.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 07. März 2013, GZ: Pol96-59-2012, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Es wird festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 43 Abs. 1 letzter Satz VwGVG mit Ablauf des 26. Juni 2014 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Das Verfahren wird daher als gegenstandslos eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 07. März 2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Perg den Berufungswerber bzw. Beschwerdeführer (im Folgenden nur Bf) wie folgt schuldig erkannt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „x“ mit Sitz in x, in der Zeit vom 01.03.2012 bis 28.03.2012 im Lokal mit der Bezeichnung x in x, verbotene Ausspielungen vom Inland aus veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich gemacht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt, indem Sie mit anschließend angeführten Geräten Ausspielungen anboten, obwohl für die keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt wurde und die auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen waren.

 

Nr.

Gehäusebezeichnung

Serien-Nr.

Aufstellungsdatum

Kennnummer FA VersiegelungsNr.

6

Global tronic Euro-Wechsler

SV-TU 11/8-xxxx Gr.Nr. xxx

29.02.2012

28511bis einschließlich 28519-25821 28523-28524 28525

 

Wegen der so umschriebenen Tat erachtete die belangte Behörde eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG als gegeben und verhängte deswegen über den Bf eine Geldstrafe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden).

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bf zu Händen seines Rechtsvertreters am 12. März 2013 zugestellt wurde, richtet sich die am 26. März 2013 rechtzeitig per Fax bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebrachte Berufung. Die Berufung strebt in der Hauptsache die Aufhebung des Straferkenntnisses an.

 

Die belangte Behörde hatte am 27. Mai 2013 ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

II. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG (BGBl I Nr. 51/2012) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen, mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 anhängigen Verfahrens auf das Oö. Landesverwaltungsgericht übergegangen.

 

Gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz- VwGbk-ÜG (BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013) gelten zulässige Berufungen als rechtzeitig erhobene Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Das Verfahren kann gemäß § 3 Abs 7 Z 1 VwGbk-ÜG vom zuständigen Einzelrichter des Oö. Landesverwaltungsgerichts weitergeführt werden, da dieser der vor dem 31. Dezember 2013 zuständigen Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich angehört hatte.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen, was im Glücksspielgesetz nicht der Fall ist.

 

Gemäß § 38 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die die Behörde in dem vorangegangenen Verfahren anzuwenden hatte, sinngemäß anzuwenden.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde mehr als 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen.

 

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGVG werden in die Frist gemäß Abs. 1 die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet.

 

Gemäß § 34 Abs. 2 werden in die Frist nicht eingerechnet:

1.           die Zeit, während das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist

2.           die Zeit, eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

 

Gemäß § 51 VwGVG werden in die Frist gemäß § 34 Abs. 1 auch nicht eingerechnet:

1.   Die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann

2.   Die Zeit, während deren wegen der Tat gegen Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird.

Der Berufungswerber bzw. Beschwerdeführer ist Beschuldigter des von der Bezirkshauptmannschaft Perg durchgeführten Strafverfahrens. Die Berufung, nunmehr Beschwerde, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 07. März 2013, Pol96-59-2012, wurde mittels Fax am 26. März 2013 und somit rechtzeitig eingebracht. Somit liegt im gegenständlichen Verfahren eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschuldigten vor.

 

Die im § 43 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Frist von 15 Monaten ab Einbringung einer rechtzeitigen und zulässigen Berufung durch den Beschuldigten endete am 26. Juni 2014.

 

Im vorliegenden Fall sind daher seit dem Einlangen der Berufung bzw. nunmehr Beschwerde bei der belangten Behörde am 26. März 2013 rund 17 Monate vergangen. Die für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren maßgebliche Frist zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung/Beschwerde ist am 26. Juni 2014 nach dem Ablauf von 15 Monaten verstrichen, zumal keine nicht einzurechnenden Zeiten im Sinne §§ 34 Abs. 2 und 51 VwGVG vorlagen. Mit Ablauf des 26 Juni 2013 ist demnach das gegenständliche Straferkenntnis der belangten Behörde ex lege außer Kraft getreten.

 

 

IV. Da das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos einzustellen war, hatte die Entscheidung gemäß dem § 31 Abs 1 iVm § 50 VwGVG durch einen Beschluss zu ergehen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß