LVwG-650153/5/Sch/MSt

Linz, 28.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Juni 2014, VerkR21-5-2014, wegen Aberkennung des Rechtes, von der deutschen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21. August 2014

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer der Aberkennung des Rechtes des Beschwerdeführers, von seiner deutschen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, auf
drei Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 11. Juni 2014, VerkR21-5-2014, gemäß §§ 30 Abs.1, 24, 25 und 26 Führerscheingesetz (FSG) Herrn x für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, das Recht aberkannt, von seiner deutschen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes führt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung Folgendes aus:

 

„Nach der Anzeige der Polizeiinspektion Hallstatt vom 11.12.2013 lenkten Sie am 11.12.2013 um 10:32 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen x (x) samt Anhänger mit dem Kennzeichen x (x) im Gemeindegebiet von Obertraun auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, unter anderem auf Höhe des Hauses x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,39 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 11:34 Uhr – Zeitdifferenz zwischen Lenkzeitpunkt und Messzeitpunkt: ca. eine Stunde – nach Rückrechnung bei einem stündlichen Abbau von ca. 0,05 mg/l lag daher zum Lenkzeitpunkt ein Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,40 mg/l vor) und verschuldeten einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

 

Die im Spruch festgesetzte Verbotsdauer war in Anbetracht des zugrunde liegenden Sachverhaltes und seiner Wertung insbesondere deshalb vorzuschreiben, weil Sie ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkten und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldeten.

 

Aufgrund dieses Sachverhaltes und dessen Wertung gelangt die Behörde zur Auffassung, dass Sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.“

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Beschwerde – sie wird im Schriftsatz auch als Vorstellung bezeichnet – eingebracht.

Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zu erfolgen.

 

 

Am 21. August 2014 ist eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt worden, an der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilgenommen hat.

Der Beschwerdeführer selbst und die belangte Behörde waren entschuldigt ferngeblieben.

 

 

3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Februar 2014, VerkR96-24204-2013, wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 (Atemluftalkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt mehr als 0,4 mg/l) mit einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe belegt worden ist.

Abgesehen davon, dass diese Tatsache vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird, ist hier der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass dadurch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gesetzte bestimmte Tatsache Bindungswirkung eingetreten ist und daher eine selbständige Beurteilung der Frage nicht mehr zulässig wäre (vergleiche etwa VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083).

 

Anlässlich der eingangs angeführten Beschwerdeverhandlung ist daher seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch klargestellt worden, dass sich die Beschwerde gegen die Dauer des Lenkverbotes richtet.

Dazu wird seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzen einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Eine dieser Voraussetzungen stellt die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.1 FSG dar.

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG gilt als bestimmte Tatsache, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit., die Verkehrszuverlässigkeit des Inhabers einer Lenkberechtigung abhandenkommen lässt, der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen wurde und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen wurde.

Die oben geschilderte Alkofahrt des Beschwerdführers stellt eine Übertretung des § 99 Abs.1b StVO 1960 dar.

Gemäß § 26 Abs.1 FSG beträgt diesfalls die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung grundsätzlich einen Monat.

Hat der Lenker bei Begehung dieser Übertretung allerdings einen Verkehrsunfall verschuldet, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Zumal der Beschwerdeführer bei der Alkofahrt eine Straßenlaterne in der Weise beschädigt hatte, dass er sie durch den erfolgten Anstoß mit seinem Fahrzeug geknickt und in eine Schräglage verbracht hatte, muss ihm das Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden angelastet werden. Damit hat die Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls drei Monate zu betragen.

Im Hinblick auf die Dauer des Lenkverbotes finden sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen, die über den Tatvorwurf der Alkofahrt samt Verkehrsunfall mit Sachschaden hinausreichen.

Dem Bescheid mangelt es also an einer Wertung der vom Beschwerdeführer gesetzten bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.4 FSG.

Wertungskriterien nach dieser Bestimmung sind die Verwerflichkeit der relevanten bestimmten Tatsachen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

Die dreimonatige Mindestentziehungsdauer des § 26 Abs.1 Z1 FSG – Übertretung des § 99 Abs.16 StVO 1960 samt verschuldetem Verkehrsunfall – beinhaltet bereits den Umstand des Verkehrsunfalles und kann daher dem Lenker diese – zusätzliche – Tatsache, nicht neuerlich in Form einer darüberhinausgehenden Entziehungsdauer angelastet werden. Im anderen Fall käme man zu einer doppelten Verwertung eines ohnehin schon im Tatbestand enthaltenen Merkmales.

Dem Beschwerdeführer kommt auch zugute, dass es sich bei ihm um einen Ersttäter handelt, sodass eine derartig negative Zukunftsprognose im Hinblick auf das Wiedererlangen seiner Verkehrszuverlässigkeit, wie von der benannten Behörde erstellt, nicht nachvollziehbar ist.

Es kann daher mit der Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs.1 Z2 FSG von drei Monaten – im vorliegenden Fall aufgrund des gegebenen Anwendungsbereiches des § 30 Abs. 1 FSG, zumal der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich hat, in Form der Aberkennung des Rechts, von seiner deutschen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen - das Auslangen gefunden werden.

Für diesen Zeitraum hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Wertung der bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen (VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008).

 

Der Vollständigkeit halber soll noch angefügt werden, dass die stellenweise unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid als Vorstellung nicht schadet, zumal dem Bescheid eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich hiebei nicht um einen Mandatsbescheid und in der Rechtsmittelbelehrung das Beschwerderecht angeführt ist, handelte. Der gegenteilige Eindruck könnte beim Beschwerdeführer deshalb entstanden sein, da die belangte Behörde den Bescheid ohne jegliches für den Beschwerdeführer erkennbares Ermittlungsverfahren, insbesondere unter Außerachtlassung des § 45 Abs.3 AVG, erlassen hat.

 

 zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Artikel 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n