LVwG-600342/2/SCH/HK/CG

Linz, 15.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gustav Schön über die Beschwerde des Herrn J. H., geb. 1956, S.straße, E.b.L., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J. Z., M.platz, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. April 2014, GZ. VerkR96-16825-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe)  zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1.   Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat Herrn J. H., geb. 1956, im angefochtenen Straferkenntnis vom 15. April 2014, GZ VerkR96-16825-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses lautet (auszugsweise) wie folgt:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

 

Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde L., Ortsgebiet  bei km 223.770 in Fahrtrichtung S.

 

Tatzeit: 29.10.2013, 11:15 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §20 Abs. 2StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen WL-...

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich

                               ist, Ersatzfreiheitsstrafe              gemäß

von

 

50,00 Euro      20 Stunden                 § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr J. H. rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben.

Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Dem von der Verwaltungsstrafbehörde eingeleiteten Verfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich, datiert mit 12. November 2013, zugrunde. Demnach ist der PKW mit dem Kennzeichen WL-.. am 29. Oktober 2013 um 11:15 Uhr bei Strkm 223.770 im Zuge der B. im Gemeindegebiert von L. im Hinblick auf die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit mittels eines Radargerätes gemessen worden. Dabei wurde eine Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der Messtoleranz – um 15 km/h festgestellt und zur Anzeige gebracht.

Die Behörde hat hierauf gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges zur Bekanntgabe des Lenkers zum oben angeführten Zeitpunkt aufgefordert.

Als Lenker wurde der nunmehrige Beschwerdeführer benannt.

Im Rahmen des anschließenden Verwaltungsstrafverfahrens verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sich in sämtlichen Fahrzeugen der Zulassungsbesitzerin funküberwachte Fahrtenschreiber befänden. Dem Logger-Bericht für das gegenständliche Fahrzeug sei zu entnehmen, dass sich dieses am 29. Oktober 2013 um 11:15 Uhr nicht bei Strkm 223.770 befunden habe, sondern an einer anderen Örtlichkeit vor einem Imbissstand abgestellt gewesen sei. Deshalb habe sich das Fahrzeug nicht zum Tatzeitpunkt am Tatort befinden können.

 

Der Meldungsleger ist in der Folge von der Behörde zu einer Stellungnahme zu diesem Vorbringen eingeladen worden.

 

In dieser, mit 14. März 2014 datierten, Stellungnahme heißt es ua.:

 

Die Uhrzeit wird vor Beginn der Messung vom Beamten am Bedienteil des Radargerätes manuell eingestellt, da dieses über keine funkgesteuerte bzw sekundengenaue Steuerung verfügt. Dadurch kann eine geringfügige Zeitdifferenz durchaus vorkommen.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass auf der dem Einspruch beiliegenden Tabelle der GPS-Aufzeichnung nicht das KFZ-Kennzeichen WL-.. sondern WL-.. aufscheint. Es handelt sich dadurch um ein ganz anderes Fahrzeug.“

 

Dem Meldungsleger war offenkundig aufgefallen, dass die ihm zur Stellungnahme übermittelten Unterlagen ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen WL-.. aufwiesen. Diese Diskrepanz hat der Beschwerdeführer dann so zu erklären versucht, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen WL-.. nach dem gegenständlichen Vorfall mit dem Kennzeichen WL-.. versehen worden sei. Dies sei der Grund dafür, dass im entsprechenden Ausdruck, welcher sich ja auf das Fahrzeug bezieht, das Kennzeichen WL-.. aufscheint.

Tatsächlich habe es sich das Fahrzeug mit dem Kennzeichen WL-.. gehandelt.

Auf diese Diskrepanz war nicht weiter einzugehen, da das Fahrzeugkennzeichen kein notwendiges Tatbestandselement bei einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 darstellt.

 

 

4. Abgesehen von der Polizeianzeige mit den entsprechenden Daten zur Vorfallsörtlichkeit und Vorfallszeit befindet sich im Verwaltungsstrafakt ein Radarfoto. Dieses zeigt ganz unzweifelhaft ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen WL-.., das sich im abfließenden Verkehr befindet. Als Tatzeitpunkt scheint der 29. Oktober 2013, 11:15:02 (Uhr) auf. Dieses Radarfoto ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ein klares und aussagekräftiges Beweismittel, dass das Fahrzeug am 29. Oktober 2013 im Zeitpunkt 11:15 Uhr nicht abgestellt, sondern in Bewegung war. Der Tatort ergibt sich dann aus den Ausführungen zum Radarfoto bzw. jenen in der Anzeige.

Nach den Schilderungen des Meldungslegers in seinem schon oben erwähnten Bericht besteht kein Grund zur Annahme, dass das Radarfoto nicht um 11:15 Uhr angefertigt worden wäre. Es kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass hier im Sekundenbereich, möglicherweise auch eine Minute auf oder ab, eine Unschärfe bestehen könnte, da Zeitmessgeräte nach der allgemeinen Erfahrung bei der Anzeige Ungenauigkeiten aufweisen können. Aber selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugutehält, dass seine Angaben, die er aus dem vorgelegten Logger-Bericht bezogen hat, die ganz exakten Zeitfeststellungen wären, ist für ihn damit auch nichts gewonnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894A, zum Fragenkomplex der Tatkonkretisierung Folgendes ausgesprochen:

 

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a.) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b.) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Die Erfordernisse der Konkretisierung des Tatortes und der Tatzeit sind in Verbindung miteinander zu sehen, also nicht jeweils isoliert (VwGH 29.11.1989, 88/03/0154).

Selbst wenn der in Rede stehende Fahrvorgang länger als eine Minute gedauert hat, ist die Angabe der Tatzeit mit einer bestimmten Minute nicht rechtswidrig (VwGH 19.12.1990, 90/02/0156).

Diese Judikatur lässt sich so zusammenfassen, dass es für die Konkretisierung einer Tat im Sinne des eingangs erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob die Tatzeit sekunden- oder minutengenau vorgeworfen wird.

Aus den Einwendungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, welche Fahrt im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren gemeint war, da er ja ganz konkrete Verteidigungsmittel vorlegte und vorbrachte, dass das Fahrzeug sich dort nicht befunden habe.

 

5. Zum Messvorgang selbst enthält die Beschwerde keinerlei Angaben bzw. Einwendungen, welcher Umstand sich schlüssig damit erklärt, dass der Beschwerdeführer sich ja so verteidigt, dass das Fahrzeug sich zum Vorfallszeitpunkt gar nicht an der Vorfallsörtlichkeit befunden habe, also irgendwelche Wahrnehmungen in Bezug auf einen nicht korrekten Messvorgang ihm gar nicht möglich gewesen wären.

Diesbezügliche Erörterungen erübrigen sich daher unter Hinweis auf die Bestimmung des § 9 Abs.1 Z3 VwGVG.

 

6. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro für eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im Ausmaß von 15 km/h erscheint bei einem Strafrahmen bis zu 726 Euro von vornherein nicht überhöht. Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, kamen dem Beschwerdeführer nicht zugute. Straferschwerungsgründe waren auch nicht gegeben.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwarten werden muss, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen – wie in der gegenständlichen Höhe – ohne weiteres zu begleichen.

 

 

 

Zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n