LVwG-500048/3/Kü/BD/AK

Linz, 04.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn x, x, x, vom
8. April 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. März 2014, UR96-6969-2013, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

 

 

II.      Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1.         Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
25. März 2014, UR96-6969-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 4 Immissions­schutz­gesetzes-Luft (IG-L) eine Geldstrafe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraft­fahrzeuges mit dem Kennzeichen x (Motorrad) die gemäß § 4 der Verord­nung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungs­gebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um
14 km/h bei Strkm. 159.800 in Fahrtrichtung Wien am 11. August 2013 um 12.46 Uhr überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu Gunsten des Bf abgezogen.

 

2.         Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde, in welcher die Einstellung des Verfahrens beantragt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass er zum angeführten Tatzeitpunkt und Tatort mit seinem Fahrzeug in der angegebenen Fahrtrichtung gefahren sei. Vor ihm sei ein Fahr­zeug, welches am beiliegenden Radarfoto rechts von seinem Fahrzeug eindeutig zu erkennen sei, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 80 km/h gefahren.  Nachdem er ordnungsgemäß seinen Blinker nach links setzte, habe er den PKW überholen wollen. Er sei beim Überholvorgang mit einer Geschwindigkeit von höchstens 100 km/h gefahren. Als er auf gleicher Höhe mit dem PKW gewesen sei, habe dieser auf seiner Fahrspur beschleunigt, welcher sich rechts von ihm befunden habe und habe ihn nicht überholen lassen. Diese Tatsache sei auch eindeutig am beiliegenden Radarfoto zu erkennen. Aufgrund der Beschleunigung des PKWs neben ihm seien daher eindeutig zwei Fahrzeuge am Radarfoto zu erkennen. Obwohl er auf zweiter Spur zum Zeitpunkt der Messung unterwegs gewesen sei, habe er keine Übertretung begangen, da das Fahrzeug neben ihm beschleunigt habe und schneller als er unterwegs gewesen sei und daher der Messvorgang falsch gewesen sei.

 

3.         Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 23. April 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seinen Einzelrichter.  

 

4.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Akteneinsichtnahme. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, wonach der Messvorgang nicht korrekt gewesen ist, wurde das Radarfoto dem Sachverständigen für Verkehrstechnik zur Auswertung übermittelt. In seinem Gutachten vom 27. August 2014 hält der Sachverständige fest, dass laut Auswertekriterium des österreichischen Eichamtes sich das gemessene Fahrzeug im abfließenden Verkehr zumindest teilweise im Auswertebereich des Radarfotos befinden muss und im Auswertebereich und Freibereich sich kein weiteres Fahrzeug in der gleichen Fahrtrichtung befinden darf. Der Sachverständige hält fest, dass von ihm der Auswertebereich im gegenständlichen Radarfoto festge­legt wurde und sich unmittelbar rechts daneben der Freibereich befindet. Da sich das Motorrad nach Ausführung eines Sachverständigen nicht im Auswertebereich befindet, sind die Kriterien für eine korrekte Radarmessung nicht erfüllt. Der Sachverständige kommt zum Schluss, dass, obwohl die Plausibilitätsbetrachtung die gemessene Fahrtgeschwindigkeit bestätigt, die Messung aufgrund der nichterfüllten Auswertekriterien dem Motorradfahrer nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat diese schlüssigen Ausfüh­rungen des Sachverständigen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Da somit bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG verzichtet werden.

 

 

II.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortfüh­rung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Wie bereits oben festgehalten, wurde das Beschwerdevorbringen des Bf, wonach der Messvorgang nicht korrekt gewesen ist, zum Anlass genommen, den Sachverständigen für Verkehrstechnik mit der Auswertung des Radarfotos zu beauftragen. Der Sachverständige kommt nach Darstellung der Auswertekriterien zum Schluss, dass sich das Motorrad des Bf nicht im Auswertebereich des Radarfotos befindet und daher die Kriterien für die konkrete Radarmessung nicht erfüllt sind und die gemessene Fahrtgeschwindigkeit nicht dem Bf zweifelsfrei zugeordnet werden kann.

 

Da somit für die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung kein Beweis vorliegt, war dem Beschwerdevorbringen Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

III.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger