LVwG-600470/2/KLE/CG

Linz, 22.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des T L, K, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 30.4.2014, GZ: VerkR96-29179-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 30.4.2014, VerkR96-29179-2013 über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von § 52 lit. a Z. 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 35 Euro (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und einen Kostenbeitrag von 10 Euro vorgeschrieben und folgenden Tatvorwurf erhoben:

„Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Pucking, Autobahn, Pucking, A 25, Rampe 3 Nr. 25 bei km 0.400 in Fahrtrichtung Linz.

Tatzeit: 21.07.2013, 23:02 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde mit der das Straferkenntnis der Höhe nach beeinsprucht wurde. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine bloße Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen und den Beschwerdeführer von den Kosten und Gebühren des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befreien.

 

Begründend wurde folgendes ausgeführt:

„Mit Bescheid vom 30.4.2014 verhängte die BH Linz-Land über mich eine Geldstrafe i.H.v. EUR 35,00 bzw. bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Darüber hinaus wurde ich gem. § 64 VStG an den Kosten des Verfahrens mit EUR 10,00 beteiligt. Hinsichtlich der Strafbemessung führte die Behörde aus, sie habe meine bisherige Unbescholtenheit sowie meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als strafmildernd gewertet. Straferschwerende Gründe seien nicht bekannt.

Bereits in meinem Einspruch vom 18.11.2013 gegen die von der BH Linz-Land erlassene Strafverfügung wies ich auf das Vorliegen zahlreicher Milderungsgründe hin. So forderte ich die Behörde auf, bei ihrer Entscheidung neben meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und meiner Unbescholtenheit auch folgende weitere Milderungsgründe zu berücksichtigten:

- Nach § 19 Abs. 2 S. 3 VStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Z 1 StGB beging ich die Verwaltungsübertretung im Alter von 20 Jahren, also vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

- Durch die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit führte ich gem. § 19 Abs. 2 S. 3 VStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Z 13 StGB keinen Schaden herbei.

- Gem. § 19 Abs. 2 S. 3 VStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB bestritt ich die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht, erkenne den  Unrechtsgehalt meines Handelns und legte ein reumütiges Geständnis ab. Dadurch möchte ich zur Wahrheitsfindung beitragen und einen schnellen Abschluss des Verfahrens fördern.

Obwohl die Behörde nochmals mit Schreiben vom 03.02.2014 ersuchte, auf alle Milderungsgründe Bedacht zu nehmen, wurde neben meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausschließlich meine Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet. Dies geht auch aus der Höhe der verhängten Geldstrafe unzweifelhaft hervor.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet, unterbleiben (§ 44 Abs. 3 Z. 2 VwGVG).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist der Ansicht, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um den Beschwerdeführer wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Höhe der Geschwindigkeitsübertretung ist jedenfalls nicht als gering einzustufen.

 

Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 4,8 % der möglichen Höchststrafe.

 

Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte auch unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers und des Geständnisses nicht in Erwägung gezogen werden. Die ohnehin niedrig verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Beschwerdeführer in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtungen bewegen.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs. 3 VStG ein Bestrafter, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, bei der belangten Behörde einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung beantragen kann. Eine Befreiung von den Verfahrenskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer