LVwG-550253/3/BR/SA

Linz, 26.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. März 2014, GZ: Agarar41-11-2014, 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Es wird jedoch festgestellt, dass kein die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers betreffender Widerrufsgrund vorlag, wobei als  Rechtsgrundlage § 43 Oö. Jagdgesetz heranzuziehen ist.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid hat die Behörde dem Beschwerdeführer die Betrauung mit der Funktion des Jagdschutzorgans für das genossenschaftliche Jagdgebiet x widerrufen. Gleichzeitig wurde ihm aufgetragen seinen Dienstausweis und das Abzeichen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bis spätestens 10.4.2014 vorzulegen.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 46 Oö Jagdgesetz, wobei begründend zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Voraussetzungen für den Widerruf vorgelegen wären.

 

 

I.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Gegen den Bescheid der BH Rohrbach vom 27.03 2014 Zl. Agrar 41-11-2014-Pr

Mit dem im Gegenstand näher bezeichneten Bescheid hat die BH Rohrbach meine Betrauung als beeidetes Jagdschutzorgan widerrufen und mich gleichzeitig beauftragt, meinen Dienstausweis und das Dienstabzeichen bis spätestens 10.April 2014 abzugeben; sie stützt ihre Entscheidung auf § 46 des JG bzw. auf §44 ÖJG!

Dagegen richtet sich meine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Oberösterreich, welche ich wie folgend begründe:

Ich übe die Funktion eines Jagdschutzorganes schon seit Jahrzehnten für das genossenschaftliche Jagdgebiet x aus. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat seinerzeit die im § 44 des OÖ. Jagdgesetzes geforderten Voraussetzungen überprüft und mich für diesen Dienst bestätigt und vereidigt. Da meines Erachtens die im § 44 geforderten Kriterien wie charakterliche Eignung, jagdliche Verlässlichkeit, geistige und körperliche Eignung usw. nach wie vor gegeben sind, kann ich nicht verstehen, warum plötzlich meine Funktion nach § 46 JG widerrufen wird, zumal ich meinen Dienst stets korrekt erfüllt habe und noch immer erfüllen kann.

Gerade als Pensionist verfüge ich über Tagesfreizeit und kann somit die im § 42 (3) des JG geforderten Kriterien bestens erfüllen.

Unser zweites Aufsichtsorgan ist berufstätig und verfügt somit kaum über Tagesfreizeit.

Ich glaube, dass für ein 2000ha großes Jagdrevier zumindest ein Aufsichtsorgan auch über die nötige

Tagesfreizeit verfügen sollte, um für einen ausreichenden Jagdschutz sorgen zu können.

Wie mir noch vor kurzer Zeit unser Jagdleiter und ein weiterer Pächter glaubhaft versichert haben, wird in unserem Revier nach wie vor gewildert, weshalb vom Jagdleiter x in der letzten Jagdperiode der Sohn seiner Lebensgefährtin, Herr x, als weiteres Aufsichtsorgan für unser Revier bestellt wurde. Die Bestellung war so dringend, dass nicht einmal ein Mehrheitsbeschluss der Jagdgesellschaft herbeigeführt wurde! Umso wichtiger ist es meines Erachtens, den Jagdschutz nicht zu schwächen, sondern eher zu stärken! Umso unverständlicher wäre es auch, ein erfahrenes Jagdschutzorgan aus persönlichen und nicht aus sachlichen Gründen abzuberufen!

Aus den vorhin genannten Gründen stelle ich den Antrag, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Falls meinem Begehren durch eine Beschwerdevorentscheidung nicht Rechnung getragen wird, so ersuche ich, meine Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen bzw. vor der Bescheiderlassung das Parteiengehör zu gewähren.

 

 

 

II. Die Behörde hat unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer erklärten Absicht sich sowieso an den Landesverwaltungsgericht wenden zu wollen, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und  den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

 

III. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier angesichts der sich bloß auf eine Rechtsfrage reduzierenden Faktenlage  gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden.

Dem Beschwerdeführer wurde mit h. Schreiben vom 20.3.2014 die Sach- u. Rechtslege dargelegt, wobei ihm eine einwöchige Frist eröffnet wurde sich hierzu zu äußern.

Der Berufungswerber gibt dazu sinngemäß an, es wäre unverständlich, ihn als  öffentliches Wacheorgan ohne Angabe von Gründen abberufen zu können.

Seinem Rechtsempfinden zur Folge müsste die Behörde im Falle einer vom Jagdausübungsberechtigten beantragten Abberufung eines Jagdaufsichtsorganes genau so kritisch die Gründe hinterfragen, wie sie dies bei einer Bestellung zu tun hat (Umkehrschluss).

Zu klären wäre auch, warum der Jagdleiter (und ein weiterer Pächter) ihm gegenüber immer wieder versichert hätten, dass diese Maßnahme (Abberufung) nicht von ihm (ihnen) ausgehe, sondern er vielmehr an einen Mehrheitsbeschluss der Jagdgesellschaft gebunden wäre. Interessant sei auch, warum die Zahl der Aufsichtsorgane verringert werde, obwohl in diesem (lt. Berufungswerber in unserem) Revier nach wie vor gewildert werde, wie unser Jagdleiter und ein weiterer Pächter schon seit Jahren vermuteten. In einem solchen Fall könnte die Bezirkshauptmannschaft  die Bestellung weiterer JAO anordnen und nicht der Abberufung von erfahrenen JAO zustimmen!

Er ersuche daher das Landesverwaltungsgericht  vor dessen Entscheidungsfindung auch den (genannte unseren) Jagdleiter, Herrn x, zu dieser Angelegenheit zu befragen damit dieser Farbe bekennen müsse.

 

 

 

 

III.1. Sachverhalt:

Die unstrittige Aktenlage und die Beschwerdeausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer bereits am 4.2.1984 vom damaligen Jagdleiter des genossenschaftlichen Jagdgebietes x. zur Angelobung als Jagdschutzorgan bei der Behörde beantragt wurde. Der Beschwerdeführer legte damals ein am 1.12.1980 ausgestelltes Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Jagdhüterprüfung vor. Es findet sich in der Folge eine von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ausgestellte Angelobungsurkunde vom 14.5.1984 im Akt.

Gemäß dem Schreiben des Jagdleiters der Jagdgenossenschaft x. vom 20.3.2014 an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird Letztere ersucht für die kommende Jagdperiode (2014/2020 dem Beschwerdeführer nicht mehr als Jagdschutzorgan im genannten Jagdgebiet einzusetzen, bzw. mitgeteilt das dessen Tätigkeit mit 31.3.2014 Ende.

Die Behörde hat in der Folge den angefochtenen Bescheid erlassen.

In der Folge finden sich dem Akt mehrere Schreiben sowie ein Aktenvermerk beigefügt worin sich der Beschwerdeführer im Ergebnis gegen seine „Absetzung“ ausspricht und diese als nicht begründet erachte, wobei er dagegen Beschwerde erheben wolle.

In einen E-Mail vom 5.4.2014 an den Jagdleiter und offenbar auch an die Sachbearbeiterin der Behörde, teilte Beschwerdeführer das Erlegen eines offensichtlich angefahrenen Rehs im Alter von 10 Jahren mit. Gleichzeitig erklärt er in diesem E-Mail, in der Wildkammer kein Protokollbuch vorgefunden  zu haben, wo er die Versorgung dieses Rehs hätte dokumentieren können. Ebenfalls wies er darauf hin, dass er sich eines jagdrechtlichen Vergehens schuldig gemacht hätte, wenn er dies unbegleitet nicht als Jagdschutzorgan getätigt hätte. Es gäbe auch keine Jagderlaubnisscheine, so der Beschwerdeführer in dieser Mitteilung. Betreffend den Widerruf seiner Funktion als Aufsichtsorgan vermeinte der Beschwerdeführer mitteilen zu müssen, dass er seinen Dienstausweis und sein Abzeichen erst nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides abgeben werde und er die Angelegenheit jeden Fall ausjudizieren wolle.

Obwohl der Abberufung von dieser Funktion keine auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers schließen lassenden Gründe erkennbar sind, sondern dieser offenbar lediglich ein Beschluss der Jagdpächter zu Grunde liegen dürfte, besteht letztlich im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers weder eine objektive Grundlage noch eine sachliche Veranlassung, die zu dieser Entscheidung führende Motivbildung der Jagdgenossenschaft, diese im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu hinterfragen.

 

 

 

V.        Rechtliche Begründung:

 

Gemäß § 42 Oö. Jagdgesetz besetzt die Verpflichtung zum Jagdschutz. Demnach obliegt dem Jagdausübungsberechtigten der Schutz der Jagd, den er nach den Bestimmungen des Oö. JagdG (§§ 42 bis 47) entweder selbst oder durch Jagdhüter oder Berufsjäger zu besorgen hat (Reisinger/Schiffner, Kommentar zum Oö. Jagdrecht, S 47 unter Hinweis auf die AB 1964).

Nach § 46 Abs.1 Oö. JagdG bedarf die Bestellung eines Jagdhüters oder Berufsjägers der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 44 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. Im Gesetz ist der Grund des Widerrufes durch den Jagdausübungsberechtigten nicht gesondert angeführt. Dieser ergibt sich jedoch im Umkehrschluss aus der Regelung über dessen Bestellung.

Wenn demnach ein Jagdausübungsberechtigter nach § 43 Abs.1 Oö. JagdG eine andere Person bestellt, ist wohl umgekehrt die Funktion eines früher bestellten Organs beendet und dessen Funktion von der Behörde zu widerrufen.

Des Weiteren ist auch in  § 6a Abs.8,  § 35 und § 56 Abs.2 letzter Satz   Oö. JagdG stets vom ..."Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan"  die Rede. Daraus folgt, dass ein Jagdschutzorgan auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten zu bestellen ist und die Behörde nur dessen Voraussetzungen und die gesetzlich vorgesehene Angelobung und iSd § 46 Oö. JagdG vorzunehmen und eine entsprechende Legitimationsurkunde auszustellten hat. Dem Gesetzgeber kann demnach nicht zugesonnen werden, dass er gleichsam mit dieser Regelung ein Jagdschutzorgan auf Lebenszeit einzusetzen beabsichtigt hätte.

Wenn demnach im Zuge der diesjährigen neuen Jagdvergabe seitens der Jagdausübungsberechtigten laut Mitteilung an die Behörde vom 20.3.2014 die Bestellung des Beschwerdeführers für beendet erklärt wurde, war dessen Befugnis damit erloschen.

Dies hat jedoch nichts mit einer – wie vom Beschwerdeführer offenbar auf Grund der allenfalls nicht hinreichend deutlichen Formulierung des Bescheidspruches und die Bezugnahme auf § 46 Öö. JagdG vermeint zu werden scheint – nicht mit seiner Person oder gar eines Wegfalls seiner Vertrauenswürdigkeit gelegen. Dies war in der Präambel des h. Erkenntnisses entsprechend darzustellen.

Die vom Beschwerdeführer zitierte bzw. gegenüber der Behörde erwähnte Judikatur geht insofern ins Leere als diese auf eine fragliche Vertrauenswürdigkeit abstellt, welche jedoch hier nicht der Grund für die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Funktion als Jagdaufsichtsorgan im genannten genossenschaftlichen Jagdgebiet gewesen ist.

Der Jagdschutz hat in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken und zu verhüten, dass dem Wild von Wilderern nachgestellt, sowie das Wild von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird, und zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften nicht übertreten werden.

Übt der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz nicht selbst aus (Hinweis auf § 31 Abs.4 Tiroler-JagdG 2004), hat er einen Jagdaufseher oder Berufsjäger nach den näheren Regelungen in § 31 Abs.1 bis 3 leg.cit. zu bestellen  (Erk. zum Tiroler-JagdG, VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091).

Auch dieses Erkenntnis lässt klar darauf schließen, dass grundsätzlich dem Jagdausübungsberechtigten die Nominierung eines Jagdschutzorgans zukommt. 

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auf die Belehnung mit hoheitlichen Aufgaben etwa im Sinne des § 97 StVO kein Rechtsanspruch besteht. Dies ist hier neben dem schon begriffsspezifisch aus dem Gesetz hervorgehenden Aussagen, auch für die Funktion eines Jagdschutzorgan zu übertragen ist (vgl. VwGH 23.3.2009, 2009/02/0067).

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Konfrontation des Jagdleiters mit der Rechtsüberzeugung des Beschwerdeführers war angesichts eines nicht bestehenden Rechtsanspruches auf die Bestellung in eine derartige Funktion nicht nachzukommen.  Die hier der Abberufung bzw. nicht Weiternominierung allenfalls zu Grunde liegenden Motive sind nicht Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Wie oben ausgeführt ist die Nominierung (und daher auch Nichtweiternominierung) Angelegenheit des Jagdausübungsberechtigten. Ein subjektiver Rechtsanspruch auf Verwendung einer allenfalls hierfür besser geeigneten Person besteht nicht.

Dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Anhörung des Jagdleiters, käme mangels eines  Rechtsanspruches auf die Ausübung der Funktion des Jagdaufsichtsorgans, bloßer Erkundungsbeweischarakter zu, so dass diesem Antrag nicht zu Folgen gewesen ist (vgl. unter vielen VwGH 4.3.2009, 2004/15/0174).

 

 

 

 

IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil, soweit überblickbar eine diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und der Rechtsfrage über die Abberufung eines Jagdaufsichtsorgans durch den Jagdausübungsberechtigten im genossenschaftlichen Jagdgebiet durchaus Bedeutung zukommt, weil im Ergebnis sich eine Jagdgenossenschaft das Kontrollorgan selbst aussuchen kann, was mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot  letztlich den Gesetzgeber fordern könnte.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r