LVwG-650202/2/KLi/KMI/MSt

Linz, 01.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 14. Juli 2014 des x, geb. x, x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels vom 25.06.2014, GZ. 280/2014, wegen Entziehung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit sieben Monaten festgesetzt wird.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I.1.       Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Wels vom 25.6.2014, GZ: 280/2014 wurde dem Beschwerdeführer  mit Spruchpunkt I. die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer von 12 Monaten im Anschluss an den derzeitigen Entzug, somit gerechnet ab 1.8.2014 bis einschließlich 1.8.2015, entzogen. Spruchpunkt II. legt fest, dass sich die Entzugsdauer bis zur Befolgung der aus dem rechtskräftigen Entzugsbescheid vom 8.4.2014 auferlegten Maßnahmen, verlängert.

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung dreimal – am 24.2.2014, am 18.4.2014 und am 31.5.2014 – ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Der Bf habe dadurch im besonderen Maß seine gleichgültige Einstellung gegenüber Vorschriften, die der Verkehrssicherheit dienen, gezeigt, sodass von seiner Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen sei.

 

I.2.       Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer nachweislich am 3.7.2014 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 14.7.2014 eingebrachte Beschwerde, mit der er beantragt, die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung herabzusetzen.

 

I.3.    Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Dieses hat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden (§ 2 VwGVG).

 

 

II.      Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1.   Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 8.4.2014, GZ: FE-86/2014, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Zeit bis zum 31.7.2014 entzogen. Während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde der Beschwerdeführer dreimal betreten, als er trotz entzogener Lenkberechtigung ein KFZ lenkte.

 

II.2.   Am 24.2.2014 um 11:07 Uhr lenkte der Beschwerdeführer in 4600 Wels, Linzerstraße 92a den PKW Opel mit dem behördlichen Kennzeichen x, obwohl ihm für die Zeit von 31.1.2014 bis 31.7.2014 die Lenkberechtigung entzogen worden war.

 

 

Am 18.4.2014 um 17:00 Uhr lenkte er in 4600 Wels, an der Kreuzung Hans-Sachs-Straße / B 137 den PKW Opel mit dem behördlichen Kennzeichen x, wobei er in einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verwickelt wurde.

 

Am 31.5.2014 um 10:30 Uhr lenkte er schließlich in Kremsmünster auf der Gablonzerstraße einen nicht zum Verkehr zugelassenen PKW, Opel Astra, unter missbräuchlicher Verwendung des Kennzeichens x.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1.     Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, welcher auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

 

III.2.     Eine öffentliche mündliche Verhandlung hätte insofern zu keiner weitergehenden Klärung des Sachverhaltes geführt und wurde von keiner der Parteien beantragt, weshalb eine solche nicht erforderlich war.

 

 

IV.       Rechtslage:

 

IV.1.    Gemäß § 25 Abs. 3 FSG beträgt die Mindestentziehungsdauer bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) drei Monate.

 

IV.2.    Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen u.a. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

 

V.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1.     Im gegenständlichen Fall lenkte der Beschwerdeführer dreimal, und zwar am 24.2.2014, am 18.4.2014 und am 31.5.2014 das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen x, obwohl dieser nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid der belangten Behörde vom 8.4.2014 für die Dauer von 6 Monaten (31.1.2014 – 31.7.2014) entzogen worden war.

Unstrittig sind im Beschwerdefall drei rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen gem. § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG. Im Hinblick auf das dreimalige Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung liegen drei bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG vor.

 

V.2.     Sohin hat für die über das Mindestmaß hinausgehende Entziehungsdauer eine Wertung der vom Beschwerdeführer gesetzten Tatsachen anhand der Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG zu erfolgen. Nach dieser Bestimmung sind für die Wertung der relevanten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG beträgt die Mindestentziehungsdauer bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) drei Monate.

 

V.3.   Die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 6 FSG steht unbestritten fest; die belangte Behörde hat die daran anknüpfende Entziehungsdauer mit 12 Monaten festgesetzt.

 

Die bescheiderlassende Behörde begründet die über das Mindestmaß hinausdauernde Entzugsdauer im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmal, sondern wiederholend alsbald nach Beginn der Entziehungszeit und anschließend noch zweimal ein Kraftfahrzeug lenkte, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein und daher im besonderen Maß seine gleichgültige Einstellung gegenüber Vorschriften, die der Verkehrssicherheit dienen, unter Beweis stellte. In Anbetracht dessen müsse das Verhalten des Beschwerdeführers als mit einer Verwerflichkeit behaftet angesehen werden, die es geboten erscheinen lasse mit einer Entziehungsdauer der Lenkberechtigung, welche die Mindestentzugsdauer übersteigt, vorzugehen.

 

V.4.     Bei Festsetzung der Entziehungsdauer ist zunächst zu würdigen, dass der Beschwerdeführer dreimal betreten wurde, als er ein KFZ ohne gültige Lenkberechtigung lenkte, zumal ihm diese bereits zuvor entzogen worden war. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus am 31.5.2014 ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug verwendete.

 

Dennoch erweist sich die festgesetzte Entziehungsdauer von 12 Monaten – auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 6.7.2004, GZ: 2002/11/0108) – als zu lange. Im zitierten Erkenntnis lenkte die dortige Beschwerdeführerin zweimal trotz entzogener Lenkberechtigung ein KFZ. Die ursprüngliche Entziehungsdauer betrug vier Monate, die zusätzliche Entziehungsdauer belief sich auf weitere sechs Monate. Diese Gesamtentziehungsdauer wurde vom VwGH als zu lange erachtet, nicht jedoch ein Zeitraum von weiteren drei Monaten.

 

V.5.     Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH ist eine Herabsetzung der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung um fünf Monate – somit auf sieben Monate – vertretbar. Eine noch geringere Entziehungsdauer würde allerdings mit den Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG nicht mehr in Einklang zu bringen sein.

 

V.5.     Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Entziehungsdauer mit sieben anstelle von zwölf Monaten festzusetzen.

 

 

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer