LVwG-550186/10/KLE/BRe

Linz, 24.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Senat H (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichterin:
Mag. Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Türkis) über die Beschwerde des x, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013,
GZ: LNO-100914/382-2013-Oh/Ko nach der am 16. Juni 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. August 2013, LNO-100914/382-2013-Oh/Ko, wurde der Flurbereinigungsplan x erlassen. Mit diesem Bescheid wurden die Eigentumsverhältnisse einschließlich der entsprechenden Grunddienstbarkeiten neu geregelt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer - mit Schriftsatz vom 28.8.2013 - eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der die Abänderung des Bescheides im Sinne der Beschwerdeausführungen beantragt wird.

 

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

„1. Grundabzug von Feldstück AJ10 im Ausmaß von 3800 .

Grundabzug nicht gerechtfertigt, da die ackerfähigen Flächen in den Wertklassen 1-5 anscheinend nur bei mir überprüft wurden, nicht jedoch bei allen anderen Grundbesitzern (z.B. x, x, x, x etc.). Auf Anfrage konnte mir kein entsprechendes Gutachten zugestellt oder zur Einsicht gebracht werden, indem die ackerfähigen Flächen in den Wertklassen 1-5 aller (auch meine ackerfähigen Flächen in diesen Wertklassen sind nirgends schriftlich in einem Gutachten) der am Verfahren beteiligten Liegenschaften begutachtet sind.

Da der Agrarbehörde aus einem Gutachten seit dem Jahr 2011 bekannt ist, dass Herrn x angeblich zu wenig ackerfähige Fläche in den Wertklassen 1-5 zugewiesen wurde, verstehe ich nicht, dass diese Fläche jetzt ich aufbringen muss und das ca. 3 Wochen vor fertiger Planauflage. Dieser Vorgang wäre aus meiner Sicht sicherlich einer agrarsenats- oder gerichtlichen Prüfung zuzuführen. Außerdem steht im Flurbereinigungsgesetz: Wird ein vorläufig übergebenes Abfindungsgrundstück nachträglich einer anderen Partei zugewiesen (also die Neuordnung geändert), hat der zwischenzeitliche Besitzer Anspruch auf Ersatz der nützlichen Aufwendungen (z.B. Bodenverbesserungen). Bis heute gab es über diesen Absatz im Gesetz kein Gespräch oder Angebot seitens der Agrarbehörde!

2. Grundstückszuteilung AJ21 für Grundabzug aus Punkt 1.

Da das Grundstück mit einer Breite von 15-16 m nicht wirtschaftlich zu bearbeiten ist und es außerdem mit 2 Fahrtrechten und einer Nassstelle, deren Trockenlegung nicht geregelt ist, belastet ist, kann ich dieser Einteilung keinesfalls zustimmen. Auszug aus dem Flurbereinigungsgesetz: Bildung von Grundkomplexen mit günstiger Größe und Form.

3. Gegen die Nichtzuteilung des hofnahen Grundstückes mit der Nummer AH02.

Da das Grundstück weder Bauland noch sonst in seiner jetzigen Größe und Form eine besondere Verwendung außer der landwirtschaftlichen Nutzung hat, außerdem direkt an meine Hofwiese und an die öffentliche Straße angrenzt, versteht keine im Flurbereinigungsverfahren beteiligte Partei diese Nichtzuteilung. Würde dieses Grundstück mir zugeteilt, entfiele ein von mir altes und neu beantragtes Fahrtrecht mitten durch das Hofgebiet meines Nachbarn, da ich einen direkten Zugang zur öffentlichen Straße hätte. Auszug aus dem Flurbereinigungsgesetz: zeitgemäße Verkehrserschließung durch Wirtschaftswege, Milderung von beengten Orts- oder Hoflagen. Das Gesetz zielt darauf ab, alte Wegerechte über Fremdgrund zu beseitigen. Eine ausreichende Verkehrserschließung der Abfindungsgrundstücke soll primär durch öffentliche und nicht-öffentliche Wege oder über Eigengrund (innere Verkehrserschließung) erzielt werden. Die Neuordnung, insbesondere das neue Wegenetz, soll Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrechte) und Reallasten möglichst überflüssig machen.

4. Das Fahrtrecht mit der Nummer 52 über die Waldstücke x/x/x/x/x.

Da dieses Fahrtrecht keine wesentliche Verbesserung für die Begünstigten, aber eine wesentliche Entwertung meiner Waldgrundstücke bedeuten würde, werde ich diesem Fahrtrecht keinesfalls zustimmen. Da sicherlich in den letzten 50 Jahren zur Holzbringung und zur Bewirtschaftung der angrenzenden Waldgrundstücke keine Überfahrt nötig war, ich außerdem zu einer Begehung oder Vorortsverhandlung erst am Vorabend eingeladen wurde und ich als Hauptgeschädigter nicht teilnehmen konnte, kann diese Vorgehensweise nicht rechtmäßig sein.

Auszug aus dem Flurbereinigungsgesetz: Um festzustellen, welche Grunddienstbarkeiten (=Servituten) und Reallasten weiterhin aufrecht bleiben oder neu zu begründen sind, führt die Agrarbehörde mit den Parteien Verhandlungen durch.

5. Fahrtrecht 17 über AJ02/x.

Da mein Nachbar Herr x im Jahr 1992 beim Neubau des Stalls nicht nach dem bei der Gemeinde eingereichten Plan gebaut hat, sondern um einiges größer und näher zu meinem Grundstück, verstehe ich nicht, warum ihm die Agrarbehörde hier ein Fahrtrecht einräumt, obwohl die Agrarbehörde von mir auf die Baurechtsverletzung aufmerksam gemacht wurde. Da der Weg vor 1992 auf seinem Grund verlief, durch die Baurechtsverletzung von Herrn x auf mein Grundstück gelegt wurde, verstehe ich hier die Vorgehensweise der Agrarbehörde nicht. Außerdem wurde auch über dieses Fahrtrecht mit mir nicht verhandelt.

Lösungsvorschlag: Herausmessen der überfahrenen Fläche und Grundausgleich durch Herrn x.

6. Überbaute Fläche auf AJ02/x.

Maschinenhalle wurde ca. 1-1,5 m auf meinem Grund errichtet. Auch hier selbe Vorgegenweise der Agrarbehörde wie bei Punkt 5.

Lösungsvorschlag: Herausmessen der überbauten Fläche und Grundausgleich durch Herrn x. Da Herr x seinen eigenen Vorschlag die Maschinenhalle abzureißen und mein Fahrtrecht an die Grundgrenze zu verlegen schon zweimal wieder zurückgenommen hat, wären die oben genannten Lösungsvorschläge die einfachste Lösung.

7. Fahrtrecht über Waldgrundstück mit der Nummer AJ26.

Da sich an der Einteilung der Waldgrundstücke nichts geändert hat und Herr x seine zum Waldgrundstück bereits bestehende Zufahrt mit Aushubmaterial und Bauschutt verschüttet hat, sehe ich nicht ein, dass ihm hier ein Fahrtrecht über mein Grundstück eingeräumt wurde.“

 

Die Agrarbehörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­ein­sichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung. An der Verhandlung nahmen die Vertreter der belangten Behörde, der forsttechnische Amtssachverständige, der Beschwerdeführer mit seinem rechtfreundlichen Vertreter, x und x, x und Frau x teil.

Folgender Sachverhalt steht fest:

x und x sind Eigentümer der Liegenschaften EZ x, GB x. Als Parteien im Flurbereinigungsverfahren sind im rechtskräftigen Besitzstandsausweis eine Gesamtfläche von 112.607 (Vergleichswert 156.004,51 Euro) ausgewiesen. Im Flurbereinigungsplan ist nach Berücksichtigung der Sondervereinbarungen eine Fläche von 107.520 mit einem Gesamtwert von 155.183,14 Euro (Abfindungsanspruch 155.146,48 Euro) zugewiesen. Es kommt zu einer Überabfindung von 36,66 Euro.

Es kommt zu einer Verringerung der Feldbreite um 88 m, die Anzahl der Vorgewende reduziert sich um 76, die Länge der Vorgewende verringern sich um 3,493 km und die Randstreifen um 3,467 km. Die Gesamtbilanz für den Betrieb des Beschwerdeführers beträgt ohne Berücksichtigung der Hangneigung ein plus von 2528,56 Euro pro Jahr.

 

Der Abfindungskomplex AJ10 wurde um eine Fläche von 3800 reduziert und mit dem neuen Abfindungskomplex AJ21 mit einer Fläche von 4 139 abgefunden. Der Abfindungskomplex AJ21 ist parallel ausgeformt und an beiden Seiten durch öffentliche Wege ausreichend erschlossen. Über den Abfindungskomplex AJ21 wurde zur Erschließung von BG01 und AK19 ein eingeschränktes Winterfahrtrecht und zur Erschließung von CL01 ein ganzjähriges Fahrtrecht angeordnet. Durch das Winterfahrtrecht kommt es zu keiner Beeinträchtigung des Benutzung des Komplexes AJ21, beim ganzjährigen Fahrtrecht nur sehr eingeschränkt, da der Abfindungskomplex CN01 extensiv bewirtschaftet wird.

 

Die Dienstbarkeit des Geh- u. Fahrtrechtes (Nr. 52) wurde zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung über Gst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ. x, Gb. x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt Nr. x, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Wald-Gst. Nr. x, KG x, eingeräumt.

Zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung wurde die Dienstbarkeit des Geh- u. Fahrtrechtes über Gst. Nr. x und x, KG x, mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse (Nr. 52) im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt-Nr. x, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Wald-Gst. Nr. x und x, KG x, vorgetragen in der EZ x, Gb. x, angeordnet. Der zu erschließende Waldkomplex ist 2,5 ha groß und im Nordosten durch ein unbefestigtes öffentliches Gut erschlossen. Im Süden gibt es kein öffentliches Gut. Es handelt sich um mehrere streifenförmig angeordnete Grundstücke, die eine große Länge und eine geringe Breite aufweisen. Auf dem gesamten Waldkomplex ist der südwestliche Teil eben bis annähernd eben. Im mittleren Teil bzw. leicht östlichen Teil befindet sich eine Geländestufe, die zum Großteil nicht traktorbefahrbar ist. Östlich davon wird es wieder ebener. Die Erschließung durch das öffentliche Gut im Nordosten ist nicht ausreichend. Es bedurfte daher eine zusätzliche Erschließung. Die Variante Nr. 52 ist einige Meter westlich der steilen Böschung, sodass das Holz von den westlichen Teilen mit Seilwinde oder Traktor bergab zu diesem Weg gebracht werden kann. Das Holz kann auf Eigengrund gelagert werden und zum öffentlichen Gut AM30 gebracht werden. Die Dienstbarkeit Nr. 52 ist daher notwendig zur Bewirtschaftung der herrschenden Grundstücke.

 

Im Hofbereich der Besitzkomplexe AJ02 und AK01 wurde der Besitzstand aufgenommen und im Zuge der Neuordnung nicht verändert.

 

Zur zweckmäßigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung wurde die Dienstbarkeit des Geh- u. Fahrtrechtes über Gst. Nr. x, KG x, mit einer Fahrbahnbreite von
3 m, die Mitte der Fahrtrechtstrasse (Nr. 17) im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt-Nr. x, mit grüner Farbe dargestellt, zugunsten Gst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der EZ. x, Gb. x, angeordnet, um die durch die beengte Hoflage eingeschränkte Bewirtschaftung zu ermöglichen.

 

Diese Feststellungen stützen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen des sachverständigen Organs der Agrarbehörde, des forstfachlichen Amtssachverständigen und des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und deren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens des Amtssachverständigen dem Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Das erkennende Gericht folgt diesen fachlichen Ausführungen, wobei der Beschwerdeführer diesen auf Berechnungen basierenden Darstellungen und Schlussfolgerungen sachlich nicht entgegen zu treten vermochte.

Vielmehr scheinen subjektive Betrachtungen des Beschwerdeführers die Grundlage der Beschwerde gebildet zu haben. Er vermochte darin insbesondere nicht darzustellen, dass er durch dieses Flurbereinigungsverfahren nicht auch begünstigt worden wäre. Wenn eine andere mitbeteiligte Partei allenfalls einen noch größeren Mehrwert erfahren haben sollte, als dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, steht dies dem gesetzlichen Ziel eines Flurbereinigungsverfahrens nicht entgegen.

Würde man letztendlich dem Standpunkt des Beschwerdeführers folgen, müsste in den überwiegenden Fällen ein Flurbereinigungsverfahren bereits am subjektiven Standpunkt schon einer Partei scheitern.

 

Der Beschwerdepunkt 7. wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

§ 1 Oö. FLG

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie

2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

               

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).

 

Nach § 15 Abs. 1 Oö. FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

 

§ 19 FLG schreibt die Anforderungen fest, an welchen die Übereinstimmung einer Abfindung mit dem Gesetz zu messen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch darauf, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.

Zufolge § 19 Abs. 7 FLG müssen alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind.

Nach § 19 Abs. 8 FLG hat das Verhältnis zwischen dem Flächenausmaß und dem Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis zu einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.

Gemäß § 19 Abs. 9 FLG ist der Bemessung der Abfindung der Abfindungsanspruch zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.

 

Ein Flurbereinigungsverfahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes (Agrarstrukturverbesserung), und nicht nur den einzelnen Grundeigentümern. Die Wahrung öffentlicher Interessen ist den damit befassten Behörden und nicht den einzelnen Grundeigentümern überantwortet. Aus öffentlichen Interessen kann kein subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch darauf, dass bei der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens eine ihm vorschwebende, seiner Ansicht nach im öffentlichen Interesse liegende Optimallösung realisiert wird.

Die Veränderung von Komplexen muss immer im Gesamtzusammenhang mit dem Flurbereinigungserfolg gesehen werden. Nachteile bei einem Komplex können bei anderen Komplexen ausgeglichen werden und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Beschwerdeführer ist nachvollziehbar und schlüssig bewiesen. Durch die Neuordnung ist für den Betrieb des Beschwerdeführers jedenfalls kein wirtschaftlicher Nachteil gegeben. Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist deren Gesamtvergleich mit dem gesamten Altbesitz entscheidend (vgl. VwGH 2004/07/0147 vom 23.2.2006).

 

Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5% des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Gemäß der Abfindungsberechnung beträgt die Überabfindung 36,66 Euro. Dies entspricht einer Überabfindung von 0,02 %, welche sich klar im gesetzlichen Rahmen von 5% des Wertes des Abfindungsanspruches bewegt.

Die Einräumung der Geh- und Fahrtrechte Nr. 17 und 52 sind für die notwendige Bewirtschaftung erforderlich.

 

Hinsichtlich eines Antrages auf Entschädigung gem. § 20 Oö. FLG wird der Beschwerdeführer an die Agrarbehörde verwiesen, da diesbezügliche Anträge dort einzubringen sind.

 

Den Parteien bleibt es unbenommen, sich einvernehmlich außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens auf einen anderen Fahrweg zu einigen.

 

Die Abfindung des Beschwerdeführers entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Bleier