LVwG-500056/2/Kü/TO/AK

Linz, 19.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn M A, vertreten durch P Rechtsanwälte aus B, vom 5. Juni 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Mai 2014, GZ: UR96-16-2014, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 90 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
26. Mai 2014, GZ: UR96-16-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z 3
AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 450,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 45,-- Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben am 22.03.2014 um ca. 15.02 Uhr in der Gemeinde St. P auf der
B 148 (Altheimer Bundesstraße) Richtung Kreuzung St. P, bei Strkm. 30.300 nicht gefährlichen Abfall und zwar eine Tüte aus dem linken vorderen Fenster des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x auf die Straße geworfen und somit abgelagert und somit diesen nicht gefährlichen Abfall entgegen § 15 Abs. 3 Ziffer 2 AWG außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten behandelt.“

 

Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass diese die Mindeststrafe darstelle. Von der Bestimmung des § 20 bzw. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG könne nicht Gebrauch gemacht werden, zumal einerseits keine Milderungsgründe vorhanden seien und anderer­seits auch das Verschulden des Bf keinesfalls als geringfügig anzusehen sei. Ebenso sei auch die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, nicht gering. Überdies sei die Geldstrafe in dieser Höhe auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Bf und auch andere Personen von ähnlichen Taten abzuhalten. Gerade das gegenständliche Straßenstück (B 148 im Bereich der Gemeinde St. P) sei massiv durch Verunreinigen durch Abfälle betroffen, welche von den Autofahrern immer wieder auf bzw. neben die Fahrbahn geworfen werden. Obwohl Abfallbehälter für die Aufnahme von Abfällen zur Verfügung stehen würden, würden immer wieder illegale Abfallablagerungen durchgeführt und bedürfe es hier massiver Strafen, um diesen Verwaltungsübertretungen ein Ende zu setzen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter des Bf eingebrachte Beschwerde, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt werden.

Dazu wird Folgendes vorgebracht:

„Die Behörde ist bei der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses ihrer Determinierungspflicht nicht nachgekommen. Im Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er eine „Tüte" aus dem linken vorderen Fenster seines fahrenden Fahrzeuges auf die Straße geworfen und somit abgelagert hätte.

 

Der Begriff „Tüte" kann gänzlich unterschiedliche Objekte bezeichnen und ist es daher nicht möglich, eine Subsumtion unter das Abfallwirtschaftsgesetz vorzunehmen. Gemäß dem Gabler Wirtschaftslexikon bezeichnet der Begriff „Tüte" Objekte, die sowohl die allgemeine als auch die spezifische Portabilität anderer Objekte verbessern und auf dieser Weise zum „Wohlstand der Nationen" (A. Smith) beitragen. Weiterhin gilt die „Tüte" als Bestandteil gesellschaftlicher Wertschöpfungsprozesse und kann daher nicht per se als Abfall im Sinne des AWG qualifiziert werden.

 

Es ist etwa denkbar, dass derartige Gegenstände umgehend von anderen Personen im Sinne des wirtschaftlichen Nutzens weiter verwendet werden und ist dies auch der Lebenserfahrung zu Folge regelmäßig der Fall. Damit kann bei Entsorgung einer Tüte nicht damit gerechnet werden, dass diese liegen bleibt. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass eine Weiterverwendung stattfindet. Damit kann im Sinne des subjektiven Tatbestandes dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, dass dessen Handlung von einer Entledigungsabsicht begleitet war.

 

Selbst wenn man eine Subsumtion des unbestimmten Begriffes „Tüte" unter das AWG zulässt, wäre in diesem Fall jedenfalls lediglich die Mindeststrafe mit
€ 360,00 zu verhängen gewesen. Angesichts der Unbescholtenheit des Beschuldigten hätte dieser Milderungsgrund im Sinne des § 20 VStG zu einer weiteren Minderung der Strafe führen müssen.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 24. Juni 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt, das gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, zumal sich der Bf in seinem Beschwerdevorbringen nur gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde wendet, sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, der nicht bestrit­ten wurde, aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem vom rechtsfreundlich vertretenen Bf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf war am 22. März 2014 um 15.02 Uhr mit einem PKW (amtliches Kennzeichen x) auf der B 148 (Altheimer Bundesstraße) von B Richtung St. P unterwegs. Bei Strkm. 30,3 im Ortsbereich L, St. P hat der Bf während der Fahrt eine Tüte aus dem linken vorderen Seitenfenster geworfen.

Dieser Vorfall wurde vom Insassen des nachfahrenden Autos, Herrn A F von der PI Braunau am Inn, beobachtet und in der Folge zur Anzeige gebracht.

 

4.2. Diese Sachverhaltsdarstellungen ergeben sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der Polizeiinspektion Braunau am Inn sowie den Niederschriften über die Vernehmungen des Zeugen F vom 17. April 2014 und vom 13. Mai 2014. Dieser Sachverhalt wird vom Bf dem Grunde nach nicht bestritten.

 

 

II. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

1. Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beinträchtigen.

 

§ 1 Abs. 3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.   die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.   Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natür­lichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.   die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.   die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.   Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.   Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.   das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.   die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.   Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 ist eine gesonderte Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so lange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

Nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hierfür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

 

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungs­übertretung, die mit Geldstrafe von 450,-- Euro bis 8.400,-- Euro zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.

 

2. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 AWG 2002 ist eine bewegliche Sache dann als Abfall anzusehen, wenn entweder der subjektive (Z 1) oder der objektive (Z 2) Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH vom 24.5.2012, Zl. 2009/07/0123). Zur Bejahung der Abfalleigenschaft genügt bereits das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 (VwGH vom 20.3.2013, Zl. 2010/07/0175).

 

Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (VwGH vom 27.6.2013, Zl. 2010/07/0110).

 

Die im Spruch des Straferkenntnisses genannte Tüte stellt zweifelsohne aus objektiver Sicht eine bewegliche Sache dar. Dabei handelt es sich um ein zumeist aus festem Papier, Kunststoff oder anderen biegsamen Materialien bestehendes, trichterförmiges oder rechteckiges Verpackungsmittel bzw. Transportbehälter, der der Aufnahme von Lebensmittel, losen kleineren Gegenständen, pulver­förmigen Materialien etc. dient. In Österreich auch Sackerl genannt (Quelle: Wikipedia, Duden, Stichwort: Tüte).

 

Der Bf weist in seinem Beschwerdevorbringen darauf hin, dass der  Begriff „Tüte" gänzlich unterschiedliche Objekte bezeichnen könne und bestreitet deshalb sowohl die Abfalleigenschaft als auch die Entledigungsabsicht.

Unabhängig vom Umstand, welcher konkreten Definition der Begriff Tüte zu unterstellen ist, verdeutlicht das Hinauswerfen dieser beweglichen Sache aus einem fahrenden Auto - dies wurde vom Bf auch in keiner Weise bestritten - jedenfalls die Absicht des Handelnden, sich dieser Sache endgültig zu entledigen. Entgegen dem Vorbringen des Bf steht eine aus dem Fenster eines fahrenden Fahrzeuges geworfene Tüte jedenfalls nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung bzw. entspricht es nicht - wie der Bf vermeint - der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein auf diese Weise entsorgter Gegenstand von jemand anderem aufgehoben und weiter verwendet wird. Vielmehr wird der Straßen­erhalter gefordert sein, die bewegliche Sache einer Entsorgung zuzuführen.

 

Die vom Bf aus dem fahrenden Fahrzeug geworfene Tüte erfüllt somit den subjektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002. Die Straße bzw. der Straßenrand stellt jedenfalls keinen geeigneten Ort für Lagerung von Abfällen dar. Diesem Gebot des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat der Bf mit seiner Handlung widersprochen. Dem Bf ist daher die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretung vorzuwerfen.

 

3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Den Ausführungen in der Beschwerde, dass bei der Entsorgung einer Tüte nicht damit zu rechnen sei, dass diese liegen bleibe, vielmehr könne mit einer Weiterverwendung gerechnet werden, ist entgegen zu halten, dass  die Wieder­verwertung - wie dem Bf seit seiner Schulzeit bekannt sein müsste, denn Abfall, Müllvermeidung und Mülltrennung sind bereits in den Volksschulen bzw. in den Kindergärten Thema - durch dezentrale Sammelsysteme (Altpapier, Gelber Sack/Gelbe Tonne, biogene Abfälle ...) erfolgt und nicht durch Entsorgung durch das Autofenster neben der Straße.

Seit Jahren gibt es Bewusstseinsbildungskampagnen der kommunalen Abfall­wirtschaft u.a. durch gut sicht- und erkennbare Infostrecken am Straßenrand, die mehr individuelle Verantwortung im Umgang mit dem öffentlichen Raum bewirken sollen, um die zunehmende Verschmutzung an den Straßenrändern zu bekämpfen. Auch dies wird dem Bf nicht entgangen sein. Dem Bf ist es daher mit seinem Vorbringen nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden darzulegen, weshalb ihm zumindest Fahrlässigkeit vorwerfbar ist und er somit auch für die gegenständliche Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht einzustehen hat.

 

4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde verhängte über den Bf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe. Dies erscheint aus spezial- und generalpräventiven Gründen als angemessen, um den Bf zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Abfällen anzuhalten. Neben der von der belangten Behörde bereits - zum Tatzeitpunkt - vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf sind auch im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Milderungsgründe hervorgekommen. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 Z 4 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war daher Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Über­wiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger