LVwG-650147/7/ZO/HK/CG

Linz, 29.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, vom 25.5.2014, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck  vom 7.5.2014  Zahl: 14/073435, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A, B, C1, E und F bis 7.5.2019 befristet und eine jährliche Kontrolluntersuchung eines Facharztes für Neurologie und Interne angeordnet.

 

Dieser Bescheid wurde mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 7.5.2014 begründet, welches sich auf eine augenfachärztliche, eine internistische und eine neurologische fachärztliche Stellungnahme stützt.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass keiner der Fachärzte ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, dass er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 1 nur eingeschränkt in der Lage sei. In keinem der Gutachten sei erwähnt, dass die Lenkberechtigung für die Klasse 1 befristet werden müsse. Die Befristung der Lenkberechtigung der Klasse 2 stehe für ihn außer Frage.  

 

 

3. Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).  

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens und Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer war im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen A, B, C1, F, D + E und C1 + E. Am 4.3.2014 beantragte er die Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse C1. Aus diesem Anlass verlangte die Amtsärztin die Vorlage einer augenfachärztlichen, einer internistischen und einer neurologischen Stellungnahme. Entsprechend der augenfachärztlichen Stellungnahme ist der Beschwerdeführer ohne Einschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 geeignet. Der internistische Facharzt stellte fest, dass der Beschwerdeführer bei einem Zustand nach einem kleinen Insult, Schrittmacherimplantation bei AV-Block und Stentimplantation derzeit kardiopulmonal beschwerdefrei ist. Prinzipiell bestehe von internistischer Seite kein Einwand gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges. Herzrhythmusstörungen seien unter laufender Schrittmachertherapie nicht mehr zu erwarten. Es bestehe auch kein gravierendes neurologisches Defizit nach Insult und nach Stent sei der Patient derzeit kardiopulmonal beschwerdefrei.

 

Echokardiografisch bestehe eine gute Linksventrikelfunktion, regelmäßige radiologische Verlaufskontrolle sei vorgesehen. Die Hyperlipidämie sei derzeit medikamentös therapiert, die Blutfette seien annähernd im Zielbereich. Bezüglich der Gefäßerkrankung sei derzeit keine eindeutige Aussage möglich, seit dem Akutereignis im Juli 2013 habe sich keine signifikante Verschlechterung ergeben, hier sei jedoch der weitere Verlauf noch nicht abzuschätzen. Regelmäßige internistisch-fachärztliche Verlaufskontrollen seien zu empfehlen.

 

Aus der fachärztlichen internistischen Stellungnahme ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 eine Ischämie im Mediastromgebiet rechts mit einer leichten Hemisymptomatik links sowie einer Sehstörung erlitt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hätten sich die Symptome nach kurzer Zeit komplett zurückgebildet. Er habe aktuell keine Beschwerden. Die Untersuchung ergab keine Auffälligkeiten, der Neurologe empfahl jedoch eine augenärztliche und internistische Untersuchung.

 

Unter Berücksichtigung dieser fachärztlichen Stellungnahmen sowie der eigenen Untersuchungsergebnisse kam die Amtsärztin zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 befristet für 5 Jahre besitzt. Es sei sowohl eine internistische als auch eine neurologische fachärztliche Kontrolluntersuchung jährlich notwendig.

 

Auf Grundlage dieser Unterlagen erstattete eine Amtsärztin der Direktion Soziales und Gesundheit ein weiteres Gutachten, welches zusammengefasst ergibt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stent, Zustand nach Insult rechtszerebral 7/2013, Zustand nach DDDR Schrittmacherimplantation bei Sick-Sinus-Syndrom 7/2013, Carotisplaques, Hypercholesterinämie, einen Nikotinkonsum von ca. 40 Zigaretten pro Tag sowie Zustand nach okzipitalem Insult, rechts: Ast. myopicus simplex rectus, Li: Astigmatismus mixtus rectus handle.

 

Bezüglich der Gefäßerkrankung könne keine eindeutige Aussage getroffen werden, der weitere Verlauf sei beim 50jährigen Patienten derzeit noch nicht abschätzbar, weshalb der Facharzt eine regelmäßige internistische Verlaufskontrolle empfohlen habe.

 

Aus dieser Stellungnahme ergebe sich auch eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, seit dem Akutereignis mit Schlaganfall im Juli 2013 sei der Zeitraum der Beobachtung noch zu kurz um bereits von einer ausreichenden Stabilität des Gesundheitszustandes ausgehen zu können. Eventuelle weitere apoplektische Insulte hätten starke Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen, bezogen auf die Motorik, Koordination, Konzentration, Bewusstseinslage, sodass aufgrund der offenen Prognose durchaus noch mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei und deshalb eine zeitliche Befristung weiterhin vorgeschlagen wurde.

Der Gefäßstatus sei in der internistischen Stellungnahme mit Carotisplaques beschrieben, zusätzlich bestehe ein grenzwertig hoher Blutdruck und es werden 40 Zigaretten pro Tag geraucht, woraus sich auch das Risiko für weitere Schlaganfälle erhöht.

 

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.7.2014 zur Kenntnis gebracht, er hat sich dazu nicht mehr geäußert.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist zur Besitzung einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung  durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen. Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ auszusprechen.

 

Ist der „Begutachtete“ gemäß § 8 Abs. 3 Z2 FSG nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe, oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet, oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 10 Abs.2 FSG-GV darf Personen mit Herzschrittmacher eine Lenkberechtigung nur vorbehaltlich einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

 

Ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, ist gemäß § 10 Abs.3 FSG-GV nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

 

5.2. Entsprechend der aktuellen amtsärztlichen Stellungnahme vom 1.7.2014, zu welcher sich der Beschwerdeführer nicht mehr geäußert hat, ist mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen, weshalb eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung für alle Klassen und damit verbunden entsprechende fachärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind. Die Befristung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 5 Jahren sowie die Notwendigkeit jährlicher fachärztlicher Kontrolluntersuchungen ergeben sich aus dem bereits von der Verwaltungsbehörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 7.5.2014. Sie ist daher von diesem Zeitpunkt an  zu berechnen.

 

 

Zu II.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl