LVwG-600459/2/MZ/JB

Linz, 08.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des x, geb x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.8.2014, GZ: VerkR96-22675-2014, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.                Der Beschwerde wird stattgegeben und die Geldstrafe auf 600,- Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt.

 

II.                Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 60,- Euro, für das Beschwerdeverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

III.                Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.          a) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.8.2014, GZ: VerkR96-22675-2014, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) in Spruchpunkt 1 angelastet, am 20.6.2014 um 07:40 Uhr auf der x in der Gemeinde x ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, da bei einer Messung mittels eines Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l festgestellt werden konnte.

 

Der Bf habe dadurch § 5 Abs 1 StVO 1960 verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs 1a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,- EUR, ersatzweise zehn Tage Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

 

b) Gegen den genannten Spruchpunkt des Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde im Hinblick auf die Strafhöhe.

 

Wörtlich bringt der Bf folgendes vor:

 

„Ich bin x, Ich habe zwei Kinder und lebe zusammen in einem Haus mit meiner Frau. Ich bin seit 2011 in Österreich, und habe versucht so gut wie möglich die Gesetze zu achten.

 

Mir war nicht bewusst, dass ich mit strafbar mache, wenn ich ein Fahrrad lenke, obwohl ich Alkohol getrunken habe. Die Strafe von 1375Euro kann ich nicht zahlen und ich finde ist viel zu Hot. Es ist niemanden etwas passiert und ich habe keinen Unfall gemacht.

 

Ich Möchte um geringere Strafe bitten, weil ich alleine für meine Familie verdiene und nur geringe Einkommen habe. Ich habe ja auch gleich mein Fehler gestanden, zum ersten Mal dass ist mir passiert und es ist das letzte Mal das ich sowas mache.“

 

II.         a) Die belangte Behörde hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und geht, da der Bf das Delikt des alkoholisierten Lenkens eines Fahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht in Abrede stellt bzw sich zu Spruchpunkt 2 des ggst Straferkenntnisses nicht äußert, von einer auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde im Hinblick auf den oben genannten Spruchpunkt 1 aus.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf lenkte am 20.6.2014 um 07:40 Uhr auf der x in der Gemeinde x ein Fahrrad, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,71 mg/l betrug. Der – soweit ersichtlich – unbescholtene Bf ist Alleinverdiener und hat Sorgepflichten für seine Gattin und zwei Kinder.

 

III.        a) Gemäß § 99 Absatz 1a StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200,- bis 4.400,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Da der Bf – wie aufgrund der auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde rechtskräftig bindend festgestellt wurde – sein Fahrrad zur genannten Zeit am genannten Ort mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l gelenkt hat, findet die zitierte Norm im ggst Fall auch Anwendung.

 

b) Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

c) Im konkreten Fall ist festzuhalten: Der Gesetzgeber differenziert bei der Strafdrohung des § 5 StVO nicht zwischen den Lenkern von LKWs, PKWs, sonstigen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Das Gefahrenpotenzial, welches von alkoholisierten Radfahrern ausgeht, ist jedoch wesentlich niedriger als jenes, welches alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker darstellen. Oder anders gewendet: Eine Gefährdung anderer Straßenbenützer durch den alkoholisiert ein Fahrrad lenkenden Bf ist – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – eher unwahrscheinlich gewesen. Selbst wenn es aufgrund der Alkoholisierung des Bf zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre, so wäre dabei wohl in erster Linie der Bf selbst gefährdet worden; für andere Straßenbenützer war die Gefahr einer Verletzung jedoch wesentlich niedriger.

 

Diese deutlich niedrigere Gefährlichkeit ist – neben der bisherigen Unbescholtenheit des Bf – nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als wesentlicher Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Da auch keine Straferschwerungsgründe bekannt wurden, kann die Mindeststrafe gemäß § 38 VwGVG iVm § 20 VStG um die Hälfte unterschritten werden.

 

Im Hinblick auf die ungünstige finanzielle Situation des Bf und seine Sorgepflichten erscheint auch diese Strafe jedenfalls ausreichend, um den Bf in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen die Herabsetzung der Geldstrafe.

 

d) Abgesehen davon, dass ein entsprechender Antrag nicht vorliegt, hätte nicht zugunsten einer Ermahnung von der Verhängung einer Strafe überhaupt abgesehen werden können, da § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG dies nur zulässt, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Dass die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählt und als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren ist, steht – auch bei wie dargelegt verringertem Gefahrenpotential – beim Lenken von Fahrrädern außer Zweifel.

 

e) Bei diesem Ergebnis war gemäß § 52 Abs 8 VwGVG von einem Beitrag des Bf zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich abzusehen. Der Kostenbeitrag für das Verfahren der belangten Behörde war entsprechend anzupassen.

 

IV.          Revisionsabspruch

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht zudem weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer