LVwG-650205/3/Bi/MSt

Linz, 02.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn x, x, vertreten durch Herrn RA Dr. x, x, vom 7. August 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 9. Juli 2014, VerkR21-406-2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht   e r k a n n t:

 

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben und die Entziehungsdauer auf 3 Jahre ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses herabgesetzt.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 7, 24, 25 und 29 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B  - Führerschein ausgestellt von der BH Schärding am 21.2.1964 zu VerkRF/8100/1963 – wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und ihm die nach Rechtskraft des Bescheides unverzügliche Ablieferung seines Führerscheins bei der belangten Behörde oder der zuständigen Polizeiinspektion auferlegt. Weiters wurde ihm gemäß § 30 FSG das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung allenfalls von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 11. Juli 2014.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt auf Seite 2 des Bescheides zu den Ergebnissen des Strafverfahrens werde außer Streit gestellt; allerdings seien keine Fest­stellungen über seine Wesensart und dazu, ob er sich weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen werde, getroffen worden. Eine strafgerichtliche Verurteilung reiche für sich allein für die Annahme des Fehlens der Verkehrszuverlässigkeit nicht aus. Die belangte Behörde habe das SV-Gutachten x – allenfalls über ihn – nicht beigeschafft, obwohl er darauf verwiesen habe und nach den do Ausführungen eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Handlungen mit schweren Folgen nicht gegeben sei. Aus dem Gutachten wären Feststellungen über seine Wesensart und seinen charakterlichen Wertbegriff zu treffen gewesen; Rückschlüsse lediglich aus dem Urteil und der darin beschriebenen Tathandlung entsprächen weder den gesetzlichen Vorgaben (§ 7 Abs.4 FSG) noch der gängigen Rechtsprechung. Die Nicht-Beischaffung des Gutachtens hätte nicht damit gerechtfertigt werden dürfen, das Gericht habe die Übermittlung des Gerichtsaktes abgelehnt; die Behörde hätte zuwarten müssen, bis das Gutachten verfügbar sei.

Die belangte Behörde habe auch insofern eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, als sie § 7 Abs.3 Z14 anstatt Z9 FSG herangezogen habe. Im Sinne des § 7 Abs.4 FSG genüge es nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen bloß nicht ausge­schlossen werden könne; vielmehr müsse die Annahme begründet sein, dass der Betroffene sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. 

Sein Vorleben und das Gutachten x bestätigten, dass die Annahme entgegen der Auffassung der belangten Behörde unbegründet sei. Ihm sei eine Sinnesart im Sinne von § 7 Abs.1 Z1 oder Z2 FSG völlig fremd, wie sein Vorleben zeige – er sei unbescholten gewesen und als Bestimmungstäter verurteilt worden ohne Gewaltanwendung einerseits und nach Auffassung der Geschworenen in einer familiären Ausnahmesituation, was die belangte Behörde berücksichtigen hätte müssen. Er neige nicht zu Aggressionen. Die Behörde habe ihre Entscheidung zur Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG nicht begründet. Beantragt wird die Abänderung des Bescheides im Sinne eines Absehens von einer Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrsunzuverlässigkeit; in eventu Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde 1. Instanz.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie die von Bf vorgelegten Seiten 71-92 der VH-Schrift (Gutachten x) und in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Z1 die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird oder Z2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG ua zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

Gemäß § 75 StGB ist, wer einen anderen tötet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen; gemäß     § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

 

Der VwGH hat die Ansicht vertreten, dass die Zuordnung der in § 7 Abs.3 Z9 FSG genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zu jenen bestimmten Tatsachen, auf Grund welcher gemäß § 7 Abs.1 Z2 auf eine Sinnesart des Betreffenden geschlossen werden kann, derentwegen er sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden, offensichtlich verfehlt ist und die Begehung derartiger Delikte vielmehr auf eine zur Gewaltbereitschaft neigende Sinnesart hinweisen kann, aufgrund der anzunehmen ist, dass der Betreffende im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr (vgl E 18.3.2003, 2002/11/0062, mit Vorjudikatur).

 

Der x geborene Bf wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des LG Ried/Innkreis vom 6.9.2013, 20 Hv 21/13s-136, schuldig erkannt, im Zeitraum von September bis 26. Oktober 2012 in x in drei Angriffen (Gesprächen) x vorsätzlich insgesamt dazu bestimmt zu haben, x zu töten, indem er zu ihm geäußert hat: “Ich mag und kann mit der Oma nicht mehr, sie muss weg“, „Es ist noch einmal wegen der Oma. Ich will nicht mehr und sie muss weg und darf nicht mehr zurückkommen, egal wie. Du musst mir dabei helfen. Wenn du es nicht tust, mach ich dir das Leben zur Hölle“, „Wegen der Sache, die wir schon besprochen haben, wäre der 26. gut, weil ich da den ganzen Tag unterwegs bin, weil ich da das Maturatreffen habe. So kann man mir nicht an. Dadurch habe ich dann praktisch ein Alibi“, „Schau, dass du es vertuschst“, „Du kennst dich eh im Haus aus. Du weißt, wo die Werkzeuge sind. Täusche einen Einbruch vor und schau, dass das hinhaut“. Er hat hiedurch das Verbrechen des Mordes als Bestimmungstäter nach den §§ 12 2.Fall, 75 StGB begangen. Der Bf wurde gemäß § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Jahren verurteilt. Dabei wurde die Vorhaft von 24.11.2012, 12.30 Uhr, bis 6.9.2013, 22.00 Uhr (Verhandlungsschluss), auf die Freiheits­strafe angerechnet.

Laut Urteilsbegründung gründete sich der Schuldspruch auf den Wahrspruch der Geschworenen, wobei erschwerend die Heimtücke und die Instrumentalisierung eines besonders anvertrauten nahen Angehörigen (sein Enkel x, bei dem eine besteh­ende Persönlichkeitsstörung mildernd war) und mildernd die Unbescholten­heit berück­sichtigt wurde.

 

Hinsichtlich der im mit 9.4.2014 in Rechtskraft erwachsenen Urteil angeführten Tathandlungen betreffend die Begehung des Verbrechens des Mordes als Bestimmungstäter nach den §§ 12 2.Fall und 75 StGB ist ohne Zweifel vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG auszugehen; dabei ist die belangte Behörde ebenso wie das Landesverwaltungsgericht an den Schuldspruch des strafgerichtlichen Urteils gebunden. Die belangte Behörde hat auch nicht, wie der Bf völlig verfehlt ausführt, „§ 7 Abs.3 Z14 FSG wieder­gegeben“, sondern zutreffend inhaltlich Z9 zitiert und angewendet, diese aber versehentlich als Z14 bezeichnet.

 

Unter dem Begriff „Verkehrsunzuverlässigkeit“ ist ein charakterlicher Mangel zu verstehen. Von Kraftfahrzeuglenkern muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Geisteshaltung erwartet werden. Das wiederum setzt voraus, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges Respekt und Achtung vor dem selbstbestimmten Leben und der Gesundheit anderer Straßenverkehrsteilnehmer besitzt, was beim Bf aufgrund seines wenig wertschätzenden Verhaltens anderen Personen gegenüber fraglich ist. Die Argumentation des Bf, er neige persönlich nicht zu Aggressionen und ihm sei Gewaltanwendung fremd, ist dabei geradezu grotesk. Der Bf hat durch die Tat, für die er verurteilt wurde, ausreichend bewiesen, dass er in der Lage ist, sogar gegen Personen, die ihm nahestehen, Gewalt anzuwenden – zum einen indem er seine Ehegattin, die er „nicht mehr ertragen“ zu können meinte, dauerhaft „weghaben“ wollte, was logischer­weise nur durch Gewaltanwendung gegen diese Person möglich war, und zum anderen indem er sein Vorhaben nicht einmal selbst ausführte, sondern auch noch eine weitere Person, nämlich seinen erst x-jährigen Enkel, für diesen Mord unter Drohungen, er werde ihm ansonsten „das Leben zur Hölle machen“, instrumentalisierte, wodurch er massiv in dessen selbstbestimmtes Leben eingriff, auch wenn er wohlweislich persönlich zur Tatzeit nicht am Tatort war, sondern beim Maturatreffen im Gasthaus saß und auf das Erscheinen des Enkels als Bestätigung des erfolgten Mordes wartete. Der Begriff „Gewalttätigkeit“ ist nicht auf die unmittelbare Anwendung physischer Gewalt beschränkt; auch die penetrante Ausübung psychischer Gewalt zwecks Veranlassung einer Person zu einem bestimmten Handeln fällt darunter.

 

Entgegen der Ausführungen des Bf, die Gerichtssachverständige Frau Dr. x sei in ihrem psychiatrischen Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass „weder nach seiner Person, nach der Art der Tat noch nach den voraussichtlichen künftigen Lebens­umständen von einer erhöhten Gefährlichkeit des Bf“ auszu­gehen sei, weshalb er nicht einmal verkehrsunzuverlässig wäre, besitzt im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 FSG die Annahme, der Bf werde beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden, etwa durch eine rücksichtslose Fahrweise, durchaus Substanz. Frau Dr. x hatte nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB – Zurechnungs­unfähigkeit wurde beim Bf verneint – und des § 21 Abs.2 StGB – eine Einweisung in einen Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wurde mangels hoher Wahrscheinlichkeit weiterer Handlungen mit schweren Folgen wegen „einer im Ergebnis sehr spezifischen und faktisch nicht wiederholungsträchtigen Konstellation“ nicht für erforderlich erachtet – zu begutachten.  

Aus all diesen Überlegungen war von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 Z1 iVm Abs.3 Z9 FSG auszugehen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuver­lässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlich­­keit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Bestimmte Tatsachen im Sinne dieser Bestimmungen sind strafbare Handlungen, nicht aber die Verurteilung wegen dieser Straf­taten, sodass es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt nach der Tat das Urteil erging oder dieses rechtskräftig wurde, sondern wann die als bestimmte Tatsache zu wertende (letzte) Straftat begangen wurde. Mit dieser beginnt nämlich die Verkehrs­unzuverlässig­keit und ab dem Zeitpunkt ihrer Begehung ist deren Dauer im Sinne einer Prognose zu berechnen, ab wann die Behörde das Wiederbestehen der Verkehrszuverlässigkeit beim Straftäter annimmt, wobei § 25 Abs.3 FSG eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten vorsieht. Voraussetzung für eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Jahren wäre die Annahme, der Bf sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides und noch für 10 weitere Jahre als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Gerechnet ab dem Ende des strafbaren Verhaltens am 26. Oktober 2012 ergäbe das einen Zeitraum der  Verkehrsunzuverlässigkeit von bisher schon annähernd zwei Jahren, dh insgesamt 12 Jahren. Dem steht lediglich die Unbescholtenheit des Bf gegenüber, der zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt wurde.

Im Sinne des § 7 Abs.4 FSG ist das Verhalten des Bf seit der Tat deswegen wenig aussagekräftig, weil er sich seit 24.11.2012 in Haft befunden hat.

 

Zur konkreten Frage der Entziehungsdauer bei Mord und anderen durchaus vergleichbaren Gewaltdelikten im Sinne des § 7 Abs.3 Z9 FSG kann anhand der Judikatur analog dem Erkenntnis des VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062, die Zukunfts­prognose erstellt werden. Der VwGH wies darin dezidiert darauf hin, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Administrativ­maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen handelt, nicht aber um eine Nebenstrafe mit dem Zweck, vom Besitzer der Lenkberechtigung begangene Straftaten zu sühnen oder durch die abschreckende Wirkung der Entziehungsmaßnahme der Begehung strafbarer Handlungen durch Andere entgegenzuwirken. Die damalige belangte Behörde hatte die vom Gericht verfügte 12-jährige Haftzeit eines wegen Mordes Verurteilten nicht in die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit eingerechnet gehabt, sondern eine 5-jährige Entziehung im Anschluss an die verbüßte Strafhaft verfügt. Dadurch kam es zu der vom Verwaltungsgerichtshof gerügten überlangen Entziehungsdauer.

 

Im vorliegenden Fall vertritt das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass zwar die von der belangten  Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer von 10 Jahren unter dem Aspekt der Qualifikation als Nebenstrafe als zu lang anzusehen ist, jedoch unter der Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 5 Jahren (gerechnet ab 26. Oktober 2012) die nunmehr ausgesprochene Entziehungsdauer von 3 Jahren im Sinne einer Prognose, wann der Bf die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, gerechtfertigt ist. Der x-jährige Bf wird aber wohl in den nächsten Jahren faktisch keine Gelegenheit haben, Kraftfahrzeuge zu lenken.   

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist für den Beschwerdeführer und für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger