LVwG-550115/15/Wg/IH

Linz, 10.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl aus Anlass der Zurückziehung der Berufung des D., vertreten durch die x GmbH, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13. August 2009, GZ: Wa10-98/15-2008, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: M. W.) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.         Das Rechtsmittelverfahren wird eingestellt.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land erteilte der M. W. mit Bescheid vom
13. August 2009, GZ: Wa10-98/15-2008, die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt „x“. Dagegen erhoben KR D. als Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG W., Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft legte dem Amt der Oö. Landesregierung den Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Mit 1. Jänner 2014 gilt die Berufung als Beschwerde, über die das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer erklärte als Rechtsnachfolger der Ehegatten D. und neuer Eigentümer des Grundstückes Nr. x den Eintritt in das Verfahren. In weiterer Folge zog er in der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2014 die als Beschwerde zu wertende Berufung zurück. Aus diesem Grund war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl