LVwG-600503/2/MZ/SA

Linz, 18.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des Dr. C. A. , P.LL.M, geb x, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei F. A. , L. , gegen das als Straferkenntnis bezeichnete Schreiben auf dem Briefpapier der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1.8.2014, GZ: VStV/914300586305/2014, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes

B E S C H L U S S

gefasst:

I.        Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und revisionslegitimierte Formalparteien ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.        Mit als Straferkenntnis bezeichnetem Schreiben auf dem Briefpapier der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1.8.2014, GZ: VStV/914300586305/2014, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) schuldig erkannt, am 9.7.2014 um 18:04 Uhr in der H.straße 39 in Linz in Fahrtrichtung L.straße als des Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung iSd VO vom 11.5.1999, BGBl II 1999/152 telefoniert zu haben, was bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO 1960 festgestellt worden sei.

 

Der Bf habe dadurch § 102 Abs 3 fünften Satz KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 3 c KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden, verhängt wurde.

 

II.       Gegen das in vorigem Punkt genannte Schreiben erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

III.      a) Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 10.9.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm §§ 3 und 15 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

IV.     Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG sieht „gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde“ das Rechtsmittel der Beschwerde vor, wobei es nicht weiter von Relevanz ist, um welche Art eines Bescheides es sich handelt (siehe näher dazu Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu – Das Verfahren der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte, in Baumgartner (Hrsg), Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 35 [44f]).

 

Um der zitierten Verfassungsbestimmung zu entsprechen, ist somit für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren als Beschwerdegegenstand ein Bescheid Voraussetzung. Bei einem Straferkenntnis handelt es sich unzweifelhaft auch um einen solchen Bescheid.

 

Im ggst Verfahren ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein Straferkenntnis und damit ein für ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausreichender Beschwerdegegenstand vorliegt.

 

b) Gemäß § 24 VStG § 18 Abs 4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zunächst die Behörde zu bezeichnen, von welcher die Genehmigung stammt (VwGH 18. 3. 2010, 2008/07/0229). Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann – also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks – erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde (VwGH 14. 6. 1993, 92/10/0448; 17. 10. 2008, 2007/12/0049; 28. 5. 2013, 2012/05/0207; VfSlg 15.175/1998; 17.669/2005; 19.223/2010). Dabei schadet es etwa für die Zurechnung zu einer Behörde nicht, wenn bloß das Geschlecht des aktuellen Amtsinhabers bzw der Amtsinhaberin falsch zum Ausdruck kommt (zur Zulässigkeit von Amtsbezeichnungen, die das Geschlecht zum Ausdruck bringen [in casu „Landeshauptfrau“] gem Art 7 Abs 3 B-VG siehe VwGH 16. 12. 2004, 2004/07/0166), wenn also in der Fertigungsklausel die weibliche Form „Für die Bundesministerin“ gebraucht wird, obwohl im Zeitpunkt der Genehmigung durch den Approbationsbefugten der mit der Leitung des Innenressorts Betraute männlichen Geschlechts war (VwGH 17. 10. 2008, 2007/12/0049).

 

Im ggst Fall ist das in Rede stehende Schreiben zwar auf dem Briefpapier der Landespolizeidirektion Oberösterreich gedruckt, es kann jedoch weder in der Präambel des Spruches, am Ende des Schreibens und auch sonst keiner Stelle zweifelsfrei entnommen werden, von welcher Behörde es stammt.

 

Das Fehlen der Bezeichnung der Behörde führt jedoch zur absoluten Nichtigkeit eines „Bescheides“ (vgl VwGH 14. 5. 1997, 96/03/0173; 18. 3. 2010, 2008/07/0229; 28. 5. 2013, 2012/05/0207; VfSlg 15.175/1998; 17.669/2005; 19.223/2010), weshalb das vom Bf erhobene Rechtmittel zurückzuweisen ist.

 

b) Sollte man die Auffassung vertreten, dass allein das Briefpapier der Landespolizeidirektion Oberösterreich ausreichend Auskunft über die bescheiderlassende Behörde gibt, wird in jedem Fall gegen die Anordnung in § 24 VStG iVm § 18 Abs 4 erster Satz AVG verstoßen, wonach jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung auch den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit diesem Tatbestandsmerkmal bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss (VwGH 24. 10. 2000, 2000/05/0162). Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach-)Name (VwGH 18. 3. 1993, 92/09/0283) des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift (vgl VfSlg 14.857/1997), mittels Stampiglie (vgl VwGH 14. 3. 2000, 99/18/0290; 9. 5. 2003, 99/18/0246) oder aber durch leserliche Unterschrift (vgl VwGH 20. 5. 2003, 2001/05/0144; 26. 6. 2008, 2006/06/0288) aus der Ausfertigung der Erledigung (insb der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung absolut nichtig (siehe VwGH 15. 12. 2010, 2009/12/0195 [auch zur Übertragbarkeit der älteren Rsp auf die geltende Rechtslage]).

 

Der ggst Erledigung kann die Identität des bzw der Genehmigenden, welche üblicherweise am Ende derselben Platz findet, nicht entnommen werden. Es ist auch auszuschließen, dass dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Erledigung nicht vollständig vorliegt, da der Fußzeile entnommen werden kann, dass diese aus drei Seiten besteht, welche alle vorhanden sind. Dass als Bearbeiter Mag. H. W.  im Kopf aufscheint vermag an dieser Beureilung nichts zu ändern, da dem ggst Erfordernis nicht schon durch die Benennung von Organwaltern (bspw den Hinweis auf Seite 1 der Erledigung: „Auskünfte: Sowinek/Horn, “) Rechtnung getragen wird, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können (VwGH 15. 12. 2010, 2009/12/0195).

 

Auch deshalb ist davon auszugehen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Schreiben nicht um ein Straferkenntnis und damit auch nicht um einen tauglichen Beschwerdegegenstand handelt, weshalb das Rechtsmittel des Bf als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

V.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und revisionsberechtigte Formalparteien unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht zudem weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw einer revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer