LVwG-500025/2/Kü/JW/IH

Linz, 10.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn DI A. A., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E. K., xstraße x, x, vom 18. September 2013 gegen das Straferkenntnis der
Oö. Landesregierung vom 29. August 2013, UR-2008-10046/982, wegen Übertretung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf
1.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 29 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.      Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 150 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Oö. Landesregierung vom 29. August 2013,
UR-2008-10046/982, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eine Geldstrafe von
€ 2.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
38 Stunden, verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben, wie am 27. Juni 2013 um 12.30 Uhr durch einen Behördenvertreter festgestellt wurde, zumindest am 27. Juni 2013 um 12.30 Uhr als das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991) verantwortliche Organ der x GmbH mit Sitz in x, x-Straße x, zu verantworten, dass entgegen des mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, genehmigten Projektes, auf dem Grundstück Nr. x, KG x, mit der baulichen Errichtung des Filterhauses zum noch nicht genehmigten Detailprojekt L6 LD 05.07 Ersatz Filteranlage Schrottplatz, begonnen wurde, wodurch der Genehmigungspflicht nach § 18b UVP-G 2000 nicht nachgekommen wurde, weil die erforderliche Änderungsgenehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000 für die bauliche Errichtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt worden war.“

 

Begründend wurde festgehalten, dass für die Behörde erwiesen sei, dass die Aufstellung von 10 Fertigbetonteilen den Ausführungen des Amtssach­verstän­digen für Bautechnik folgend eine baubewilligungspflichtige Maßnahme darstelle. Daran ändere auch das Vorbringen nichts, dass die gegenständliche Anlage kleiner als die ursprüngliche Anlage sei und dass die Teile auf dem bestehenden Fundament errichtet worden wären.

 

Dem Einwand, dass es sich um eine geringfügige Änderung handeln würde und diese auch im Sinne des § 20 Abs. 4 UVP-G nachträglich hätte genehmigt werden können und die Antragstellung nach § 18b UVP-G lediglich vorsichtshalber erfolgt sei, sei entgegenzuhalten, dass § 18b UVP-G nicht vom Umfang oder Inhalt der Änderung spreche, sondern schlechthin von Änderungen von Vorhaben. Zudem stelle der Ersatz eines Filterhauses keinesfalls eine geringfügige Änderung nach § 20 Abs. 4 UVP-G dar.

 

Über den eingebrachten Abänderungsantrag habe die Behörde erst mit dem am 8. Juli 2013 datierten Bescheid abgesprochen. Mit der baulichen Errichtung des Filterhauses sei somit ohne Änderungsgenehmigung begonnen worden.

 

Aufgrund des Vorbringens sei davon auszugehen, dass für die konsenslosen Baumaßnahmen lediglich der enge Zeitplan und der Wunsch, Stehzeiten zu vermeiden, ausschlaggebend gewesen seien. Der Rechtfertigung des Beschuldigten sei auch zu entnehmen, dass ihm sehr wohl bewusst gewesen sei, dass keine Genehmigung für die vorgenommenen Maßnahmen erteilt worden sei - dies indiziere auch die Mitteilung, dass der letztverantwortliche Beschuldigte die Genehmigung des Baubeginnes noch nicht erteilt gehabt hätte. Zudem habe der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung keineswegs dargelegt, dass ein der Judikatur entsprechendes Kontrollsystem gegeben gewesen wäre oder vergleichbare Maßnahmen getroffen worden seien.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Ver­waltungs­strafverfahrens, allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, beantragt wird.

 

Im Beschwerdevorbringen wird außer Streit gestellt, dass der Bf verantwortliches Organ im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG  für die x GmbH gewesen ist.

 

Die erstinstanzliche Behörde verkenne, dass gegenständlicher Bau eine geringfügige Änderung der bisher genehmigten Projektierung darstelle, welche auch im Sinne des § 20 Abs. 4 UVP-G nachträglich hätte genehmigt werden können. Eine Antragstellung im Sinne des § 18b UVP-G sei nur vorsichtshalber erfolgt.

 

Tatsächlich seien 10 Fertigbetonteile auf bereits bestehenden Fundamenten aufgerichtet worden. Aus anwaltlicher Vorsicht würde vorgebracht, dass die Errichtung dieser Teile vom rechtskräftig bestehenden UVP-Bescheid umfasst sei. Darüber hinaus handle es sich auch nicht um baubewilligungspflichtige Maßnahmen. Welchen Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik gefolgt würde, sei für den Bf nicht weiter nachvollziehbar. Unabhängig davon, ob es sich um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme handle oder nicht, sei in Ansehung an das Gesamtprojekt aber auch im Sinne des § 20 UVP-G von einer geringfügigen Änderung des ursprünglichen bereits rechtkräftig genehmigten UVP-Bescheides auszugehen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei somit aufgrund des bestehenden UVP-Bescheides nicht ohne Änderungs­genehmigung mit Errichtung des Filterhauses begonnen worden, bzw. sei dies wenigstens unter Anwendung des § 20 Abs. 4 UVP-G zulässig.

 

Bereits am 13. Juni 2013 habe eine mehrfach verschobene Verhandlung stattgefunden. Sämtliche anwesenden Sachverständigen und auch Sachbear­beiter hätten sich damals positiv zum Abänderungsantrag geäußert. Es habe noch ein Gutachten des Brandschutzsachverständigen gefehlt, welcher bei der Verhandlung nicht anwesend gewesen sei.

 

Nachdem es bei derartigen Bauprojekten, wie es das Gesamtprojekt darstelle, einer umfangreichen Koordination der Baufirmen bedürfe und mit dem Bau bereits seit längerer Zeit begonnen werden sollte, was aber aufgrund der mehrfachen Vertagungen der UVP-Verhandlung nicht rechtzeitig möglich gewesen sei, habe die x GmbH bereits finanzielle Einbußen zu tragen gehabt, die bereits Probleme in der Budgetierung des Projektes verursacht bzw. eine Koordinierung der derartig beteiligten Gewerke beinahe unmöglich gemacht hätten. In dieser Situation habe - nicht zuletzt aufgrund der Verhandlung, in welcher sich die Sachverständigen positiv zum Projekt geäußert hätten – der dem Bf untergeordnete Projektverantwortliche dies irrtümlich als Genehmigung interpretiert. Festzuhalten sei, dass eine Genehmigung des Projektes nicht einmal zwei Wochen später erfolgt sei.

 

Die Vermutung der Behörde, dass lediglich der beschriebene enge Zeitraum und der Wunsch Stehzeiten zu vermeiden auschlaggebend für die konsenslosen Baumaßnahmen gewesen seien, treffe nicht zu. Man hätte sonst auch nicht die mehrfach vertagten Verhandlungstermine abgewartet, bevor man mit dem Bau begonnen hätte. Vielmehr sei ohne Wissen und trotz der konkret bestehenden regelmäßigen wöchentlichen Besprechungen zwischen dem Bf und dem Verantwortlichen mit dem Bau begonnen worden.

 

Es bestehe auch ein Kontrollsystem, um solche Fälle zu vermeiden. Aufgrund von mehreren eigenmächtigen Handlungen auch innerhalb des Kontrollsystems habe hier doch im konkreten Fall der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits einen Tag mit dem Bau begonnen worden sei, noch nicht aufgedeckt werden können. Es wäre jedoch spätestens ein oder zwei Tage später entdeckt worden und hätte der Bf die Baustelle umgehend eingestellt.

 

Die Voraussetzungen des Absehens von der Strafe gemäß § 21 VStG würden vorliegen, da der vorzeitige Baubeginn ohne nachteilige Folgen geblieben sei. Nicht einmal zwei Wochen später sei der entsprechende Bescheid erteilt worden. Ein Verschulden des Bf liege nicht vor, zumal trotz ausdrücklicher Anweisung, dass vor Vorliegen einer Genehmigung ein Baubeginn nicht erfolgen dürfe und Errichtung eines entsprechenden Kontrollsystems, gegenständlicher Bau nicht verhindert werden hätte können. Dem Bf sei der Umstand bekannt, dass ein Versagen eines Kontrollsystems regelmäßig von Behörden so ausgelegt werden würde, dass dieses ungenügend sei. Festzuhalten sei jedoch, dass bei einem Betrieb in der Größe einer x GmbH nicht jeder Arbeitnehmer und Entscheidungsnehmer durch weitere Personen überwacht werden könne bzw. diese überwachenden Personen wiederum zu überwachen wären. Es sei dem Bf auch bekannt, dass es nicht Aufgabe der Behörde sei, ein funktionierendes Kontrollsystem aufzuzeigen.

 

Die Auslegung der Beweislastumkehr bezüglich des fahrlässigen Verhaltens des Bf in dieser Form sei jedoch nach Ansicht des Bf überzogen. Der Bf habe alles Mögliche und Zumutbare getan, um derartige Fälle zu vermeiden. Durch die Errichtung des Kontrollsystems und die Überwachung desselben liege gegenständlich in Zusammenschau mit dem Umstand, dass es zu mehreren Verzögerungen seitens der Behörde gekommen sei bzw. Missinterpretationen weiterer Personen, hinsichtlich der Verhandlung vom 13. Juni 2013 ein gering­fügiges Verschulden vor.

 

3. Die Oö. Landesregierung hat die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 25. September 2013 dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Die Berufung gilt gemäß § 3
Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus
§ 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 VwGVG entfallen, da vom Bf eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes behauptet wurde, der Sachverhalt nicht bestritten wurde und darüber hinaus vom rechtsfreundlich vertretenen Bf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

Entgegen den Ausführungen des Bf war im Verfahren auch kein Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen einzuholen, zumal vom Bf außer Streit gestellt ist, dass 10 Fertigbetonteile auf dem bestehenden Fundament errichtet wurden und sich hierbei die Frage der rechtlichen Beurteilung dieser Baumaßnahme im Sinne der Bestimmungen des UVP-G stellt und die vom Bf aufgeworfene Frage, ob es sich bei diesen Baumaßnahmen um eine geringfügige Änderung handelt oder nicht, jedenfalls keine von einem Sachverständigen zu lösende Frage, sondern eine Rechtsfrage, darstellt.

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, wurde der x GmbH für das Projekt „L6“ die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erteilt. Inhalt des genannten Projektes war unter anderem das Detailprojekt „L6 LD 05-Kapazitätssteigerung Brennschneiden“.

 

Mit Eingabe vom 11. April 2013 beantragte die x GmbH die Ertei­lung der Änderungsgenehmigung gemäß § 5 iVm § 18b UVP-G 2000 für das Detailprojekt „L6 LD 05.07-Ersatzfilteranlage Schrottplatz“. Der Antrag wird damit begründet, dass sich aufgrund der nunmehrigen Planung zur Umsetzung des Projektes die erforderliche Änderung, und zwar der Austausch der bestehenden Filteranlage für die FRAMAG-Brennschneideanlage - Absaugmenge ca. 140.000 Bm³/h ergeben hat. Laut Antragsschreiben sind durch diese Änderung gewerbetechnische, bautechnische, brandschutztechnische und sicherheitstech­nische Belange betroffen. Diesem Änderungsansuchen sind detaillierte Beschrei­bungen in den Projektsunterlagen angeschlossen. Laut Antragstellerin geht aus den Projektsunterlagen hervor, dass durch die geplanten Änderungen den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht widersprochen wird und keine nachteiligen Änderungen der Schutzgüter gemäß UVP-G und der anzuwen­denden materiellrechtlichen Vorschriften herbeigeführt werden und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt.­

 

Mit Kundmachung vom 16. April 2013 hat die Oö. Landesregierung die Anberau­mung der mündlichen Verhandlung über das eingereichte Änderungsprojekt für den 13. Juni 2013 ausgeschrieben.

 

Noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung wurden Gutachten der Sach­verständigen für Abfallchemie/-wirtschaft, Lärmtechnik, Verfahrenstechnik und Gewässerschutz eingeholt und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. An der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2013 hat der Sachver­ständige für Bautechnik teilgenommen und im Zuge der Verhandlung das Gut­achten erstellt. In der Verhandlung wurde festgehalten, dass das Gutachten des Sachverständigen für Brandschutz noch ausständig ist und nachgereicht wird.

 

Am 27. Juni 2013 führte die Behörde am Betriebsgelände der x GmbH einen Ortsaugenschein hinsichtlich der Umsetzung des Projektes „L6 WZ 03.03“ durch. Im Zuge dieses Ortsaugenscheines konnte vom anwesenden Behördenvertreter sowie dem anwesenden Sachverständigen für Bautechnik fest­gestellt werden, dass von der x GmbH mit den Bauarbeiten zur Umsetzung des Projektes „L6 LD 05.07-Ersatzfilteranlage Schrottplatz“ bereits begonnen wurde. Festgestellt werden konnte, dass das Filterhaus, welches aus Fertigbetonteilen errichtet wird, bereits zur Gänze fertig gestellt war und ein Montagekran damit beschäftigt war, Fertigteile zu befestigen. Vom Behördenver­treter wurden Lichtbilder über die Baumaßnahmen angefertigt. Eine Rücksprache des Behördenvertreters mit dem Bauleiter hat ergeben, dass zur Stabilisierung des Rohbaus noch ein Fassadenelement montiert werden muss und dass Schweiß­arbeiten bei den Kontaktstellen zwischen den Fertigteilelementen herge­stellt werden müssen. Vom Behördenvertreter wurde diesen Maßnahmen als not­wendige Sicherungsmaßnahmen zugestimmt.

 

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. Juni 2013, UR-2008-146/924, wurde der x GmbH untersagt, die baulichen Maßnahmen im Zuge der Errichtung des Detailprojektes „L6 LD 05.07-Ersatzfilteranlage Schrottplatz“ auf Grundstück Nr. x, KG x, fortzusetzen.

 

Am 28. Juni 2013 wurde vom Sachverständigen für Brandschutztechnik das fehlende Gutachten vorgelegt.

 

Mit Bescheid vom 8. Juli 2013, UR-2008-146/921, erteilte die Oö. Landesregierung der x GmbH die Änderungsgenehmigung für das Detailprojekt „L6 LD 05.07-Ersatz­filter­anlage Schrottplatz“ gemäß § 18b UVP-G 2000.

 

Außer Streit steht, dass der Bf verantwortliches Organ iSd § 9 Abs. 2 VStG für die x GmbH mit dem Sitz in x-Straße x, x, ist.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Bescheiden sowie der Nieder­schrift samt Fotodokumentation vom 27. Juni 2013. Zudem wird vom Bf im Beschwerdevorbringen festgehalten, dass er verantwortliches Organ der x GmbH ist und tatsächlich 10 Fertigbetonteile auf bereits bestehenden Fundamenten vor Erteilung des Genehmigungsbescheides errichtet worden sind. Insgesamt ist daher festzustellen, dass sich der Sachverhalt aus dem Vorbringen des Bf sowie den vorliegenden schriftlichen Unter­lagen ergibt und daher unbestritten feststeht.

 

 

II.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1.         Gemäß § 18b UVP-G 2000 Änderungen sind einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und

2.  die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeits­prüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.

 

§ 20 Abs. 1 bis 4 UVP-G 2000 lauten:

(1)  Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden (Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.

(2)  Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie § 19 Abs. 11 beizuziehen.

(3)  Sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist, kann die Behörde die Abnahmeprüfung in Teilen durchführen. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die entsprechenden Teile des Vorhabens zu erlassen.

(4)  Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.

 

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß § 45 Z 2 lit.a UVP-G 2000 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 17 500 zu bestrafen, wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (§§ 18b, 24g Abs. 1) durchführt oder betreibt.

 

2. Tatsache ist, dass die x GmbH aufgrund der Planung zur Umsetzung des Projektes L6 bei der Behörde das Änderungsprojekt L6 LD 05.07 - Austausch der bestehenden Filteranlage für die FRAMAG Brennschneideanlage - vorgelegt hat und die Änderungsgenehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000 beantragt hat. Im Antrag ist ausgeführt, dass durch die Änderung gewerbetechnische, bautechnische, brandschutztechnische und sicherheitstechnische Belange betroffen sind. Dieser Antrag vom 11. 4. 2013 lässt den Schluss zu, dass die x GmbH selbst und entgegen der im Beschwerdevorbringen dargestellten Überzeugung von einer Genehmigungspflicht der Änderung im Sinne des § 18b UVP-G 2000 ausgegangen ist und insofern das Tatbestandsmerkmal der „erforderlichen Änderungsgenehmigung“ im Sinne des § 45 Z 2 lit.a UVP-G 2000 als erfüllt zu werten ist. Diese Schlussfolgerung untermauert auch die Tatsache, dass seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 28. Juni 2013 der x GmbH untersagt wurde, die baulichen Maßnahmen im Zuge der Errichtung des Detailprojekts L6 LD 05.07 -Ersatzfilteranlage Schrottplatz fortzusetzen. Für den Fall, dass eine Änderungsgenehmigung im Sinne des § 18b UVP-G 2000 nicht zu erwirken wäre, könnte ein Ausspruch der belangten Behörde zu Untersagung der Fortsetzung der Baumaßnahmen unterbleiben.

 

Vom Bf wird nicht bestritten, dass am 27. Juni 2013 Baumaßnahmen für die Umsetzung des Änderungsprojektes und zwar der Aufbau von Fertigbetonteilen auf bestehendem Fundament im Gange gewesen sind. In der Baubeschreibung des vorgelegten Änderungsprojektes ist dargestellt, dass die alte Anlage demontiert und für den weiteren Einsatz innerhalb der voestalpine als Standby-Gerät zur Anwendung kommen wird. Die bestehenden Fundamente werden verwendet. Das aufgehende Mauerwerk besteht aus 250 mm starken Fertigbetonelementen, wobei die Betonoberfläche außen geglättet und innen schalungsrein ausgeführt ist. Somit ist festzuhalten, dass am fraglichen Tag genau jene Maßnahmen umgesetzt wurden, die in der Baubeschreibung des Änderungsprojektes enthalten sind. Fest steht auch, dass an diesem Tag der Genehmigungsbescheid der Behörde für das Änderungsprojekt noch nicht ergangen ist.

 

Der Einwand, wonach die gegenständliche Baumaßnahme bereits vom rechtskräftig bestehenden UVP-Genehmigungsbescheid mitumfasst sei, wird vom Bf nicht näher begründet und – wörtlich widergegeben – aus anwaltlicher Vorsicht erhoben. Entgegenzuhalten ist diesem Einwand des Bf der Inhalt der Baubeschreibung des Änderungsprojektes. Verwendung für die Neuanlage finden ausschließlich die bestehenden Fundamente, die Fertigbetonteile sind bereits Gegenstand des Änderungsprojektes. Die bestehende Anlage wird gemäß der Baubeschreibung demontiert. Dem folgend können somit zum Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides die Baumaßnahmen für die geändert Anlage nicht mitumfasst sein, zumal sich das Änderungsprojekt als Einheit darstellt und nicht aus vorhandenen und neuen Komponenten zusammengesetzt ist. Dieser Einwand geht somit ins Leere.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 gelten als Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Daraus geht hervor, dass die Ausführung eines Vorhabens erst dann zulässig ist, wenn der dementsprechende behördliche Akt gesetzt ist. Änderungen einer erteilten UVP-Genehmigung bedürfen einer Änderungsgenehmigung gem. 18b UVP-G 2000, bei deren Erteilung alle einschlägigen materienrechtlichen Bewilligungsvorschriften, anzuwenden sind. Geringfügige Abweichungen können gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 zwar auch in der Abnahmeprüfung nachträglich genehmigt werden. Im Hinblick auf die im Einreichprojekt dargestellte Beschreibung des Vorhabens, wonach gewerbetechnische, bautechnische, brandschutztechnische und sicherheitstechnische Belange berührt werden, kann von einer geringfügigen Abweichung, wohl nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, ändert die Befugnis der Behörde gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000, von einem Beseitigungsauftrag abzusehen und geringfügige Änderungen nachträglich zu genehmigen, aber nichts an der sich aus § 18b UVP‑G 2000 ergebenden Bewilligungspflicht ex ante (vgl. die Entscheidung des BVwG vom 9.4.2014, W104 2006343-1/3E).

 

Die x hat sohin zu Recht eine Änderungsgenehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000 beantragt, allerdings vor Erteilung der Genehmigung durch die Behörde nachweislich mit der Bauausführung begonnen. Insgesamt ist daher festzustellen, dass dem Bf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungs­übertretung anzulasten ist.

 

3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bf führt an, dass ein Kontrollsystem besteht und legt seine Kenntnis dar, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, ein funktionierendes Kontrollsystem aufzuzeigen.

 

Festzustellen ist, dass der verantwortlich Beauftragte genauso wie der zur Vertre­tung nach außen Berufene dafür Sorge zu tragen hat, dass der Betrieb im Einklang mit den öffentlich rechtlichen Vorschriften geführt wird und besteht die Verpflichtung, sofern Weisungen an Mitarbeiter erteilt werden, Vorkehrungen zu schaffen, um die angewiesenen Personen entsprechend überprüfen zu können. Mit dem Hinweis auf den Umfang der x GmbH und der damit einhergehenden Überwachung von handelnden Personen, die ihrerseits wieder zu überwachen wären, kann der Bf allerdings sein mangelndes Verschulden im konkreten Fall nicht begründen. Der Bf führt selbst aus, dass gerade durch eigen­mächtige Handlungen der für die Bauabwicklung Zuständigen es zum vorzei­tigen Baubeginn gekommen ist. Gerade derartige eigenmächtige Handlun­gen sollten durch die Installation eines wirksamen Kontrollsystems hintan gehalten werden und könnten bei entsprechender Überwachung derartige eigen­mächtige Handlungen auch rechtzeitig erkannt und verhindert werden. Mit einem Vorbringen zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG muss dargetan werden, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Mit der Behauptung, dass ein Kontrollsystem besteht und es nur aufgrund von Missverständnissen der handelnden Personen zum vorzeitigen Baubeginn gekom­men ist und der Bf erst ein bis zwei Tage nach dem Baubeginn entsprechend reagieren hätte können, kann der Bf ein effizientes System zur Sicherstellung eines Baubeginnes - auch im Zuge der Abwicklung eines Großprojektes – erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen behördlichen Genehmigung nicht darstellen. Die Effizienz des Kontrollsystems wird nicht an der subjektiven Meinung des Verantwortlichen gemessen sondern nach einem objektiven Maßstab. Insofern ist es dem Bf mit seinem Vorbringen nicht gelungen, Zweifel an seinem Verschulden hervorzurufen, weshalb ihm die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist.

 

4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sens­entscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

In Würdigung des Unwertes der Tat ist dem Vorbringen des Bf beizupflichten, wonach 10 Tage nach dem erfolgten Baubeginn die behördliche Genehmigung für das Änderungsprojekt erteilt wurde. Dieser Umstand ist jedenfalls als mildernd zu werten, genauso wie die Unbescholtenheit des Bf. Mithin sieht es das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich als erforderlich an, mit einer Reduktion der Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß zu reagieren. Auch mit diesem Strafmaß ist dem Unwert der Tat Rechnung getragen und wird dies den Bf dazu veranlassen, jene Maßnahmen zu setzen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vor­schriften in Hinkunft gewährleisten.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (vormals § 21 VStG) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Entgegen dem Vorbringen des Bf liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhält (VwGH vom 2. 6. 1999, 98/04/0099) kann in Fällen, in denen kein geeignetes Kontrollsystem eingerichtet wurde von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden. Insofern fehlt es im gegenständlichen Fall an einer Voraussetzung zur Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, so dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat keiner weiteren Überprüfung bedürfen.

 

 

III.           Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis von § 18b und § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 in Bezug auf Änderungen des genehmigten Vorhabens sowie dem Verständnis der geringfügigen Abweichung im Sinne des § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 fehlt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger