LVwG-300158/9/Re/TO/TK

Linz, 12.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des R H, dzt. vertreten durch die S aus G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juni 2013, GZ: Ge96-65-2013/HW, wegen Übertretungen des Arbeitszeit­gesetzes (AZG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird zu           Spruchpunkt 1. die Höhe der verhängten Geldstrafen auf 250 Euro je                      Arbeitnehmer (insgesamt 1.250 Euro) herabgesetzt. Zu Spruchpunkt 2.                                  wird die Höhe der verhängten Geldstrafen auf 250 Euro je Arbeitnehmer                                        (insgesamt 500 Euro) herabgesetzt.

 

II.       Nach § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verringert sich der Kostenbeitrag         zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 175 Euro;        für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht                Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
25. Juni 2013, Ge96-65-2013/HW, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 2 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (AZG), Geldstrafen in der Höhe von insgesamt
3.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 114 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskosten­beitrag iHv 350 Euro, 10% der verhängten Geldstrafe, vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem.
§ 9 Abs. 1 VStG der Arbeitgeberin: T (FNr. x), Sitz in P, Geschäftsanschrift: x,  folgende Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu verantworten:

 

Die Arbeitsinspektorin Frau Ing. U E hat durch Einsichtnahme in die vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen am 29.04.2013 festgestellt, dass in der Arbeitsstätte der T, in O

 

1.   - die Arbeitnehmerin P  

 

am 08.04.2013 mit 11 Std. 00 Min. Tagesarbeitszeit

am 11.04.2013 mit 12 Std. 30 Min. Tagesarbeitszeit

am 12.04.2013 mit 13 Std. 00 Min. Tagesarbeitszeit

am 13.04.2013 mit 12 Std. 00 Min. Tagesarbeitszeit

am 14.04.2013 mit 11 Std. 00 Min. Tagesarbeitszeit

am 15.04.2013 mit 14 Std. 00 Min. Tagesarbeitszeit

am 17.04.2013 mit 13 Std. 00 Min. Tagesarbeitszeit

am 19.04.2013 mit 14 Std. 00 Min. Tagesarbeitszeit

am 20.04.2013 mit 11 Std. 30 Min. Tagesarbeitszeit

beschäftigt wurde.

 

- die Arbeitnehmerin P 

    

am 18.04.2013 mit 12 Std. 00 Min, Tagesarbeitszeit

am 13.04.2013 mit 11 Std. 30 Min. Tagesarbeitszeit

am 14.04.2013 mit 11 Std. 00 Min. Tagesarbeitszeit

am 17.04.2013 mit 13 Std. 00 Min. Tagesarbeitszeit

am 19.04.2013 mit 12 Std. 30 Min. Tagesarbeitszeit

beschäftigt wurde.

 

 

- die Arbeitnehmerin B 

 

am 12.04.2013 mit 12 Std. 00 Min. Tagesarbeitszeit

am 19.04.2013 mit 14 Std. 15 Min. Tagesarbeitszeit

beschäftigt wurde.

 

- die Arbeitnehmerin M  

     

am 12.04.2013 mit 11 Std. 00 Min. Tagesarbeitszeit

am 13.04.2013 mit 11 Std. 30 Min. Tagesarbeitszeit

am 19.04.2013 mit 14 Std. 15 Min. Tagesarbeitszeit

beschäftigt wurde.

 

- die Arbeitnehmerin M

    

am 13.04.2013 mit 11 Std. 30 Min. Tagesarbeitszeit

beschäftigt wurde.

 

Dadurch wurde § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden darf.

 

2.- die Arbeitsnehmerin P

 

In der Woche von 08.04.2013 bis 14.04.2013

mit 74 Stunden und 30 Minuten Wochenarbeitszeit beschäftigt wurde.

In der Woche von 15.04.2013 bis 21.04.2013

mit 68 Stunden und 00 Minuten Wochenarbeitszeit beschäftigt wurde.

 

 

- die Arbeitsnehmerin P

 

In der Woche von 08.04.2013 bis 14.04.2013

mit 75 Stunden und 00 Minuten Wochenarbeitszeit beschäftigt wurde.

In der Woche von 15.04.2013 bis 21.04.2013

mit 64 Stunden und 30 Minuten Wochenarbeitszeit beschäftigt wurde.

 

Dadurch wurde § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden nicht überschritten werden darf.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt: zu 1. und zu 2.

§ 28 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) BGBl. Nr. 461/1969 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2012.“

 

2.       Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bf eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), in der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Zudem wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, um das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen bzw. das Strafausmaß herabzusetzen. Dies wird wie folgt begründet:

 

„A. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

I. Verstoß gegen § 44a VStG:

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat; die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; und im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten.

 

Dem Spruch eines jeden Straferkenntnisses kommt aufgrund der in den Ziffern 1 bis 5 leg cit normierten Erfordernisse deshalb besondere Bedeutung zu, da der Beschuldigte nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Recht hat, schon dem Spruch eines Straferkenntnisses unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, unter welchen Tatbestand die Tat subsumiert und welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde.

 

Wird ein Straferkenntnis gefällt, so besteht das rechtliche Interesse und ein Anspruch des Beschuldigten darauf, daß ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Eine ausreichende Konkretisierung ist nur durch die Angabe von Tatzeit und Tatort sowie des wesentlichen Inhalts des Tatgeschehens gegeben, Die Tat selbst muß im Spruch selbst so eindeutig umschrieben sein, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.

Strafen wegen Verstößen gegen das AZG können nur dann ausgesprochen werden, wenn ich -in meiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft - als Arbeitgeber von dieser Gesellschaft beschäftigte, dh „eigene" Arbeitnehmer rechtswidrig über die Höchstgrenzen der Arbeitszeiten hinaus beschäftigt habe.

 

Dem Spruch des bekämpften Bescheides ist nicht zu entnehmen, daß die im Bescheid bezeichneten, nur durch den Familiennamen individualisierten Personen als Arbeitnehmer der T Vertriebs GmbH von dieser beschäftigt wurden, so daß der aufgezeigte Mangel verwirklicht ist.

 

II. Verstoß gegen §27 VStG:

 

Gemäß § 27 VStG ist örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

Bei den in concreto behaupteten Übertretungen des AZG handelt es sich um Delikte, die in O, verwirklicht wurden, weswegen die Erstbehörde unzuständig ist.

 

 

B. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

I. Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten:

 

Gemäß Bestellungsurkunde vom 01./03. Mai 2011 wurde Frau R R im Unternehmen der A S GmbH, nunmehr T Vertriebs GmbH, zur verantwortlichen Beauftragten bestellt.

 

Dies für den räumlich abgegrenzten Bereich der Bundesländer Vorarlberg, Tirol und Salzburg, das heißt alle dort gelegenen Niederlassungen / Filialen / Verkaufsstellen / Arbeitsstätten der Gesellschaft.

Gemäß Punkt III. B 1. der Bestellungsurkunde umfaßt der sachlich abgegrenzte Bereich, für den diese verantwortliche Beauftragte bestellt wurde, die Einhaltung sämtlicher die Arbeitnehmer der A S GmbH und deren Schutz betreffender Vorschriften.

 

Die korrespondierende Urkunde wurde am 19.07.2011 an alle zuständigen Arbeitsinspektorate abgefertigt, die Bestellungsurkunde langte am 27.07.2011 nachweislich bei dem für den 10. Aufsichtsbezirk zuständigen Arbeitsinspektorat Salzburg ein.

 

Die alleinige Verantwortlichkeit trifft damit die rechtswirksam bestellte verantwortliche Beauftragte.

 

II. Mangelndes Verschulden:

 

Im hierarchischen System der T Vertriebs GmbH ist im gesamten Bereich des Vertriebes / Verkaufes ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet, das auch eine Überwachung der Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer, insbesondere von Arbeitszeiten ua beinhaltet.

 

Dieses System funktioniert so, daß neben mir als handelsrechtlichem Geschäftsführer der für den Vertrieb zuständigen Geschäftsführer, Herr P K, auch der Leiter des Geschäftsführerbüros, Herr A K, dann die Verkaufsleiter (in concreto Frau R Ri) und nachfolgend die Bezirksleiter unterstellt sind.

 

Die Bezirksleiter sind direkt für alle Filialen in den ihnen unterstellten Verkaufsbezirken, die in etwa den politischen Bezirken entsprechen, verantwortlich.

 

Regelmäßig finden Schulungen der Verkaufs- und der Bezirksleiter statt, welche dann auch in den jeweiligen Filialen Schulungen der Filialleiter und der dort tätigen Mitarbeiter vornehmen.

 

Sowohl ich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, als auch Herr P K, als auch Herr K, als auch der Einkaufsleiter und auch die Bezirksleiter suchen regelmäßig Filialen auf und kontrollieren diese vor Ort.

 

Herr A K unternimmt gleich den Verkaufsleitern solche Kontrollen wöchentlich, laufend, die Bezirksleiter suchen eine jede Filiale im Abstand von längstens
14 Tagen auf.

 

Bei solchen Kontrollen werden neben sonstigen Unterlagen (zB Einhaltung von im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Verfalldatenliste uva) auch Arbeitszeitaufzeichnungen geprüft.

 

Es ist in concreto nicht nachvollziehbar, wieso die zuständige Bezirksleiterin wider ausdrückliche Anweisung und wider besseres Wissen derartige Arbeitseinsätze (im vornehinein!!) freigab und nicht sofort unterband.

 

Mit Schreiben vom 29.03.2013 haben wir alle Bezirksleiter und Verkaufsleiter nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß die Einhaltung der Tageshöchstarbeitszeit, von Pausen und eine durchgängige Ruhezeit von 36 Stunden zu gewährleisten sind.

 

Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Beanstandungen wurde die zuständige Bezirksleiterin, Frau K M, mit Schreiben vom 03.06.2013 abgemahnt, wobei im Falle weitere Verstöße auch sonstige arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung / Entlassung gezogen werden.

 

Da ich alle denkmöglichen Schritte zur ordnungsgemäßen Kontrolle auch der Einhaltung von Arbeitszeiten gesetzt habe, ein unternehmensinternes Kontrollsystem vorliegt, das von seiner Dichte her nicht besser ausgestaltet sein kann und das die richtige Umsetzung behördlicher Auflagen und unternehmensinterner Anweisungen sicherstellt, trifft mich auch kein vorwerfbares Verschulden.

 

III. Zur Anwendbarkeit des § 21 VStG:

 

Selbst wenn ich tatsächlich für die gegenständliche Tathandlung zur Verantwortung gezogen werden könnte, ist ein Vorgehen nach § 21 VStG zwingend indiziert.

Dies nicht nur aufgrund meiner bisherigen Unbescholtenheit, sondern auch deshalb, da ein einmaliges Versagen eines Kontrollsystems nicht dazu rühren kann, daß bei der Beurteilung des Grades eines allfalligen Verschuldens die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen wäre.

 

IV. Zur verhängten Strafe:

 

Die verhängte Strafe ist weder schuld- noch tatangemessen, sondern viel zu hoch ausgemessen.

 

Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 AZG sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 72,00 bis € 1.815,00, im Wiederholungsfall von€ 145,00 bis € 1.815,00 zu bestrafen.

 

Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (der Begriff „Arbeitnehmer" beinhaltet die Mehrzahl) folgt, daß die dort benannten Strafen auch die Beschäftigung von mehr als einem Arbeitnehmer umfassen, daher die Verhängung von Geldstrafen, je Arbeitnehmer" keine Deckung findet.“

 

 

3.     Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt bezug-habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 22. Juli 2013 dem Unab-hängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7  VwGbk-ÜG.

 

4.     Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war für 27. Februar 2014 anberaumt, auf die Durch-führung wurde jedoch letztlich vom Bf verzichtet. Stattdessen wurde dem LVwG folgendes ergänzende Vorbringen schriftlich erstattet:

Die bisherigen Ausführungen in der Berufung der D L werden vollinhaltlich aufrechterhalten und dazu noch ergänzend vorgebracht wie folgt:

 

1.      Der Beschwerdeführer war in der T Vertriebs GmbH als CEO Sprecher der Geschäftsleitung und war ihm kein direkter Verantwortungsbereich zugeordnet. Der Beschwerdeführer hat die Interessen der Eigentümer in der Geschäftsleitung vertreten und war für die Einhaltung der Strategien und das Aufstellen von Investoren zuständig. Der Beschwerdeführer hatte keinerlei Einfluss auf die einzelnen Standorte und das darin beschäftigte Personal bzw. auf verwaltungsstrafrechtliche oder arbeitsrechtliche Belange. Dafür waren - wie dem beiliegenden Organigramm zu entnehmen ist - weitere drei handelsrechtliche Geschäftsführer zuständig, nämlich P K, H R und Dr. A B, wobei für den relevanten Zeitraum der angelasteten strafbaren Handlungen nur P K der handelsrechtliche Geschäftsführer für den gesamten Bereich der betrieblichen Operations verantwortlich war, da Herr Dr. B, dem auch das Personal unterstand, erst per 1.4. seine Funktion übernommen hat und Her H R erst per 1.5. eingetreten ist.

 

2.      P K war zuständig für den Bereich Operations, sohin Einkauf, Logistik, Expansion, Training, Marketing und Vertrieb (ab 1.5. dann H R. Unter P K, ab 1.5. dann H R war auch noch A K als Prokurist bestellt und leitete dieser den gesamten Vertrieb mit allen Mitarbeitern in den Filialen.

 

3.      Die drei handelsrechtlichen Geschäftsführer, allen voran P K, welcher die gesamten Operations des Unternehmens leitete und somit auch für alle Filialen und für alle Dienstnehmer verantwortlich war, konnten jeweils mit einem zweiten Geschäftsführer oder auch mit einem der drei Prokuristen, insbesondere mit Herrn A K, rechtsverbindlich und somit handelsrechtlich korrekt für die Gesellschaft zeichnen. Dem Prokuristen A K waren die Filialen in Österreich und somit das gesamte Personal in diesen Filialen direkt unterstellt. So war K auch zuständig für die Einholung sämtlicher Genehmigungen und zeichnete die damit verbundenen Anträge für die Gesellschaft.

 

4.      Weiters wurde A K laut der beiliegenden Vereinbarungs- und Bestellungsurkunde als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß §9 VStG bereits für die vormalige A S GmbH bestellt und blieb dies aufrecht, da das Unternehmen ja nur einen anderen Eigentümer erhalten hat, sonst aber im going concern weiter betrieben wurde. Es erfolgte auch eine Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß § 23 ArbIG. Diese Meldung blieb auch für die T Vertriebs GmbH aufrecht.

 

Darüber hinaus ist der beiliegenden Vereinbarung mit dem Geschäftsführer P K eindeutig zu entnehmen, dass diesem die Verantwortung für die Operations der Gesellschaft übertragen wurde.

 

5.     Der Beschwerdeführer hatte sohin überhaupt keinen Einfluss auf das operative Geschäft und insbesondere nicht auf die Filialen sowie das Personal. Dafür waren einerseits P K als auch andererseits A K bestellt und verantwortlich; ohne Einfluss des Beschwerdeführers.

 

Der Beschwerdeführer konnte in seiner Stellung als CEO keinerlei Anweisungen in den Verantwortungsbereichen der drei Geschäftsführer geben und lagen sämtliche Entscheidungen betreffend Personal und Arbeitszeiten sowie Operations allein bei den drei Geschäftsführern, insbesondere bei K und dem Prokuristen K.

 

6.     Sowohl P K als auch A K sind sohin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche bzw. auch gemäß §23 ArblG und §373 Abs 3 Gewerbeordnung eingesetzte Verantwortliche anzusehen und ist daher weder der subjektive noch der objektive Tatbestand beim Beschwerdeführer vorliegend.

 

7.      Der Geschäftsführer P K wurde auch unter anderem aus dem Grund eingestellt, da er Konzessionen für Gastronomie, Handel, etc. innehatte. Dem Prokuristen A K war das gesamte Filialnetz in Österreich sachlich und fachlich sowie auch disziplinar untersteilt und er führte diese Tätigkeit bereits seit vielen Jahren in diesem Unternehmen aus.

 

8.      Zusammenfassend kann sohin festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer keine Haftung gemäß § 9 VStG trifft, da für die Bereiche Operations sowie insbesondere für die Filialen In Österreich und die damit einhergehenden arbeitsrechtlichen als auch personellen Entscheidungen und Bestimmungen einerseits P K und andererseits A K zuständig gewesen waren und es sich dabei um verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche gemäß. § 9 VStG handelt und auch den Vorgaben des § 23 ArblG entsprachen worden ist.

 

9.     Das gegenständliche Straferkenntnis wird sohin jedenfalls aufzuheben sein.

 

10.   Darüber hinaus hat die Behörde erster Instanz die Bestimmungen des § 19 Abs 2 VStG nicht im gebotenen Umfange berücksichtigt und eine weit überhöhte Geldstrafe in Höhe von EUR 3.500,00 sowie zuzüglich 10% Verfahrenskosten in Höhe von EUR 350,00, sohin eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von EUR 3.850,00 ausgemittelt.

 

Dies ist mit den qualifizierten Umständen des Sachverhaltes nicht in Einklang zu bringen.

 

Gemäß §28 Abs 2 Z1 AZG beträgt der Strafrahmen EUR 72,00 bis EUR 1.815,00; bei Wiederholung EUR 145,00 bis EUR 1.815,00.

 

11.   Der Beschwerdeführer ist bisher nicht einschlägig verwaltungsstrafrechtlich auffällig geworden und ist, wenn wider Erwarten der Beschwerde nicht Folge gegeben wird, der Strafbetrag daher jedenfalls im untersten Bereich es Strafrahmens anzusetzen.“

 

Der Bf rügt als Spruchmangel, dass dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht zu entnehmen sei, dass die im Bescheid bezeichneten, nur durch den Familiennamen individualisierten Personen als Arbeitnehmer der T Vertriebs GmbH von dieser beschäftigt worden wären. Aus der im Akt einliegenden Kopie der Mitarbeiterinnenliste für die Filiale O ist ersichtlich, dass die im Straferkenntnis angeführten Damen laut dieser Liste zur Tatzeit Arbeitnehmerinnen der T Vertriebs GmbH waren. Der Vorname hätte dann in den Spruch aufgenommen werden müssen, wenn in der Filiale mindestens zwei Trägerinnen ein und desselben Familiennamens beschäftigt worden wären.

„Gestellt werden daher nachstehende Anträge:

Der Landesverwaltungsgerichtshof für das Land Oberösterreich möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 25.06.2013, Ge96-44-2013/HW,

 

1.   aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu

2.   aufheben und der ersten Instanz die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung der Rechtssache auftragen; in eventu

3.   die verhängte Geldstrafe jedenfalls schuld- und tatangemessen herabsetzen.“

 

 

5. Erwägungen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vergl. Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg. Nr.11466/A, sowie VwGH 13.9.1999, 98/09/0084).

Demnach sind zum einen entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen, nämlich in Bezug auf das unverwechsel-bare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungs-strafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe dazu Hauer/Leukauf, aaO, Seite 1522).

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weist den Unternehmenssitz als Tatort aus, ist inhaltlich richtig und auch unter dem Blickwinkel des § 44a VStG mängelfrei.

 

Wenn der Bf vermeint, dem Spruch des bekämpften Bescheides sei nicht zu entnehmen, dass die im Bescheid bezeichneten, nur durch den Familiennamen individualisierten Personen als Arbeitnehmer der T Vertriebs GmbH von dieser beschäftigt worden seien, sodass der aufgezeigte Mangel verwirklicht sei, ist dem nicht zuzustimmen. Die Einsichtnahme in die vom Bf vorgelegte Liste der zur Tatzeit beschäftigten Arbeitnehmer zeigt, dass sämtliche im Straferkenntnis angeführten Familiennamen zur Tatzeit bei der Arbeitgeberin T Vertriebs GmbH beschäftigt waren. Sämtliche Namen sind in dieser Liste unverwechselbar mit einem Vornamen in Verbindung zu bringen und ist jeder im Straferkenntnis aufscheinende Familienname in der Arbeitnehmerinnenliste vertreten, sodass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist und eine Verwechslung oder Doppelnennung ausgeschlossen werden kann. Der behauptete Mangel liegt somit nicht vor.

 

Der Bf bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Entgegen der Rechtsmeinung, die Zuständigkeit richte sich nach dem Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung (dies ist gegenständlich die Filiale in O), ist auf die sogenannte Unternehmenssitzjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach grundsätzlich der firmenbuchmäßige Sitz des Unternehmens Tatort und somit maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist, zu verweisen (vgl. z.B. das VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2008, 2008/09/0236). Danach ist die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegeben.

 

Der Bf bringt weiters vor, gemäß Bestellungsurkunde vom 1./3. Mai 2011 sei Frau R R im Unternehmen der A S GmbH, nunmehr T Vertriebs GmbH, zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, und zwar für einen räumlich abgegrenzten Bereich, darunter auch das Bundesland, in dem der Tatort liegt, somit für alle dort gelegenen Niederlassungen/Filialen/Verkaufsstellen/Arbeits­stätten der Gesellschaft.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, das von den Gesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abge-grenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Maßgeblich ist zunächst die Frage, ob die Bestellurkunde der A S GmbH vom
3. Mai 2011 für Frau R R auch für die T Vertriebs GmbH Gültigkeit hat. Aus Sicht des Bf habe bloß ein Eigentümerwechsel stattgefunden, ansonsten wäre das Unternehmen aber im „going concern“ weiterbetrieben worden.

 

Eben dieser Eigentümerwechsel bzw. die gesellschaftsrechtliche Umgründung von der A S GmbH zur T Vertriebs GmbH bringt mit sich, dass eine von der Rechtsperson „A S GmbH“ vorgenommene Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG nicht vollinhaltlich einer anderen Rechtsperson, nämlich der „T Vertriebs GmbH“ zugerechnet werden kann. Der Arbeitgeber bzw. der verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Geschäftsführer kann erst ab Einlangen einer Mitteilung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten beim zuständigen Arbeitsinspektorat entlastet werden und noch nicht bei Zustimmung des Bestellten. Die vom Bf in seiner Beschwerde angesprochene Frau R R, welche im Unternehmen der A S GmbH als verantwortliche Beauftragte bestellt worden ist, hat ihre Zustimmung zu dieser Bestellung eben nur gegenüber der A S GmbH abgegeben, nicht jedoch gegenüber der T Vertriebs GmbH. Jedenfalls ist eine derartige Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten gegenüber der T Vertriebs GmbH nicht beim Arbeitsinspektorat eingelangt und wurde dies auch nicht vom Bf vorgebracht. Für den Tatzeitpunkt liegt somit keine Bestellung eines oder einer verantwortlichen Beauftragten durch die angesprochene Bestellungsurkunde vom 3.5.2011 vor.

 

Eine weitere Folge der Unwirksamkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten liegt darin, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung beim Bf als handelsrechtlichem Geschäftsführer haften bleibt. Daran ändert auch eine „interne Ressortverteilung“ nichts (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 10.3.1999, 97/09/0144).

Hinsichtlich des Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass eine „interne Ressortverteilung“ das Verschulden nicht ausschließt, sofern kein taugliches Kontrollsystem errichtet wurde (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 28.2.2012, 2010/09/0205; vom 23.11.2005, 2004/09/0150; und vom 19.9.2001, 99/09/0258). Ein solches wurde in der Relation der geschäftsführenden Personen untereinander nicht ausreichend nachgewiesen. Die bloße Arbeitsteilung bzw. Delegation von Aufgaben exkulpiert den Verantwortlichen jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann, wenn ihm im konkreten Einzelfall der Nachweis gelingt, dass er Kontrollmaßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Erkenntnis vom 19.9.2001, 99/09/0258). Das Vorliegen eines solchen Kontrollsystems wurde jedoch nicht dargetan. Ein Delegationssystem ist kein Kontrollsystem; worin systematisch vorgesehene Kontrollmaßnahmen bzw. –mechanismen bestanden haben könnten, ist nicht ersichtlich (zur „Beweislast des Arbeitgebers vgl. z. Bsp. das VwGH-Erkenntnis vom 24.6.2009, 2009/09/0117). Dass das Vertrauen in das Funktionieren eines Aufgabenteilungs- bzw. Delegationssystems nicht dieselbe Wirkung wie ein funktionierendes Kontrollsystem (nämlich: Entschuldigung) haben kann, ist dieser Judikatur zu entnehmen.

 

Nicht entschuldigt ist der Bf somit dadurch – wie oben dargelegt -, dass zum Tatzeitpunkt keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorlag. Es gehört zu den Sorgfaltsobliegenheiten des Verantwortlichen, auf die Sicherung der rechtlichen Voraussetzungen der Bestellung zu achten. Auch hier exkulpiert das Vertrauen auf den Fortbestand der Bestellung nicht. Nicht entschuldigend wirkt die Unkenntnis der Rechtslage. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unter-richten.

Aus all diesen Gründen ist jedenfalls zumindest von der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen.

 

In der Beschwerde wendet sich der Bf dagegen, dass er wegen der gleichartigen Einzelhandlungen gesondert bestraft worden sei und dies im Wortlaut der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 AZG keine Deckung finde. Diese Auffassung ist verfehlt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen nämlich bei Verletzung einer dem Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern dienenden Rechtsvorschrift in Absehung mehrerer Arbeitnehmer mehrere Übertretungen vor (siehe die bei Hauer-Leukauf, a.aO, unter E.Nr. 21 und 22 zu § 22 VStG zitierte hg. Rechtsprechung). Zudem bilden die fortgesetzten Verletzungen der täglichen Arbeits- und der zulässigen Wochenarbeitszeit zwei verschiedene Rechtsverstöße (vgl. VwGH 18.9.2012, 2009/11/0066).

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe sind der Unrechts- (Dauer der Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften) und Schuldgehalt (Fahrlässigkeit mangels ausreichendem Kontrollsystem) zu berücksichtigen. Ferner sind der Milderungsgrund der Unbescholtenheit und das Fehlen von Erschwerungsgründen entsprechend zu würdigen. Unter diesen Umständen scheint es angebracht, den Strafbetrag im unteren Bereich des Strafrahmens anzusetzen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf wurden von der belangten Behörde bereits im Straferkenntnis angenommen und wurde dem nicht widersprochen.

Unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familien-verhältnisse und das Ausmaß der Tatschuld war eine weitere Reduzierung der Geldstrafe nicht vertretbar. Berücksichtigt wurde dabei auch die vom Bf gegen-über dem LVwG in anderen Verfahren angesprochene, angespannte finanzielle Situation auf Grund eines anhängigen Insolvenzverfahrens. Weiters ist fest-zuhalten, dass nach Prüfung des Landesverwaltungsgerichtes Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen. Ein Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe im Grunde des § 20 VStG war daher aus diesem Grunde nicht möglich.

 

Auch eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z4 VStG scheidet aus, da – zusammen-fassend – die in dieser Bestimmung vorgesehenen, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z4 VStG kann die Behörde bei Vorliegen der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen und die Einstellung verfügen. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies geboten ist, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Ein darüber hinaus gehendes Vorliegen eines derartig geringfügigen Ver-schuldens, welches das Absehen von der Strafe im Grunde des § 45 Abs. 1 Z4 VStG rechtfertigen würde, liegt jedoch nicht vor. Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der be-treffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ein solches konnte jedoch im durchgeführten Verfahren, ins-besondere auch nicht vor dem Landesverwaltungsgericht, dargelegt oder von diesem erhoben werden.

In Anlehnung an die bisherige Judikatur zu § 21 VStG (welcher der obzitierten Nachfolgebestimmung des § 45 Abs. 1 Z4 leg.cit. gewichen ist) hat – neben der Rechtsgutqualifikation – für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Nicht-verhängung einer Strafe im konkreten Anlassfall das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückzubleiben.

 

Eine gleichzeitig auszusprechende Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe war nicht erforderlich, da die bereits von der belangten Behörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe dem nunmehr ausgesprochenen, herabgesetzten Umfang der Geldstrafe entspricht bzw. diesen in Relation bereits unterschreitet.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Werner Reichenberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 27. April 2015, Zl.: Ra 2014/11/0113-3