LVwG-650002/16/MZ/JW

Linz, 17.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der H B,
T, S, vertreten durch RA Dr. G H, G, B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 27. November 2013, GZ: VerkR21-257-2013

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.          a) Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 27. November 2013, GZ: VerkR21-257-2013, wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) gegen den Mandatsbescheid vom
30. Oktober 2013, GZ: VerkR21-257-2013, mit der Maßgabe abgewiesen, als der Bf die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, daher bis
6. Februar 2014 entzogen werde. Weiters wurde der Bf das Recht aberkannt, für die Dauer [gemeint wohl: für die oben genannte Dauer] der unten angeführten Lenkberechtigung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die Behörde begründet ihren Bescheid wie folgt:

 

„Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Wels vom
18. Juni 2013 zu 15 Hv 67 wurden Sie der Vergehen des Suchtgifthandels nach
§ 28a Abs. 1, erster Fall Abs. 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und
Abs. 2 SMG schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem § 28a Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde die geständige Verantwortung sowie die großteilige Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts gewertet, erschwerend wirkte hingegen eine einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen von Vergehen.

 

Rechtliche Beurteilung:“

 

Es folgt die Zitierung einschlägiger Rechtsvorschriften. Im Anschluss setzt die Behörde weiter fort:

 

„Auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Landesgericht Wels, war davon auszugehen, dass Sie eine strafbare Handlung gemäß § 28a SMG begangen haben. Damit haben Sie zweifelsohne eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 11 FSG verwirklicht, die Ihre Verkehrsunzuverlässigkeit dokumentiert.

 

Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Tathandlung bzw. Beendigung des strafbaren Verhaltens zu bemessen (vgl. VwGH 2006/11/0120; 2005/11/0196; 2007/11/0194 u. A.)

 

Die Beendigung des strafbaren Verhaltens war laut oben angeführtem Gerichtsurteil am 29. April 2013. Aufgrund der festgesetzten Entziehungsdauer von 3 Monaten ergibt sich somit eine Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 9 Monaten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Sie bereits einschlägig vorbestraft sind, erscheint die verhängte Entziehungsdauer als angemessen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema; (vgl. VwGH 2003/11/0017; 2000/11/0176 u. A.)

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Vorstellung abzuweisen.“

 

II.         a) Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 2. Jänner 2014, LVwG-650002/2/MZ/SA wurde der gegen den angefochtenen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung, die im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Beschwerde anzusehen ist, insofern Rechnung getragen, als der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

 

b) Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0060-3, wurde der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

In der Sache führte der Verwaltungsgerichtshof auf das Wesentliche verkürzt aus, dass das Strafgericht, welches die Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, die Annahme vertreten habe, bei der Bf bestehe angesichts der Androhung der Vollziehung der Strafe keine Wiederholungsgefahr. Besondere Umstände, die gegen diese Annahme sprechen würden, lägen nicht vor. „Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes stand demnach im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses der für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebliche Sachverhalt iSd. § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG fest, und die Beschwerde wäre …durch ersatzlose Behebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides in der Sache zu erledigen gewesen.“

 

c) In Bindung an die in vorigem Punkt geäußerte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes war somit der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung dient zudem dazu, die vom Verwaltungsgerichtshof im konkreten Einzelfall geäußerten Rechtsansicht herzustellen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer