LVwG-300362/8/KLi/PP

Linz, 27.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 11. Juni 2014 des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, Finanzpolizei Team 43 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 22. Mai 2014, GZ: SV96-16-2014, wegen Über­tretung des ASVG den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass der behördliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.          Mit Bescheid vom 22. Mai 2014, GZ: SV96-16-2014 sprach die belangte Behörde aus, die Finanzpolizei Team 43 (Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr) habe am 5. März 2014 zu GZ: 051/10046/22/4314 einen Strafantrag gegen x wegen des Verdachts von insgesamt 5 Verwaltungsüber­tretungen gemäß § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG gestellt. Von der Fort­führung des Verwaltungsstrafverfahrens werde abgesehen und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit 11. Juni 2014 Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch ein dem Strafantrag entsprechendes Straferkenntnis zu ersetzen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin eine öffent­liche mündliche Verhandlung für den 1. September 2014 an. Mit Eingabe vom 26. August 2014 erklärte allerdings die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde vom 11. Juni 2014 zurückzuziehen. Die für 1. September 2014 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wurde daraufhin wieder abberaumt.

 

 

II.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegen­standlos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass der behördliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.

 

 

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer